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Bundesverwaltungsgericht 16.05.2019 E-1260/2017

16 mai 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,882 mots·~14 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1260/2017

Urteil v o m 1 6 . M a i 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2017 / N (…).

E-1260/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 18. Dezember 2014 in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 5. Januar 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum die Befragung zur Person statt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 26. Januar 2015 vertieft zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei ethnische Tibeterin und stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______ im Bezirk D._______, Provinz E._______, Volksrepublik China. Die Schule habe sie nicht besucht, der (…) des Dorfes habe ihr jedoch das Lesen und Schreiben auf Tibetisch beigebracht. Später habe sie selber Kindern im Dorf die tibetische Sprache und Schrift gelehrt. Sie habe bei den Eltern gewohnt und sich neben dem Sprachunterricht um den Haushalt und ihre Grossmutter gekümmert. Im (…) sei sie auf die Polizeistation gebracht worden, wo man ihr vorgeworfen habe, sie würde in ihrem Unterricht staatsfeindliches Gedankengut verbreiten. Anlässlich dieses Verhörs habe man sie geschlagen und getreten und es sei ihr verboten worden, weiterhin zu unterrichten. Kurz darauf habe sie erfahren, dass der (…), welcher sie die tibetische Sprache gelehrt habe, verhaftet worden sei. Daraufhin habe sie mit zwei Freunden eine Flugblatt- beziehungsweise Plakataktion gestartet, in welcher sie unter anderem die Freilassung des (…) sowie „Freiheit für Tibet“ gefordert hätten. Sie hätten bereits vor der Aktion geplant, nach deren Durchführung die Flucht zu ergreifen. Um keinen Verdacht auf andere Personen zu lenken, habe sie sich auf den Flugblättern mit ihrem Namen zu erkennen gegeben. B. Der vom SEM in Auftrag gegebene Lingua-Bericht vom 19. November 2015, welcher aufgrund eines 73-minütigen Telefongesprächs mit der Beschwerdeführerin erstellt wurde, kommt zum Schluss, diese sei sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Kreis D._______ hauptsozialisiert worden, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. C. Am 15. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Lingua-Bericht eingeräumt. Weiter wurden ihr der Werdegang und die Qualifikationen der sachverständigen Person offengelegt.

E-1260/2017 D. Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wurde ausgeschlossen. E. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei zu anerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Weiter seien die unentgeltliche Prozessführung sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2017 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und äusserte sich insbesondere zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln. H. Am 24. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Innert angesetzter Frist liess die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 3. April 2017 ihre Replik zukommen.

E-1260/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Erwägung 3 – einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, ist festzuhalten, dass dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb – in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses – auf den Antrag nicht einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-1260/2017 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht zudem davon aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Ihre Vorbringen anlässlich des rechtlichen Gehörs zum Lingua-Bericht vermöchten die Schlüsse der Expertise nicht infrage zu stellen. Durch die Feststellung, sie habe aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im von ihr behaupteten geografischen Raum gelebt, werde ihren geltend gemachten Ausreise- und Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Weiter seien ihre Angaben zum Ort der Flugzettelaktion, zum Initiator der Aktion, dem Zeitpunkt ihrer Flucht sowie zum Reiseweg widersprüchlich. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass sie die verteilten Schriften mit ihrem Namen versehen haben soll. Da es ihr nicht gelungen sei, die chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, sei ihre tatsächliche Staatsangehörigkeit unbekannt und das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen.

E-1260/2017 6. In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihren Herkunftsort sowie die Umgebung ausführlich beschreiben und diverse Orte benennen können. Bei der diesbezüglichen Beurteilung müsse auch ihre mangelnde Schulbildung berücksichtigt werden. Weiter habe der (…), bei welchem sie Schreiben und Lesen gelernt habe, einen ausgeprägten Lhasa-Dialekt gesprochen. Es könne sein, dass sie anlässlich des Telefoninterviews ein Gemisch aus Schriftsprache und Dorf-Dialekt gesprochen habe. Weiter bezweifle sie, dass die Sprachexpertin ihren Dorf-Dialekt tatsächlich kenne, und es sei ihr während des Telefongesprächs aufgefallen, dass die Expertin nicht alle Begriffe richtig verstanden habe. Betreffend die Verteilung der Flugblätter habe sie stets geäussert, dass diese Aktion ihre Idee gewesen sei. Dass die Vorinstanz ihre Ausführungen als unglaubhaft einstufe beruhe auf Missverständnissen. Zur Untermauerung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben gebe sie dem Gericht die Telefonnummer ihres Vaters bekannt. Ihre Identitätskarte sei zu Hause inzwischen von der Polizei konfisziert worden. Schliesslich würden aufgrund ihrer illegalen Ausreise sowie ihrer Asylgesuchstellung in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. Als Beweismittel reicht die Beschwerdeführerin unter anderem ein Schreiben der (…), ein behördliches Bestätigungsschreiben, Identitätskarten der Eltern sowie ein Familienfoto zu den Akten. 7. In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe bisher keinen eigenen Identitätsnachweis erbracht und die vorgebrachte Konfiszierung ihrer Identitätskarte sei unglaubhaft. Es sei unklar, ob es sich bei den Personen auf den eingereichten Identitätskarten tatsächlich um ihre Eltern handle. Das handschriftlich verfasste Bestätigungsschreiben erwecke nicht den Eindruck eines offiziellen amtlichen Dokumentes. Der Besitzer der angegebenen Telefonnummer sowie dessen Aufenthaltsort liessen sich nicht zuverlässig verifizieren. Das gleiche Problem stelle sich bei dem eingereichten Familienfoto, welches anscheinend vor etlichen Jahren aufgenommen worden sei. 8. In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bereits vor dem Verfassen der Beschwerde Kontakt zu ihren Eltern und der (…) gepflegt, welche im Übrigen nicht für die Beweismittelbeschaffung verantwortlich sei. Es möge sein, dass das behördliche Schreiben nach den hiesigen

E-1260/2017 Massstäben nicht als „offiziell“ erscheine, jedoch sei zu erkennen, dass der Stempelaufdruck echt sei. Ihre Angaben könnten mittels der angegebenen Telefonnummer überprüft werden. Als Beweismittel reicht die Beschwerdeführerin ein Schreiben der (…) vom 3. April 2017 zu den Akten. 9. 9.1 Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei Lingua-Analysen nicht um Gutachten von Sachverständigen, sondern um schriftliche Auskünfte von Drittpersonen. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist einer Lingua-Analyse nach der Rechtsprechung erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf E- MARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Aufgrund des ausgewiesenen Werdegangs der sachverständigen Person (vgl. SEM-Akten A23/1) erscheinen die persönlichen Voraussetzungen als erfüllt. Die Einwände der Beschwerdeführerin, insbesondere der Hinweis, die sachverständige Person habe das Wort „(…)“ angeblich nicht verstanden und sich vermutlich nie mit dem Dorf-Dialekt der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, vermögen die Qualifikation der sachverständigen Person nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin scheint geltend zu machen, aufgrund ihrer sprachlichen Ausbildung sei der Lhasa-Dialekt ein Bestandteil ihrer Sprechweise. Dadurch wird die festgestellte exiltibetische Sozialisation jedoch nicht entkräftet, da der Bericht ihr im Ergebnis den exiltibetischen (…) attestiert, welcher sich zwar vom Lhasa-Dialekt ableitet, jedoch in vielfacher Hinsicht von diesem abweicht. Sofern sie mit dem Hinweis, sie habe anlässlich des Telefongesprächs wahrscheinlich ein Gemisch aus Schriftsprache und Dorfdialekt gesprochen, geltend machen will, sie habe nicht ihren tatsächlichen Dialekt gesprochen, ist zu entgegnen, dass sie ausdrücklich dazu angehalten wurde, ihren üblichen Dialekt zu sprechen. Ausserdem lässt sich auch durch dieses Vorbringen der festgestellte exiltibetische Charakter ihrer Sprechweise nicht erklären. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe Herkunftsort und Umgebung ausführlich beschreiben können, ist festzahlten, dass die Evaluation der landeskundlichen-kulturellen Kenntnisse des Berichts durchaus

E-1260/2017 differenziert festhält, die Beschwerdeführerin habe solches Wissen teilweise vorweisen können. Im Ergebnis bestünden aufgrund der festgestellten Wissenslücken jedoch Zweifel an der Hauptsozialisierung in D._______ beziehungsweise in der Volksrepublik China, was letztendlich das Resultat der linguistischen Analyse stützen würde. Insgesamt ist der Bericht ausgewogen, differenziert, substantiiert und für das Gericht nachvollziehbar begründet ausgefallen. Dem Fazit der sachverständigen Person, die Beschwerdeführerin sei sehr wahrscheinlich nicht in D._______, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden, ist somit erhebliches Gewicht beizumessen. 9.2 Mit der Vorinstanz ist im Ergebnis darin übereinzustimmen, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Flugblatt- beziehungsweise Plakataktion insgesamt als unglaubhaft einzustufen ist. Unabhängig von den behaupteten Missverständnissen während der vorinstanzlichen Anhörungen ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin auf den verteilten Schriften namentlich zu erkennen gegeben haben soll. Dies umso mehr, als sie sich vor dieser Aktion in keinster Weise politisch betätigt zu haben scheint. Die Erklärung, sie habe durch ihre Namensnennung Dritte schützen wollen, wirkt schon deshalb konstruiert, weil nicht erkennbar ist, dass der Verdacht der Behörden andernfalls auf eine konkrete Person oder Personengruppe gefallen wäre. 9.3 Zu den eingereichten Beweismitteln ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzuhalten, dass diese die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht überzeugend zu untermauern vermögen. Insbesondere wurde durch das SEM korrekt festgehalten, dass bei einem Grossteil der eingereichten Beweismittel letztendlich unklar bleibt, ob sich diese tatsächlich auf die Beschwerdeführerin beziehen, welche bis heute keinen eigenen Identitätsnachweis erbringen konnte. Ob die Beweismittel von der erwähnten exiltibetischen Organisation, deren Schreiben im Gesamtkontext der Charakter eines Gefälligkeitsschreibens zukommt, oder von der Beschwerdeführerin selber organisiert wurden, bleibt letztendlich unerheblich. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 9.4 Zu der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist festzuhalten, dass im Jahre 2014 die bis dato bestehende Praxis insofern präzisiert wurde, als bei Personen tibetischer Ethnie,

E-1260/2017 welche ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 5.10). Aufgrund der vorstehenden Ziffern ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den Ort ihrer Sozialisation zu verschleiern versucht und die Gründe für ihre Flucht nicht glaubhaft darlegen kann. Auch dem geltend gemachten Nachfluchtgrund der illegalen Ausreise ist dadurch die Grundlage entzogen. 9.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 10. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Herkunft nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt (vgl. oben, E. 10.4) als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt. 11.3 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der

E-1260/2017 asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG, vgl. bereits E. 11.1). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.10 ff.). Bei dieser Ausgangslage hat sich das Gericht mit der Frage des Wegweisungsvollzugs nicht mehr vertieft zu befassen. Die Beschwerdeführerin entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen (statt vieler Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). 11.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 7. März 2017 gutgeheissen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1260/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Olivier Gloor

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