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Bundesverwaltungsgericht 21.04.2026 E-1270/2026

21 avril 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,120 mots·~26 min·11

Résumé

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1270/2026

Urteil v o m 2 1 . April 2026 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Flavia Mark.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2026 / N (…).

E-1270/2026 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 27. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihres Gesuchs machte A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann befinde sich seit (…) Jahren in der Schweiz. Er und dessen Familie seien politisch aktiv, weshalb er in der Türkei gesucht werde. Der Schulbesuch in der Türkei sei für die Kinder ferner belastend gewesen, da deren Lehrer und Klassenkameraden ihren (…), welcher bei der YPG gewesen und im Jahr (…) zum Märtyrer geworden sei, sowie ihren Vater als Terroristen beschimpft hätten. Darüber hinaus sei die Polizei ein- oder zweimal wöchentlich beim Schwiegervater der Beschwerdeführerin, bei dem sie mit ihren Kindern zusammen gewohnt habe, vorbeigekommen, habe die Wohnung verwüstet und herumgeschrien, letztmals im Sommer (…). Die Behörden beziehungsweise die Polizei seien früher wegen ihres (…) und in letzter Zeit wegen ihres Ehemanns gekommen. In ihrer eigenen Familie seien sodann nur ihr (…), der sich heute in D._______ aufhalte, und ihr (…), der in E._______ lebe, politisch aktiv. A.b Mit Verfügung vom 30. November 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die im vorliegenden Fall geltend gemachten Hausrazzien beim Schwiegervater der Beschwerdeführerin und die von den Kindern in der Schule erlittenen Beschimpfungen gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Gestützt auf das geltend gemachte Engagement der Familie des Ehemannes sei sodann nicht von einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden auszugehen. Gegenüber dem (…) der Beschwerdeführerin, der als Märtyrer ums Leben gekommen sei, bestehe kein Verfolgungsinteresse mehr und das Asylgesuch ihres Ehemannes sei abgelehnt und der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden. Zudem deute nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nach dessen Ausreise in der Türkei mit Problemen oder Nachteilen in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass konfrontiert gewesen wäre. Auch sei die Polizei bei Hausrazzien nie gezielt gegen sie vorgegangen und es sei kein Strafverfahren gegen sie eröffnet worden. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7042/2023 vom 29. Oktober 2024 ab. Zur

E-1270/2026 Begründung verwies es im Wesentlichen auf die vorinstanzliche Verfügung und bestätigte, dass, nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht darzutun vermocht habe, selbst in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass im Fokus der türkischen Behörden zu stehen, auch für die Beschwerdeführerin nicht darauf zu schliessen sei. Zudem gehe aus ihren Schilderungen hervor, dass sich die jeweiligen Razzien nur gegen ihren Schwiegervater gerichtet hätten, sie hingegen unbehelligt geblieben sei. Aufgrund dessen bestehe keine begründete Furcht vor Verfolgung. B. Am 25. Februar 2025 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz eine als «Mehrfachgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Ausschaffung in die Türkei Gefahr laufe, von ihren Geschwistern zwangsverheiratet und aus Gründen der Ehre getötet zu werden. Sie habe in der Türkei religiös, jedoch nicht amtlich geheiratet. Ihr Ehemann sei sodann seit Herbst (…) nicht mehr erreichbar und sie sei mit den beiden Kindern auf sich allein gestellt. Sie habe niemanden, der sie beschütze, wenn sie in die Türkei zurückkehre. In der Türkei sei es Brauch, dass eine Frau, deren Mann sie verlassen habe oder der gestorben sei, wieder verheiratet werde. Die einzigen überlebenden Mitglieder ihrer Familie seien ihre Geschwister und diese würden sie ständig mit dem Tod bedrohen. Ihre Brüder würden sie sodann mit einem alten Mann verheiraten wollen. Das würde bedeuten, dass sie ihre Kinder verlieren würde, da ein neuer Mann die Kinder des vorherigen nicht akzeptieren würde. Ihre Tochter sei (…) Jahre alt und dürfte schon im Alter von 14 Jahren verheiratet werden. Frauenmorde seien in der Türkei zudem noch immer weit verbreitet und der Staat unternehme nichts, um diese zu verhindern. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Türkei müsse in Fällen geschlechtsspezifischer Verfolgung spätestens seit dem Austritt des Landes aus der Istanbul-Konvention als nicht gegeben erachtet werden. Die Beschwerdeführenden reichten Ausdrucke von Screenshots der Anrufe und Nachrichten der Geschwister der Beschwerdeführerin als Beweismittel ein. Zudem befindet sich ein Schreiben ihrer Seelsorgerin vom (…) 2025, wonach die Schwester der Beschwerdeführerin bereits Opfer von Zwangsheirat geworden sei, sowie ein Schreiben der Beschwerdeführerin selbst, in dem sie dies bestätigt, bei den Akten. C. Mit Verfügung vom 20. Januar 2026 – eröffnet am 21. Januar 2026 –

E-1270/2026 qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe vom 25. Februar 2025 als Mehrfachgesuch, stellte fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Gesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und ordnete den Vollzug der Wegweisung an; den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. Schliesslich erhob sie eine Gebühr von Fr. 600.–. D. Mit Eingabe vom 19. Februar 2025 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihnen in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. Februar 2026 den Eingang der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2026 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 18. März 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der eingeforderte Kostenvorschuss ging am 17. März 2026 beim Gericht ein. F. Mit Eingabe vom 18. März 2025 wandten sich die Beschwerdeführenden ans Bundesverwaltungsgericht und reichten zwei Arztberichte der (…) betreffend die Kinder vom (…) 2025 zu den Akten. Diesen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass bei den Kindern eine (…) bestehe. Die aktuelle Situation und Wohnverhältnisse würden zu einer hohen Anpassung und Stress im familiären System führen, wodurch die Gesundheit der Kinder gefährdet sei. Zudem sei das Grundbedürfnis nach Sicherheit nicht gedeckt. Schliesslich würden die Kinder nicht adäquat gefördert, was zu einer potentiellen Entwicklungsgefährdung führen könne.

E-1270/2026 G. Mit Eingabe vom 20. März 2026 wandten sich die Beschwerdeführenden erneut ans Bundesverwaltungsgericht und reichten Arztberichte betreffend die Kinder vom (…) 2026 zu den Akten. Diesen kann im Wesentlichen entnommen werden, dass bei ihnen eine kinder-/jugendpsychiatrische Diagnostik und Therapie für Copingstrategien im Umgang mit der schwierigen Situation (unklares Asylverfahren und Angst vor schwerwiegenden Folgen einer Rückführung in die Türkei) indiziert seien. Zudem sei eine sofortige Beruhigung ihrer Gesamtsituation sowie eine sichere Unterbringung in einem gesundheitsfördernden Rahmen für eine Verbesserung ihrer Belastungssymptomatik nötig. Im Falle weiterer Belastung sei mit einer zusätzlichen Zustandsverschlechterung sowie einer Zunahme ihrer psychischen Symptome zu rechnen. Die psychische Gesundheit und potentielle Konsequenzen für die psychosoziale Entwicklung sollten im weiteren Verfahren unbedingt berücksichtigt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach der fristgerechten Bezahlung des Kostenvorschusses einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-1270/2026 4. 4.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, eine Verfolgung durch Dritte sei für die Asylgewährung nur dann relevant, wenn der Herkunftsstaat keinen angemessenen Schutz gewähre. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in diesem Zusammenhang in gefestigter Praxis von der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden betreffend Angriffe auf Frauen durch private Dritte, insbesondere im familiären Kontext, aus. Zudem seien die staatlichen Stellen diesbezüglich für die Betroffenen auch zugänglich. Aufgrund dessen könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie bei einer Rückkehr in die Türkei Probleme mit ihrer Familie beziehungsweise ihren Geschwistern erfahren, die Möglichkeit hätte, bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen. Ferner bestehe im vorliegenden Fall der dringende Verdacht, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem neuen Gesuch und den darin geltend gemachten Vorbringen versuche, für sich und ihre Kinder ein Bleiberecht in der Schweiz zu erhalten. Es sei aufgrund ihrer bisherigen Angaben nicht nachvollziehbar, warum ihre Familie sich plötzlich gegen sie stellen und ihre Wiederverheiratung erzwingen solle. So gelte ihr Ehemann gemäss ihren Angaben lediglich als nicht erreichbar und nicht als verstorben. Die eingereichten Beweismittel würden an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen. Die eingereichten Ausdrucke von Screenshots der Anrufe und Nachrichten ihrer Geschwister könnten auch gezielt verfasst worden sein und würden deshalb in keiner Weise den Beweis dafür liefern, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich bedroht werde. Dasselbe gelte für das Schreiben ihrer Seelsorgerin vom (…) 2024. Darin werde im Wesentlichen ausgeführt, dass es in ihrer Familie bereits ähnliche Fälle gegeben habe und ihre Schwester Opfer von Zwangsheirat geworden sei. Abgesehen davon, dass dieses Argument reichlich spät vorgebracht worden sei und somit als nachgeschoben angesehen werden müsse, sei zu bemerken, dass es angesichts der Aussagen, die die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung während des ordentlichen Asylverfahrens gemacht habe, doch etwas erstaune, dass es in ihrer Familie Fälle von Zwangsehen geben solle. 4.2 4.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen entgegnet, die Beschwerdeführerin sei bereits in der Vergangenheit Opfer einer Zwangsheirat gewesen. Die damalige Ehe sei innerhalb eines patriarchal geprägten familiären Umfelds arrangiert und gegen ihren freien Willen durchgesetzt

E-1270/2026 worden. Innerfamiliäre Gewalt und strukturelle Kontrolle hätten ihr gesamtes bisheriges Leben geprägt. Nach dem Tod des Vaters hätten die Brüder die dominante Entscheidungsgewalt innerhalb der Familie übernommen und würden seither die patriarchalen Machtstrukturen fortsetzen. Die Beschwerdeführerin sei in die Schweiz gekommen, um diesen Strukturen weitestgehend zu entkommen. Aktuell würden der Bruder und die Schwester der Beschwerdeführerin erheblichen Druck auf diese ausüben und sie ausdrücklich auffordern, erneut zu heiraten. Für den Fall der Weigerung hätten sie ihr gegenüber konkret angedroht, ihr die Kinder wegzunehmen. Diese Drohungen seien im soziokulturellen Kontext ihrer Herkunftsregion ernst zu nehmen und würden nicht als blosse familiäre Konflikte, sondern als Ausdruck eines strukturellen Zwangssystems, erscheinen. Als alleinstehende, nicht offiziell verheiratete Frau mit zwei Kindern befinde sich die Beschwerdeführerin in der Osttürkei in einer besonders vulnerablen Lage. Sie gelte aufgrund ihres Alters als sozial «schwer vermittelbar» und sei zusätzlich stigmatisiert, weil sie sich im Ausland aufgehalten habe. Vor diesem Hintergrund erscheine die Drohung der Kindeswegnahme als Mittel zur Durchsetzung einer erneuten Zwangsheirat realistisch und konkret. Zudem gebe es massenhaft Drohanrufe und Drohungen des Bruders, sie zu schlagen und zu töten. Diese Konstellation stelle eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, da sie unmittelbar an ihre Stellung als Frau in einem patriarchal geprägten Umfeld anknüpfe und grundlegende Menschenrechte erheblich beeinträchtige. Schliesslich sei die allgemeine Gefährdungslage für Frauen in der Türkei durch internationale Berichte belegt. Die staatlichen Schutzmechanismen würden sich in vielen Fällen als unzureichend erweisen. Das SEM verkenne, dass bei individueller Bedrohung durch familiäre oder gesellschaftliche Strukturen staatlicher Schutz faktisch oft nicht wirksam sei. Die Türkei sei sodann im Jahr 2021 aus der Istanbul Konvention ausgetreten. Auch stelle sich die Frage, ob die Schutzsuche der Beschwerdeführerin zuzumuten sei. Dabei spiele die ethnische Zugehörigkeit zu einer Minderheit eine erhebliche Rolle. Mit Verbindungen der Familie zur AKP sei es für die Beschwerdeführerin ausgeschlossen, vom türkischen Staat Schutz zu erhalten. Auch die Erfahrungen ihrer früheren Schwiegerfamilie mit Verbindungen zur PKK erschwere es ihr, Zugang zur staatlichen, namentlich polizeilichen Schutzinfrastruktur zu erhalten. Im Übrigen erweise sich die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative als nicht realistisch und rechtlich nicht tragbar. In der Türkei bestünden zentralisierte Melde- und Registrierungssysteme, über welche polizeiliche Einträge, strafrechtliche Verfahren sowie sonstige sicherheitsrelevante

E-1270/2026 Informationen landesweit abrufbar seien. Darüber hinaus fehle es der Beschwerdeführerin an den für eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative erforderlichen Existenzgrundlagen. 4.2.2 Die Beschwerdeführenden reichten mit der Beschwerdeschrift die folgenden Beweismittel zu den Akten: - ein psychologischer Bericht betreffend die Beschwerdeführerin vom (…) 2026, wonach sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer (…) in Behandlung befinde; - eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2026, in der sie die Gründe für ihr Mehrfachgesuch schildert; - Screenshots betreffend die vorgebrachten Drohanrufe; - ein türkisches Trennungsdokument vom (…) 2023; - eine Teilnahmebestätigung eines Workshops von Save the Children Schweiz vom (…) 2025; - eine Bestätigung der Teilnahme an Deutschkursen vom (…) 2026; - mehrere Referenzschreiben von (…) und (…) 2026; - eine Statistik des FC F._______ betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin; - Stellungnahmen der Schulen der Kinder vom (…) 2026. 4.3 In ihrer Eingabe vom 18. März 2025 machten die Beschwerdeführenden unter Bezugnahme auf die Argumente des Gerichts in der Zwischenverfügung vom 3. März 2026 im Wesentlichen geltend, es sei zu betonen, dass der Beschwerdeführerin nicht zur Last gelegt werden könne, dass sie die erlebte Gewalt in ihrer Herkunftsfamilie bei der Befragung in der Schweiz nicht thematisiert habe. Zum Zeitpunkt der Einreise seien andere Gefährdungen, insbesondere die politische Verfolgung der Familie, im Vordergrund gestanden. Kulturelle Faktoren könnten erklären, dass Betroffene Gewalt oder Zwangssituationen nicht unmittelbar offenlegen würden, insbesondere wenn der Ehemann noch in das Verfahren involviert sei. Zudem sei es so, dass eine Fremdbestimmung in Bezug auf Heirat, das Nichtbeachten des eigenen diesbezüglichen Willens oder gar Gewaltandrohung im Falle einer Verweigerung oftmals als «normal» angesehen würden. Die Familie habe sich sodann auch nicht plötzlich gegen die Beschwerdeführerin gestellt, wie vom Gericht behauptet werde. Die Erwartung, sich im Falle einer Rückweisung in die Türkei an Polizeistellen zu wenden, erscheine schliesslich überhöht. Insbesondere vor dem Hintergrund der Erfahrungen der Beschwerdeführerin mit Gewalt durch die türkische Polizei und mit

E-1270/2026 familiärem Druck sei eine eigenständige Durchsetzung der Rechte nicht zumutbar. Das Hinzuziehen einer Anwältin sei sodann derzeit nicht realistisch, insbesondere da die finanzielle Selbständigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei und eingehend geprüft werden müsse, ob sie in der Lage sein würde, ihren Unterhalt selbständig zu bestreiten. Im Übrigen sei die Gefährdung der Kinder bislang nicht berücksichtigt worden. Eine Wegweisung ohne sorgfältige, kindeswohlorientierte Prüfung wäre unzulässig und würde die Gefährdungslage der Kinder sowie die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht hinreichend erfassen. 4.4 In ihrer Eingabe vom 20. März 2026 führten die Beschwerdeführenden sodann im Wesentlichen aus, dass eine Wegweisung beziehungsweise eine Entscheidung, die zu einer Destabilisierung der aktuellen Lebensverhältnisse führe, eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls darstelle und sich damit als unzulässig beziehungsweise zumindest als unverhältnismässig erweisen würde. Dabei sei zu beachten, dass sich die Kinder in einer entwicklungspsychologisch besonders sensiblen Übergangsphase (vom Kindes- zum Jugendalter) befinden würden und nach konstanter Rechtsprechung in einer solchen Konstellation dem Bedürfnis nach Stabilität und Kontinuität besonderes Gewicht beizumessen sei. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-1270/2026 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Argumente der Vorinstanz kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände auf Beschwerdeebene zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 6.2 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist festzustellen, dass es unter Berücksichtigung der bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht plausibel erscheint, dass sich ihre Familie plötzlich gegen sie gestellt haben soll und ihre Wiederverheiratung erzwingen will. Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal die Screenshots der angeblichen Drohnachrichten und -anrufe leicht fälschbar sind beziehungsweise auch gezielt fabriziert worden sein können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das beschwerdeweise Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei bereits in der Vergangenheit Opfer einer Zwangsheirat geworden, in klarem Widerspruch zu ihren Ausführungen im ordentlichen Verfahren steht. So hat sie anlässlich ihrer Anhörung am 30. Oktober 2023 angegeben, dass sie, als sie älter geworden sei, ihren Ehemann kennengelernt habe, sie sich geliebt und schliesslich geheiratet hätten (Vorhaben 1284090: A22 F14). Auch im Schreiben der Seelsorgerin vom (…) 2025 ist schliesslich lediglich davon die Rede, dass die Schwester der Beschwerdeführerin Opfer einer Zwangsheirat geworden sei. Wäre die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit tatsächlich selbst von Zwangsheirat betroffen gewesen, ist davon auszugehen, dass sie dies spätestens in ihrem Mehrfachgesuch vom 25. Februar 2025 geltend gemacht hätte. Im Übrigen findet auch ihr Vorbringen, sie sei aus der Türkei ausgereist, um den patriarchalen Machtstrukturen ihrer Familie zu entkommen, keinerlei Grundlage in den Akten des ordentlichen Verfahrens. Die diesbezüglichen Ausführungen sind daher auch unter Berücksichtigung ihres kulturellen Hintergrunds als nachgeschoben zu bewerten. 6.3 Ferner wäre selbst bei Unterstellung der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen festzuhalten, dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell

E-1270/2026 zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei kann keine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person verlangt werden: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden grundsätzlich willens und in der Lage sind, bei Behelligungen oder Übergriffen seitens privater Drittpersonen Schutz zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-5377/2024 vom 19. November 2024 E. 7.3 m.w.H.). Ebenso kann rechtsprechungsgemäss von der Schutzfähigkeit und dem grundsätzlichen Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Gewalt gegen Frauen ausgegangen werden (vgl. insbesondere das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 ff., bestätigt u.a. im Urteil D-4762/2023 vom 20. September 2023 E. 5.2.2 ff., je m.w.H.). Das SEM hat daher in zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin bei erneuten Drohungen durch ihre Geschwister nach ihrer Rückkehr in die Türkei an die türkischen Behörden wenden kann, dies allenfalls auch mit der Hilfe eines Rechtsanwaltes beziehungsweise einer Rechtsanwältin. Dies ist ihr auch in Anbetracht ihrer bisherigen geltend gemachten Erfahrungen mit der Polizei zuzumuten. Ebenfalls machen fehlende finanzielle Mittel allein den Rechtsschutz nicht unzumutbar. Dass die türkischen Behörden im spezifischen Falle der Beschwerdeführenden nicht schutzwillig oder schutzfähig sind, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass gestützt auf die Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden – zumindest vorübergehend – zu ihrem Schwiegervater respektive Grossvater väterlicherseits zurückkehren können und dort eine gewisse Unterstützung namentlich zur Bewältigung ihres Lebensunterhalts erhalten werden, auch wenn dieser bereits (…) Jahre alt sein sollte. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-1270/2026 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E-1270/2026 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nach dem oben Gesagten nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Was die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden betrifft, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Die geltend gemachten medizinischen Leiden der Beschwerdeführerenden ([…], […]) stellen sich nicht als derart schwerwiegend dar, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.H.). 8.2.4 Ferner steht auch das Kindeswohl der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen (vgl. hierzu nachfolgend E. 8.3.2). 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK

E-1270/2026 und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4). 8.3.2 Ferner sind auch in individueller Hinsicht keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. So ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Bedrohung durch ihre Familie als nicht glaubhaft erachtet werden, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr in die Türkei auf ein familiäres Unterstützungsnetz zurückgreifen können. Wie bereits zuvor ausgeführt, ist gestützt auf die Akten jedenfalls davon auszugehen, dass sie – zumindest vorübergehend – zu ihrem Schwiegervater respektive Grossvater väterlicherseits zurückkehren können und dort eine gewisse Unterstützung namentlich zur Bewältigung ihres Lebensunterhalts erhalten werden, auch wenn dieser bereits (…) Jahre alt sein sollte. Soweit mit den eingereichten Referenzschreiben sodann auf eine gelungene Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz hingewiesen werden soll, ist festzuhalten, dass diese für die Einschätzung des Wegweisungsvollzugs unbeachtlich ist. Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden anbelangt, stellt das Gericht folgendes fest: Gemäss den bei den Akten liegenden Arztberichten wurden bei den Kindern (…) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin leidet unter (…). Diese gesundheitlichen Probleme sprechen nicht für eine medizinische Notlage, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre. Die Türkei verfügt denn auch grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem (auch für die Behandlung psychischer Erkrankungen), das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1053/2025 vom 10. Juni 2025 E. 8.3.4 m.w.H.). Unter dem Aspekt des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK) sind sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug einer Wegweisung wesentlich erscheinen, namentlich das Alter des Kindes, dessen Reife und Abhängigkeit, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), die Eigenschaften der Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich der

E-1270/2026 Entwicklung und Ausbildung des Kindes sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Gerade die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung im Sinne einer Entwurzelung im Heimatland haben, die unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2). Die Kinder der Beschwerdeführerin sind (…) Jahre alt und befinden sich seit mittlerweile circa zweieinhalb Jahren in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund dürften diese in der Schweiz bereits gewisse soziale Bindungen ausserhalb der Kernfamilie aufgebaut haben. Angesichts ihres vergleichsweise kurzen Aufenthalts hierzulande ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sie sich der schweizerischen Kultur und Lebensart bereits derart angepasst hätten, dass es – im Sinne einer reziproken Wirkung – zu einer Entwurzelung im Heimatstaat gekommen wäre. Selbst wenn ihre Wiedereingliederung in der Türkei mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte, sind diese nicht als derart gravierend zu erachten, als dass diese dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Es ist davon auszugehen, dass eine Eingliederung in das dortige Schulsystem und das gesamte Umfeld gelingen wird, zumal die Kinder in der Türkei aufgewachsen sind, die Sprache sprechen und mit ihrer Mutter dorthin zurückkehren werden. Mit dem Schwiegervater respektive Grossvater väterlicherseits, verfügen die Beschwerdeführenden in der Türkei über ein gefestigtes Beziehungsnetz. Der Zugang zu psychiatrischer Behandlung ist sodann wie bereits ausgeführt auch in der Türkei gewährleistet. Somit ist aufgrund der gegebenen Umstände nicht davon auszugehen, dass die Entwicklung der Kinder langfristig gefährdet ist. Eine Rückkehr in die Türkei ist demnach mit dem Kindeswohl vereinbar. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-1270/2026 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2'000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 17. März 2026 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1270/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Flavia Mark

Versand:

E-1270/2026 — Bundesverwaltungsgericht 21.04.2026 E-1270/2026 — Swissrulings