Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-123/2020
Urteil v o m 1 3 . Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…), Somalia, Beschwerdeführerin, und ihre Kinder, B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Staat unbekannt, (…), Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2019 / N (…).
E-123/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 20. März 2018 zusammen mit ihren minderjährigen Kindern illegal in die Schweiz ein und suchte am 17. April 2018 um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Mai 2018 und der Anhörung vom 3. Januar 2019 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie stamme aus Mogadischu und gehöre der Ethnie respektive dem Clan der Rer Hamar beziehungsweise der Benadiri beziehungsweise Asharaf an. Mit (…) Jahren sei sie nach D._______ zu ihrer Grossmutter gezogen. Nach Ausbruch des Krieges in Somalia sei sie mit der Familie nach Kenia geflohen, wo sie bei einem Onkel gelebt hätten. Mit (…) Jahren sei sie zu ihren Eltern in die Schweiz gereist, wo sie am (…) 2000 ein Asylgesuch gestellt habe und am (…) 2001 vorläufig aufgenommen worden sei. In der Schweiz habe sie ihren Ehemann – einen algerischen Staatsbürger – kennengelernt und geheiratet. Gemeinsam seien sie im Jahr (…) nach Algerien gegangen, weshalb die vorläufige Aufnahme aufgehoben worden sei. In Algerien sei sie Opfer häuslicher (sexueller) Gewalt geworden. Nach der Geburt ihrer Kinder sei sie psychisch krank geworden, habe sich umbringen wollen und ein paar Monate bei der Schwester ihres Mannes gelebt. Dieser habe sich wieder mir ihr versöhnen wollen und sei im (…) 2017 gemeinsam mit ihr und den Kindern ferienhalber in die Türkei gereist. Dort habe sie sich einer Frau anvertraut, welche ihr und den Kindern zur Flucht in die Stadt E._______ verholfen habe, wo sie ihre Tante – welche sie seit Kindheitstagen nicht mehr gesehen habe – wiedergetroffen und etwa sechs Monate verbracht habe. (…) 2018 haben die Beschwerdeführerinnen die Türkei verlassen und seien über Griechenland und Italien in die Schweiz gereist. Sie reichte einen Führerschein vom (…) 2018 sowie einen Arztbericht vom (…) 2019 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 – eröffnet am 9. Dezember 2019 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Auf die Begründung wird – soweit relevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E-123/2020 C. Mit Beschwerde vom 8. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Auf die Begründung wird – soweit relevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
E-123/2020 ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – mit nachfolgender Ausnahme – einzutreten. 1.5 Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG), wobei diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen wurde, und die Beschwerdeführerinnen mit der angefochtenen Verfügung ohnehin vorläufig aufgenommen wurden, ist auf diese Rechtsbegehren mangels Beschwer nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
E-123/2020 unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Diese beträfen Ereignisse, welche sich nicht in Somalia zugetragen hätten. Die allgemeine, in Somalia aufgrund des Bürgerkriegs herrschende Unsicherheit betreffe die gesamte Bevölkerung im Süden des Landes in gleicher Weise und sei damit ebenfalls nicht asylrelevant. Im Weiteren sei sie bereits im Kindesalter beschnitten worden, weshalb auch der weiblichen Genitalverstümmelung keine Asylrelevanz zukomme. Da die Beschwerdeführerin Somalia vor vielen Jahren verlassen habe, ihre Kinder in Algerien geboren seien und sie selber angegeben habe, keine Angehörigen in Somalia mehr zu haben, sei die von ihr geäusserte Befürchtung einer drohenden Beschneidung ihrer Töchter mangels zu erwartendem Druck nicht massgebend. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeeingabe hiergegen vor, die Vorinstanz habe die kulturelle Realität in Somalia ausgeblendet. Als alleinerziehende Frau und Atheistin sei sie nicht bereit, sich dem Patriarchat oder anderen repressiven Gesellschaftsnormen unterzuordnen. Sie habe ausserdem Kinder aus einer Mischehe, weshalb ihr in Somalia grösste Not, Ausgrenzung aus allen bedürfnisrelevanten sozialen Systemen bis hin zu Verfolgung und Schädigung von Leib und Leben drohten. Ihre Töchter wolle sie vor diesen Gefahren und insbesondere der ihnen drohenden Genitalverstümmelung beschützen, welche ihnen bei einer Rückkehr nach Somalia mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit drohen würde.
E-123/2020 6. 6.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Sachverhaltsfeststellung ist dabei unvollständig, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 49, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 6.2 Im vorliegenden Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abklärte und der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht gebührend nachkam. Aufgrund der in den Akten vorhandenen Informationen ist es dem Bundesverwaltungsgericht insgesamt nicht möglich, einen begründeten Entscheid in der Sache zu fällen. 6.2.1 Zunächst ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass nur Vorbringen, welche in Zusammenhang mit ihrem Heimatstaat Somalia stehen, Asylrelevanz entfalten können. Die von ihr geschilderten Ereignisse in Kenia und Algerien sind mangels einer entsprechenden Staatsbürgerschaft bei der Prüfung ihrer Asylgründe nicht massgeblich. Die Vorinstanz verzichtete diesbezüglich somit zu Recht auf deren Prüfung. 6.2.2 Gerade im Somalia-Kontext ist gemäss der einschlägigen Praxis einer Vielzahl an (frauenspezifischer) Faktoren Rechnung zu tragen, welche allenfalls Asylrelevanz entfalten können. In seinem Urteil BVGE 2014/27 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich zur Frage der frauenspezifischen Fluchtgründe in Bezug auf Somalia geäussert. Dabei stellte es fest, dass für alleinstehende Frauen und Mädchen in Somalia, welche nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen, ein hohes Risiko besteht, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2014/27 E. 5.4), dies insbesondere, wenn sie einem Minderheitenclan angehören oder als intern Vertriebene („internally displaced persons“ [IDP]) leben. Vorliegende Berichte über die Situation von Mädchen und Frauen in Somalia zeichneten ein Bild von Missbrauch und Gewalt, welche gleichermassen von Angehörigen der Al-Shabaab-Miliz wie auch von Soldaten der Regierungstruppen und von Lagervorstehern in IDP-Lagern ausgehen würden. Die somalischen Behörden könnten diese
E-123/2020 Frauen zumeist nicht schützen, und ein gewisser Schutz könne einzig von den Clan-Strukturen oder von der eigenen Kernfamilie ausgehen, was Frauen aus Minderheitenclans und Alleinstehende ohne männliche Familienangehörige besonders verletzlich mache. In Bezug auf die Stadt Mogadischu verweist das Urteil ferner auf einen Bericht des Hochkomissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), worin festgehalten wird, dass «(…) insbesondere im Raum Mogadischu die Kernfamilie das einzige schutzgewährende Element darstellt.» (vgl. m.w.H. a.a.O. E. 5.2). Auch kann gemäss diesem Grundsatzurteil eine drohende (erneute) weibliche Genitalverstümmelung im Falle einer Rückkehr nach Somalia eine intensive, gezielte Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG bedeuten (vgl. a.a.O., E. 5.6 f.). Im vorliegenden Fall wurden diese, allenfalls asylrelevanten Punkte, von der Vorinstanz weder hinreichend abgeklärt, noch im Asylentscheid zureichend gewürdigt und begründet. So ist insbesondere unklar, ob die alleinstehende und alleinerziehende Beschwerdeführerin in Mogadischu – oder andernorts in Somalia – überhaupt noch über (männliche) Verwandte verfügt, zumal das SEM in seiner Verfügung selber anmerkt, dass sie in Somalia gemäss ihren Aussagen über keine Beziehungen mehr verfüge (vgl. a.a.O., E. III, Ziff. 3, S. 4). Diesfalls hätte die Vorinstanz allerdings prüfen müssen, inwiefern sich ein Fehlen (männlicher) Verwandter auf die Möglichkeit der Beschwerdeführerinnen auswirkt, Schutz vor allenfalls asylrelevanter (frauenspezifischer) Verfolgung zu erhalten. Die Beschwerdeführerin selber gab hierzu zu Protokoll, «niemanden» in Somalia zu haben und dass die gesamte Familie geflüchtet sei (vgl. B22, F131 f.), respektive dass sich noch ein Onkel und eine Tante in Mogadischu befänden (vgl. B6, Ziff. 3.01). Auch wäre es an der Vorinstanz gewesen, die Schutzfähigkeit des Clans der Beschwerdeführerin sorgfältig abzuklären und sich hierzu im Asylentscheid zu äussern. Insbesondere greift im Lichte der Rechtsprechung auch die Begründung der Vorinstanz, die Genitalverstümmelung sei bereits vor langer Zeit erfolgt und vermöge keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung mehr zu begründen, respektive für ihre Töchter bestehe diesbezüglich kein Risiko, da keine Verwandten vorhanden wären, welche in dieser Hinsicht Druck auf sie ausüben könnten, eindeutig zu kurz. So ergibt sich aus den Akten weder die Art und Schwere der an der Beschwerdeführerin vorgenommenen Beschneidung (Typ I, II, III) noch ob eine solche im Fall einer Rückkehr nach Somalia – mit Blick auf die zwischenzeitlich erfolgten Geburten ihrer Kinder – erneut durchgeführt werden müsste (sog. Reinfibulierung), um den dort herrschenden ge-
E-123/2020 sellschaftlichen Konventionen zu entsprechen. Insgesamt hat die Vorinstanz somit den Sachverhalt bezüglich frauenspezifischer Fluchtgründe nur unvollständig festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt. 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht, was einen schwerwiegenden Mangel darstellt, der eine vernünftige Prozesserledigung der Rechtsmittelinstanz verunmöglicht. Es liegt nicht am Bundesverwaltungsgericht, anstelle der Vorinstanz die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die entsprechenden Schlüsse aus dem Sachverhalt zu ziehen, und es ist auch nicht seine Aufgabe, Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal den Beschwerdeführerinnen durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Somit fällt eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren. 6.4 Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Den nicht vertretenen Beschwerdeführerinnen sind aus dem vorliegenden Verfahren keine Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
E-123/2020 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). 7.3 Da im vorliegenden Verfahren angesichts des direkten Kassationsentscheids keine weiteren Instruktionsmassnahmen vorzunehmen sind, erübrigt sich die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands.
(Dispositiv nächste Seite)
E-123/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
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