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Bundesverwaltungsgericht 20.06.2014 E-124/2014

20 juin 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,037 mots·~15 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-124/2014

Urteil v o m 2 0 . Juni 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, alle vertreten durch Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2013 / N (…).

E-124/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 6. Februar 2011 ihre ersten Asylgesuche, welche die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. August 2011 abwies, die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg wies und den Vollzug der Wegweisung anordnete. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Beschwerdeführenden reisten gemäss eigenen Angaben am 17. Oktober 2011 freiwillig nach Mazedonien aus. B. Am 11. April 2012 stellten die Beschwerdeführenden ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Am 16. April 2012 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten getrennt voneinander zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 21. Juni 2012 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe Textilwaren auf verschiedenen lokalen Märkten verkauft. Im November 2011 habe er sich auf dem Nachhauseweg von der Arbeit befunden, als er von drei Polizeibeamten angehalten worden sei. Obwohl er ihnen seine Verkaufslizenz und die Unterlagen seines Unternehmens gezeigt habe, hätten sie seine gesamte Ware beschlagnahmt. Er habe mit den Polizeibeamten zu sich nach Hause fahren müssen, wo sein Haus durchsucht worden und die gesamte restliche Ware beschlagnahmt respektive zerstört worden sei. Auch sei er von den Polizeibeamten geschlagen worden. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung sei seine Frau, nicht jedoch seine Kinder anwesend gewesen. Am nächsten Tag sei er zu einem Anwalt gegangen und habe Klage gegen die drei Polizeibeamten eingereicht. Auch diese seien von einem Anwalt vertreten worden. An der Gerichtsverhandlung vom (…) sei der Richter zum Schluss gekommen, dass die Polizeibeamten ihre Arbeit ordnungsgemäss erledigt hätten. Er sei zur Bezahlung von Entschädigungen an die Polizeibeamten und den Gerichtskosten verurteilt worden. Diese könne er sich jedoch nicht leisten. Alles sei nur geschehen, weil er Roma sei. Offenbar sei zudem der Anwalt der Polizeibeamten der Sohn des vorsitzenden Richters gewesen. Weil er die Entschädigungen nicht habe bezahlen können, sei er von den drei Polizeibeamten mit dem Tod bedroht und auch geschlagen worden, als er diese zufällig wieder angetroffen habe. Nach diesem Vorfall habe er sich entschieden, Mazedonien mit seiner Familie zu verlassen. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer diverse medizinische Probleme – vor allem psychischer Art – geltend. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Ge-

E-124/2014 richtsurteil, einen Polizeibericht über die Beschlagnahme der Ware, eine Gerichtsvorladung, einen Haftbefehl, eine Privatklage gegen die Polizeibeamten sowie einen Zahlungs- bzw. Eintreibungsbefehl (ordre de recouvrement) ein. Die Beschwerdeführerin gab an, wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist zu sein. Zudem leide sie unter Problemen psychischer Art, habe kranke Schilddrüsen sowie Beschwerden mit dem Magen. Die Ärzte in Skopje wollten sie aber nicht behandeln, wahrscheinlich weil sie Roma sei. Die beiden Kinder der Beschwerdeführenden machten keine eigenen Verfolgungsgründe geltend, sondern beriefen sich auf die Probleme ihres Vaters mit der Polizei. C. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 (eröffnet am 13. Dezember 2013) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sie lehnte die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 9. Januar 2014 (Übermittlung per Fax am 10. Januar 2014 sowie postalisch mit Poststempel vom 11. Januar 2014) reichten die Beschwerdeführenden mittels ihrer Rechtsvertreterin und unter Beilage der auf Seite 5 der Eingabe aufgeführten Beweismittel (zwei ärztliche Berichte) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung des BFM vom 11. April 2012 sei in Wiedererwägung zu ziehen, es sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei für sie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege. E. Mit Eingabe vom 15. Januar 2014 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin zwei ärztliche Berichte vom (…) zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2014 erteilte die damals zustän-

E-124/2014 dige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Frist zur Präzisierung ihrer Rechtsbegehren, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verzicht auf Kostenvorschusserhebung ab und forderte innert Frist die Bezahlung eines Kostenvorschusses. G. Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 präzisierten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin ihre Rechtsbegehren und beantragten, es sei die Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2013 aufzuheben, es sei ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren, es sei gegebenenfalls die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei für sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei gegebenenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei für sie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege. H. Am 31. Januar 2014 traf der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht ein. I. Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin zwei ärztliche Berichte vom (…) zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 forderte die damals zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. K. Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 liess sich die Vorinstanz dahingehend vernehmen, dass die Beschwerde keine neuen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche geeignet wären, ihren Standpunkt im vorliegenden Verfahren zu ändern. Demzufolge werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

E-124/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E-124/2014 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. So habe eine Abklärung bei der Schweizer Vertretung in Kosovo ergeben, dass die eingereichten Dokumente gefälscht seien. Der von den Beschwerdeführenden erwähnte Anwalt habe diese gemäss Abklärung nie vertreten. Überdies existierten der genannte Richter sowie die genannte Gerichtsschreiberin am lokalen Gericht gar nicht, noch habe der erwähnte Gegenanwalt drei Polizeibeamte verteidigt. Vielmehr seien die vorgebrachten Polizeibeamten unbekannt oder hätten zumindest nicht bei der lokalen Polizeibehörde gearbeitet. Der Beschwerdeführer werde nicht von der mazedonischen Polizei gesucht, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass er eine Haftstrafe von 290 Tagen verbüssen müsse. Das Zusammenleben der Roma und der Mazedonier in E._______ sei grösstenteils friedlich und die Roma hätten die genau gleichen Rechte wie alle anderen Volksgruppen. Auch könnten sie ihre Rechte ohne Probleme vor Gericht geltend machen. Die ganzen Vorbringen der Beschwerdeführenden seien sehr professionell aufgezogen worden, seien jedoch nie in dieser Weise geschehen. Das Motiv zum Verlassen von Mazedonien seien einzig und allein die medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden gewesen. Den Ergebnissen der Abklärung der Schweizer Vertretung vor Ort hätten die Beschwerdeführenden nichts Substanzielles entgegen setzen können. Auf das Eingehen der Asylrelevanz der Vorbringen gemäss Art. 3 AsylG könne somit verzichtet werden. Sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihre Asylgesuche würden abgelehnt. 4.2 Die Beschwerdeführenden vermögen in der Rechtsmitteleingabe nicht darzulegen, inwiefern der Schluss der Vorinstanz, sie erfüllten mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht, Bundesrecht verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die umfassenden Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Kosovo widerlegen die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Fluchtgründe mit aller Deutlichkeit (BFM-Akten, B26/4). Es gibt weder Anzeichen, noch bestehen irgendwelche Gründe, an der Richtigkeit der behördlichen Abklärungen zu zweifeln. Auf Vorhalt vermochten die Beschwerdeführenden den

E-124/2014 Abklärungsergebnissen auch nichts Substanzielles entgegenzusetzen, sondern brachten lediglich in pauschaler Weise vor, sie vermuteten, die befragten Personen oder Institutionen hätten wahrscheinlich aus Angst falsche Angaben gemacht (BFM-Akten, B30/1). Dies muss als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.3 Die Beschwerdeführenden haben somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]).

E-124/2014 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden (Unglaubhaftigkeit) noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Mazedonien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Mazedonien herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar zu bezeichnen ist. 6.3.2 Betreffend die medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung sei nur dann unzumutbar, wenn die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland keinen Zugang zu einer minimalen gesundheitlichen Grundversorgung hätten. Es gäbe keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz, nur weil die medizinische Versorgung im Heimatstaat nicht den hohen hiesigen Standards entspreche. Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden könnten in ihrem Heimatstaat effektiv behandelt werden. Es stünden psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen in diversen Kliniken in den grossen Städten zur Verfügung. Auch in kleineren Ortschaften seien in den "Mental Health" Zentren solche Behandlungen erhältlich. Schilddrüsenoperationen gehörten in den meisten Spitälern zu Routineeingriffen. Die postoperativen Behandlungen könnten von einem Arzt oder Endokrinologen sichergestellt werden. Im Süden von E._______, in F._______, befinde sich ein Spital, welches bei Bedarf die Patienten auch in die Universitätsklinik von Skopje oder in ein "General Hospital" einweisen könne. Beide Spitäler verfügten über endokrinologische Abteilungen. Auch gäbe es keine Anhaltspunkte dafür, dass Lumboischialgie (Rückenbeinschmerz), Prostatabeschwerden oder eine Reizung beziehungsweise Schädigung der Nervenwurzeln im Bereich der Halswirbel (radiculopathie cervicale) nicht mit der vorhandenen medizinischen Infrastruktur in Mazedonien behandelt werden könne. Bezüglich der Finanzierung der Behandlungen sei

E-124/2014 festzuhalten, dass die Mehrheit der mazedonischen Bevölkerung krankenversichert sei. Um in den Genuss einer Krankenversicherung zu kommen, sei eine Arbeitsbestätigung oder eine Arbeitslosennachweis erforderlich. Eine Kostenbeteiligung der Versicherten werden vor allem für Spezialbehandlungen verlangt. Die Beschwerdeführenden könnten sich an ihre im Heimatstaat lebenden Familienangehörigen wenden, falls sie gewisse Kosten für die Behandlungen tragen müssten. Die Beschwerdeführenden ihrerseits bringen durch ihre Rechtsvertreterin bezüglich der gesundheitlichen Probleme vor, es brauche gemäss ärztlichem Bericht (Beilage 2) eine weitere Schilddrüsenoperation mit anschliessender Medikation als Ersatz für die Schilddrüsenhormone. Auch sei eine monatliche Injektion von Vitamin B12 erforderlich, die auf unbestimmte Zeit andauere. Eine Weiterbehandlung in Mazedonien sei nicht gewährleistet. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden stehen dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, dass die von den Beschwerdeführenden benötigte medizinische Versorgung in Mazedonien erhältlich ist. Die Ausführungen basieren zudem auf umfassenden internen Abklärungen zur medizinischen Versorgung in Mazedonien (BFM-Akten, B31/7). Es kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht vom (…) von G._______ wonach eine nicht fachgerechte Nachbehandlung der Beschwerdeführerin in Mazedonien befürchtet werden müsse, kann somit nicht gefolgt werden. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zum Bericht vom (…) von H._______. Die ärztlichen Berichte vom (…) und (…) stehen nach dem Gesagten zumindest in Bezug auf den Beschwerdeführer keiner Wegweisung in seinen Heimatstaat entgegen. Solches wird auch nicht geltend gemacht. Bezüglich der Beschwerdeführerin äussert sich der behandelnde Arzt in seinen Berichten vom (…) und (…) dahingehend, dass diese die Schweiz nicht vor Stabilisierung ihres psychischen Zustands während drei bis vier Monaten verlassen könne. Sie sei des weiteren am Knie operiert worden und leide unter Schmerzen. Der psychische Zustand sei sehr instabil, weshalb sie Medikamente bedürfe. Ausser den Kniebeschwerden werden im ärztlichen Bericht jedoch keine weiteren gesundheitlichen Probleme genannt, auf welche sich die Erwägungen der Vorinstanz nicht bereits beziehen. Dass die neu aufgetretenen Kniebeschwerden einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Möglichkeit einer psychischen Behandlung im

E-124/2014 Heimatstaat hat die Vorinstanz – wie erwähnt – ohne Einschränkungen bejaht. Somit kann dem Bericht von I._______ nicht gefolgt werden, zumal dieser nicht näher begründet, weshalb der Vollzug der Wegweisung aus medizinischer Sicht nicht möglich sein solle. Im Übrigen sind seit der Ausstellung des ärztlichen Berichts weitere viereinhalb Monate vergangen, weshalb von einem verbesserten Zustand auszugehen ist, insbesondere da dem Gericht keine aktuellen Berichte über den Gesundheitszustand der beweisbelasteten Beschwerdeführenden vorliegen. Auch sind keine weiteren Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 6.3.3 Im vorliegenden Fall ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiter auf das Kindeswohl des nun sechszehnjährigen Sohnes D._______ einzugehen. Den Akten ist zu entnehmen, dass er bereits in Mazedonien mehrere Jahre die Schule besuchte und an die mazedonischen Verhältnisse gewöhnt war (BFM-Akten, B7/10 S. 3). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des erst zweijährigen Aufenthalts in der Schweiz ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Mazedonien keine derartige Entwurzelung zur Folge hätte, dass eine Rückkehr dorthin dem Kindswohl abträglich wäre. D._______ kann in eine ihm vertraute Kultur zurückkehren, wo auch weitere Verwandte (BFM-Akten, B7/10 S. 4) leben. Selbst wenn eine Wiedereingliederung in Mazedonien mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist dennoch davon auszugehen, dass er die Schule dort fortsetzen kann und ihm nach kurzer Zeit eine Eingliederung ins dortige Schulsystem und das gesamte Umfeld gelingen dürfte. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-124/2014 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bereits mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2014 abgewiesen worden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-124/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Alain Degoumois

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