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Bundesverwaltungsgericht 04.03.2008 E-1333/2008

4 mars 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,430 mots·~12 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-1333/2008 {T 0/2} Urteil v o m 4 . März 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Nigeria, vertreten durch Elio G. Baumann, Freidorf 113, 4132 Muttenz, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Februar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1333/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Juli 2007 Nigeria auf dem Landweg über Niger und Libyen verliess, sich bis Oktober 2007 in Tripolis aufhielt und auf dem Seeweg Italien erreichte, wo er zirka drei Monate lebte, bevor er am 22. Dezember 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am 24. Dezember 2007 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ vom 29. Januar 2008 sowie der direkten Anhörung vom 11. Februar 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei somalischer Abstammung - nach familieninterner Überlieferung am 17. Juli 1990 geboren -, und nach dem Tod beider Elternteile seit dem Jahre 1991 als Adoptivkind bei einer nigerianischen Familie aufgewachsen, dass seine Adoptiveltern im Dezember 2006 bei einem Autounfall gestorben seien und der Adoptivvater sein gesamtes Vermögen dem Beschwerdeführer vererbt habe, dass der Bruder des verstorbenen Adoptivvaters vom Beschwerdeführer verlangt habe, er habe als Erbe auch die frühere Position seines Adoptivvaters als Mitglied in der Familienkult-Gemeinschaft anzutreten und hierfür ein Aufnahmeritual vorbereitet worden sei, das er als Christ nicht habe vollziehen können, dass es in der Folge zu einem Familienstreit - bei dem einer seiner Onkel und ein Anwalt getötet worden seien - und zu einer gewaltsamen Stammesfehde unter zwei Dörfern mit Todesopfern gekommen sei und es der Polizei, wobei bei deren Eingriff zwei Polizisten getötet worden seien, gelungen sei, die Situation zu beruhigen, dass in diesem Zusammenhang festgenommene Personen den Beschwerdeführer und einen seiner Cousins bezichtigten, für die Gewalttätigkeiten hauptverantwortlich zu sein, weshalb er von den Behörden und der Kultgemeinschaft fortan gesucht worden sei, dass die Familienkult-Gemeinschaft von ihm die Übernahme der Position seines Adoptivvaters verlangt habe, ansonsten er sterben müsse, dass er vor diesem Hintergrund Nigeria verlassen habe, E-1333/2008 dass bezüglich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Identität keine Dokumente zu den Akten gab und der Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist, dass er zur Erklärung geltend machte, er habe zu Hause zwar eine Geburtsurkunde, aber einerseits werde das Haus von der Polizei überwacht und andererseits wolle von seiner Familie niemand mehr etwas mit ihm zu tun haben, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Februar 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, dass die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar seien und aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen sei, er habe sein Heimatland mit ihm zustehenden Reisepapieren verlassen und habe diese den schweizerischen Behörden nicht ausgehändigt, dass auf die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorinstanz im Weiteren feststellte, es würden sich aus den Akten keine fundierten Hinweise ergeben, wonach die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft erscheinen könne und aus den gesamten Umständen sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, dass es sich bei den geltend gemachten Nachstellungen der Kultgemeinschaft um Übergriffe Dritter handeln würde, denen Asylrelevanz nur zukommen könnten, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommen würde oder nicht in der Lage wäre, Schutz zu gewähren, E-1333/2008 dass die nigerianischen Behörden gegen gewalttätig verlaufende Konflikte legitimerweise verbotener Geheimgesellschaften grundsätzlich strafrechtliche Ermittlungen aufnehmen würden und wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, die Behörden bei der Stammesfehde zwischen den beiden Dörfern eingeschritten sei, Beteiligte festgenommen und weitere verdächtige Personen gesucht habe, dass diese staatlichen Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken wie der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Aufklärung von Verbrechen dienen würden, dass in diesen rechtsstaatlich legitimen Massnahmen keine asylrelevante Verfolgungsmotivation gegenüber dem Beschwerdeführer erblickt werden könne, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal dem Beschwerdeführer im Heimatstaat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weder die dortige politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit sprächen und der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und beantragt, ihm sei der Flüchtlingsstatus zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren und die Wegweisung sei zu annullieren beziehungsweise auszusetzen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Feststellung der Vorinstanz, wonach von seiner Volljährigkeit auszugehen sei, E-1333/2008 nicht bestreitet und in diesem Zusammenhang auch keine Dokumente beibringt, dass sein Rechtsvertreter bezüglich der Beschaffung von Identitätspapieren darauf hinweist, er habe den Beschwerdeführer angewiesen, sich diesbezüglich mit der Botschaft Nigerias in Bern in Verbindung zu setzen, dass der Beschwerdeführer bezüglich nicht eingereichter Reise- oder Identitätspapiere vorbringt, das BFM übersehe, dass Menschen aus Afrika beinahe täglich an den südlichen Küsten Europas stranden würden, dass er im Weiteren im Wesentlichen dafür hält, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz wäre er aufgrund der Vorkommnisse nach dem Tod seiner Adoptiveltern und der in der Folge aufgetretenen Schwierigkeiten bei einer allfälligen Rückkehr der Gefahr der Verfolgung und dem Risiko, an Leib und Leben gefährdet zu werden, ausgesetzt, dass allfällige Widersprüche und Ungenauigkeiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter dem Aspekt seines jungen Alters und des Umstandes, dass er sich noch nie in einer nur annährend vergleichbaren Situation befunden habe, zu berücksichtigen seien, dass der generellen Feststellung des BFM, wonach die politische Situation in Nigeria eine Rückkehr erlaube, zu widersprechen sei, da Nigeria wirtschaftlich unterentwickelt, ethnisch und religiös zerrissen, korrupt und undemokratisch sei, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-1333/2008 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. die weiterhin geltende Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), E-1333/2008 dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe für die Ausund Weiterreise eigene und authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden vorenthält, dass in der substanziell äusserst knapp gehaltenen Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), E-1333/2008 dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien offensichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant und in wesentlichen Aspekten unglaubhaft, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Erwägungen des BFM nicht zu entkräften vermag, dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus E-1333/2008 einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Gesetzes zu betrachten und er in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen - vorab Art. 3 EMRK - insbesondere zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann und aus den gesamten vorliegenden Akten und Umständen keine Vollzugshindernisse allgemeiner oder individueller Art hervorgehen, dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-1333/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum ________ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______) - Y.________ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 10

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