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Bundesverwaltungsgericht 25.03.2008 E-1332/2008

25 mars 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,409 mots·~7 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 12. Februar 2008 i.S. Asyl und Wegwe...

Texte intégral

Abtei lung V E-1332/2008/frk {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . März 2008 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1332/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2002 mit Verfügung vom 24. Oktober 2002 ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. Dezember 2002 mit Urteil vom 9. Januar 2003 wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht eintrat, wodurch die Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2002 in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 13. Januar 2003 aufgefordert wurde, die Schweiz bis zum 10. März 2003 zu verlassen, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, weshalb er mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes B._______ - unter anderem - wegen illegalen Aufenthaltes zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt wurde, dass er mit Datum vom 2. November 2006 beim BFM eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe einreichen liess, dass das BFM die Eingabe als zweites Asylgesuch behandelte und den Beschwerdeführer am 5. Februar 2008 zu seinen Asylgründen befragte, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei seit 2006 exilpolitisch als Vorsitzender für die Widerstandspartei Gimbar Hagerawi Dihnet beziehungsweise Eritrean National Salvation Front in B._______ und C._______ tätig, dass er in seiner Funktion unter anderem Versammlungen organisiere und Informationen an die übrigen Mitglieder weiterleite und er zudem verschiedene Artikel im Internet veröffentlicht habe, dass der Beschwerdeführer weiter vorbrachte, seit 1998 zum Arbeitsdienst für das Militär gezwungen worden zu sein, dass er seinen Heimatstaat mit Hilfe seines Vorgesetzten legal verlassen habe, E-1332/2008 dass er befürchte, im Falle einer Rückkehr wegen Desertion verurteilt und bestraft zu werden, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2008 - eröffnet am 14. Februar 2008 - dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, das Asylgesuch abwies und die Wegweisung anordnete, wobei der Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei mit Hilfe seines Vorgesetzten legal aus Eritrea ausgereist, weshalb eine Desertion vom militärischen Arbeitsdienst ausgeschlossen werden könne, dass aufgrund seiner legalen Ausreise sodann nicht davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer habe wegen seiner gewerkschaftlichen oder politischen Tätigkeiten Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt, dass sodann die geltend gemachte Verfolgung wegen gewerkschaftlichen Tätigkeiten bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erachtet worden sei, dass aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dieser sei bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt, dass die flüchtlingsrelevanten Elemente indessen erst nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat geschaffen worden und somit als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu qualifizieren seien, weshalb der Beschwerdeführer zwar die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, ihm jedoch kein Asyl gewährt werden könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2008 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und -vertretung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, E-1332/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), E-1332/2008 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass gemäss Art. 54 AsylG Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 AsylG wurden, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen seinen Heimatstaat legal und mit Hilfe seines Vorgesetzten verlassen hat und erst durch den Verbleib in der Schweiz den Tatbestand der Desertion erfüllt hat (vgl. BFM-Prot., S. 10), dass sodann in der Beschwerdeschrift bestätigt wird, der Beschwerdeführer habe sich durch sein Verweilen im Ausland der Desertion schuldig gemacht (vgl. S. 4), dass damit unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer auch diesbezüglich erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus seinem Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG wurde, dass deshalb gemäss Art. 54 AsylG selbst die Bejahung einer Desertion nicht zur Asylgewährung führen würde, weshalb vorliegend offen gelassen werden kann, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat wegen Desertion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre, zumal das BFM dem Beschwerdeführer bereits wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass das BFM nach dem Gesagten das Asylgesuch zu Recht abgewiesen und die Wegweisung angeordnet hat, E-1332/2008 dass es sich somit erübrigt, auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerdeschrift einzugehen, zumal diese nicht zu einer anderen Beurteilung führen können, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Begehren bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Beiordnung eines amtlichen Anwaltes wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1332/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das Amt für Migration des Kantons B._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: Seite 7

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