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Bundesverwaltungsgericht 04.03.2015 E-1257/2014

4 mars 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,847 mots·~24 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Februar 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1257/2014

Urteil v o m 4 . März 2015 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien

A._______, geboren (…), Staat unbekannt, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Februar 2014 / N (…).

E-1257/2014 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, gemäss eigenen Angaben eine Tibeterin aus dem Dorf B._______ (Kreis C._______, Provinz Ngari), habe ihren Heimatstaat am (…) verlassen. Sie sei nach einem mehrtägigen Fussmarsch nach D._______ und von dort in einem Flugzeug nach E._______ (Nepal) gelangt, wo sie bis (…) geblieben sei. Danach sei sie über ein ihr unbekanntes Transitland an einen ihr unbekannten Ort geflogen, und schliesslich nach einer dreistündigen Fahrt und einer Übernachtung am 16. Dezember 2013 illegal in die Schweiz gereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. Januar 2014 wurde sie zur Person und summarisch zu den Asylgründen befragt (BzP), am 5. Februar 2014 erfolgte die einlässliche Anhörung. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei Nonne und habe (…) im Kloster F._______ gelebt. Es sei in Tibet für Nonnen und Mönche generell sehr schwierig zu leben. Kurz vor ihrer Ausreise sei ein Lama aus Indien eingeladen worden und habe ihnen vorgelesen und Gebete für den Dalai Lama beigebracht. Sie habe Fotos, welche sie von ihm erhalten habe, verteilt. Ein paar Tage nach seiner Abreise habe die chinesische Polizei Verdacht geschöpft. Polizisten seien ins Kloster gekommen und hätten ihnen gesagt, dies sei verboten und sie würden das Kloster schliessen. Ihr Lehrer habe gesagt, es sei besser, zu gehen, da sie ihre Religion nicht mehr ausüben könnten. Darauf sei sie gemeinsam mit ihm ausgereist. Die Beschwerdeführerin reichte weder Ausweispapiere noch andere Beweismittel zu den Akten. A.c Im Auftrag des BFM wurde am 22. Januar 2014 mittels eines Telefon- Interviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit der Beschwerdeführerin durchgeführt (Lingua-Analyse). Der Sachverständige kam in seiner landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsanalyse zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, sei klein. Im Rahmen der Anhörung vom 5. Februar 2014 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin zum Abklärungsergebnis der Lingua-Analyse das rechtliche Gehör und gab ihr die Möglichkeit, zu den einzelnen Punkten konkret Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hielt an ihren Angaben fest und beteuerte, sie habe die Wahrheit gesagt.

E-1257/2014 B. Mit am 7. Februar 2014 eröffneter Verfügung vom 6. Februar 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Sie verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug, wobei sie den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 9. März 2014 (Poststempel: 10. März 2014) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe und mithin der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Erteilung aufschiebender Wirkung, zudem sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen beziehungsweise bei bereits erfolgter Datenweitergabe mittels separater Verfügung darüber zu informieren. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH (China: Registrierung einer in Indien in einem Flüchtlingslager geborenen Tibeterin in China) vom 4. März 2013, die Kopie eines E-Mails des BFM betreffend das Anhören der Aufzeichnung des Lingua-Interviews vom 6. März 2014 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 25. Februar 2014 ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Das sinngemässe Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln wies sie ab.

E-1257/2014 E. Die Beschwerdeführerin reichte am 25. März 2014 (Poststempel: 27. März 2014) eine Stellungnahme zum Lingua-Interview nach und reichte als neue Beweismittel einen Ausdruck von Google Maps, zwei Berichte der Kailashzone Charitable Foundation aus dem Jahr 2005, den Artikel "Qamba Zunzhub and his Tibetan Shoes" aus dem Jahr 2006 sowie einen Ausdruck aus Wikipedia zum Kreis C._______ zu den Akten. Am 4. April 2014 bezahlte sie den Kostenvorschuss fristgerecht. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2014, welche der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, ohne weitere Ausführungen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-1257/2014 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM aus, aufgrund der unsubstanziierten Aussagen der Beschwerdeführerin und der fehlenden Chinesischkenntnisse seien grosse Zweifel an ihrer Herkunft, Staatsangehörigkeit und der illegalen Ausreise aufgekommen. Gemäss dem aus diesem Grund durchgeführten Test zur Evaluation ihres Alltagswissens sei die Wahrscheinlichkeit, dass sie im behaupteten geografischen Raum gelebt haben könnte, klein. Der Experte habe seine Schlüsse im Wesentlichen auf folgende Feststellungen gestützt: Die geografischen Kenntnisse der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer angeblichen Herkunftsregion seien mangelhaft. Sie habe die Gemeinde, in der ihr angeblicher Heimatort liege, nicht korrekt benennen können und den daneben verlaufenden Fluss nicht gekannt. Zudem schätze sie die

E-1257/2014 Gehdistanz zur Kreisstadt C._______ völlig falsch ein, was aufgrund der Nähe zu ihrem angeblichen Herkunftsort umso erstaunlicher sei. Zum Arbeitsalltag ihrer Eltern, welche angeblich im Ackerbau und in der Viehzucht tätig seien, mache sie falsche oder realitätsfremde Angaben. Sie habe das Land ihrer Eltern nicht mit einem tibetischen Flächenmass angeben können und Getreidesorten genannt, welche in dieser Höhenlage nicht wachsen würden. Auch die Beschreibung der Arbeit ihres Vaters sei für die angebliche Herkunftsregion nicht zutreffend, und sie habe nicht gewusst, welches das gebräuchliche Material sei zur Herstellung von Schuhen, wie sie ihr Vater hergestellt habe. Ihre Aussagen zum Erhalt ihrer Identitätskarte seien tatsachenwidrig. Ihre Chinesischkenntnisse seien mangelhaft, und die Erklärung, sie habe nicht die Möglichkeit gehabt, Chinesisch zu lernen, da sie fast nie rausgegangen seien, vermöge nicht zu überzeugen, zumal chinesische Begriffe durch die Sozialisation im fraglichen Gebiet von selbst in das Vokabular der Bewohner einfliessen und teilweise tibetische Wörter sogar vollständig ersetzen würden. Zudem sei es tatsachenwidrig, dass Mönche und Nonnen keinen Kontakt zur Bevölkerung hätten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesen Abklärungsergebnissen habe die Beschwerdeführerin der festgestellten Unkenntnis über ihre angebliche Herkunftsregion nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermocht. Durch die Feststellung, dass ihre Hauptsozialisation mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet erfolgt sei, werde ihren Ausreise- und Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Ihre entsprechenden Ausführungen hielten denn auch einer Prüfung auf ihren Wahrheitsgehalt hin bei Weitem nicht stand. Anlässlich der BzP habe sie angegeben, Tibet auf Anraten ihres Lehrers verlassen zu haben, persönlich nicht bedroht worden und nie politisch aktiv gewesen zu sein. In der Anhörung habe sie geltend gemacht, ihr Leben sei in Gefahr, da sie Bilder des Dalai Lamas verteilt habe und an die Polizei verraten worden sei. Nähere Fragen danach, weshalb ihr Leben in Gefahr gewesen sei, habe sie ausweichend beantwortet. Da diese Vorbringen ohne ersichtlichen Grund nachgeschoben worden seien, könnten sie nicht geglaubt werden. Ausserdem habe sie sich hinsichtlich der Frage widersprochen, ob sie in Tibet jemals Kontakt mit der Polizei gehabt habe. Letztlich hielten auch ihre Aussagen zur Ausreise nach Nepal einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht stand, da sie keine Angaben zur Vorbereitung der Reise habe machen können, ausweichende Antworten gegeben habe und

E-1257/2014 die geografischen Verhältnisse der Grenzregion nicht spontan habe einordnen können. Die geltend gemachten Asylgründe würden sich damit als unglaubhaft erweisen. Die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin sei mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China erfolgt. Mangels plausibler Erklärung ihrer Unkenntnis über die dortigen Gegebenheiten sei davon auszugehen, dass sie in ihrem Leben nie in Tibet gewesen sei und somit – weder legal noch illegal – von dort ausgereist und den chinesischen Behörden nicht als ausgereiste Staatsangehörige bekannt sei. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China Haft und Misshandlung in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass zu befürchten hätte, womit keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen würden. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, die angegebene Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Allein die Tatsache, dass sie Tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle keinen hinreichenden Beweis für die chinesische Staatsbürgerschaft dar. Ihre tatsächliche Staatsangehörigkeit sei unbekannt. Sie habe die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in ihren tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen. Der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China werde ausgeschlossen. 4.2 In der Beschwerde wurde dieser Argumentation entgegengehalten, es sei im Falle der Beschwerdeführerin nicht möglich, gültige Papiere einzureichen. Es sei allgemein schwierig, als Tibeterin Dokumente zu organisieren. Sie habe ihre Mitwirkungspflicht erfüllt und Auskunft über ihre Identität gegeben. In den Augen der chinesischen Regierung sei sie ein Staatsfeind. Anlässlich der Anhörung vom 5. Februar 2014 habe die Übersetzerin ungenügend übersetzt, und es sei zu Verständigungsproblemen gekommen, was auch der Hilfswerksvertretung aufgefallen sei. Vor allem würden die Anschuldigungen der Anhörung nicht zutreffen. Vieles, was ihr vorgeworfen werde, habe sie im Telefoninterview detailliert und der Wahrheit entsprechend erläutert. Es scheine, als ob die Befragerin das Interview nicht angehört habe. Mit einer neutralen Übersetzerin hätte sie (Beschwerdeführerin) viele Missverständnisse klären können. Sie habe einen Termin beim

E-1257/2014 BFM erhalten, um das Telefoninterview anzuhören, und werde anschliessend zu den in der Lingua-Analyse angezweifelten Punkten Stellung nehmen. Den Vorwurf, ihre geografischen Kenntnisse seien mangelhaft, weise sie zurück. Sie sei im Telefongespräch nicht nach einem Fluss im Dorf gefragt worden. In der Anhörung habe sie hierzu jedoch detailliert Auskunft gegeben, was indessen nicht protokolliert worden sei. Sie habe die Flüsse G._______ und H._______ genannt und beschrieben, wo sie durchfliessen würden. Es treffe nicht zu, dass sie – wie im Protokoll stehe – zu dieser Frage geschwiegen habe. Die Gehdistanz von ihrem Dorf zur Kreisstadt C._______ habe sie nicht falsch eingeschätzt. Es dauere 40, möglicherweise 30 Minuten zu Fuss, keinesfalls kürzer. Es gebe auch eine Brücke über den Fluss G._______, welche man auf dem Weg überqueren müsse. Ebenso treffe nicht zu, dass sie realitätsfremde Aussagen über den Arbeitsalltag ihrer Eltern gemacht habe. Sie habe im Telefoninterview genau angegeben, wie man Schuhe herstelle, (…) und erklärt, wie man aus den Fellhaaren Fäden zwirble und damit die Teile zusammennähe. Als Sohle werde Leder von Yak oder Kühen verwendet. Sie wisse nicht, was mit tibetischem Flächenmass gemeint sei. Sie habe von Feldern, "shinga", gesprochen, von welchen ihre Eltern ungefähr zehn besitzen würden und welche unterschiedlich gross seien. Ihr Vater sei Hirte und habe sich um zirka hundert Schafe und Ziegen gekümmert. Ihre Mutter habe Weizen und Gerste angebaut, welches die beiden weitverbreitetsten Getreidesorten der Region seien. Den Weizen hätten sie für gedämpfte Brote und Teigtaschen verwendet, aus Gerste hätten sie Tsampa hergestellt. Im Winter sei der Vater jeweils abends nach Hause gekommen, den Sommer habe er mit den Tieren auf der Alp verbracht. Da es in ihrem Dorf keine Schule gebe, habe sie nie eine solche besuchen können. Sie habe von ihrer Lehrperson Tibetisch lesen und schreiben gelernt, und die Höhle nur sehr selten verlassen. Das Kloster mit der Höhle befinde sich auf einem Hügel, und die Leute aus den umliegenden Dörfern hätten an heiligen Tagen jeweils Lebensmittel gespendet. Die Identitätskarte habe ihr ein Mitarbeiter eines Fotografen, welcher sie einmal bei ihren Eltern fotografiert habe, ins Kloster gebracht. Sie habe anlässlich der Anhörung nicht verstanden, weshalb ihre Aussagen im Telefoninterview falsch gewesen sein sollten. Die Fragen zum Fluss neben ihrem Dorf und zum Krankenversicherungsbüchlein (vgl. Akten SEM

E-1257/2014 A18/14, F86 und F104) seien ihr im Telefoninterview nicht gestellt worden. Die anderen Fragen (vgl. A18/14 F94 und F97-101) habe sie ausführlich beantwortet. Bei der BzP habe sie nicht erzählen können, dass sie Bilder des Dalai Lamas verteilt habe, weil die Übersetzerin sie nicht habe ausreden lassen. Der Widerspruch hinsichtlich des Kontaktes mit der Polizei (vgl. vorinstanzliche Akten A18/14 F71-74) sei entstanden, weil sie Kontakt im Sinne von längerfristigem Kontakt verstanden habe. Die Frage zu den Reisevorbereitungen habe sie nicht ausweichend beantwortet, sondern aufgrund der unverständlichen Übersetzung nicht verstanden. Beim Flug von D._______ nach E._______ habe sie ein Dokument mit einem Foto gezeigt, es sei jedoch entgegen dem Protokoll der BzP nicht ein grünes Büchlein gewesen, sondern ein einfaches weisses Papier. Die Vorwürfe der Lingua-Expertin seien darauf zurückzuführen, dass diese das Heimatdorf der Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich nie besucht habe. Da sie aus der Volksrepublik China stamme, sei sie spätestens durch ihre Ausreise zum Flüchtling geworden. Der Vollzug der Wegweisung sei nicht durchführbar. Sie wisse gar nicht, in welches Land sie gehen sollte, da sie bis zu ihrer Ausreise immer in Tibet gewesen sei. Sie besitze keine Aufenthaltsbewilligung eines anderen Staates und könne auch keine Reisepapiere besorgen. 4.3 In ihrer Stellungnahme vom 25. März 2014 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe im Lingua-Interview erklärt, dass sie aus dem Dorf I._______ stamme, dass es in B._______ fünf Dörfer gebe, und dass I._______ in der Gemeinde B._______ liege, im Kreis C._______. Die Interviewerin habe sie wahrscheinlich falsch verstanden. Von ihrem Dorf bis nach C._______ dauere es 40 bis 45 Minuten, wie sie angegeben habe. Sie habe drei Distrikte, sogenannte "Chus", von C._______ aufgezählt, die Expertin habe jedoch weder die Ortschaften noch den Ausdruck "Chu" gekannt, und gefragt, ob damit Wasser gemeint sei. Dies zeige ihr Unwissen über die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin. Sie habe sowohl im Interview als auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs korrekt angegeben, welche Flüsse durch die Region fliessen würden. Auch zum Arbeitsalltag ihrer Eltern habe sie wahrheitsgetreue Angaben gemacht. Nach einer tibetischen Grösseneinheit der Felder sei sie nicht gefragt worden. Dass die von ihr genannten Getreidesorten (Gerste und Weizen) in dieser Höhe nicht wachsen würden, sei eine Fehlannahme. Im Buddhismus sei es üb-

E-1257/2014 lich, so zurückgezogen wie möglich zu leben, wahrscheinlich kenne die Expertin diese Lebensart nicht. Sie habe alle Fragen ausführlich beantwortet, auch jene nach einem bekannten Markt in der Gegend. 5. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indessen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). In BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis bezüglich Tibet (basierend auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1) dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung zu seinem effektiven Status in Nepal respektive in Indien, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (a.a.O. E. 5.9 f.). 5.1.2 Das Gericht hält vorweg fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht. Sie hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihres Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Auch auf Beschwerdeebene ist sie passiv geblieben und hat sich nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche sie das BFM bereits anlässlich der BzP (vgl. A5/13 S. 2) und später erneut bei der Anhörung (vgl. A18/14 S. 2) hingewiesen hatte.

E-1257/2014 5.2 5.2.1 Die vom BFM in Auftrag gegebenen Abklärungen führten zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geografischen Raum gelebt haben könnte, sei klein (vgl. A14/6 S 4). 5.2.2 In grundsätzlicher Hinsicht ist bezüglich solcher Abklärungen festzuhalten, dass Lingua-Analysen des BFM keine Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) sind. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist solchen Analysen jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.). Mit solchen Herkunftsanalysen lässt sich zwar nicht feststellen, welche Staatsangehörigkeit eine Person hat, aber die Abklärungen erlauben eine Aussage darüber, welchem Land beziehungsweise welcher Region jemand von ihrer sprachlichen und kulturellen Sozialisierung her zuzuordnen ist, wobei indessen der Ort der Sozialisierung mit demjenigen der Staatsangehörigkeit nicht gleichgesetzt werden darf (vgl. EMARK 2001 Nr. 27 E. 5b S. 208 f.) In diesem Sinne besagen auch die vom BFM vorgenommenen Abklärungen im Ergebnis einzig, dass weder Tibet noch ein anderer Teil der Volksrepublik China der Sozialisationsraum sein dürfte, welcher die Beschwerdeführerin am meisten geprägt hat. 5.2.3 Den vorliegend näher zu prüfenden Lingua-Abklärungen ist nach Auffassung des Gerichts aufgrund der sorgfältigen, ausführlichen und ausgewogenen Begründung nach den vorerwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zuzumessen. Die Beschwerdeführerin bestritt nicht, dass es sich bei der Expertin um eine qualifizierte Spezialistin handelt (vgl. Beschwerde S. 8). In ihrer Eingabe vom 25. März 2014 monierte sie indessen, die Expertin habe den Ausdruck "Chu" und drei von ihr genannte gemeindeähnliche Distrikte nicht gekannt, was ihr Unwissen über die Region zeige, zudem kenne sie wahrscheinlich die spezielle Lebensart buddhistischer Mönche nicht und habe mehrmals nach dem Namen des Klosters gefragt (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25. März 2014, S. 1 f.). Dies-

E-1257/2014 bezüglich ist festzuhalten, dass es im Rahmen der Lingua-Abklärungen darum ging, möglichst genaue Angaben der Beschwerdeführerin zu der angeblichen Herkunftsregion zu erfragen. Es liegt in der Natur der Sache, dass hierbei die Expertin präzisierende Fragen stellt, um sich ein adäquates Bild der Kenntnisse der Probandin zu verschaffen. Dass die Analystin nicht ihr eigenes Wissen mitteilte, lässt jedenfalls nicht an ihrer fachlichen Qualifikation zweifeln. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe im Telefoninterview detaillierte und wahrheitsgetreue Angaben gemacht. In der Beschwerde gab sie an, sie sei am Telefon nicht nach einem Fluss im Dorf gefragt worden, und ihre diesbezügliche Antwort anlässlich der einlässlichen Anhörung sei nicht protokolliert worden. In der Stellungnahme vom 25. März 2014 führte sie dagegen aus, sie habe im Rahmen des Telefoninterviews angegeben, welche Flüsse in ihrer Herkunftsregion fliessen würden. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss den Akten bei der Befragung keine sprachlichen Probleme auftraten und die Beschwerdeführerin die Dolmetscherin gut verstand (vgl. A5/13 S. 2 und 9). Zu Beginn der Anhörung gab sie ebenfalls an, die Dolmetscherin gut zu verstehen, und wies am Ende darauf hin, dass es Wörter gebe, welche sie nicht so gut verstehe (vgl. A18/14 S. 1 und 11). Die Hilfswerkvertretung merkte bei der Anhörung im Protokoll an, zu einzelnen Fragen habe es Unklarheiten mit der Übersetzung gegeben, welche erst mit Nachfragen hätten gelöst werden können. Es ist aufgrund dieser Anmerkungen davon auszugehen, dass die Verständigung (allenfalls durch Nachfragen) insgesamt problemlos war. Im Übrigen bestehen keine Hinweise für die Annahme, es sei bei der Protokollierung zu Fehlern oder Unregelmässigkeiten gekommen. Die Beschwerdeführerin hat denn nach Rückübersetzung des Protokolls auch unterschriftlich bestätigt, dass dieses vollständig ist und ihren freien Äusserungen entspricht (vgl. A18/14 S. 13). Die Behauptung, ihre Antwort auf Frage 86 der Anhörung (vgl. A18/14 S. 9) sei nicht protokolliert worden, ist deshalb als reine Schutzbehauptung zu werten. Weiter besteht auch kein Anlass, an der Evaluation der Lingua-Analystin zu zweifeln. Die erst in der Stellungnahme vom 25. März 2014 vorgebrachte und den Angaben in der Beschwerde widersprechende Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe im Telefoninterview zwei Flüsse ihrer Herkunftsregion genannt, vermag nicht zu überzeugen. Daran ändert auch der handschriftlich bezeichnete Kartenausschnitt von Google Maps nichts. Es gelingt der Beschwerdeführerin nicht, ihre mangelnden Kenntnisse beziehungsweise unzutreffenden Erklärungen zu alltäglichen Begebenheiten

E-1257/2014 ihrer angeblichen Herkunftsregion zu erklären. Insbesondere spricht gegen ihre Herkunft und Sozialisierung in Tibet, dass sie (auch auf Beschwerdeebene) weder die Kosten für Nahrungsmittel noch die Einheit für Flächenmasse zu nennen vermochte, und dass sie nahezu kein Chinesisch versteht. Zudem sind ihre Angaben zum Erhalt der Identitätskarte völlig realitätsfremd. Insgesamt kam die Lingua-Analystin nachvollziehbar zum Schluss, die Beschwerdeführerin könne zum Alltag in Tibet nur wenig sagen und wisse über viel Alltägliches und allgemein Bekanntes nicht genau Bescheid. Dieser Eindruck blieb auch auf Beschwerdeebene unverändert. Mit der Expertin ist festzustellen, dass es unrealistisch ist, dass die Beschwerdeführerin während acht Jahren dermassen von der Gesellschaft abgeschottet war, dass sie auf grundlegende Fragen nicht antworten kann. 5.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Ergebnis der Lingua-Analyse zwar tibetischer Ethnie ist, ihre Vorbringen jedoch hinsichtlich des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet (…) und der ihr drohenden Verfolgung insgesamt unglaubhaft sind. In der Rechtsmitteleingabe beschränkte sie sich im Wesentlichen darauf, bereits Vorgebrachtes zu bekräftigen und ohne vertiefte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen das Ergebnis der vom Bundesamt in Auftrag gegebenen Abklärungen unter Hinweis auf Verständigungsprobleme oder unzutreffende Protokollierung zu bestreiten. Das Gericht ist vorstehend auf diese Kritik eingegangen. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen äusserte sie sich auf Beschwerdeebene nicht, und bezüglich der von der Vorinstanz als unglaubhaft eingestuften Schilderung der Ausreise verwies sie lediglich darauf, dass sie beim Flug nach E._______ nicht ein grünes Büchlein, sondern ein weisses Papier vorgewiesen habe. 5.4 Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Lingua-Analyse ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat (vgl. E 5.2.1 vorstehend). Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass sie in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Wie bereits in Erwägung 5.1.1 ausgeführt, ist das Gericht mit der Vor-instanz der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht

E-1257/2014 in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht sie auch die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Indien respektive Nepal innehat. Sie hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. Es ist daher vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorliegend auf den Standpunkt, da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 5.1.2 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen

E-1257/2014 nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist in casu davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche beiden Länder als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen (vgl. E. 5.4 vorstehend). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. Verfügung des BFM vom 6. Februar 2014, Dispositiv Ziff. 5). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, dass sich zuerst das BFM und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 4. April 2014 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

E-1257/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, welcher zu deren Bezahlung verwendet wird. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Sarah Straub

E-1257/2014 — Bundesverwaltungsgericht 04.03.2015 E-1257/2014 — Swissrulings