Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-125/2019
Urteil v o m 2 . August 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Karin Parpan.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2018 / N (…).
E-125/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende Mai 2016 zunächst in Richtung Irak und anschliessend in den Libanon, von wo aus sie am (…) Juni 2016 im Besitz eines Visums in die Schweiz einreiste. Am 20. Juni 2016 suchte sie um Asyl nach. B. B.a Am 27. Juni 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 5. März 2018 wurde die Beschwerdeführerin eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Ihre Söhne seien durch das syrische Regime für den Militärdienst respektive Reservedienst aufgeboten worden und hätten sich ihrer Dienstpflicht jeweils durch Ausreise entzogen. Vertreter des syrischen Regimes hätten sie (die Beschwerdeführerin) deswegen insgesamt sieben Mal zuhause aufgesucht und sich jeweils nach ihren Söhnen erkundigt. Etwa fünf Monate vor ihrer Ausreise habe sie zudem einen Telefonanruf von einem Regimevertreter erhalten, der sich abermals nach dem Aufenthaltsort ihrer Söhne erkundigt und sie bedroht habe. Daraufhin sei sie gleichentags zu ihrem Bruder in einem anderen Quartier B._______ gezogen und habe sich bis zu ihrer Ausreise fünf Monate später dort aufgehalten. Seit der Ausreise ihrer Söhne habe sie keine Witwenrente mehr von der Sozialversicherungsbehörde erhalten, den Grund hierfür kenne sie jedoch nicht. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter anderem ihren syrischen Reisepass, ihre Identitätskarte und ihr Familienbüchlein (alle im Original) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. Die Beschwerdeführerin liess – handelnd durch ihren mandatierten Rechtsvertreter – mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Januar 2019 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben.
E-125/2019 Darin ersuchte sie um Gewährung einer Nachfrist zwecks Beschwerdeverbesserung. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 gewährte die zuständige Instruktionsrichterin antragsgemäss eine Nachfrist zur Begründung der Beschwerde. F. F.a In der am 19. Januar 2019 eingereichten Ergänzung beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft unter Asylgewährung sowie den Beizug der Akten ihrer drei sich in der Schweiz aufhaltenden Söhne; eventualiter sei sie gemäss Art. 54 AsylG als Flüchtling aufzunehmen. F.b In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.c Auf Beschwerdeebene reichte sie unter anderem vier Referenzschreiben ihrer in Europa befindlichen Söhne (drei in der Schweiz, einer in Österreich) zu den Akten. G. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Die Vorinstanz liess sich am 14. Februar 2019 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. I. Am 19. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt. J. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 26. Februar 2019 und hielt an ihren Rechtsbegehren fest.
E-125/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-125/2019 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Den geschilderten Vorbringen mangle es an asylrelevanter Intensität, zumal ihr ein menschenwürdiges Leben in Syrien weder durch das Vorgehen noch das Verhalten der Behörden verunmöglicht worden sei. Die Behörden hätten die Beschwerdeführerin insgesamt sieben Mal zuhause aufgesucht, wobei drei der Besuche auf die Übermittlung eines Aufgebots zum Reserve- respektive Militärdienst zurückzuführen seien. Während dieser Besuche sei sie zwar beschimpft worden, darüber hinaus sei ihr jedoch nichts widerfahren. Nachdem sie ihr Haus verlassen habe, habe sie während fünf Monaten unbehelligt bei ihrem Bruder gelebt. Den Akten seien keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Dienstverweigerung ihrer Söhne zu entnehmen. In Syrien gebe es viele Familienmitglieder von Deserteuren und Refraktionären und aus ihren Schilderungen ergäben sich keine Hinweise, wonach die Behörden aus irgendwelchen Gründen ein erhöhtes Interesse gerade an ihrer Person hätten. Daran vermöge auch die geschilderte Einstellung der Sozialhilfebeiträge nichts zu ändern. 4.2 Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen aus, entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung seien die Behelligungen der syrischen Behördenvertreter sehr wohl von asylrelevanter Intensität gewesen. Sie sei mehrmals zuhause aufgesucht, beschimpft, bedroht und sogar beleidigt worden, und ihr Haus sei bei fast jedem Besuch durchsucht worden. Sodann habe sie unter einem grossen unerträglichen psychischen Druck gelitten. Sie sei zwar gegenüber dem syrischen Regime nicht politisch aktiv gewesen, habe jedoch aufgrund ihrer Kinder
E-125/2019 Reflexverfolgung erlitten. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz diese Reflexverfolgung ungenügend gewürdigt habe, indem sie es unterlassen habe, die Akten ihrer in der Schweiz anwesenden Kinder zu konsultieren. Von der Intensität der Verfolgung zeuge auch die Tatsache, dass ihre Sozialversicherungsbeiträge gekürzt worden seien und sie sich trotz Krankheit nicht habe behandeln lassen können, da es bei den Behörden immer wieder zu Problemen im Zusammenhang mit ihren gesuchten Kindern gekommen sei. Überdies sei die Behörde alle zwei bis drei Tage vor ihrem Haus aufgetaucht um ihre Kinder ausfindig zu machen. Auch sämtliche eingereichte Referenzschreiben ihrer Söhne würden auf die von ihr geltend gemachte Reflexverfolgung hinweisen. Somit drohe ihr im Falle einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Festnahme und Schlimmeres. Jedenfalls sei sie durch ihre Ausreise – wie ihre Kinder – auf eine Suchliste des syrischen Regimes geraten, weshalb sie begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Zudem führte sie ergänzend aus, dass sich weder aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Referenzschreiben noch aus den im Rahmen der Vernehmlassung konsultierten Dossiers konkrete Hinweise auf eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin von asylrelevanter Intensität ergebe. Ebenso wenig fänden sich Hinweise auf ein asylrelevantes politisches Profil der Beschwerdeführerin oder ihrer Familienangehörigen. Die subjektive Einschätzung im Referenzschreiben 1, wonach der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr "grosse Reflexverfolgung" drohe, sei in keiner Weise belegt worden und stelle somit keinen ausreichenden Anhaltspunkt für die Annahme begründeter Furcht vor zukünftiger Verfolgung dar. 4.4 Dieser Einschätzung der Vorinstanz hielt die Beschwerdeführerin im Rahmen der Replik im Wesentlichen entgegen, es bedürfe keines politischen Profils, um von Reflexverfolgung betroffen zu sein. Es treffe zwar zu, dass sie selbst kein politisches Profil aufweise. Bei ihren vier Söhnen handle es sich allerdings um in der Schweiz respektive Österreich anerkannte Flüchtlinge, die vom syrischen Regime gesucht würden. Aufgrund der behördlichen Verfolgung ihrer Kinder genüge der Familienname, um bei einer Einreise nach Syrien, das Interesse der Behörden zu wecken. Sie drohe aufgrund ihrer Beziehung zu den Kindern und als Informationsquelle zu deren Verbleib verfolgt zu werden.
E-125/2019 5. 5.1 In der Beschwerde wurde zunächst gerügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erfasst. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Akten der vier sich in der Schweiz befindenden Kinder der Beschwerdeführerin beizuziehen respektive zu konsultieren, womit die vorgebrachte Reflexverfolgung nicht ausreichend gewürdigt worden sei. 5.2 Die Dossiers der Söhne der Beschwerdeführerin wurden von der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung beigezogen und konsultiert. Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach weder aus den beigezogenen Akten noch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Referenzschreiben ein politisches Risikoprofil der Söhne hervorgehe, bildet sodann Gegenstand der materiellen Prüfung. Somit erweist sich der Sachverhalt im Zeitpunkt des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils weder als unrichtig noch unvollständig erstellt. Für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen oder eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten der Beschwerdeführerin unter Beizug und Durchsicht der Asyldossiers ihrer vier in der Schweiz wohnhaften Kinder (C._______ […], D._______ […], E._______ […] sowie F._______ […]) kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die geltend gemachten Behördenbesuche die geforderte Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreichen. So lag zunächst dreien der sieben Besuche die Übermittlung einer Vorladung zum Reserve- respektive im Fall des jüngsten Sohns F._______ ein Aufgebot zum regulären Militärdienst zugrunde (vgl. act. A16/15 F59, F70 und F74 f.). Anschliessend hätten die Behörden sich jeweils einmal (bzw. zweimal im Fall von F._______) nach dem Verbleib der Söhne D._______ und C._______ erkundigt. Vor dem Hintergrund, dass D._______ Syrien bereits im November 2012 als Erster verliess (vgl. act.
E-125/2019 A16/15 F53 und N […] act. A21/16 F10) und die Beschwerdeführerin auch nach der Ausreise des letzten Sohns (F._______; im August 2015 ausgereist) noch rund 9 Monate in Syrien verblieb, erweist sich die Frequenz der Behördenbesuche kaum als besonders hoch oder einschränkend. Im Übrigen erstaunt jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin keine Besuche im Zusammenhang mit ihrem Sohn G._______ (dem in Österreich Asyl gewährt wurde) erwähnte, obwohl dieser bereits am 25. Februar 2013 in Österreich um Asyl ersucht haben soll (vgl. Beschwerdebeilage 2). 6.3 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass es der Beschwerdeführerin bei Behördenkontakten jeweils unwohl gewesen sein könnte. Dennoch sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Behörden ein gesteigertes Interesse an der Beschwerdeführerin gehabt hätten oder sie von Beamten übermässig oft aufgesucht oder besonders bedrängt worden wäre. Vielmehr ergibt sich aus den Besuchsintervallen (sieben Besuche bei vier ausgereisten Söhnen innert knapp vier Jahren) und den Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Ablauf der Besuche der Eindruck, die Behörden hätten ihre Bemühungen jeweils auf den zuletzt aufgebotenen Sohn gerichtet (vgl. act. A4/13 7.02 sowie act. A16/15 F48, F72 und F74 ff.). Die Behauptung auf Beschwerdeebene, wonach die Behörden alle zwei bis drei Tage bei der Beschwerdeführerin aufgetaucht seien, findet in den Akten jedenfalls keine Stütze (vgl. Beschwerde S. 7 und act. A16/15 F65 und F82). 6.4 Soweit die Beschwerdeführerin überdies die Einstellung ihrer Witwenrente sowie eine eingeschränkte medizinische Versorgung monierte, gelang es ihr nicht, dies auf die Ausreise ihrer Söhne respektive deren Dienstverweigerung zurückzuführen. Allein aus dem Umstand, dass die Rentenzahlungen nach der Ausreise der Söhne eingestellt worden seien, lässt sich noch kein Zusammenhang zwischen den beiden Ereignissen herstellen, zumal die Beschwerdeführerin im Juni 2016 bereits während etwa (…) Jahren verwitwet war (vgl. act. A4/13 1.14 sowie act. A16/15 F33, F37 f.). Auch aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinische Versorgung lässt sich keine systematische und gezielte Massnahme des syrischen Regimes herleiten, zumal die Beschwerdeführerin angab, aus eigener Sorge keinen Arzt aufgesucht zu haben (vgl. act. A16/15 F46 f.). 6.5 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, aufgrund derer die Beschwerdeführerin in Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
E-125/2019 ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr zu den Aufenthaltsorten ihrer Söhne befragt würde. Indes gibt es keine Hinweise zu allfälligen weitergehenden Massnahmen, zumal – entgegen der nicht weiter belegten Behauptung auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde S. 8) – weder aus den Akten der Beschwerdeführerin noch derjenigen ihrer Kinder irgendwelche Anknüpfungspunkte im Sinne einer politischen Exponiertheit ersichtlich sind (vgl. zum Ganzen BVGer-Urteil E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.1 m.w.H.). Alleine aus dem Umstand, dass den Söhnen in der Schweiz respektive in Österreich Asyl gewährt wurde, lässt sich nicht auf eine drohende Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin schliessen, die über das hinausgehen würde, was sie vor ihrer Ausreise erlebt hatte. Somit ist nicht davon auszugehen, dass sie begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im asylrechtlich relevanten Sinn aufweist. An dieser Feststellung vermag auch die nicht weiter substantiierte Begründung des Eventualantrags auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 54 AsylG, gemäss der sie nach ihrer Ausreise vermutungsweise auf einer Suchliste gelandet sei, nichts zu ändern. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Referenzschreiben der vier Söhne der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. 6.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 7. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solche. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 7. Dezember 2018 angesichts der Lage in Syrien die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat,
E-125/2019 erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2019 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-125/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Karin Parpan
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