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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2014 E-1215/2014

17 mars 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,297 mots·~11 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1215/2014

Urteil v o m 1 7 . März 2014 Besetzung

Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien

A._______, Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014 / N (…).

E-1215/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 17. Dezember 2013 summarisch zu seinem Gesuch befragt wurde, wobei ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Bulgarien gestützt auf das Dublin-Abkommen gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2014 – eröffnet am 3. März 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, dieser sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über den Suspensiveffekt von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, dass ihm ferner die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Instruktionsrichter mit Telefax-Verfügung vom 11. März 2014 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,

E-1215/2014 dass am 12. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des (…) vom 10. März 2014 einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

E-1215/2014 dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), geprüft hat, dass die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 einen Grossteil der Bestimmungen der Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013]) vorläufig anwendet, vorliegend jedoch aufgrund der Übergangsbestimmungen derselben nach wie vor die Bestimmungen der Dublin-II-VO Anwendung finden (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17‒19 Dublin- II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II- VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz

E-1215/2014 eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) Oktober 2013 in Bulgarien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war, dass das BFM die bulgarischen Behörden am 20. Dezember 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II- VO ersuchte, dass die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO), dass der Beschwerdeführer seine daktyloskopische Erfassung in Bulgarien nicht bestreitet, und auch die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass nach dem Gesagten vorliegend Bulgarien für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, dass der Beschwerdeführer geltend macht, die bulgarischen Behörden würden ihn unter Verletzung den Grundsatzes des Non-Refoulement nach der Überstellung nach Afghanistan zurückschicken, dass im Weiteren gemäss einem Bericht des UNHCR die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien sehr schlecht seien und aufgrund der systematischen Mängel die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohe, dass er während seiner 20-tägigen Inhaftierung in Bulgarien Hunger gelitten habe, weil die Versorgung mit Essen ungenügend gewesen sei,

E-1215/2014 dass das Argument des Beschwerdeführers, es sei aufgrund seiner Abwesenheit von über drei Monaten nicht sicher, dass sein Asylverfahren in Bulgarien wieder aufgenommen würde, nicht stichhaltig ist, da aufgrund der Eurodac-Daten erstellt ist, dass er in diesem Land noch gar kein Asylgesuch gestellt hat, dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die bulgarischen Behörden in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass man bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat unter anderem von der Prämisse ausgeht, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S. 638), dass die blosse Verletzung erwähnter Richtlinie durch den zuständigen Mitgliedstaat kein selbstständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts begründet, sondern es hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bedarf (vgl. dahingehend CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, Art. 3 K11 S. 75), dass, sofern dieser Nachweis nicht gelingt und nicht von einem Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist, der betroffenen Person die Möglichkeit offensteht, sich im zuständigen Mitgliedstaat mittelbar auf die Aufnahmerichtlinie zu berufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen,

E-1215/2014 dass, falls es demgegenüber einer notorischen Tatsache entspricht, dass der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK begeht, eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweislast trägt (vgl. Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-Nr. 30696/09]), dass dem vom Beschwerdeführer zitierten Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 (UNHCR Observation on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zwar zu entnehmen ist, dass Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren in Bulgarien bestehen, dass hingegen gemäss einem neueren Lagebericht des UNHCR (Refugee Situation Bulgaria, External Update, 20. Januar 2014) auch Fortschritte bei der Registrierung von Asylsuchenden und den Lebensbedingungen zu verzeichnen sind, dass der Beschwerdeführer insgesamt vor diesem Hintergrund keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorzubringen vermag, dass ihm bei einer Rücküberstellung nach Bulgarien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren verwehrt und er systematischen gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würde dass ferner nicht davon ausgegangen werden kann, dass Bulgarien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und ihn ohne Prüfung seiner Asylgründe unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Urteile E-595/2014 und E-597/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2014, je S. 9 f.), dass demnach auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, welche

E-1215/2014 eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass Bulgarien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ungeachtet der belegten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

E-1215/2014 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1215/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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