Abtei lung V E-1264/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 9 . März 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1264/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2008 an die schweizerische Botschaft in Ankara um Asyl ersuchte, dass er am 22. September 2008 und am 11. Dezember 2008 von der schweizerischen Botschaft zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei seit (...) Mitglied der Studentenbewegung TÖDEF (Türkiye ögrenci dernegi federasyonu) und seit (...) der Partei THKP-C (Türkische Volksbefreiungspartei-Front) gewesen, dass er in den Jahren (...) bis (...) an mehreren Bombenanschlägen letzterer Organisation beteiligt gewesen sei und deswegen im Jahre (...) festgenommen und zu einer Gefängnisstrafe von (...) Jahren (...) Monaten und (...) Tagen verurteilt worden sei, welche er abgesessen habe, dass im Jahre (...) ein weiteres Verfahren gegen ihn wegen eines Aufstandes in der Haftanstalt eingeleitet worden sei, dass er erstinstanzlich zu einer Haftstrafe von (...) Jahr verurteilt worden sei und das Verfahren derzeit beim Kassationshof hängig sei, dass er vermutlich wegen dieser Angelegenheit von der Polizei gesucht werde, dass er ferner auch per Haftbefehl gesucht werde, weil er den Militärdienst bisher nicht abgeleistet habe, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen ein Fristverzeichnis zur Gefängnisstrafe vom (...), das erstinstanzliche Urteil des Gerichts in A._______ vom (...), ein ärztliches Attest eines Militärkrankenhauses in B._______ vom 7. November 2003 zur Verschiebung des Militärdienstes, zwei Auszüge aus dem Melderegister vom 21. März 2007, eine Bescheinigung der verbüssten Haftstrafe (Müddetname) vom (...), eine Kopie seine Nüfus, einen Familienregisterauszug im Original sowie sein Universitätsdiplom in Kopie einreichte, E-1264/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 7. Januar 2009 – eröffnet am 26. Januar 2009 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Mitgliedschaft bei der DHKP-C und der Beteiligung an mehreren Bombenanschlägen um eine rechtsstaatlich legitime Verfolgung gehandelt habe und er daher nicht schutzbedürftig sei, dass die Verbrechen an welchen er nach eigenen Angaben beteiligt gewesen sei, ferner unter Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) fallen und daher zum Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft führen würden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in der Vergangenheit demonstrierten hohen Gewaltbereitschaft eine Gefahr für die innere Sicherheit der Schweiz darstellen könnte und daher die Erteilung einer Einreisebewilligung problematisch erscheine, dass im Weiteren die Einberufung in den Militärdienst sowie eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erfolge und somit rechtsstaatlich legitim sei, dass der Beschwerdeführer mit undatierter, an die schweizerische Botschaft in Ankara gerichteter Eingabe (Eingangsstempel: 19. Februar 2009) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und eine Neubeurteilung seines Asylgesuchs beantragte, dass er zur Begründung vorbrachte, dass er entgegen den Angaben in der Verfügung der Vorinstanz nicht Mitglied der DHKP-C sondern der THKP-C/HDÖ gewesen sei und ferner derzeit keine Verbindung mehr zu dieser Organisation habe, weshalb er keine Gefahr für die Schweiz darstelle, dass er im Falle der Verhaftung mit einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten rechnen müsse und im Falle der Einberufung in den Militärdienst eine Gefährdung seines Lebens befürchte, E-1264/2009 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1VwVG), dass aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet wird, den Beschwerdeführer zur Übersetzung seiner nicht in einer Amtssprache verfassten Beschwerdeschrift anzuhalten, zumal dieser genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung entnommen werden können und ohne Weiteres darüber befunden werden kann, dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-1264/2009 dass das Bundesamt die Einreise in die Schweiz verweigern oder ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche, sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 S. 126 ff.), dass das Gericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG verneint hat, dass insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Gefängnisstrafe im Jahre (...) aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt wäre oder die ausgesprochene Strafe aus einem solchen Grund unverhältnismässig streng ausgefallen wäre, dass ferner zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer die ihm im ersten Verfahren auferlegte Gefängnisstrafe verbüsst hat und nichts darauf hinweist, dass er im heutigen Zeitpunkt weitere behördliche E-1264/2009 Repressalien wegen seines früheren Engagements für die THKP-C zu befürchten hätte, dass sich auch betreffend das im Jahre (...) eingeleitete, nach wie vor hängige Verfahren aus den Akten keine Hinweise auf einen asylrechtlich relevanten Hintergrund ergeben, dass schliesslich hinsichtlich des ausstehenden Militärdienstes festgestellt werden kann, dass gemäss konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden eine allfällige strafrechtliche Konsequenz wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellt, zumal es ein legitimes Recht jedes Staates ist, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtlich oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzung nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6 b), dass gestützt auf die Akten auch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde für seine angebliche Dienstpflicht-Verweigerung aus asylrechtlich relevanten Motiven strenger als normal bestraft, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal er in dieser auf die Feststellung der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen in keiner Weise eingeht, dass insbesondere die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, sein Leben wäre im Falle der Einberufung in den Militärdienst in Gefahr, durch nichts substanziiert wird, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, eine aktuelle Gefährdung aus asylrelevanten Motiven aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde, dass zudem eine fehlende Beziehungsnähe zur Schweiz festzustellen ist, dass damit für eine Einreise in die Schweiz keine überwiegenden Anhaltspunkte sprechen (vgl dazu die nach wie vor zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 19 m.w.H.), E-1264/2009 dass das BFM somit im Ergebnis zu Recht die Bewilligung der Einreise in die Schweiz verweigert hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-1264/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Ankara (per EDA-Kurier), - die Schweizerische Vertretung in Ankara, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (ad (...); per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 8