Abtei lung V E-1282/2010 {T 0/2} Urteil v o m 9 . März 2010 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, alias B._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1282/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 15. Dezember 2009 seinen Heimatstaat mit dem Schiff von C._______ aus verliess, über angeblich unbekannte Länder und Orte reiste und am 24. Januar 2010 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 25. Januar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte, dass im Transitzentrum E._______ am 1. Februar 2010 die summarische Befragung und gleichentags eine weitere Anhörung zu den Asylgründen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer am 27. Januar 2010 durchgeführten radiografischen Untersuchung des Handknochens stattfand, dass der Beschwerdeführer angab, sein Vater habe der Yoruba-Gottheit Ogun gedient und als dessen einziger Sohn hätte er nach dem Willen der übrigen Einwohner seines Wohnorts dessen Stelle übernehmen sollen, was er jedoch aus religiösen Gründen abgelehnt habe, zumal jeder in der betreffenden Funktion nicht lange lebe, dass er aus diesem Grunde aus dem Heimatland ausgereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2010 – eröffnet gleichentags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das Resultat der Knochenaltersuntersuchung habe ergeben, dass das Knochenwachstum einem Skelettalter von _______ Jahren oder mehr entspreche, dass die Abweichung zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter (_______) und dem ermittelten Skelettalter die Unsicherheitsmarge von 36 Monaten klar überschreite, womit gemäss Rechtsprechung der rechtsgenügliche Nachweis der versuchten Identitätstäuschung erbracht worden sei, dass der Beschwerdeführer zudem keinen Identitätsnachweis zu den Akten gereicht habe, E-1282/2010 dass auch seine Angaben zu den Umständen seiner Reise – beispielsweise Absolvierung der ganzen Reise ohne Ausweispapiere, ohne Kontrollen unterwegs und ohne Bezahlung von Reisekosten – realtitätsfremd seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der Nichteintretensverfügung des BFM vom 24. Februar 2010 beantragte, dass die Akten am 3. März 2010 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass aufgrund der Akten keine Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen, weshalb er, ungeachtet der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit, praxisgemäss als prozessfähig zu qualifizieren ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-1282/2010 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Vorinstanz jedoch die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass die radiografische Untersuchung des Handknochens zur Bestimmung des tatsächlichen Alters einer Person nur beschränkten Aussagewert hat, da das Knochenwachstum – in einem nach Rasse und Geschlecht unterschiedlichen Mass – individuell variieren kann (vgl. hierzu und zu den folgenden Ausführungen: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 23 und EMARK 2000 Nr. 19), dass eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden kann, weshalb eine solche Knochenaltersanalyse gemäss konstanter Praxis nur dann eine genügende Grundlage für einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG darstellt, wenn das vom Asylsuchenden behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter ausserhalb dieser Standard-Abweichung liegt, E-1282/2010 dass das BFM mit überzeugender Begründung dargelegt hat, weshalb seitens des Beschwerdeführers eine Täuschung der Asylbehörden über seine Identität vorliege (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.), dass der Beschwerdeführer diesen Erwägungen überhaupt keine Argumente entgegensetzt (und auch keine Verletzung seiner Verfahrensrechte rügt), sondern darin lediglich vorbringt, er habe sein Heimatland wegen eines schwierigen sozialen Umfelds verlassen, werde dort von den Fetischzauberern gesucht und riskiere, von diesen umgebracht zu werden, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Ergebnis der Knochenaltersanalyse zwar mit hinreichender Sicherheit belegt, dass der Beschwerdeführer über sein Alter getäuscht hat, jedoch – angesichts erwähnten Standard-Abweichung – die behauptete Minderjährigkeit nicht zu widerlegen vermag, dass deshalb zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen ist, dass gemäss Rechtsprechung eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt und diese Beweislastregel sich zuungunsten einer asylsuchenden Person auswirkt, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30), dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Durchsicht der Akten angesichts der erwiesenen Täuschung über das Alter, der unsubstanziierten und lebensfremden mithin offensichtlich unglaubhaften Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs, der ebenso haltlosen Schilderung der angeblichen Reiseumstände sowie der keineswegs überzeugenden Angaben zum Fehlen jeglicher Identitätspapiere der Auffassung der Vorinstanz anschliesst, zumal auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts vorgebracht wurde, das die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft erscheinen liesse, E-1282/2010 dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers damit nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer über sein Alter getäuscht hat und seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte, weshalb auch andere Aspekte seiner Identität, beispielsweise seine genaue Herkunft, fraglich sind, zumal ohne nachvollziehbare Begründung keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht worden sind, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil angesichts der unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im geltend gemachten Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprechen, der eigenen Angaben zufolge über eine gewisse Schulbildung und einen Beruf als Vulkanisator verfügt, E-1282/2010 dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die geltend gemachte Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich aus den Akten schliesslich auch keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1282/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 8