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Bundesverwaltungsgericht 07.09.2017 E-1307/2015

7 septembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,950 mots·~20 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1307/2015

Urteil v o m 7 . September 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 / N (…).

E-1307/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Verwaltungsbezirk B._______ der Provinz Al-Hasaka – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge anfangs Oktober 2013 per illegalen Grenzübertritt in die Türkei und gelangte von dort aus über Griechenland und Italien in die Schweiz, wo er am 4. November 2013 im Flughafenbahnhof aufgegriffen wurde und in der Folge im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 5. November 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Zürich-Flughafen machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er habe ab (…) 2010 bis zu seiner Desertion im Herbst 2012 Militärdienst geleistet. Dabei habe er als schwerbewaffneter Soldat sich am syrischen Kriegskonflikt beteiligen müssen und miterlebt, wie seine Kollegen beschossen worden seien. Er selber sei bei diesem Angriff im Gesicht verletzt worden, weshalb er in einem Spital behandelt worden sei. Wenige Tage nach seinem Spitalaufenthalt sei er aus der Armee desertiert und habe sich während eines Jahres (vorwiegend bei sich zuhause) vor den Militärbehörden versteckt gehalten. Letztere seien ihn dreimal zuhause suchen gekommen, wobei sie ihn indes nicht gefunden hätten. Im Oktober 2013 sei ihm schliesslich die Ausreise gelungen. Als Gesuchsgrund gab der Beschwerdeführer ausdrücklich seine Militärdienstpflicht in Syrien und die ihm in diesem Zusammenhang drohenden Gewalthandlungen an. Er gab ferner an, seine Identitätskarte befinde sich bei seinen Eltern, und er werde sie kommen lassen. Die Identitätskarte wurde dem SEM später zu den Akten gereicht (vgl. A21/17 S. 2). C. Mit Telefax des BFM vom 6. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 143.121) zur Prüfung seines Asylgesuches bewilligt und die Flughafenbehörden wurden angewiesen, ihn an die Migrationsbehörden des Kantons (…) zu weisen, welchem Kanton der Beschwerdeführer mit Verfügung ebenfalls vom 6. November 2013 zugewiesen wurde.

E-1307/2015 D. Am 18. August 2014 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Bundesanhörung einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei von den syrischen Behörden rekrutiert worden und habe im syrischen Militär ab (…) 2010 Dienst geleistet. Der ordentliche Dienst hätte bis Ende 2011 gedauert; er sei dann aber nicht entlassen worden, sondern sei bis zu seiner Desertion – im Ganzen 2 Jahre (…) Monate – im Militär gewesen (vgl. A21/17 S. 6 F 29, 31). Die Offiziere hätten von ihm und den weiteren Soldaten verlangt, auf die gegen das syrische Regime protestierenden Demonstrationsteilnehmer zu schiessen. Der Beschwerdeführer sei dabei verletzt worden und in der Folge für sechs Tage im Krankenhaus gewesen. Eines Tages sei er zusammen mit einem Kollegen aus dem Militärdienst geflohen. Der Kollege, dessen genauen Namen er aber nicht kenne, habe den Vorschlag zur Flucht gemacht. Anlässlich einer Demonstration, wo sie als Soldaten hätten auf die Demonstranten schiessen müssen, hätten sein Kollege und er sich unbemerkt entfernen können, hätten sich der Uniform und der Waffe entledigt und seien mit einem Auto, das der Kollege telefonisch organisiert habe, weggefahren. Ob er gesucht worden sei, wisse er nicht; vielleicht habe man auch gedacht, er sei im Einsatz getötet oder entführt worden. Danach habe er sich während neun Monaten bei einem Freund versteckt, bis sein Vater über die nötigen Mittel für seine Ausreise verfügt habe. Neben den ihm drohenden Gefahren im Zusammenhang mit dem obligatorischen Wehrdienst bei der syrischen Armee sei er auch von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG (Yekîneyên Parastina Gel) zum Einsatz als deren Kämpfer aufgefordert worden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben der Identitätskarte drei Fotos, die unter anderem ihn in Uniform zeigen, sowie ein militärisches Dokument vom (…) 2010 (Bestätigung des Erhalts der Uniform und anderem Material) zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es dagegen infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb sich die Prüfung ihrer Asylrelevanz erübrige.

E-1307/2015 F. Mit Beschwerdeeingabe vom 27. Februar 2015 focht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesen Entscheid an und beantragte, die Verfügung des SEM sei in den Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Am 3. März 2015 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2015 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. H. Mit Beweismitteleingabe vom 6. Mai 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer vorerst in Kopie, am 11. Mai 2015 im Original, eine Bestätigung zu den Akten, die seine weitergeltende Dienstpflicht belegen solle. Die Bestätigung datiert vom (…) Februar 2015, und der Leiter des Rekrutierungszentrums (…) der syrischen Armee bestätigt nach Prüfung der Register, dass der Beschwerdeführer am 1. Juni 2010 in den Militärdienst eingerückt sei, und dass aus seiner Einheit kein einziger Rekrut entlassen worden sei und alle Rekruten bis dato im Dienst behalten worden seien. I. Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2015 nahm die Vorinstanz zu den Beschwerdevorbringen Stellung und hielt an ihren bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest. J. Am 2. Juli 2015 wurde eine Replik zur Vernehmlassung eingereicht. K. Mit Beweismitteleingabe vom 23. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer in Kopie ein Bestätigungsschreiben eines Vertreters der YPK (Anmerkung des Gerichts: andere Schreibweise für YPG) zu den Akten. Am 4. Septem-

E-1307/2015 ber 2015 wurde gemäss Ankündigung das Original des Schreibens eingereicht; ein Zustellcouvert fehlt. Der Aussteller des Schreibens führt aus, er sei der Verantwortliche der YPK für den Kanton Al Jazira. Sie hätten die Identitätskarten der Deserteure behändigt und herausgegeben; so sei auch die Identitätskarte des Beschwerdeführers an dessen Vater übergeben worden. L. Mit Eingabe vom 21. Juni 2017 fragte der amtliche Rechtsbeistand nach, ob zwischenzeitlich ein weiteres Vernehmlassungsverfahren veranlasst worden sei und bis wann im vorliegenden Verfahren mit einem Entscheid zu rechnen sei. Zudem wurde eine Honorarnote vom 21. Juni 2017 zu den Akten gereicht. Die zuständige Instruktionsrichterin beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 29. Juni 2017.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1

E-1307/2015 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung zunächst fest, angesichts des Alters des Beschwerdeführers und der eingereichten Beweismittel (Fotos, Dokument betreffend den Erhalt von militärischen Utensilien) sei es zwar plausibel, dass er im (…) 2010 in den Militärdienst eingerückt sei. Jedoch werde die geltend gemachte Desertion nicht glaubhaft. Dabei wies sie einerseits auf realitätsfremde Ereignisse in den Schilderungen des Beschwerdeführers, andererseits auf diverse Widersprüche zwischen seinen Aussagen in der BzP und der Anhörung sowie auf seine bloss vagen und detailarmen Schilderungen hin. So erscheine es fern der Realität, dass dem Beschwerdeführer und seinem Kollegen die Desertion mitten während eines Einsatzes gelungen sein solle, indem sie sich unbemerkt ihrer Uniform und der Waffen entledigt und sich zur Tarnung ihren Gegnern, den

E-1307/2015 Demonstrationsteilnehmern, angeschlossen hätten. Zum einen wäre das Risiko sehr gross gewesen, von Vorgesetzten zur Rechenschaft gezogen und allenfalls erschossen zu werden. Zum andern hätte sich ein auf diese Weise flüchtender Armeeangehöriger auch einer grossen Gefahr ausgesetzt, von Kundgebungsteilnehmern gelyncht zu werden. Weiter stünden die Aussagen auch nicht im Einklang mit dem Verlauf der kriegerischen Ereignisse in der Region Homs und Hama. So sei es gestützt auf öffentliche zugängliche Quellen in zeitlicher Hinsicht höchst unwahrscheinlich, dass er im Sommer 2012 gezwungen worden sein solle, auf Demonstrationsteilnehmer zu schiessen. Zusammenfassend sei ihm die Desertion nicht zu glauben. Vielmehr sei anzunehmen, dass er den Militärdienst regulär beendet habe. Dies werde dadurch bestätigt, dass er im Besitz einer Identitätskarte sei, welche dem SEM vorliege. Dieses Dokument müsste sich indes bei den Militärbehörden befinden, wenn er den Dienst nicht regulär beendet hätte. Seine diesbezügliche Erklärung, dieses Dokument sei von der YPG an seine Eltern ausgehändigt worden, vermöge nicht zu überzeugen, da es äusserst unwahrscheinlich sei, dass die syrischen Militärbehörden Identitätspapiere von desertierten Soldaten an deren Familien zurückgeben würden. Seine Angaben, ob er nach der Desertion gesucht worden sei oder nicht und wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe, seien ferner widersprüchlich ausgefallen. Schliesslich könne ihm auch nicht geglaubt werden, dass die YPG ihn habe rekrutieren wollen, weil er dieses bei der Anhörung erstmals vorgetragene Vorbringen anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt habe. Das SEM kam im Sinne einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. 5. 5.1 In der Beschwerdebegründung wird der vorinstanzlichen Behauptung entgegnet, der Beschwerdeführer habe seine Erlebnisse detailliert, plausibel und realitätsnah geschildert; soweit die Vorinstanz Widersprüche anführe, handle es sich nur um geringfügige Ungereimtheiten. Die geschilderte Flucht aus dem Einsatz während einer Demonstration sei keineswegs realitätsfremd; es sei bei Demonstrationen in Syrien im Gegenteil immer wieder vorgekommen, dass Soldaten zu den Demonstranten übergelaufen seien; das Argument, sie hätten dort riskiert, gelyncht zu werden, sei falsch. Die Recherchen der Vorinstanz, wonach im interessierenden

E-1307/2015 Zeitraum in Hama keine Militäreinsätze mehr gegen Demonstranten vorgekommen seien, würden ebenfalls nicht überzeugen. Die Vorinstanz halte denn auch lediglich fest, das Vorgehen gegen Demonstranten habe sich „indessen weitestgehend“ zu einem früheren Zeitpunkt, in der ersten Phase des Krieges ereignet. Damit sei nicht auszuschliessen, dass es zum vom Beschwerdeführer behaupteten Zeitpunkt zu einzelnen ebensolchen Ereignissen gekommen sei. Die Würdigung, der Beschwerdeführer habe nur vage Aussagen gemacht und keine persönliche Betroffenheit gezeigt, trage der Tatsache nicht Rechnung, dass es sich bei ihm um einen traumatisierten Kriegsveteranen handle. Hinsichtlich der ID-Karte habe der Beschwerdeführer erklärt, dass die Kurden, die die Macht in seiner Heimatregion übernommen hätten, und nicht die syrischen Militärbehörden seinen Eltern das Dokument ausgehändigt hätten. Auch dies sei plausibel geschildert worden; die Vorinstanz würdige hier die Akten in willkürlicher Weise. Schliesslich sei die Übersetzung, insbesondere der Bundesanhörung, von schlechter Qualität, und es sei zu Missverständnissen gekommen. So enthalte die Übersetzung beispielsweise unverständliche Sätze wie „Sie nahmen uns aus dem Westlichen mit.“ (A21 S. 5). Dass sich dabei – auch angesichts des besonderen Berichtsstils eines Kriegsveteranen – Ungereimtheiten im Protokoll ergäben, sei nicht verwunderlich und nicht überzubewerten. Vorliegend würden somit die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber allfälligen Unstimmigkeiten überwiegen, weshalb bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen insgesamt zu bejahen sei. 5.2 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, es würden Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Beirut vorliegen, welche sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen würden, seine Identitätskarte sei in die Hände von Sicherheitspersonen der YPG gelangt und von diesen an seine Eltern übergeben worden. Aus diesen Abklärungen gehe hervor, dass beim Eintritt in die syrische Armee die zivile gegen eine militärische Identitätskarte eingetauscht werde. In der Folge werde die zivile Identitätskarte zur Rekrutierungssektion desjenigen Ortes geschickt, wo der Soldat seinen Dienst leiste. Am Ende des Dienstes könne der Soldat die zivile Identitätskarte von der Einheit zurückerhalten, bei welcher er zuletzt Dienst geleistet habe. Vorliegend müsste sich die zivile Identitätskarte demnach

E-1307/2015 beim letzten Stationierungsort des Beschwerdeführers, das heisst im Raum Homs / Hama, befunden haben. Es erscheine deshalb realitätsfremd, dass die Militärbehörden dieses Dokument nach der angeblichen Desertion des Beschwerdeführers an die Rekrutierungsbehörden in B._______ überwiesen haben sollen, von wo es – nach der teilweisen Machtübernahme der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) in der Region – in die Hände der YPG geraten und an seine Familie zurückgegeben worden sein solle. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Besitz seiner zivilen Identitätskarte sei, stelle somit ein Indiz dar, welches – unter Gesamtwürdigung des vorliegenden Gesuches – gegen das Vorbringen der Desertion spreche, zumal er keine militärische Identitätskarte vorweisen könne. Dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet habe, stelle das SEM nicht in Frage, dagegen seien die Ausführungen zu seiner Desertion vage und teilweise widersprüchlich. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer auch keine substantiierten Angaben zu seiner – nach seiner angeblichen Desertion erfolgten – Rückkehr in seine Herkunftsregion im Nordosten Syriens habe machen können. Schliesslich könne es sich beim nachgereichten Dokument (vgl. oben Bst. H), welches belegen solle, dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2015 – dem Zeitpunkt der Ausstellung dieser „Bestätigung“ – noch in der Armee gewesen sei respektive hätte sein müssen, nicht um ein authentisches Beweismittel handeln. Es sei realitätsfern, dass eine militärische Behörde einem angeblich im Jahr 2012 desertierten Soldaten rund zweieinhalb Jahre später bestätigen würde, er befinde sich noch im Militärdienst. Das Dokument sei nicht geeignet, die bisherige Einschätzung des SEM umzustossen. 5.3 In der Replik wurde die Relevanz der Botschaftsabklärung der Vorinstanz für die vorliegende Entscheidfindung verneint, da diese keinen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers, sondern bloss Hinweise auf die theoretische Praxis der Militärbehörden in Syrien enthalte. Die Abläufe der Militärverwaltung seien im Krieg bekanntlich aus den Fugen geraten; wie bereits vorgebracht sei das Gebiet, in welchem die zivile Identitätskarte verwahrt worden sei, unter die Kontrolle der YPG gefallen. Die Identitätskarte sei wohl aufgrund der Kriegswirren nicht mehr ordentlich an den letzten Einsatzort des Beschwerdeführers geschickt worden. Ferner wurde hinsichtlich der Widerspruchsvorwürfe des SEM im Zusammenhang mit der Desertion darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich

E-1307/2015 aufgrund seiner Verletzungen ([…]) nicht mehr genau an die Zeit nach der Spitalentlassung erinnern könne. Zur umstrittenen Authentizität des Dienstpflicht-Bestätigungsschreibens wurde festgehalten, dass das SEM keinerlei konkreten Hinweise auf eine Fälschung nenne, weshalb die Echtheit dieses Dokuments nicht in Frage gestellt sei. Es sei durchaus denkbar, dass angesichts der derzeitigen taktischen Zusammenarbeit der Truppen Assads und der YPG eine derartige Bestätigung ausgestellt werde. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung zu bestätigen sind. Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen seines Asylverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder als überwiegend wahrscheinlich darzulegen. 6.2 Zunächst ist hinsichtlich der Rüge, die Übersetzung insbesondere anlässlich der Bundesanhörung sei von schlechter Qualität gewesen (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2015 S. 6 sowie oben E. 5.1), weshalb es zu gewissen Missverständnissen bei der Übersetzung und Rückübersetzung habe kommen können und gewisse Ungereimtheiten hierauf zurückzuführen seien, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der jeweiligen Befragung Gelegenheit erhielt, die Modalitäten und Inhalte der Befragung zu beanstanden. Dabei bestätigte er nach erfolgter Rückübersetzung schriftlich die Richtigkeit seiner Aussagen (vgl. Befragungsprotokolle A7/17 S. 12, A21/17, S. 16). Aus den Befragungsprotokollen sind keine Hinweise auf sprachliche Missverständnisse ersichtlich und es wurden auch seitens der Hilfswerksvertretung keine Einwände vorgebracht. Die diesbezüglich auf Beschwerdeebene gemachte Beanstandung erweist sich nach dem Gesagten als nachgeschoben und überzeugt nicht. 6.3 Weiter ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar den geltend gemachten Militärdienst anhand substanziierter, detailreicher und persönlich gefärbter Angaben, sowie untermauert durch eingereichte Fotos, glaubhaft zu machen vermochte (vgl. A21/17 S. 5 F28 ff.). Was demgegenüber die behauptete Desertion betrifft, ist in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Auffassung festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers an der BzP und an der Anhörung teilweise realitätsfremd, widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen sind. Der Beschwerdeführer vermochte wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit seiner Desertion in weiten Teilen

E-1307/2015 bloss vage und oberflächlich zu schildern (vgl. A21/17 S. 6 F32 bis S. 13 F74). Seine Erzählung enthält nicht den Detailreichtum, welcher bei der Schilderung eines derart einschneidenden Ereignisses erwartet werden dürfte. Die Vorbringen enthalten keine Realkennzeichen, sondern müssen im Gegenteil, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, als realitätsfremd bezeichnet werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 S. 3 f.; siehe auch oben E. 4). Auch die Schilderungen, wie ein Kollege dem Beschwerdeführer angeblich das gefährliche Unterfangen einer gemeinsamen Desertion vorgeschlagen habe, was ja ein grosses Vertrauensverhältnis voraussetzen würde, während der Beschwerdeführer andererseits diesen Kollegen nur kurze Zeit vorher überhaupt erst kennengelernt habe und auch den Namen des Kollegen nicht genau kannte ( A21/17 S. 8 F. 39 f.; S. 14 F. 81 ff.), lässt an den Darstellungen zweifeln. Die Widersprüche, ob der Beschwerdeführer nach der Desertion gesucht worden sei und wo er sich versteckt gehalten habe (zu Hause gemäss der BzP, bei Freunden gemäss der Anhörung), bleiben ebenfalls ungeklärt; auch in der Beschwerde wird diesbezüglich keine überzeugende Erklärung vorgebracht. 6.4 An den vorstehenden Erwägungen vermögen auch die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Beweismittel – das Bestätigungsschreiben, wonach die Militärdienstpflicht des Beschwerdeführers weitergelte (vgl. oben Bst. H), und das Bestätigungsschreiben über die Aushändigung des Identitätsdokuments an die Eltern des Beschwerdeführers (vgl. oben Bst. K) – nichts zu ändern. Das Gericht schliesst sich der überzeugenden Stellungnahme des SEM in seiner Vernehmlassung an, dass es realitätsfern erscheint, dass die syrische Armee rund zweieinhalb Jahre nach der Desertion des Beschwerdeführers eine Bestätigung über seine weiter geltende Dienstpflicht ausstellen und darin zudem festhalten würde, dass bis dato alle Rekruten im Dienst behalten worden seien. Es ist kaum vorstellbar, dass die syrischen Militärbehörden zweieinhalb Jahre nach der Desertion des Beschwerdeführers von dessen Anwesenheit ausgehen und dies schriftlich bestätigen würden. Ebenso sind die Ausführungen des SEM zur Praxis der syrischen Behörden im Zusammenhang mit den Identitätsdokumenten während der Militärdienstzeit einleuchtend, und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz angeblicher Desertion im Besitz seiner Identitätskarte ist, spricht gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion. Das ohne jeglichen Zustellnachweis eingereichte Bestätigungsschreiben der YPK betreffend die angebliche Aushändigung der Identitätskarte an die Eltern des Beschwerdeführers vermag die Unstimmigkeiten

E-1307/2015 nicht aufzulösen. Bestätigungsschreiben der fraglichen Art lassen sich in Syrien ohne weiteres käuflich erwerben; der Beweiswert der Bestätigung kann nach Einschätzung des Gerichts nicht als auschlaggebend bezeichnet werden. 7. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt realitätsfern, unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar, weshalb sie in der angefochtenen Verfügung seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. Namentlich besteht praxisgemäss angesichts der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, BVGE 2011/7 E. 8) kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Prüfung einer allfälligen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11.

E-1307/2015 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2015 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Dem Rechtsvertreter ist als amtlich beigeordnetem Rechtsbeistand ein Honorar auszurichten. Der in der Kostennote vom 21. Juni 2017 für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausgewiesene zeitliche Aufwand von insgesamt 10.85 Stunden erscheint den konkreten Verfahrensumständen als angemessen; auch die ausgewiesenen Auslagen sowie die angefallenen Übersetzungskosten sind angemessen und reglementskonform. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der durch die Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Juli 2015 beschlossenen Stundenansätze ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands zu Lasten des Gerichts auf insgesamt Fr. 2‘750.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu bestimmen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1307/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar von Fr. 2‘750.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

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