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Bundesverwaltungsgericht 18.04.2011 E-1248/2007

18 avril 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,997 mots·~20 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Februar 2007 /

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1248/2007 Urteil vom 18. April 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, Iran, vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Februar 2007 / N (…).

E-1248/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. März 2005 in der Schweiz erstmals um Asyl. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 18. April 2005 abgelehnt. Mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 15. September 2006 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2006 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Am 19. Januar 2007 wurde er durch das Bundesamt zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch tätig. Er sei seit Juli 2005 Mitglied der DVF (Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge) und als solches für die Logistik zuständig. Er werbe neue Mitglieder und Sympathisanten an und nehme an Demonstrationen der DVF teil. Der Geheimdienst Etelaat habe davon erfahren. Deshalb wäre er bei einer Rückkehr in den Iran gefährdet. Zudem bezeichne er sich nach wie vor als Monarchist und verfolge die demokratischen Ziele dieser Partei. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte als Beweis für seine im Rahmen seiner Mitgliedschaft bei der DVF ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz (Teilnahme an Protestkundgebungen und Demonstrationen in verschiedenen Schweizer Städten) betreffend die Zeit von 2005 bis zirka Februar 2006 diverse Unterlagen (Fotos, Texte, Flugblätter, Mitgliederausweis der DVF in Kopie) sowie Belege der iranischen Monarchisten (Gutachten der Universität Mainz vom 19. August 2003, Schreiben der N.I.D.e.V./O.I.K.e.V. [Organisation der Wächter des ewigen Iran/Organisation Iranischer Konstitutionalisten {Monarchie}] und eine Bescheinigung des Sekretariats "Reza Pahlavi" vom (…)) zu den Akten. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. Februar 2007, eröffnet am 27. Februar 2007, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an.

E-1248/2007 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Den Vollzug in den Iran befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Auf die weitere Begründung wird im Wesentlichen in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 19. März 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei von der Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2007 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid verwiesen. Zudem habe der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung einzureichen. F. Am 7. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen (Fürsorgebestätigung sowie Original der Mitgliedschaftsbestätigung der N.I.D.e.V./O.I.K.e.V. und der Mitgliedschaftskarte der DVF; im Internet publizierter Artikel des Beschwerdeführers samt deutscher Übersetzung sowie Belege betreffend Kundgebungen in verschiedenen Schweizer Städten) als Beweismittel zu den Akten. G. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2011 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, allfällige Ergänzungen zu machen und Beweismittel einzureichen. I. Mit Eingabe vom 14. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer weitere

E-1248/2007 Beweismittel ("Warnungsblatt" vom (…) [(…)] und eine Vorladung vom (…) in Kopie - deren Originale er in Aussicht stellte - sowie vier von ihm verfasste und im Internet erschienene Artikel) zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer für die Einreichung der in Aussicht gestellten Originale aus dem Iran eine Frist angesetzt. K. Mit Eingabe vom 14. März 2011 machte der Beschwerdeführer geltend, die Dokumente könnten nicht geschickt werden. Er bestünde die Möglichkeit, diese bei der Schweizer Botschaft abzugeben. Diese sei darüber zu orientieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50

E-1248/2007 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). In diesem Sinn ist auf das Begehren, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten. Prüfungsgegenstand ist somit nachfolgend die Frage, ob das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verweigerte und die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie deren Vollzug anordnete. 3.3. Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatlichen

E-1248/2007 Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/28 E. 7.1. S. 352). 4. 4.1. Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der DVF würde im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat zu keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung führen. Den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, wonach die iranischen Behörden von dieser Mitgliedschaft Kenntnis genommen oder deswegen Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Dasselbe gelte bezüglich seinem Interesse an der Organisation von Reza Pahlavi. Hinsichtlich der Teilnahmen des Beschwerdeführers an verschiedenen Veranstaltungen dürfte es den iranischen Behörden unmöglich sein, die in den Unterlagen abgebildeten Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Zudem könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Es dürfte den iranischen Behörden auch bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers würden keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran begründen. 4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird vorab auf die von internationalen Beobachtern und Organisationen festgestellte schlechte Menschenrechtssituation im Iran hingewiesen. Beim Beschwerdeführer handle es sich zudem um eine politisch sehr engagierte Person, deren Aktivitäten den iranischen Behörden bekannt seien. Weiter wird mit Hinweis auf einen in Deutschland lebenden Iraner, der wegen Spionage zu einer höheren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, geltend gemacht, auch in der Schweiz lebende Iraner würden vom iranischen Geheimdienst

E-1248/2007 beobachtet. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien entsprechend zu würdigen. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerdeführer geltend, er gehe einer intensiven politischen Tätigkeit nach. In einem Schreiben des N.I.D.e.V./O.I.K.e.V. in Frankfurt vom 24. März 2005 wurde die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bescheinigt. Dieser stehe mit der Organisation seit dem Jahre 1999 in Verbindung. Ferner habe er unter dem Titel (…) einen Artikel im Internet publiziert. In seiner Eingabe vom 14. Februar 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe die DVF wegen Meinungsverschiedenheiten verlassen. Er publiziere als aktiver Sympathisant von Ex-Moslems jedoch nach wie vor Artikel im Internet. Zudem machte er geltend, gemäss einem "Warnungsblatt" vom (…) hätte sich sein Vater am (…) beim "Justizkomplex B._______ melden" sollen. Dabei sei es um dessen Sohn - den Beschwerdeführer - gegangen. Bereits am (…) sei eine Vorladung für den (…) ergangen. Der Beschwerdeführer stellte die Originale dieser zwei Schreiben in Aussicht, konnte diese jedoch nicht nachreichen. Am 14. März 2011 hielt er diesbezüglich fest, er würde die Originale bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran abgeben, jedoch sei diese vorgängig darüber zu informieren. 5. 5.1. Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH; "Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden" vom 4. April 2006], S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu

E-1248/2007 durchsuchen. Diese Überwachung habe nach den Wahlen im Juni 2009 und diesbezüglichen Protesten zugenommen), insbesondere von regierungskritischen exilierten Personen. Diese seien gemäss Angaben des Wall Street Journal mit ähnlichen Methoden belästigt und bedroht worden (vgl. SFH; "Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil", SFH-Länderanalyse vom 16. November 2010). In genereller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass nach konstanter Praxis bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28 E.7.4.3). Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006, S. 7). 5.2. Wie dem ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers (vgl. Verfügung des BFF vom 18. April 2005 und Urteil der ARK vom 15. September 2006) entnommen werden kann, vermochte er weder eine Vorverfolgung noch eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Daher steht fest, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden respektive der iranischen Nachrichtendienste geraten ist und entsprechend durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war. 5.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seinem zweiten Asylgesuch denn auch auf seine exilpolitische Tätigkeit, die er als aktives Mitglied der DVF seit seiner Einreise in die Schweiz und als Anhänger der

E-1248/2007 N.I.D.e.V./O.I.K.e.V., für die er bereits am (…) eine Willenserklärung unterzeichnet habe, ausübe. Aus der im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumentation kann entnommen werden, dass er als Mitglied der DVF bis zirka im Jahre 2009 an deren zahlreichen Kundgebungen und Veranstaltungen in Schweizer Städten teilgenommen hat. Der Zweck der Veranstaltungen, der Protest gegen die iranische Regierung, ist ebenfalls ersichtlich. Weiter geht aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Artikel, der im Internet (auf www.k-d-panahandegan.org) erschienen ist, hervor, dass der Beschwerdeführer als Autor eines regimekritischen Beitrages in Erscheinung getreten ist. Zudem verfasse er weiterhin Artikel mit seiner politischen/religiösen Meinung im Internet. Abgesehen davon, dass er vor über einem Jahr aus der DVF ausgetreten ist, kann den Akten nicht entnommen werden, dass er bei seiner (früheren) Tätigkeit bei der DVF oder durch die Veröffentlichung von Beiträgen auf (exiliranischen) Internetseiten markant in Erscheinung getreten wäre. Es kann auch sonst nicht auf ein herausragendes oppositionelles Engagement geschlossen werden. Was im Weiteren die Mitgliedschaft bei der N.I.D.e.V./O.I.K.e.V. respektive die politische Betätigung von iranischen Staatsangehörigen in einer monarchistischen Exilgruppierung betrifft, haben diese bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nur dann staatliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, wenn sie sich bei ihrem politischen Engagement in besonders hervorgehobener Weise hervortun, insbesondere auf überregionaler Ebene Führungs- und Funktionsaufgaben in der betreffenden Organisation wahrnehmen, sich an Führungspersönlichkeiten vorbehaltenen Veranstaltungen beteiligen, an führender Stelle Verantwortung für Presseerzeugnisse, öffentliche Veranstaltungen oder wirtschaftliche Belange übernehmen oder an verantwortlicher Stelle Kontakte zu den Zentralen der monarchistischen Exilopposition in den USA unterhalten. Unterhalb dieser Ebene ausgeübte exilpolitische Tätigkeiten sind, ebenso wie die blosse Mitgliedschaft in einer monarchistischen Exilorganisation oder die Teilnahme an Veranstaltungen einer solchen Gruppierung, nicht mit dem beachtlichen Risiko einer politischen Verfolgung im Iran verbunden (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-8013/2007 vom 5. Mai 2008, mit weiteren Hinweisen, sowie D-2935/2007 vom 23. März 2010). Ferner unterliegen Mitglieder von Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, Teilnehmer von regimekritischen http://www.k-d-panahandegan.org

E-1248/2007 Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, etc., damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr (vgl. SFH- Länderanalyse vom 4. April 2006). Soweit der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch vom 3. Oktober 2006 damit begründete, er habe bereits vor fünf Jahren eine Willenserklärung gegenüber der O.I.K.e.V abgegeben (vgl. auch Bescheinigung der N.I.D.e.V./O.I.K.e.V. vom (…)), ist auf die oben bereits erwähnte Feststellung hinzuweisen, wonach er in seinem Heimatland nicht als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt war. Entsprechend rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor der Absetzung in den Westen durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war. Seine exilpolitischen Aktivitäten können denn auch insofern mit derjenigen einer Vielzahl seiner Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden, als sich diese nach dem Gesagten kaum und insbesondere nicht relevant von denen anderer Iraner abheben. Die von ihm verfassten und im Internet erschienenen Artikel - sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen respektive erlangt haben - sind aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, ihn als Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte, erscheinen zu lassen. Die durch den Beschwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist demnach insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes werde. Auch hat der Beschwerdeführer nicht zum Ausdruck gebracht, dass er oder seine im Iran verbliebenen Angehörigen auf irgendeine Weise seitens der iranischen Behörden belästigt oder bedroht worden wären (vgl. SFH-Länderanalyse vom 16. November 2010). Im Übrigen haben Exil-Iraner mit dem Profil des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, zumal den iranischen Behörden mittlerweile sehr wohl bewusst sein dürfte, dass und weshalb die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiviert wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 5.4. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus den am 14. Februar 2011 eingereichten Unterlagen ("Warnungsblatt" vom (…)

E-1248/2007 [(…)] und Vorladung vom (…)), gemäss denen wegen seinen Aktivitäten im Ausland sein Vater gerichtlich vorgeladen worden sein soll, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Einerseits ist nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits früher auf eine solche Vorladung hingewiesen hat. Andererseits kann aufgrund der (sinngemässen) Übersetzung des "Warnungsblattes" auch nicht der Schluss gezogen werden, wonach diese Vorladung, welche bereits mehrere Monate zurückliegt, für seinen Vater Konsequenzen gehabt hätte. Jedenfalls machte der Beschwerdeführer nicht geltend, sein Vater sei seither von den iranischen Behörden noch einmal belangt worden. Aus diesen Gründen kann auf die Nachreichung der Originale dieser Beweismittel und eine Anweisung der Schweizerische Botschaft in Teheran zur Entgegennahme derselben verzichtet werden. 5.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann und die Beschwerde abgewiesen wird. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, darauf einzugehen. 5.6. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 AsylV1; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach

E-1248/2007 den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers

E-1248/2007 noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt. 7.5. Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht. 7.6. Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Beim Beschwerdeführer

E-1248/2007 handelt es sich um einen jungen und den Akten zufolge gesunden Mann. Er verfügt über eine gute Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrungen als (…) im Geschäft seines Bruders (vgl. A2, S. 3 und A6, S. 4). Zudem hat er sich in der Schweiz weitere Berufserfahrungen aneignen können. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen verfügt er mit seinen Eltern und seinen Brüdern, welche im Iran zurückgeblieben sind, über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen kann (vgl. A2, S. 3 und A6, S. 3). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb deren Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Dieser ersuchte mit seiner Rechtsmitteleingabe vom 19. März 2007 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches mit verfahrensleitender Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2007 in den Endentscheid verwiesen wurde. Nachdem sich die Rechtsbegehren vorliegend nicht von vornherein als aussichtslos erwiesen haben und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist der Antrag um Befreiung von den Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite)

E-1248/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:

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