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Bundesverwaltungsgericht 12.04.2012 E-121/2009

12 avril 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,738 mots·~24 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5.Dezember 2008

Texte intégral

Bu nde s ve rw altungs ge r icht Tr i buna l adm inis trat if fé dé r al Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale Tr i buna l adm inis trativ fe de r al

Abteilung V E-121/2009

Urteil vom12 . April 2012 Besetzung

Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5.Dezember 2008 / N (…).

E-121/2009 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass Sri Lanka am 18. September 2008 auf dem Luftweg und flog via ein arabisches Land nach Italien, von wo aus er am 19. September 2008 in die Schweiz gelangte. Er stellte am folgenden Tag ein Asylgesuch. Am 23. September 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zum Reiseweg, zu den Personalien und zu den Ausreisegründen summarisch befragt (Protokoll: A1). Das BFM hörte ihn am 2. Dezember 2008 zu den Asylgründen an (Protokoll: A9). A.b. Der Beschwerdeführer machte geltend, er fürchte sich vor Angehörigen der Karuna-Gruppe (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal [TMVP]) und der sri-lankischen Armee (SLA). Er sei tamilischer Ethnie und er habe seit seiner Geburt bis kurz vor der Ausreise in B._______ gewohnt, einer (…) Kleinstadt an der Ostküste (Ostprovinz), wo er als Fahrer mit einem geleasten Lieferwagen ein (…)unternehmen geführt habe. Er habe oft die Strecke C._______-Colombo befahren müssen. Am 25. Juli 2008 sei er von Mitgliedern der TMVP aufgefordert worden, zu ihrem Büro zu kommen. Dort sei er wiederholt aufgefordert worden, eine Waffenausbildung zu absolvieren. Da er sich geweigert habe, hätten sie ihn gezwungen, andere Arbeiten, beispielsweise Haushaltsarbeiten, auszuführen. Er sei insgesamt rund einundeinhalb Monate lang im Büro der TMVP festgehalten worden. Eines Nachts im September 2008 habe er für die Gruppe einen weissen Kleinbus fahren müssen. Er sei dabei Zeuge geworden, wie maskierte Männer der TMVP einen Mann in diesem Kleinbus festgehalten hätten. Beim Hauptbüro habe er das Fahrzeug verlassen müssen. Die Entführer seien mit ihrem Opfer weggefahren. Später sei er aufgefordert worden, die Blutspuren im Kleinbus zu entfernen. Für ihn sei damit klar, dass in jener Nacht gemordet worden sei. Er habe sich in der Folge geweigert, weiterhin den Kleinbus zu fahren. Er habe behauptet, er könne kein Blut sehen und würde deshalb vielleicht einen Unfall verursachen. Später habe er in Begleitung eines bewaffneten Mitglieds der TMVP seine Mutter besuchen dürfen. Während dieser Bewacher auf ihn gewartet habe, sei ihm die Flucht bis ins Nachbardorf gelungen. Von dort aus sei er mit Unterstützung eines muslimischen Berufskollegen in sechs Stunden nach Colombo gereist. Zwei bis drei Tage später habe er Sri Lanka verlassen. A.c. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 – eröffnet am 9. Dezember 2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-

E-121/2009 lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 8. Januar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Abklärung des korrekten Sachverhalts, zur Neubeurteilung und zu neuem Entscheid an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei wegen Unzulässigkeit vom Wegweisungsvollzug abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Einsichtgabe in die Beweismittel sub act. A10 ersucht, verbunden mit der Gewährung einer anzusetzenden Frist für eine allfällige Beschwerdeergänzung. Weiter wurden die Abnahme der im Anhörungsprotokoll (act. A9 S. 3) erwähnten Beweismittel, die Durchführung einer ergänzenden Befragung und einer Botschaftsabklärung sowie weitere Abklärungen zur Aufenthaltsalternative beantragt. Mit der Beschwerde wurden Kopien des angefochtenen Entscheides, eines Führerausweises, einer Bestätigung der Versicherung, einer "Vehicle Licence", eines Fahrzeugausweises, eines Hinweises auf ein Fahrzeug, eines Internetauszugs vom 27. November 2008, einer Berufsbestätigung, einer Aufenthaltsbewilligung, einer Todesanzeige, eines Auszugs aus dem Geburtsregister, eines Auszugs aus dem Todesregister samt Übersetzung ins Englische und eines Arbeitsvertrags eingereicht. C. C.a. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Verfügung vom 26. Januar 2009 den Antrag auf Einsicht in die Beweismittel sub act. A10 gut und wies die Anträge auf Ansetzung einer Frist zur allfälligen Beschwerdeergänzung, zur Einreichung weiterer Beweismittel oder zu einer Neubefragung des Beschwerdeführers ab. Es verlegte die Behandlung der übrigen Anträge auf einen späteren Zeitpunkt und forderte vom Beschwerdeführer die Leistung eines Kostenvorschusses. C.b. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 10. Februar 2009 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit dem Gesuch wurden eine Fürsorgebestätigung vom 28. Januar 2009, ein handschriftlich verfasstes Schreiben vom 17. Dezember 2008 und eine Vorladung der TMVP eingereicht. Der Beschwerdeführer wies im selben Schreiben auf einen Sachverhalt hin, der eine polizeiliche Ermittlung zur Folge hatte: Am 4. Februar 2009

E-121/2009 habe er sich bei der Kantonspolizei Aargau zu Vorwürfen äussern müssen, die vom Vater einer in der Schweiz wohnhaften Tamilin, die er nach dessen Ansicht und nach Meinung seines eigenen Vaters hätte heiraten sollen, erhoben worden seien. Die Angelegenheit – er hätte nach diesen Plänen bereits im Jahr 2006 seine Unterlagen auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo abgeben und in die Schweiz reisen müssen – sei allerdings im Sand verlaufen. Der Brautvater habe Anzeige gegen ihn erhoben mit der Behauptung, er habe seinerzeit für ihn den Fluchthelfer bezahlt. Dies entspreche aber nicht der Wahrheit. C.c. Mit Schreiben vom 12. Februar 2009 (Postaufgabe) wurden deutsche Übersetzungen der oben erwähnten Vorladung der Karuna-Gruppe und des Schreibens der Mutter des Beschwerdeführer vom 17. Dezember 2008 nachgereicht. C.d. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Kostenerlass und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und gab dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. C.e. Das BFM hob im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 13. März 2009 wiedererwägungsweise die Dispositivziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom 5. Dezember 2008 auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. C.f. Mit Verfügung vom 17. März 2009 fragte das Gericht den Beschwerdeführer an, ob er unter diesen Umständen die Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei, innert angesetzter Frist zurückziehen möchte. Zudem erhielt der Rechtsvertreter Gelegenheit, innert gleicher Frist eine Kostennote einzureichen, Letzteres unter dem Hinweis, dass im Verzichtsfall der Vertretungsaufwand geschätzt und eine allfällige Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen sei. C.g. Mit Schreiben vom 30. März 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls und die Ausrichtung einer Parteientschädigung fest. Dessen Rechtsvertreter verzichtete auf Einreichung einer Kostennote und stellte den Antrag, es sei ihm zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen.

E-121/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die BFM-Verfügung vom 13. März 2009 erweist sich die Beschwerde betreffend Wegweisungsvollzug als gegenstandslos und ist als solche abzuschreiben. Verfahrensgegenstand bilden somit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls und Wegweisung. 3. Im Folgenden sind die zahlreichen formellen Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln, da sie allenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen könnten.

E-121/2009 3.1. Der Beschwerdeführer rügte, die zweite Anhörung sei seinem Können nicht angemessen geführt worden respektive er habe nicht den Sinn und Zweck aller Fragen erkennen können, weshalb der Sachverhalt ungenügend festgestellt worden sei; wäre er von der Sachbearbeiterin bloss einwandfrei befragt worden, hätte er auf alle Fragen überzeugend geantwortet. Ausserdem habe er Beweismittel eingereicht, worin erwähnt sei, dass der Cousin nach der Rückreise gestorben sei. Die Sachbearbeiterin des BFM habe in diesem Zusammenhang unterlassen abzuklären, in welchem Kontext die nicht zu den Akten genommenen Beweismittel und die Ermordung des Cousins zu den Asylgründen gestanden seien. Da das BFM an der Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens zweifle und das Empfangsstellenprotokoll diesbezüglich ohnehin nichts Aussagekräftiges liefere, hätte es zwingend weiterer Abklärungen bedurft. Es seien eine Anhörung und eine Botschaftsanfrage angezeigt. Die Durchsicht der Befragungsprotokolle ergibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, der immerhin eine elfjährige Schulbildung genossen und ein (…)unternehmen geführt hat, die Asylgründe nicht vollständig hätte schildern können, bei den Befragungen intellektuell überfordert gewesen wäre oder unzureichend Gelegenheit gehabt hätte, seine Vorbringen vollständig darzulegen. Die Protokolle enthalten keine Hinweise auf Verständigungsprobleme. Er konnte sich in beiden Befragungen frei zu den Asylgründen äussern. Anlässlich der zweiten Anhörung war er auf gezieltes Nachfragen hin weitgehend nicht in der Lage, vertiefende Substanz zu bieten, weshalb der Sachverhalt – auch wegen seines offensichtlich ausweichenden, vagen Antwortverhaltens – mit zahlreichen, aber leicht verständlichen Zusatzfragen ermittelt werden musste. Zudem geht aus dem Protokollblatt der Hilfswerkvertretung vom 2. Dezember 2008 nicht hervor, dass die Anhörung Anlass zu Beanstandungen gegenüber der damaligen Befragerin gegeben hätte. Der Beschwerdeführer hat die Protokolle vorbehaltlos unterzeichnet, weshalb er bei seinen Aussagen zu behaften ist und sich Unterlassungen oder fehlende Korrekturen nach der Rückübersetzung in die Muttersprache selber zuzuschreiben hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Die Protokolle stellen somit eine genügende Basis für einen Entscheid dar. Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge eines nicht situationsgerechten Befragens und damit eines ungenügend festgestellten Sachverhaltes als nicht stichhaltig. 3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das BFM ihm einige Beweismittel wieder zurückgegeben habe. Die Beweismittel seien in der angefochtenen Verfügung weder aufgelistet noch gewürdigt worden.

E-121/2009 Zwar hat ein Asylsuchender grundsätzlich Anspruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf faire Behandlung im Verwaltungsverfahren und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Im Rahmen dieses Rechts kann er seine Beweise anbieten, welche grundsätzlich abzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde darf im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung von der Beweisabnahme absehen in der Annahme, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Dies gilt insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag. Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der zweiten Befragung offensichtlich keinen adäquaten Zusammenhang zwischen dem Tod seines Cousins (Ermordung durch Unbekannte im Jahr 2006) und seinem Fluchtentschluss plausibel aufzeigen (A9 S. 3), weshalb die damalige Rückgabe der Beweismittel durch das BFM vertretbar ist. Immerhin hat das BFM die Rückgabe im Protokoll vermerkt und zum Tod des Cousins einige Fragen gestellt. Ein Zusammenhang dieses Vorfalls mit den Ausreisegründen des Beschwerdeführers wurde von letzterem während der gesamten Befragung nicht hergestellt; er behauptete einfach, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ebenso erschossen würde wie sein Cousin (A9 S. 13). Seitens der Hilfswerkvertretung wurde weder die Nichtabnahme der entsprechenden Beweismittel bemängelt noch wurden weitere Fragen zu diesem Thema gestellt. Die Nichterwähnung der angebotenen Beweismittel in der angefochtenen Verfügung ist aus den bereits erwähnten Gründen somit nicht zu beanstanden. Zudem hat der Beschwerdeführer diese Beweismittel auf Beschwerdestufe erneut eingereicht, weshalb ihm kein Nachteil dadurch entstanden ist. Weiter ist auch keine Verletzung der Begründungs- oder Würdigungspflicht darin zu erkennen, wenn Beweismittel wie die (vom BFM nicht bestrittene) Fahrzeughaltereigenschaft sowie ein Antragsformular auf Ausstellung eines Identitätsscheins in der angefochtenen Verfügung keine Erwähnung finden; diese Beweismittel haben angesichts der in der angefochtenen Verfügung erfolgten Argumentation offensichtlich keine wesentliche andere Erkenntnis vermittelt. Dass dem Beschwerdeführer durch eine mangelhafte Begründung der

E-121/2009 angefochtenen Verfügung oder die Protokollierung eine sachgerechte Beschwerdeführung verwehrt gewesen sei, wurde zu Recht behauptet. 3.3. Mit der Zwischenverfügung vom 26. Januar 2009 wurden die Gesuche um eine Akteneinsicht in act. A10 gutgeheissen und die Anträge auf Ansetzung einer Frist zur allfälligen Beschwerdeergänzung, zur Einreichung weiterer Beweismittel, zu einer Neubefragung des Beschwerdeführers abgewiesen; es kann dazu auf die dortige Argumentation verwiesen werden. Der professionell vertretene Beschwerdeführer hat danach noch jahrelang Gelegenheit gehabt, Aussagekräftiges zu zentralen Punkten des Asylgesuchs nachzuliefern (vgl. dazu Art. 32 Abs. 2 VwVG). Aufgrund des erstellten Sachverhalts besteht kein Anlass für weitere Abklärungen, sei es eine Nachbefragung, eine Botschaftsabklärung oder eine andere Massnahme, weshalb diese Anträge abzuweisen sind. 3.4. Zusammenfassend sind keine erheblichen Hinweise auf ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder Begründung der angefochtenen Verfügung und damit auf eine Gehörsverletzung erkennbar, weshalb der Hauptantrag auf Kassation und Rückweisung abzuweisen ist. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 50 ff. AsylG vorliegen. 4.1. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verste-

E-121/2009 hen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). 4.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des asylsuchende Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 4.4. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der

E-121/2009 Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f.). 5. 5.1. Zur Begründung des abweisenden Entscheides führte das BFM aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen seien nicht glaubhaft. So seien die Antworten auf Fragen zur Zeit bei der TMVP oder zu den Fluchtmodalitäten insgesamt wenig detailliert ausgefallen. Die Schilderungen über die Verfolgungssituation seien sehr oberflächlich und allgemein ausgefallen. Erst auf intensives Nachhaken hin seien Details erwähnt worden, wobei allerdings diese weiterhin im generellen Bereich verhaftet geblieben seien. Obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe, rund einundeinhalb Monate lang von der TMVP gefangen gehalten worden zu sein, könne er über die erlebten Umstände lediglich sehr wenig berichten. Über die anderen Mitgefangenen und die Mitglieder der TMVP gebe es dabei nichts zu erfahren. Ausserdem sei er bei konkreten Fragen über diese Themen ausgewichen und erwähne an ihrer Stelle allgemeine Vorkommnisse in der Gegend. Mithin sei die angegebene Inhaftierung nicht glaubhaft. Weiter habe er behauptet, seine Ausreise innerhalb von vier bis sechs Tagen seit der Flucht bewältigt zu haben. Die in diesem Kontext gemachten Schilderungen seien jedoch unsubstanziiert und unrealistisch ausgefallen. So habe es in Colombo in der ganzen Stadt verteilt Kontrollpunkte gegeben, an denen sich Passanten Personenkontrollen hätten unterziehen müssen. Besonders strengen Kontrollen seien dabei Personen tamilischer Ethnie unterworfen worden. Folglich wären die Ausreisevorbereitungen (Geld beschaffen, Schlepper auftreiben, Flug in die Schweiz buchen) innerhalb der genannten vier bis sechs Tagen kaum realisierbar. Es sei demnach von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen. Schliesslich schildere er, sich nach der Flucht aus dem Lager zu einem Bekannten seines Vaters in ein Nachbardorf begeben zu haben; er habe sich jener Person anvertraut. Daraufhin habe ihm dieser zur Flucht verholfen. Da er aber den Namen dieser Person nicht kenne, könne es sich nur um eine sehr oberflächliche Bekanntschaft handeln, weshalb es unrealistisch sei, dass er sich ihr anvertraut habe, zumal er nicht habe voraussehen können, wie sie reagieren würde. 5.2. Der Argumentation des BFM wurde in der Beschwerdeschrift und den Ergänzungen im Wesentlichen entgegengehalten, das BFM schätze die Angaben des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft ein. So seien die eigenen Aussagen geradezu beispielhaft mit Realitätskennzeichen

E-121/2009 angereichert, auch im Bereich der Schilderung der Reinigung des Busses vom Blut der ermordeten Person. Er schildere durchwegs zusammenhängend, auffallend ausführlich, detailreich, ohne Unterbruch, widerspruchsfrei, chronologisch, präzis und erläuternd, auch im Rahmen zahlreicher Interaktionsschilderungen. Er habe vielfach die direkte Rede verwendet. Er schmücke dabei die eigene Rolle und Funktion nicht aus. Die Fluchtmodalitäten habe er nachvollziehbar, in sich logisch und detailgetreu geschildert. Beim Fluchthelfer habe es sich um einen ihm bekannten Berufskollegen, also einen (…), gehandelt, der Tamilen gegenüber stets hilfsbereit gewesen sei und den er für die Fluchthelferdienste finanziell entschädigt habe. In der Regel sei dieser nicht kontrolliert worden, weil er Muslim gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer seinen Namen nicht nennen wolle, entspreche dem ungeschriebenen Gesetz, Identitäten von Fluchthelfern (auch gegenüber Asylbehörden) nicht offen zu legen. Damit sei von der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit seines Asylvorbringens auszugehen. Zusammenfassend sei er somit durch die regierungs- und armeenahe TMVP an Leib und Leben gefährdet. Diese habe nach seiner Flucht intensiv nach ihm gefahndet. Bei einer Rückkehr würde er wegen der Flucht verdächtigt, als Tamile der LTTE anzugehören oder sie zu unterstützen. Es sei in diesem Kontext zu berücksichtigen, dass sein Cousin V.P. im Jahr 2006 im Rahmen eines vorübergehenden Aufenthalts in Sri Lanka von Mitgliedern der TMVP erschossen worden sei. Ausserdem seien 17 Personen aus seinem Dorf ermordet worden. Sollte die Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannt werden, so wäre er wegen unzulässigen oder unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Später machte der Beschwerdeführer ergänzend geltend, sein Vater habe mittlerweile – wie ihm die Mutter mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 berichtet habe – eine Vorladung der TMVP für den 15. Dezember 2008 erhalten. Es sei davon auszugehen, dass sich der Vater wegen seiner Flucht bei der TMVP hätte melden müssen. Nun sei der Vater seinerseits untergetaucht, denn auch er fürchte sich vor Behelligungen. 6. Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist nachfolgend zu ermitteln, ob die für die Richtigkeit des Sachvortrags sprechenden Gründe überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist. 6.1. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers kann primär sprechen, dass er seine beruflichen Tätigkeiten als Halter eines Lieferwagens nachgewiesen hat und im Stande war, eine Vorladung der

E-121/2009 TMVP im Original für seinen Vater für den 15. Dezember 2008 einzureichen. Indessen lässt der Inhalt dieser Vorladung sowie des Schreibens der Mutter erste Zweifel an der Sachdarstellung aufkommen. So gab er an, nach seiner Ankunft in der Schweiz telefonischen Kontakt mit seiner Mutter gehabt zu haben, mithin nach dem 19. September 2008 (A1 S. 6). Er wusste damals erst davon zu berichten, dass ihn die TMVP suche (A1 S. 6 und 7). Später gab er an, dass die Eltern durch TMVP-Leute bei deren wöchentlichen Fahndungsgängen geschlagen und aufgefordert worden seien, ihn auszuliefern; auch die sri-lankische Armee suche ihn, weil er sich wegen seines Verschwindens der Nähe zur LTTE verdächtigt gemacht habe (A9 S. 5 f.). Von den geltend gemachten Misshandlungen ist dem Schreiben der Mutter vom 17. Dezember 2008 allerdings nichts zu entnehmen. 6.2. Weiter ist die Auffassung des Rechtsvertreters nicht zu teilen, wonach der Beschwerdeführer in seiner Asylbegründung überzeugend gewesen sei. Vielmehr widerspricht er sich erheblich in Bezug auf zentrale Abläufe (Ort des Geschehens, Fluchtmodalitäten) und bleibt auffallend zurückhaltend und vage in Bezug auf die Bezeichnung und Beschreibung von Gegnern, Mitgefangenen und Helfern. 6.2.1. Zunächst erklärte er, dem Ersuchen der TMVP entsprechend sei er am 25. Juli 2008 zu deren Büro im Heimatort, folglich in B._______ oder der nächstgelegenen grösseren Ortschaft D._______, gegangen (A1 S. 5). Demgegenüber behauptete er in der späteren Befragung, von Angehörigen der TMVP abgeholt und nicht zum Karuna-Büro in seinem Dorf, sondern auf einem ihrer Motorräder ins Büro der TMVP ins Dorf E._______ geführt und dort festgehalten worden zu sein (A9 S. 4). Eine solche Diskrepanz – es geht dabei nicht nur im die Benennung eines Ortes, sondern um eine ganze Schilderung von Vorgängen – wäre ihm nicht unterlaufen, wenn er von eigenen Erlebnissen berichtet hätte. 6.2.2. Weiter erklärte er, die TMVP-Leute hätten ihm eine bewaffnete Person auf einem Motorrad als Begleitung für seinen Besuch zur Verfügung gestellt (A1 S. 5, A9 S. 5). Demgegenüber stellte er die selbe Situation später so dar, dass er damals die Mutter nur habe besuchen dürfen, weil der fürs Kochen verantwortliche Leiter in der Ortschaft einen Auftrag habe durchführen müssen, sich seiner erbarmt und ihn auf dem Motorrad mitgenommen habe. Dieser Mann habe während des Besuchs nicht – wie in der Erstanhörung behauptet wurde (A1 S. 5) – im Vorraum des Hauses, sondern beim Motorrad stehend auf der Strasse (A9 S. 5) auf ihn gewar-

E-121/2009 tet, was in Anbetracht der geltend gemachten Vorgeschichte und namentlich der mit Sicherheitsüberlegungen begründeten Besuchsverweigerung durch ein anderes Gruppenmitglied erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt aufkommen lässt, zumal solche Umstände bei der Umsetzung eines Fluchtplans entscheidend sein dürften. Irritierend ist auch, wie der Beschwerdeführer vorerst in einer unpersönlichen Art von einer bewaffneten Begleitperson auf dem Motorrad, einem Karuna-Mann (A1 S.5) oder einer anderen Person aus dieser Gruppe (A9 S. 5) gesprochen hat, um später anzugeben, es habe sich bei diesem Mann um den verantwortlichen Leiter fürs Kochen gehandelt, der ihm immerhin während der sechs Wochen Aufenthalt fast täglich vorgestanden sein müsste (A9 S. 5 F16 und 17). 6.3. Der Vorhalt des BFM einer nicht schlüssigen Berichterstattung betreffend die Festhaltung im Büro der TMVP in B._______ oder E._______ ist berechtigt. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Ungereimtheiten können durch die Argumente in der Beschwerde nicht plausibel aufgelöst oder durch die eingereichten Beweismittel aufgewogen werden. Er konnte konkrete, problemlos verständliche Nachfragen offensichtlich nicht mit der nötigen Substanz beantworten. Die Mitgefangenen, die ihn bedrohenden Mitglieder der TMVP und der konsultierte Schlepper weisen bei ihm keine Charakteristika auf und bleiben weitgehend konturenlos (vgl. insbesondere die ausweichenden und vagen Antworten auf die Fragen F61 ff. der zweiten Anhörung). Aktenwidrig ist die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer kenne den Namen des Muslims, der ihm bei der Ausreise geholfen habe, sehr wohl, doch gebe es ein ungeschriebenes Gesetz, den Namen von Fluchthelfern und Schleppern nicht zu nennen. Abgesehen davon, dass diesem ungeschriebenen das geschriebene Gesetz (Art. 8 AsylG: Mitwirkungspflicht) entgegensteht, hat der Beschwerdeführer auf die konkrete Frage nach dem Namen geantwortet, er könne sich nicht genau an den Namen erinnern und die Muslime hätten ohnehin alle ähnliche Namen (A9 S. 6). Bei dieser Sachlage können weitere Fragen und Zweifel – wie die Sicherheit, die der Transport durch einen muslimischen Fahrer bewirkt haben soll, und die überraschend flinke Ausreiseorganisation in Colombo –, offen gelassen werden. 6.4. Zusammenfassend folgt, dass das BFM zu Recht die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft bezeichnet und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E-121/2009 7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der angefochtenen Dispositivpunkte 1 - 3 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie (Dispositivpunkte 4 und 5) nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 9. Es verbleibt, über die Kosten und allfälligen Entschädigungen zu befinden. Bei der vorliegenden Sachlage ist angesichts der Ablehnung des Rückweisungsantrags, der Ablehnung des Antrags auf Asylgewährung und der wiedererwägungsweise angeordneten vorläufigen Aufnahme durch das BFM im Vernehmlassungsverfahren von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zu einem Drittel auszugehen. 9.1. Von der Auflage von Verfahrenskosten ist angesichts der gewährten unentgeltlichen Prozessführung abzusehen. 9.2. Der teilweise obsiegenden Partei ist gemäss Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine um zwei Drittel gekürzte Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter reichte trotz entsprechender Aufforderung vom 17. März 2009 keine Kostennote ein, was ungeachtet seines unmotivierten Gesuchs um spätere Einforderung einer solchen als Verzicht zu werten ist, weshalb die Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen ist. Der notwendige Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren wird pauschal auf Fr. 1800.– geschätzt. Dem Beschwerdeführer ist somit vom BFM eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.

E-121/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuches und Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 1 - 3 der angefochtenen Verfügung) abgewiesen. 3. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Wiedererwägung seitens des BFM gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit es den Wegweisungsvollzug (Dispositiv Ziff. 4 - 5 der angefochtenen Verfügung) betrifft. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.– zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Thomas Hardegger

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E-121/2009 — Bundesverwaltungsgericht 12.04.2012 E-121/2009 — Swissrulings