Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1225/2016
Urteil v o m 9 . März 2016 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…), unbekannte Nationalität, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Februar 2016 / N (…).
E-1225/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Ruanda im Jahr (…) respektive (…) verliess und nach längeren Aufenthalten in verschiedenen Ländern wie beispielsweise Nigeria und Griechenland am 9. August 2015 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. August 2015 im B._______ und bei der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 16. Februar 2016 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in Ruanda geboren, seine Muttersprache sei Englisch und er verstehe ein bisschen (...), in Ruanda, wo man Englisch und Suaheli spreche, habe es einen Krieg zwischen (…) und (…) gegeben, er gehöre der Ethnie der (…) beziehungsweise (…) an, seine Mutter sei eine (...), dass er nach dem Tod seines ruandischen Vaters, der (…) im Bürgerkrieg umgekommen sei, zusammen mit seiner inzwischen verstorbenen nigerianischen Mutter über (…) nach Lagos (Nigeria) gegangen sei, wo er (…) absolviert habe, dass er persönlich weder Probleme in Ruanda noch in Nigeria gehabt habe, in Nigeria sei es lediglich zu einer Rauferei mit (…) gekommen, Leute hätten sie dann getrennt, ohne dass dieser Vorfall Konsequenzen für ihn gehabt habe, dass er bei der BzP auf die Frage nach seinen Asylgründen antwortete, er brauche ein besseres Leben, er möchte in der Schweiz bleiben, um zu arbeiten und eine Familie gründen zu können, er hoffe, dass ihm die Schweiz bei allem helfen könne, dass er bei der Anhörung auf die Frage nach den Gründen, weshalb er die Schweiz um Asyl ersuche, antwortete, er sei auf der Suche nach Schutz und nach einem besseren Leben, er möchte in der Schweiz bleiben, dass für die weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass dem Beschwerdeführer bei der BzP vom 11. August 2015 gestützt auf seine Aussagen das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Griechenlands, Serbiens, Mazedoniens oder Ungarns für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Wegweisung in diese Signatarstaaten, zu seinen Angaben über sein angegebenes Heimatland sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde,
E-1225/2016 dass ihm mitgeteilt wurde, aufgrund seiner geringen Kenntnisse sowie seiner falschen und widersprüchlichen Angaben zu seinem angeblichen Heimatland Ruanda bestehe der dringende Verdacht, dass er nicht aus diesem Land stamme, weshalb seine Nationalität in "Staat unbekannt" abgeändert und die von ihm geltend gemachte Staatsangehörigkeit als Zweitidentität erfasst werde, dass der Beschwerdeführer anführte, er erhalte in keinem dieser Länder Arbeit, das Leben sei dort nicht gut, er möchte an einen Ort, wo er arbeiten könne, damit er ein besseres Leben habe, dass er aus Ruanda stamme und gesund sei, dass die griechischen Behörden das Ersuchen des SEM vom (…) um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (…), am (…) guthiessen, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 mitteilte, das Dublin-Verfahren sei beendet worden, weshalb das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde, dass das SEM mit am 19. Februar 2016 eröffneter Verfügung vom 18. Feburar 2016 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 9. August 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Herkunft aus Ruanda könne offensichtlich nicht stimmen, weil der Beschwerdeführer über keine korrekten Landeskenntnisse verfüge, die über Grundsätzliches und Allgemeines hinausgehen würden, dass er zwar angegeben habe, nur kurz in Ruanda gewesen zu sein, aber zu erwarten gewesen wäre, dass er einiges von seinem Vater respektive seiner Mutter hätte in Erfahrung bringen können, was indessen nicht der Fall sei, dass er zwar korrekt angegeben habe, Kigali sei die Hauptstadt von Ruanda, wo 1994 der Krieg ausgebrochen sei,
E-1225/2016 dass aber weitere Länderkenntnisse fehlen würden und er ausgesagt habe, es gebe zwei Volksgruppen, einerseits die "Ootu" oder "Otu", auf Vorschlag des Befragers mit "Hutu" interpretiert und von ihm als "Ootu" aufgeschrieben, und andererseits die "Tutu", die sich bekriegt hätten, dass diese Volksgruppen aber anders heissen würden, und seine Aussage, die Nationalsprachen Ruandas seien Suaheli und Englisch, falsch sei, zumal es sich in erster Linie um zwei andere Sprachen handle, dass er zudem angegeben habe, über Kenia nach Ruanda gereist zu sein, was offensichtlich nicht stimme, dass des Weiteren seine Aussagen zur Herkunft widersprüchlich ausgefallen seien, zumal er bei der BzP mehrmals von einem Herkunftsort namens (…) gesprochen habe, währenddem er bei der Anhörung (…) genannt und erst auf entsprechenden Vorhalt ausgesagt habe, (…) sei die Strasse gewesen, was aber im Lichte der in der BzP gestellten Fragen nicht sinnvoll erscheine, dass er zudem den Zeitpunkt seiner ersten Ausreise aus Ruanda erst auf einen weiteren Vorhalt hin von (…) auf (…) korrigiert habe, was auf eine weitere Unsicherheit in seiner Biografie hinweise, und ferner bei der BzP angegeben habe, er sei ein (…), währenddem er bei der Anhörung ausgesagt habe, er sei wie sein Vater ein (…), die gegen die (…) gekämpft hätten, dass des Weiteren seine Angaben zum Beziehungsnetz sehr vage seien, und er im Gegensatz zur BzP, wo er noch präzise habe angeben können, wann seine Mutter gestorben sei, bei der Anhörung trotz mehrmaliger Nachfragen dazu nicht mehr imstande gewesen sei, dass er hinsichtlich der Landeskenntnisse zu Ruanda bereits bei der BzP nicht oder nur nach langem Zögern in der Lage gewesen sei, mehr über das Land zu berichten, dass zusammenfassend das SEM davon ausgehe, dass er nicht ruandischer Staatsbürger sei, weil er diese Behauptung nicht habe glaubhaft machen können und er zudem keine Identitätspapiere abgegeben habe, die auf eine solche Herkunft hinweisen würden, dass ebenso festgehalten werden müsse, dass er – sollten seine Ausführungen zu seiner Mutter zutreffen – womöglich nigerianischer Staatsbürger sei, weil davon auszugehen sei, dass er als Kind einer Nigerianerin ebenfalls ein Staatsangehöriger dieses Landes sei,
E-1225/2016 dass schliesslich festzustellen sei, dass er weder im Zusammenhang mit Ruanda noch mit Nigeria Gründe geltend gemacht habe, die auf eine asylrelevante Verfolgung hinweisen würden, dass der Beschwerdeführer zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei, dass sich die Lehre auf den Standpunkt stelle, eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht könne den Wegweisungsvollzug nicht verhindern, weil der Beschwerdeführer, wie vorliegend, eine sinnvolle Prüfung, ob ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, verunmögliche, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sei, aber diese Untersuchungspflicht ihre vernünftigen Grenzen bei der der asylsuchenden Person obliegenden Mitwirkungspflicht finde, dass ihr daneben eine Substanziierungslast zukomme und es nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Bescherdeführer höchstwahrscheinlich nigerianischer Staatsbürger sei, und er weder in Bezug auf Nigeria noch auf Ruanda Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht habe, ausser, dass er allein sei, dass sich vorliegend keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben würden, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung gelange, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, ihm drohe bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, und der Vollzug der Wegweisung ausserdem zumutbar und auch nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit einer Formularbeschwerde vom 26. Februar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt,
E-1225/2016 dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine amtliche Rechtsbeistandschaft zu bestellen, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, und dass er bei einer bereits erfolgten Weitergabe mit einer Verfügung darüber zu informieren sei, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Gericht dem Beschwerdeführer am 2. März 2016 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
E-1225/2016 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab festzustellen ist, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Eventualantrag erübrigt, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass vorab ernsthaft zu bezweifeln ist, ob der Beschwerdeführer mit seinen Äusserungen überhaupt zu erkennen gibt, dass er die Schweiz um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG nachsucht, zumal er hauptsächlich geltend macht, er sei auf der Suche nach einem besseren Leben, dass das SEM allerdings auf das Asylgesuch eingetreten ist und es sich schon aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt, dieses Vorgehen zu schützen, zumal dem Beschwerdeführer dadurch kein Nachteil erwächst,
E-1225/2016 dass das Bundesverwaltungsgericht wie zuvor schon das SEM zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft aus Ruanda den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen, dass das SEM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist – in zutreffender Weise auf die abgesehen von der Hauptstadt Kigali offenkundig unzutreffenden Angaben des Beschwerdeführers sowie seine fehlenden Kenntnisse zu Ruanda und auf mangelhaft substanziierte Aussagen zum familiären Hintergrund verwiesen hat, dass es in vollständiger und überzeugender Weise zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, zur Staatsangehörigkeit und zur Papierlosigkeit vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an seine Mitwirkungspflicht nicht zu genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abgelehnt werde, dass sich auch die Erwägungen hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzugs angesichts der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführs als gesetzes- und praxiskonform erweisen, dass zudem vorliegend die in BVGE 2015/10 E. 5 genannten Mindestanforderungen an eine bei der Anhörung durchgeführte Abklärung des Länder- und Alltagswissens erfüllt sind, dass es dem Beschwerdeführer mit der teilweisen Wiederholung seiner gesuchsbegründenden Aussagen in der Rechtsmitteleingabe, er habe Ruanda als kleines Kind verlassen müssen, weshalb es kein Wunder sei, dass er nichts über dieses Land wisse und dort niemanden kenne, und er kenne auch in Nigeria, wo er vor langer Zeit gelebt hat, niemanden und wisse nicht, wohin er gehen und von was er leben solle, nicht gelingt, an den Feststellungen des SEM etwas zu ändern, und festzustellen ist, dass eine Stellungnahme zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung gänzlich unterbleibt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
E-1225/2016 (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG (SR 142.20) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht aber nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Personen, die im Übrigen auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 und 8 AsylG), findet, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätsdokumente einreichte, dass er die Folgen der von ihm nicht nachgewiesenen tatsächlichen Identität und seiner nicht glaubhaften Schilderungen zur Situation im mutmasslichen Herkunfts- respektive Heimatstaat Nigeria zu tragen hat, indem nur eine eingeschränkte Prüfung von Vollzugshindernissen namentlich im individuellen Bereich erfolgt, dass es grundsätzlich nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen im mutmasslichen Herkunfts- respektive Heimatland zu forschen, und im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) durchaus Rückschlüsse auf die für ihn dort tatsächlich bestehende Situation gezogen werden können, dass in diesem Sinne zu prüfen bleibt, ob der angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, zumal das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu regeln hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (vgl. dazu Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
E-1225/2016 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK (SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihm im mutmasslichen Herkunfts- respektive Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage im mutmasslichen Herkunfts- respektive Heimatland Nigeria nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdefühers im Falle seiner Rückkehr schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Nigeria (…) absolviert hat und davon auszugehen ist, dass er auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, dass indessen die sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers vor Ort im Dunkeln bleiben und vom Gericht auch nicht näher zu eruieren sind, weil seine konkreten Lebensumstände im mutmasslichen Herkunfts- respektive Heimatstaat Nigeria wegen seines Aussageverhaltens nicht vollständig geklärt sind, dass gestützt auf die bestehenden Akten jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, er könnte nach einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar erweist,
E-1225/2016 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen schliesslich möglich ist, dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge über die nigerianische Staatsangehörigkeit oder er könnte diese zumindest erlangen, weshalb es im obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr allenfalls erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, und der Beschwerdeführer sei bei einer bereits erfolgten Weitergabe mit einer Verfügung darüber zu informieren, hinfällig werden beziehungsweise letzterer abzuweisen ist, zumal sich keine Hinweise auf eine erfolgte Datenweitergabe in den Akten befinden, dass die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 110a AsylG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1225/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 110a AsylG werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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