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Bundesverwaltungsgericht 05.04.2022 E-1295/2022

5 avril 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,924 mots·~25 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 15. Februar 2022

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1295/2022

Urteil v o m 5 . April 2022 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Helen Zemp, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 15. Februar 2022 / N (…).

E-1295/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge am 10. Dezember 2021 die Türkei verlassen und sei gemeinsam mit seinem Vater (N […]) und seinem Bruder B._______, N […]) über Serbien und weitere Länder in die Schweiz eingereist, wo er am 23. Dezember 2021 um Asyl nachsuchte und dem Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ zugewiesen wurde. B. Am 29. Dezember 2021 wurde er im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) summarisch zu seiner Person (Protokoll in den SEM-Akten […]-11/5 [nachfolgend A11] und am 4. Februar 2022 – in Abwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung – einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten […]-15/15 [nachfolgend A15]. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er stamme aus der Kleinstadt D._______ in Diyarbakir und sei kurdischer Ethnie. Er habe vier ältere Brüder und jüngere Halbgeschwister. Sein Vater und sein Bruder B._______ sowie zwei weitere Brüder seien Anhänger der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) und die Familie habe sich für die Rechte der kurdischen Bevölkerung eingesetzt. Deswegen sei die Familie seit seiner Kindheit Repressalien durch die türkischen Behörden ausgesetzt gewesen. Sein Bruder B._______ sei im (…) 2012 bei einer Razzia zu Hause festgenommen und wegen angeblicher Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation zu (…) Jahren Haft verurteilt worden. Sein Bruder E._______ sei ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und habe danach den Militärdienst leisten müssen. Nachdem E._______ im Jahr 2012 von einer weiteren Verurteilung erfahren habe, sei er im Urlaub nach F._______ geflohen. Seither hätten die Behelligungen gegen seine Familie zugenommen und es habe wiederholt bei ihnen zu Hause Razzien gegeben. Er sei auch auf dem Schulweg immer wieder von Polizisten angesprochen und gefragt worden, wo sich seine Brüder befänden. Aufgrund des staatlichen Drucks habe er nach der ersten Klasse des Gymnasiums die Schule abgebrochen. Danach habe er als (…) im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Im Jahr 2015 sei er zusammen mit seinem Vater und anderen Familienmitgliedern für drei Tage festgenommen worden. Man habe ihn einer versuchten Tötung und der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation beschuldigt. Es sei aber zu keinem Verfahren gekommen. Er sei auch aufgefordert worden, als Spitzel zu arbeiten. Im Jahr 2017 sei der Vater erneut

E-1295/2022 mitgenommen worden. In den Jahren 2018 und 2019 habe er sich im Rahmen von Wahlen für die HDP engagiert. Er sei mit Abgeordneten der HDP in Dörfer gefahren, sie hätten die Bewohner angehört und Zeitschriften verteilt. Aufgrund von Drohungen durch die Behörden habe er damit wieder aufgehört. Es sei auch zu weiteren Belästigungen gekommen, beispielsweise sei er einmal auf dem Heimweg von Polizisten verfolgt und immer wieder angesprochen und schikaniert worden. Man habe ihn bei Kontrollpunkten auch regelmässig grundlos stundenlang warten lassen. Deswegen hätten sich auch Freunde von ihm abgewandt. Das (…)geschäft des Vaters sei von den türkischen Behörden beobachtet worden und es sei regelmässig zu Kontrollen gekommen. Die Polizei habe dadurch Kunden abgeschreckt, weshalb der Vater Ende des Jahres 2020 das Geschäft geschlossen habe. Sein Vater habe nach Izmir gehen wollen. Aber die Polizei habe dem Vater gesagt, dass ihre Adresse «mit einem roten Stift unterstrichen» worden sei, was bedeute, dass man die Familie belästigen werde, wenn etwas passieren sollte. Im Jahr 2021 sei sein Bruder B._______ aus der Haft entlassen worden, es sei aber noch ein weiteres Strafverfahren gegen ihn hängig, weshalb B._______ entschieden habe, die Türkei zu verlassen. Aufgrund ihrer Angst vor weiteren Behelligungen gegenüber der Familie, wenn B._______ das Land verlasse, hätten auch sein Vater und er entschieden, auszureisen. Schliesslich macht er geltend, er habe sich auch vor dem Militärdienst gefürchtet. Seine beiden Brüder G._______ und H._______, welche sich noch in der Türkei befänden, hätten ihm mitgeteilt, dass die Behörden nach seiner Ausreise immer wieder bei ihnen nach ihm gefragt hätten. Der Beschwerdeführer reichte mehrere fremdsprachige Beweismittel in Kopie ins Recht, bei welchen es sich gemäss seinen Angaben um folgendes handle: – Referenzschreiben der HDP vom 27. Dezember 2021; – Beleg des Polizeigewahrsams im Jahr 2015 ausgestellt durch die Generalstaatsanwaltschaft; – Krankenhausbericht vom 1. August 2015, nachdem er in Haft durch die Behörden mehrmals verletzt worden sei; – Einen Haftbefehl gegen seine Familie betreffend den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation;

E-1295/2022 – Ermittlungsakten vom 1. August 2015 betreffend ein angeblich geplantes Tötungsdelikt vom (…) 2015 und der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation; – Aussageprotokoll für Beschuldigte vom 31. Juli 2015 betreffend seinen Vater, seine Brüder und ihn; – Referenzschreiben des türkischen Anwalts der Familie vom 31. Januar 2022 inklusive einer mit Hilfe von Goolge Translate erstellten deutschen Übersetzung. C. Am 9. Februar 2022 reichte die Rechtsvertretung einen Arztbericht des Ambulatoriums Kanonengasse vom 8. Februar 2022 ein. Aus dem Bericht geht im Wesentlichen hervor, dass ein Verdacht auf eine Anpassungsstörung besteht und es wurde dem Beschwerdeführer ein Antidepressivum verschrieben. D. Am 11. Februar 2022 wurde der Rechtsvertretung ein Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet. E. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 13. Februar 2022 wird insbesondere eine unzureichende Erstellung des Sachverhalts moniert. Sein familiär begründetes Profil sei völlig unbeachtet geblieben und eine Reflexverfolgung nicht geprüft worden. Es werde die Zuweisung ins erweiterte Verfahren beantragt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers stünden in direktem Zusammenhang mit den Asylgründen seines Vaters und seines Bruders B._______, dessen Verfahren zwecks weiterer Abklärungen dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden seien. F. Mit Entscheid vom 15. Februar 2022 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Das SEM begründet die ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Schikanen und die dreitägige Festhaltung im Jahr 2015 nicht ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes seien. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Benachteiligungen ausgesetzt seien. Die allgemeine Situation der

E-1295/2022 Kurden an sich führe indes nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dies gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage, von welcher insbesondere Kurden im Südosten der Türkei betroffen seien. Seine Befürchtung, man werde ihn bei einer Rückkehr aufgrund der Militärdienstpflicht inhaftieren, sei flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant. Es sei das legitime Recht eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst zu verpflichten. Strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht seien daher grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten und somit keine relevanten Massnahmen im Sinne des Asylgesetzes. An dieser Einschätzung vermöge auch die Konsultation der Dossiers seines Vaters und seines Bruders nichts zu ändern. Das SEM sieht sodann in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf keinen Anlass von seinen Erwägungen abzuweichen. Die erlittenen Nachteile seien zu wenig intensiv gewesen, um von einer Reflexverfolgung ausgehen zu können. Sein Bruder B._______ werde nicht von den Behörden gesucht und er selber habe sich nur in geringem Ausmass für die legale HDP engagiert, für eine illegale politische Organisation sei er nie tätig gewesen und dies sei ihm auch nicht unterstellt worden. Ihm stehe zudem eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung. Seine beiden älteren Brüder G._______ und H._______ würden offenbar weiterhin grösstenteils in D._______ leben. Gegen ihn sei nie ein Strafverfahren eröffnet und er sei nie offiziell festgenommen worden, auch seien seine Bürgerrechte nie beschnitten worden und es bestehe keine Ausreisesperre. Das SEM gehe demzufolge nicht davon aus, dass er fichiert oder in der Datenbank GBTS eingetragen worden sei. Die Zuteilung des Verfahrens des Vaters ins erweiterte Verfahren sei aufgrund noch einzureichender Dokumente und ausstehender Übersetzungen erfolgt. Die Anhörungen seiner Familienangehörigen seien berücksichtigt worden. Eine Notwendigkeit, die Asylentscheide seines Vaters und seines Bruders abzuwarten, ergebe sich daraus nicht, weshalb eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren ausser Betracht falle. Der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Diyarbakir sei trotz des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes mit gewaltsamen Auseinandersetzungen in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes Provinzen grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund und die finanzielle Lage der Familie gut. Er könne zudem Berufser-

E-1295/2022 fahrung vorweisen und verfüge über ein ausgedehntes familiäres Netz. Angesichts der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit könne zudem auch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb seiner Provinz bejaht werden. G. Am 8. März 2022 ersuchte die Rechtsvertretung das SEM unter Beilage der entsprechenden Vollmachten um Einsichtnahme in die Akten des Vaters (N […]) und des Bruders B._______ (N […]) des Beschwerdeführers. Dieses Akteneinsichtsgesuch blieb unbeantwortet. H. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine zugewiesene Rechtsvertretung mit Eingabe vom 17. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine unvollständige Würdigung und Erhebung des Sachverhalts und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere der Begründungspflicht und des Akteneinsichtsrechts. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Reflexverfolgung zu prüfen und sie habe das Profil der Familie nicht hinreichend berücksichtigt. Die Aktivitäten der Familie könnten nicht als geringfügig betrachtet werden, zumal er auch seinen Einsatz für den Wahlkampf in den Jahren 2018 / 2019 wegen Drohungen habe unfreiwillig einstellen müssen. Das SEM verkenne auch, dass das türkische Verfassungsgericht eine Verbotsklage gegen die HDP angenommen habe und zahlreiche Mitglieder und Sympathisanten der Partei unrechtmässig wegen Verbindungen zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) verurteilt worden seien. Betrachte man die langjährige Unterdrückung des Beschwerdeführers und seiner Familie gesamthaft und über die Jahre hinweg, könne nicht von einer allgemeinen Situation, in welcher sich alle Kurden befänden, gesprochen werden. Vielmehr sei er aufgrund der seit seiner Kindheit erfolgten

E-1295/2022 Behelligungen einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Obwohl gegen ihn nie ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, sei er seit Jahren unter Beobachtung der türkischen Behörden gewesen und unter Druck gesetzt worden. Aufgrund der roten Markierung der Adresse der Familie sei diese besonders auf dem Radar der türkischen Behörden, was losgelöst vom Gesamtkontext durch das SEM beurteilt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass er mit einem politischen Datenblatt fichiert sei. Die Drohungen und Behelligungen gingen in ihrer Gesamtheit über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen könnten. In Bezug auf seine Brüder G._______ und H._______ sei festzuhalten, dass auch sie zunächst der Verfolgung und Willkür der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen seien. Im Jahr 2015 seien sie ebenfalls abgeführt und verhört worden. Zudem habe die türkische Polizei sie in ihrem (…)geschäft aufgesucht, um sich nach dem Verbleib von B._______, des Vaters und des Beschwerdeführers zu erkundigen. Am (…) 2022 sei der Bruder G._______ vom Arbeitsplatz zu einem Polizeiposten abgeführt und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden. Man habe ihm zudem einen auf den Beschwerdeführer ausgestellten Haftbefehl vorgehalten. Er vermute, dass die türkischen Behörden die aktivsten HDP- Anhänger der Familie im Fokus hätten. Die Brüder G._______ und H._______ hätten nach deren Heirat die Familienwohnung verlassen und lebten seither in eigenen Wohnungen. Zudem könne das notorisch willkürliche Verhalten der türkischen Behörden nicht ihm angelastet werden. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass seine Stiefmutter und seine Halbgeschwister sich derzeit bei deren Schwiegermutter versteckt hielten. Nebst seiner eigenen jahrelangen Unterdrückung habe er auch eine Reflexverfolgung aufgrund der Verurteilung, Flucht und Desertion seiner Brüder B._______ und E._______ geltend gemacht. Er habe beschrieben, inwiefern seine Familie Fragen und Repressionen der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen sei. Weil seine Brüder wegen des Aufenthalts F._______ beziehungsweise wegen der Haft nicht weiter hätten belangt werden können, seien die restlichen Familienmitglieder belästigt worden. Nach der Flucht seines Bruders B._______ vor der zu erwartenden (…) Freiheitsstrafe hätte er mit einer starken Zunahme des Druckes auf ihn selbst rechnen müssen. Aus diesem Grund hätten er und sein Vater entschieden, ebenfalls auszureisen. Auch nach dem Einwand in der Stellungnahme habe die Vorinstanz eine drohende Reflexverfolgung nicht konkret geprüft, sondern lediglich festgehalten, dass weder er noch der Bruder B._______ oder der Vater geltend gemacht hätten, B._______ sei auf der

E-1295/2022 Flucht und werde gegenwärtig in der Türkei gesucht. Dabei habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass auch E._______ vor einer verhängten Freiheitsstrafe und aus dem Militärdienst geflohen sei und die Familie auch wegen dessen Flucht nach F._______ behelligt werde. Schliesslich habe das SEM es unterlassen, weitere Abklärungen in Bezug auf das Gerichtsverfahren und das Profil von E._______ vorzunehmen und der Beschwerdeführer sei auch nicht weiter zu dessen Verurteilung befragt worden. Darüber hinaus seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass die eingereichten Beweismittel übersetzt worden seien. Zudem falle auf, dass die eingereichten Dokumente nicht vollständig seien, da bei gewissen Beweismitteln offenbar Seiten fehlten. Auch in dieser Hinsicht sei der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. Das SEM habe verkannt, dass die Profile der einzelnen Familienmitglieder nicht losgelöst von einander betrachtet werden könnten. Nachdem er insbesondere wegen seines Bruders B._______ eine Reflexverfolgung geltend mache und er auch mit ihm aus der Türkei geflohen sei, müssten die drei Asylgesuche koordiniert behandelt werden. Es sei nicht möglich, den vorliegenden Asylentscheid sachgerecht anzufechten, solange nicht über das Asylgesuch des Bruders B._______ entschieden worden sei. Nebst dem, dass die Asylentscheide des Vaters und des Bruders im erweiterten Verfahren behandelt würden und diese noch nicht vorlägen, habe die Rechtsvertretung bis anhin keine Akteneinsicht in deren Asylverfahren erhalten, was das Verfassen der vorliegenden Beschwerde erschwere. Das Vorgehen des SEM sei auch vor dem Hintergrund, dass das Verfahren des Vaters mit dem Argument, es müssten noch weitere Dokumente und Übersetzungen nachgereicht werden, dem erweiterten Verfahren zugeteilt habe, nicht nachvollziehbar, zumal gerade auch in seinem Verfahren die Beweismittel nicht vollständig und übersetzt vorlägen. Zwar vermöchten Massnahme wegen Verweigerung des Militärdienstes für sich betrachtet grundsätzlich nicht asylrelevant sein, die Flucht und damit einhergehend die Dienstpflichtverletzung wirkten sich jedoch zumindest negativ auf sein Profil aus und er fürchte sich vor weiteren Übergriffen im Rahmen des offiziellen Militärdienstes. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

E-1295/2022 J. Am 23. März 2022 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. K. Am 4. April 2022 reichte der Beschwerdeführer fremdsprachige Beweismittel in Kopie ins Recht. Seinen Angaben zufolge werde aus den Dokumenten ersichtlich, dass die türkischen Behörden gegen ihn Ermittlungen aufgrund angeblicher Propaganda für eine Terrororganisation in Form von Beiträgen auf seinem Facebook-Profil aufgenommen hätten. Da er an seiner Adresse nicht auffindbar gewesen sei, habe man seinen Bruder G._______ befragt. Es handle sich bei den Beweismitteln insbesondere um Folgendes: – Ermittlungsunterlagen vom (…) 2022 mit einem Print-Screen seines Facebook-Profils; – Anweisung der Staatsanwaltschaft vom (…) 2022, gemäss welcher er über seine Verfahrensrechte zu informieren und zu befragen sei; – Schreiben der Bezirkspolizeibehörde D._______ vom (…) 2022, wonach er nicht habe gefasst werden können; – Schreiben der türkischen Behörden vom (…) 2022, wonach er aufgrund von Aktivitäten auf Facebook für eine Terrororganisation gesucht werde, an der angegeben Adresse jedoch nicht auffindbar gewesen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108

E-1295/2022 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird in formeller Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere der Begründungspflicht gerügt. 4.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Vorinstanz nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern, und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt naturgemäss die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen doch allgemein schwer (PATRICK SUTTER, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar

E-1295/2022 auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; SUTTER, a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Das SEM subsumiert die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen unter Nachteile, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung träfen. Dabei hat es sich weder mit den vom Beschwerdeführer konkret erlittenen Nachteilen – im Einzelnen aber insbesondere auch in ihrer Gesamtheit – näher auseinandergesetzt und entsprechend begründet, inwiefern insgesamt klarerweise über Schikanen, welchen die kurdische Bevölkerung im Allgemeinen betreffen hinausgehenden Massnahmen nicht ernsthaften Nachteilen – etwa in Form eines unerträglichen psychischen Drucks – gleichkämen. Immerhin wurde der Beschwerdeführer unter anderem bereits als Minderjähriger inhaftiert, misshandelt und unter Druck gesetzt, als «Agent» für die türkischen Behörden zu agieren. Weiter brach er die Schule aufgrund von dauernden Behelligungen ab und auch das (…)geschäft der Familie musste geschlossen werden. Daneben hat das SEM die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die HDP und die Aufforderung der Behörden, diese einzustellen, weder genauer abgeklärt noch im Entscheid konkret gewürdigt, sondern sich darauf beschränkt festzuhalten, dass es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Diese Argumentation greift vor dem Hintergrund, dass die Oppositionspartei seit Jahren unter Druck ist und es regelmässig zu willkürlichen Verhaftungen von Mitgliedern kommt, wobei diese in politisch motivierte Verfahren involviert werden, zu kurz. Zu Recht verweist der Beschwerdeführer in diesem Zusammen-

E-1295/2022 hang darauf, dass das türkische Verfassungsgericht eine Verbotsklage gegen die HDP angenommen hat (vgl. etwa Deutsche Welle, Türkei: Kurdenpartei HDP droht das Aus, 27.02.2021, https://www.dw.com/de/türkei-kurdenpartei-hdp-droht-das-aus/a-56710435, abgerufen am 29. März 2022). Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers pauschal als legale Aktivitäten für die HDP einzustufen welche keine Asylrelevanz entfalteten, wird dem länderspezifischen Kontext nicht gerecht. Dies erst recht, nachdem ihm seinen Aussagen beziehungsweise dem eingereichten Beweismittel (soweit ersichtlich) zufolge anlässlich der Verhaftung im Jahr 2015 auch die Mitgliedschaft in einer Terrororganisation unterstellt worden sei (A15, F52). Gemäss den beigezogenen vorinstanzlichen Akten des Vaters (N […]) und des Bruders B._______ (N […]) wurden die Brüder B._______ und E._______ aufgrund der angeblichen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation beziehungsweise Aktivitäten für eine solche verurteilt, obwohl sie sich ihren Angaben zufolge nur in einem legalen Rahmen politisch betätigt hätten (vgl. N […], SEM Akte […]-15/17 [nachfolgend A15], F68 ff.). Dem Beschwerdeführer ist auch beizupflichten, dass das SEM das geltend gemachte politische Profil seiner Familie und der entsprechende negative Fokus der türkischen Behörden auf sie nicht hinreichend berücksichtigt und die Vorbringen des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund gewürdigt hat. Insbesondere hat das SEM nicht beachtet, dass bereits gegen seine Brüder E._______ und B._______ – mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit politisch motivierte – Verfahren geführt und sie zu langjährigen Haftstrafen verurteilt wurden. Inwiefern dem Beschwerdeführer in Zukunft aufgrund seines familiären Hintergrundes asylrelevante Nachteile drohen könnten, hat das SEM nicht weiter geprüft, sondern zu dieser Frage lediglich festgestellt, der Bruder B._______ sei weder flüchtig noch werde nach ihm gefahndet. Damit ist das SEM im Hinblick auf eine allfällige Reflexverfolgung seiner Begründungspflicht offensichtlich ungenügend nachgekommen, zumal sich sowohl aus den Akten des Beschwerdeführers (A15, F54, F61, F63, F78, F91 f.) als auch aus denjenigen seines Vater (N […], SEM-Akte […]-17/24) und seines Bruder B._______ (N […], A15) Hinweise ergeben, dass die Familie bereits in der Vergangenheit Repressalien aufgrund des Profils der Brüder E._______ und B._______ ausgesetzt war. Im Hinblick auf eine allenfalls begründete Furcht vor künftiger Verfolgung fällt im Übrigen auch auf, dass zwar die Aussage des Beschwerdeführers, seit der Ausreise hätten sich Polizisten alle sieben bis zehn Tage bei den im Heimatstaat verbliebenen Brüdern nach dem Beschwerdeführer, dem Bruder B._______ und dem Vater erkundigt, in den Sachverhalt der angefochte-

E-1295/2022 nen Verfügung aufgenommen wurde. Obwohl im vorliegenden Kontext offensichtlich relevant, hat dieser Sachumstand aber ebenfalls keinen Eingang in die Würdigung gefunden. Auch die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel werden vom SEM zwar im Sachverhalt erwähnt, in den Erwägungen aber nicht gewürdigt. Unter Beachtung des politischen Profils der Familie, welches vom SEM der Familie gerade abgesprochen wurde, wäre es gehalten gewesen, die Beweismittel, die sich offenbar auf die Festnahme des Beschwerdeführers und dessen Familienangehörige beziehen, übersetzen zu lassen, um den Sachverhalt vollständig zu erfassen und anschliessend zu würdigen. In diesem Zusammenhang ist auf das neue Vorbringen in der Beschwerde zu verweisen, wonach der Bruder G._______ am (…) 2022 auf einen Polizeiposten abgeführt und ihm ein auf den Beschwerdeführer ausgestellter Haftbefehl vorgelegt worden sei; diesbezüglich werde versucht, weitere Informationen und Beweismittel zu beschaffen (Beschwerde E. II, Ziff. 1). Damit wird sich das SEM ebenfalls zu befassen haben. Anzufügen bleibt, dass auch der Arztbericht vom 8. Februar 2022 weder im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung noch in den Erwägungen erwähnt wurde, sondern der Beschwerdeführer in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als gesund betitelt wurde (Verfügung des SEM E.III Ziff. 2). Nicht sinnvoll und auch nicht nachvollziehbar scheint die Triage der Vorinstanz, das Asylgesuch des Beschwerdeführers im beschleunigten Verfahren zu entscheiden. Einerseits wären, wie erwähnt, Beweismittel weiter abzuklären gewesen. Hinzu kommt insbesondere, dass für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Vorbringen seines Bruders B._______ und seines Vaters relevant, und damit eine Koordination der Verfahren der Familienangehörigen angezeigt gewesen, zumal der Vater und der Bruder in ihren Verfahren ebenfalls Beweismittel einreichten, welche allenfalls für die Beurteilung einer möglichen (Reflex)Verfolgung des Beschwerdeführers relevant sind. Inwiefern sich aus der Konsultation der Akten des Bruders B._______ und des Vaters keine Hinweise ergäben, welche für den Asylentscheid des Beschwerdeführers entscheidend seien, wurde ebenso wenig vom SEM begründet. Die Erwägungen des SEM einerseits, das Verfahren des Vaters sei noch nicht spruchreif und es würden weitere Beweismittel erwartet und andererseits, aus den Akten der Familienangehörigen ergebe sich für die Gefährdungssituation des Beschwerdeführer nichts Relevantes lassen sich offensichtlich nicht miteinander vereinbaren. Daran ändert auch der Umstand, dass inzwischen im Verfahren

E-1295/2022 des Vaters ein negativer Asylentscheid ergangen ist, nichts, zumal dieser noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und sich aus dessen Verfahren nichtsdestotrotz relevante Informationen in Bezug auf eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben können. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer trotz eines entsprechenden Akteneinsichtsgesuchs unter Vorweis der Einwilligungserklärungen des Vaters und des Bruders während der laufenden Rechtmittelfrist keine Einsicht in deren Akten gewährt beziehungsweise das Gesuch überhaupt nicht beantwortet wurde. Dadurch hat das SEM das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 26 ff. VwVG verletzt. Die Rechtsvertretung weist in der Rechtsmitteleingabe zu Recht darauf hin, dass es ihr ohne die entsprechenden Akten nicht umfassend möglich war, die Verfügung sachgerecht anzufechten, da ihr erhebliche Informationen in Bezug auf das Profil des Vaters und des Bruders und deren Aussagen in ihren Verfahren, auf welche das SEM in der angefochtenen Verfügung wiederholt pauschal abstellt, nicht bekannt waren. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verfügung des SEM erhebliche formelle und materielle Mängel aufweist und Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die entsprechenden Rügen erweisen sich als offensichtlich begründet. 5. 5.1 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen unterblieben sind. Des Weiteren hat das SEM seine Begründungspflicht und somit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt – angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre –

E-1295/2022 grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, die mangelnde Begründung der angefochtenen Verfügung nachzuliefern und so erstmals inhaltlich über die Frage der Flüchtlingseigenschaft zu befinden, zumal dem Beschwerdeführer so eine Instanz verloren ginge und das Gericht in Asylfragen letztinstanzlich entscheidet. 5.2 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem führte die mangelhafte Triage und die Behandlung des Dossiers im beschleunigten Verfahren nicht nur zur Beschneidung der Parteirechte des Beschwerdeführers, sondern auch zu einer für das Bundesverwaltungsgericht vorgesehenen Behandlungsfrist von zwanzig Tagen. Unter Berücksichtigung der ausstehenden Übersetzungen der Beweismittel im vorliegenden Verfahren und allenfalls ausstehende Beweismittel im Verfahren des Bruders B._______ sowie der notwendigen weiteren Abklärungen in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt kommt ein reformatorischer Entscheid nicht in Betracht. 5.3 Die Vorinstanz wird angewiesen, den Sachverhalt vollständig festzustellen und hierfür die eingereichten Beweismittel zu übersetzen und gegebenenfalls weitere Beweismittel einzuholen. Sodann sind die Akten des Vaters und des Bruders beizuziehen und dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss das rechtliche Gehör zu gewähren. Den vollständig festgestellten Sachverhalt hat das SEM anschliessend einer sorgfältigen neuen Prüfung zu Grunde zu legen und schliesslich hat es seine neue Verfügung rechtsgenüglich zu begründen. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit weiteren Vorbringen in der Beschwerde; diese bildet integraler Bestandteil des wieder aufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die auf Beschwerdestufe nachgereichten Beweismittel hinzuweisen (vgl. Sachverhalt Bst. K), mit welchen sich das SEM auseinanderzusetzen hat. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2022 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

E-1295/2022 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

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E-1295/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 15. Februar 2022 wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Tina Zumbühl

Versand:

E-1295/2022 — Bundesverwaltungsgericht 05.04.2022 E-1295/2022 — Swissrulings