Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1245/2014
Urteil v o m 1 0 . März 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. LL.M. Eric Stern, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Februar 2014 / N (…).
E-1245/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus (…) (Provinz Dohuk, Irak) stammender Kurde, verliess seinen Heimatstaat am 29. September 2013. Er sei über die Türkei und von dort aus in einem Lastwagen über ihm unbekannte Länder am 30. Oktober 2013 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der summarischen Befragung am 20. November 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen und der einlässlichen Anhörung am 22. Januar 2014 zu seinen Ausreiseund Asylgründen machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er habe sich sechs Monate vor seiner Ausreise in ein Mädchen eines anderen kurdischen Stammes verliebt. Aufgrund der strengen Stammeskultur in seiner Heimatregion sei die Liebesbeziehung seitens der Familie seiner Freundin nicht akzeptiert worden. Als er sie eines Tages zu Hause besucht habe, seien sie vom Bruder seiner Freundin zusammen gesehen worden. Der Beschwerdeführer sei daraufhin geflüchtet. Seine Freundin dagegen sei durch ihren Bruder mit drei Schüssen niedergestreckt worden. Aus Angst davor, ebenfalls ermordet zu werden, habe er seinen Heimatstaat am folgenden Tag verlassen. An die Polizei habe er sich nicht gewendet, da diese bei Stammesstreitigkeiten machtlos sei. Dagegen hätten ihm zwar im Fall seines Verbleibens im Heimatstaat seine eigenen Stammesleute ([…]) geholfen. Im Vergleich zum Stamm seiner verstorbenen Freundin ([...]) sei sein eigener Stamm allerdings unbewaffnet und gewaltlos. Der (…)-Stamm sei sehr einflussreich und mächtig in seiner Heimatregion. Der Beschwerdeführer reichte seine am (…) 2013 ausgestellte irakische Identitätskarte sowie seinen irakischen Nationalitätenausweis, datierend vom (…) 2010, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 – zugestellt am 8. Februar 2014 – lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM aus, die Asylvorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
E-1245/2014 C. Mit Beschwerdeeingabe vom 10. März 2014 focht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Verfügung der Vorinstanz fristgerecht an und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Stützung der Vorbringen wurde eine Kopie eines irakischen Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer vom (…) Februar 2014 mit deutscher Übersetzung als Beweismittel eingereicht. D. Mit Instruktionsverfügung vom 18. März 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Haftbefehl im Original, samt entsprechendem Zustellcouvert, einzureichen beziehungsweise zu erläutern, wie er in Besitz der Kopie des fraglichen Haftbefehls gekommen sei. Ferner wurde ein Kostenvorschuss für das Gerichtsverfahren erhoben. E. Mit Schreiben vom 28. März 2014 ersuchte der Rechtsvertreter um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung sowie um die Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2014 wurde der Beschwerdeführer von der Zahlung eines Kostenvorschusses befreit. Die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. G. Mit Eingabe vom 7. Mai 2014 reichte der Rechtsvertreter das Original des in Kopie vorliegenden Haftbefehls ein und führte zum Zustellungsvorgang im Wesentlichen aus, der Haftbefehl sei der Mutter des Beschwerdeführers am (…) Februar 2014 an ihrem Wohnort durch einen Beamten im Auftrag der Polizei übergeben worden. Den dazugehörigen Umschlag habe sie später fortgeworfen. Den Haftbefehl habe sie dem Beschwerdeführer ferner auch per E-Mail bzw. Facebook weitergeleitet. Diesbezüglich reichte der Rechtsvertreter Auszüge des unter einem anderen Namen geführten Facebook-Profils des Beschwerdeführers – worin die elektronische Übermittlung des Haftbefehls ersichtlich wurde – als Beweismittel zu den Akten.
E-1245/2014 H. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Mai 2014 hiess das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer den bisherigen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. I. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2014 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 3. Juli 2014 nahm der amtliche Rechtsbeistand Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. K. Mit an das BFM adressiertem Gesuch vom 4. September 2014 (mit Zustellung einer Kopie an das Bundesverwaltungsgericht) beantragte der amtliche Rechtsbeistand die Wiedererwägung der Verfügung vom 6. Februar 2014 und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgrund der veränderten Sicherheitslage im Nordirak. Das BFM übermittelte dieses Wiedererwägungsgesuch am 30. Oktober 2014 dem Bundesverwaltungsgericht; das Gericht nahm das Schreiben als Beschwerdeergänzung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-1245/2014 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer hat die vorinstanzliche Verfügung mit seiner Beschwerde vom 10. März 2014 in allen Dispositivpunkten angefochten. Mit der Beschwerdeerhebung ging die Behandlung der Sache, die Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, auf die Beschwerdeinstanz über (so genannter Devolutiveffekt; vgl. BVGE 2011/30 E. 5 m.w.H.). Bei dieser Rechtslage bestand für die Vorinstanz kein Raum, ein parallel zum Beschwerdeverfahren eingereichtes Wiedererwägungsgesuch (Eingabe vom 4. September 2014; vgl. oben Bst. K) zu behandeln; die Eingabe wurde korrekterweise dem Gericht überwiesen, welches sie als Beschwerdeergänzung entgegennahm. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-1245/2014 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz würdigte in ihrer ablehnenden Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund unsubstanziierter, unlogischer und teilweise widersprüchlicher Aussagen als unglaubhaft. So sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer illegal aus dem Irak ausgereist sein solle, da er nur Probleme mit Dritten und keine staatliche Verfolgung geltend gemacht habe. Zudem seien die Erklärungen zu seiner Ausreise sowie die Beschreibung seiner Flucht vage respektive substanzlos ausgefallen. Unlogisch sei auch, weshalb er überhaupt ausgereist sei, wo er doch in der Erstbefragung behauptet habe, sein Stamm hätte ihm geholfen, wenn er zuhause geblieben wäre. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich dem Willen seines Vaters, der ihm von einer Ausreise abgeraten habe, widersetzt habe, obwohl seinen eigenen Angaben zufolge sehr strenge Stammesregeln in seinem Kulturkreis gelten würden. Ferner sei unverständlich, dass er sich – trotz des Kontaktverbots zu seiner Freundin und in Kenntnis der Gefahren bei dessen Missachtung – ausgerechnet bei ihr zuhause mit ihr verabredet habe. Seine Erklärung auf die entsprechende Nachfrage hin sei substanzlos und nicht überzeugend gewesen. Weiter stimme seine Beschreibung der Situation am Tag des Besuches bei seiner Freundin an der Bundesanhörung in mehreren Punkten nicht mit derjenigen an der Erstbefragung überein. So habe er an der Erstbefragung erzählt, er sei geflüchtet, nachdem er den Bruder der Freundin namens (…) gesehen habe. Demgegenüber habe er an der Anhörung erklärt, die Brüder der Freundin noch nie gesehen zu haben. Weiter habe er sich widersprochen, als er an der Erstbefragung behauptet habe, in der Nacht vom Tod seiner Freundin erfahren zu haben, während er an der Anhörung erklärt habe, eine halbe Stunde nach den Schüssen zwischen halb fünf und fünf Uhr über den Tod informiert worden zu sein. Schliesslich falle die Beschreibung der Situation, in welcher seine Freundin getötet worden sei, und seiner eigenen Empfindungen in diesem Moment substanzlos aus und lasse jeglichen Eindruck einer persönlichen Anteilnahme vermissen.
E-1245/2014 5.2 In der Beschwerdeeingabe wurde zunächst auf den beigelegten Haftbefehl hingewiesen und geltend gemacht, dass damit urkundlich dargetan sei, dass es sich vorliegend nicht nur um eine private Fehde, sondern um eine staatliche Repression handle. Gemäss den im (mehrheitlich kurdischen) Nordirak geltenden Gesetzen und Bräuchen sei die Fortsetzung einer Beziehung zwischen einem jungen Mann und einer jungen Frau ein schwerwiegendes Delikt, wenn der Vater der jungen Frau dieser Beziehung nicht zustimme. Dem Beschwerdeführer drohe seine Ermordung, da der Brauch nämlich dahin gehe, dass beide Personen, die die so verstandene Familienehre verletzt hätten, zu töten seien. Insofern gehe der vorinstanzliche Entscheid von völlig falschen und unzutreffenden Voraussetzungen aus. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer eine gewisse Unterstützung von seiner eigenen Familie erfahren hätte und sein eigener Vater gemeint habe, es gäbe vielleicht Schutzmöglichkeiten im Irak. Die Einschätzung des Beschwerdeführers selber gehe aber wohl zutreffenderweise davon aus, dass die Macht der wesentlich einflussreicheren Familie seiner erschossenen Freundin die schutzbringenden Verteidigungsmöglichkeiten seiner eigenen Familie bei weitem übersteige. Dafür spreche auch der eingereichte Haftbefehl. Sodann würden im angefochtenen Entscheid gewisse Ungenauigkeiten in den protokollierten Aussagen in ungebührlicher und haarspalterischer Weise übergewichtet. Es habe Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben. Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen der Befragung klargemacht worden, dass er sich nicht detailliert und ausschweifend in Einzelheiten verlieren solle. Auf diese Weise sei eine verkürzte Sachdarstellung zustande gekommen. Zur Wahl des Orts der Begegnung wurde schliesslich ergänzend dargelegt, dass irgendwelche auswärtige Treffpunkte aufgrund der strengen sozialen Überwachung nicht sinnvoll verabredet werden könnten. 5.3 In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen würden sich auf die erneute Nennung des bereits in der Anhörung dargelegten Sachverhalts beschränken. Die vorinstanzlichen Argumente würden in der Beschwerdeschrift nicht widerlegt, noch werde auf diese eingegangen. In den Akten gebe es keinerlei Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem (sehr erfahrenen) Dolmetscher. Weiter sei die Echtheit des mit der Beschwerde als Beweismittel eingereichten Haftbefehls zu bezweifeln. Dies, weil dieser genau in der Woche zwischen der Anhörung des Beschwerdeführers und dem Entscheiddatum ausgestellt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Haftbefehl erst mehr als ein Jahr nach der Ausreise des Beschwerdeführers ausgestellt worden sein solle, zumal der mutmasslich
E-1245/2014 anzeigeerstattenden Familie der angeblich getöteten Freundin des Beschwerdeführers dessen Landesabwesenheit wohl hätte bekannt sein müssen. 5.4 Der amtliche Rechtsbeistand wendete hierzu in der Replik ein, die von der Vorinstanz angebrachten Zweifel an der Echtheit des Haftbefehls würden sich lediglich auf das zeitliche Moment stützen, indessen in keiner Weise auf das Dokument selber. Dem Beschwerdeführer könne nicht zugemutet werden, zu dokumentieren, warum die zuständige Behörde den Haftbefehl gerade in jenem Moment ausgestellt habe. Es sei ferner durchaus möglich, dass die Strafanzeige bereits wesentlich früher eingereicht worden sei. Im Übrigen wurde auf die jüngsten gewaltvollen Ereignisse im Irak hingewiesen, welche eine zwangsweise Rückschaffung des Beschwerdeführers nicht zulassen würden. Die nahe bei der Heimatregion des Beschwerdeführers gelegene Stadt Mosul im Nordirak sei von der Terrororganisation "Islamischer Staat" (IS) eingenommen worden. In der Provinz Dohuk würden offenbar alle über 18 Jahre alten jungen Männer militärisch zur Verteidigungseinheit Peschmerga zwangsrekrutiert. 5.5 In der Eingabe vom 4. September 2014 wies der Rechtsvertreter erneut auf die aktuelle Situation im Norden Iraks angesichts der Aktivitäten des IS hin. 6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden sind.
6.1 Zunächst ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der vorinstanzlichen Vernehmlassung festzustellen, dass zu den in der Verfügung aufgezeigten zahlreichen und erheblichen Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren keine überzeugenden Erklärungen vorgebracht werden. Namentlich kann die Einschätzung nicht geteilt werden, dass die Vorinstanz unwichtige Ungereimtheiten in haarspalteischer Weise beigezogen hätte; es handelt sich vielmehr um augenfällige Divergenzen bezüglich zentraler Sachverhaltselemente. Dass man den Beschwerdeführer namentlich in der einlässlichen Anhörung zur Kürze angehalten habe, was eine Verkürzung des dargestellten Sachverhalts bewirkt habe, findet in den Akten keinerlei Stütze. Im Gegenteil wurden dem Beschwerdeführer wiederholt möglichst präzise Nachfragen gestellt, deren Beantwortung freilich einsilbig und wenig substanziiert ausfiel.
E-1245/2014 Schliesslich überzeugen auch die Hinweise auf angebliche Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher (Beschwerde S. 5, Replik S. 3) nicht. Der Beschwerdeführer hat zu Beginn der Erstbefragung ausdrücklich Badini als seine Muttersprache bezeichnet, weshalb die beiden Befragungen in Badini durchgeführt wurden. Der Beschwerdeführer bestätigte sodann auch am Ende der jeweiligen Befragung und nach erfolgter Rückübersetzung schriftlich die Richtigkeit seiner Aussagen (vgl. Protokoll der Befragung zur Person [BzP] A4/10 S. 7, Protokoll der einlässlichen Anhörung A11/16 S. 15). Insbesondere beantwortete er die Frage, wie er die Dolmetscherin bzw. den Dolmetscher verstanden habe, jeweils mit "gut" (vgl. A4/10 S. 7, A11/16 S. 13 F136). Aus den Befragungsprotokollen sind denn auch keinerlei Hinweise auf sprachliche Missverständnisse ersichtlich und es wurden auch seitens der Hilfswerksvertretung keine Einwände vorgebracht. Dies hielt auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde fest und bezeichnete den an der Anhörung eingesetzten Dolmetscher überdies als sehr erfahren, weshalb der entsprechende Vorwurf zurückzuweisen sei. Bei dieser Sachlage muss sich der Beschwerdeführer bei seinen protokollierten Aussagen behaften lassen. 6.2 Betreffend die zahlreichen Widersprüche und unlogischen Darstellungen in den Aussagen des Beschwerdeführers schliesst sich das Gericht den Einschätzungen der Vorinstanz an, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann. In höchstem Masse unplausibel und realitätsfremd erscheint im Zusammenhang mit den Kernvorbringen des Beschwerdeführers insbesondere die Wahl des Zuhauses seiner Freundin als Ort ihres geheimen Treffens, wo sie doch zu jenem Zeitpunkt beide bereits Kenntnis über die seitens der Familie der Freundin ausgehenden Drohungen gehabt haben sollen. Die hierzu vorgebrachte Erklärung, es sei an öffentlichen Orten aufgrund der strengen sozialen Überwachung noch schwieriger sich zu treffen, ist keineswegs nachvollziehbar, da sie auf diese Weise zumindest die Nähe zu ihren Verfolgern hätten vermeiden und letztlich den Tod der Freundin hätten verhindern können. Es bleibt insbesondere unverständlich, weshalb das junge Liebespaar sein Treffen nicht vielmehr "ausserhalb der Gefahrenzone", namentlich beispielsweise am Wohnort des Beschwerdeführers oder zumindest in seiner privaten Umgebung geplant hatte. Weiter sind den Vorbringen des Beschwerdeführers auch keinerlei Angaben zur genauen Vorgehensweise beziehungsweise zu möglichen Sicherheitsvorkehrungen im Hinblick auf das geplante Treffen zu entnehmen. Damit ist das Kernvorbringen des Beschwerdeführers mit einem wesentlichen Unglaubhaftigkeitsmerkmal behaftet.
E-1245/2014 6.3 Hinsichtlich des auf Beschwerdestufe eingereichten Haftbefehls, datierend vom (…) Februar 2014, ist festzuhalten, dass dieser nicht geeignet ist, die vorstehenden Erwägungen umzustossen. Im Gegenteil sind im Zusammenhang mit diesem neuen Dokument etliche weitere Ungereimtheiten festzustellen.
Der Haftbefehl datiert vom (…) Februar 2014 und basiert darauf, dass der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Familienehre gemäss den Art. 385 bis 395 des Strafgesetzes angeklagt sei; gegen den Beschwerdeführer sei bei der "Polizeistation (…)" Strafanzeige erstattet worden. Wann und von wem die Anzeige eingereicht worden sei, geht aus dem Dokument nicht hervor; gemäss den Darstellungen des Beschwerdeführers sei dies die Familie des getöteten Mädchens gewesen.
Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer ein Dokument einreichen kann, das sich nicht an den darin genannten Betroffenen, sondern an die Sicherheitsbehörden richtet, die aufgefordert werden, den Betroffenen festzunehmen (vgl. deutsche Übersetzung zum Haftbefehl: "An alle Sicherheitsoffiziere und Polizei und an alle die diese Abhandlung gelesen haben"). Dass dieses Dokument kurz nach seiner Ausstellung von einem Zustellbeamten im Auftrag der Polizei der Mutter des Beschwerdeführers überbracht worden sein soll, erscheint daher wenig plausibel, da damit der Gesuchte ja gewarnt und seine Verhaftung vielmehr erfolgreich verhindert würde.
Sodann handelt es sich bei dem eingereichten Dokument um ein kopiertes Formular, welches handschriftlich ausgefüllt und mit Stempeln versehen wurde. Das Fälschungspotenzial eines derartigen Dokuments muss als nicht unerheblich betrachtet werden. Auch dass das Dokument in arabischer Sprache verfasst ist, erscheint für den nordirakisch-kurdischen Kontext auffällig.
Dass schliesslich die Familie des getöteten Mädchens eine Strafanzeige betreffend Verletzung der Familienehre erheben würde, nachdem ja angeblich ein Sohn der Familie das Mädchen getötet hat – womit dieser selber strafrechtliche Untersuchungen und Sanktionen befürchten müsste –, erscheint ebenfalls wenig plausibel. Zwar kommen im irakischen, auch nordirakischen Kontext Ehrenmorde an Frauen und Mädchen, denen eine Verletzung der Familienehre angelastet wird, tatsächlich häufig vor, und oft bleiben diese Taten in der Praxis straffrei; es wird aber durchaus auch von strafrechtlichen Sanktionierungen berichtet (vgl. Deutsches Bundesamt für
E-1245/2014 Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April 2010, S. 98; Alaa Latif, Kurdistan's Battered Women, Out of Shelters Into Danger And Honour Killings, Niqash [Berlin] 20.11.2014).
Aufgrund dieser Überlegungen ist dem eingereichten Beweismittel nur geringe Aussagekraft zuzuerkennen; es ist nicht geeignet, die widersprüchlichen, unsubstanziierten und unlogischen Aussagen des Beschwerdeführers in einer glaubhaften Weise zu untermauern.
6.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein Kernvorbringen, die geltend gemachte Verfolgung durch Stammesangehörige seiner angeblich ermordeten Freundin, glaubhaft zu machen. Eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen in seinem Heimatstaat ist daher nicht glaubhaft aufgezeigt worden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe den Anforderungen an das Glaubhaftmachen (Art. 7 AsylG) nicht genügen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers infolgedessen zu Recht verneint und sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
E-1245/2014 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
E-1245/2014 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, dass in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, und verwies dabei auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2008/5. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine aus dem Jahr 2008 datierende Lagebeurteilung betreffend den Nordirak kürzlich aktualisiert und die damit einhergehende langjährige Praxis in einem aktuellen Entscheid vom 14. Dezember 2015 für grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt (vgl. Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5; als Referenzurteil publiziert). Danach ist in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen und es liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern würde. Die diesbezüglichen, im Rahmen der Replik sowie in der Eingabe vom 4. September 2014 dargelegten Vorbringen erweisen sich angesichts der klaren Gerichtspraxis als unbegründet. Der Wegweisungsvollzug ist damit als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. Ferner ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch in individueller Hinsicht festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer als jungem und gesundem Mann mit einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz in seiner Heimat zuzumuten ist, sich in seiner vertrauten Umgebung wieder einzugliedern. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar.
E-1245/2014 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. Mai 2014 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz gemäss Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist bei diesem Verfahrensgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Es wurde keine Kostennote zum Verfahren gereicht (vgl. Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der zeitliche Aufwand für die eingereichten Rechtsschriften (der Aufwand für Fristerstreckungsgesuche ist praxisgemäss nicht zu entschädigen) lässt sich jedoch aufgrund der Akten hinreichend einschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen wird das Honorar auf insgesamt Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) bestimmt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1245/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Entschädigung in Höhe von Fr. 2'000.– durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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