Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1199/2014
Urteil v o m 7 . M a i 2014 Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Kathrin Stutz, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. Februar 2014 / N (…).
E-1199/2014 Sachverhalt: A. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, B._______, suchte am 29. August 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 8. Februar 2008 lehnte das BFM sein Asylgesuch ab, anerkannte ihn aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. B. B.a Mit Eingabe vom 18. Juni 2012 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin bei der Vorinstanz ein Asylgesuch ein und ersuchte um Bewilligung zur Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei eritreische Staatsangehörige. Da sie die Matura nicht bestanden habe, sei sie in den Militärdienst eingeteilt worden. Der Dienst sei schwierig, anstrengend und endlos gewesen. Sie habe deshalb ihre Einheit verlassen und sei am 25. Juli 2011 illegal aus Eritrea ausgereist. Am 18. August 2011 sei sie im Sudan angekommen. Das Leben als Flüchtling in Khartum sei schwierig. Sie sei alleine, habe kein soziales Beziehungsnetz, keine Bewilligung und keine Arbeit. Sie habe Angst vor einer Deportation nach Eritrea und dort vor einer Bestrafung wegen der illegalen Ausreise. Während ihres Aufenthalts in Khartum habe sie durch ihre Eltern B._______, welcher in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei, kennengelernt. Am 5. Mai 2012 hätten sie in Khartum geheiratet. B.b Mit Schreiben vom 23. September 2013 reichte die Beschwerdeführerin zwei Arztberichte zu den Akten. Aufgrund einer früheren Operation am Hals habe sie Schmerzen und müsse alle drei Monate in ärztliche Behandlung. Sodann leide sie unter der Trennung von ihrem Ehemann. C. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizer Botschaft im Khartum durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete das BFM der Beschwerdeführerin eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes.
E-1199/2014 D. Innert angesetzter Frist reichte die Beschwerdeführerin die Antwort ein. Dabei führte sie aus, sie habe im Sudan kein Asylgesuch gestellt, weil es an ihrem Aufenthaltsort weder ein Flüchtlingslager noch ein Camp gebe. Sodann sei ihre Sicherheit in Sudan gefährdet, sie fürchte sich von einer Entführung. Zur Zeit wohne sie in einer Wohngemeinschaft mit anderen Frauen in Khartum. Sie lebe in einer schwierigen Situation, habe kein Geld und gesundheitliche Probleme. E. Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. F. Mit Eingabe vom 7. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Einreise sei zu bewilligen. Es sei in der Schweiz ein Asylverfahren durchzuführen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die unterzeichnende Rechtsvertreterin sei ihr als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gut und bestellte lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin. H. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 19. März 2014 die Abweisung der Beschwerde. Am 21. März 2014 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Stellungnahme zu. Innert der angesetzten Frist reichte diese die Replik ein.
E-1199/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
E-1199/2014 spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 4.4 Nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die geltend gemachten Vorkommnisse liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Es sei daher zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie habe sich aus Angst vor Polizeikontrollen und einer Deportation nicht in einem Flüchtlingslager registrieren lassen. Nach Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort schwierig sei. Indes würden keine Hinweise vorliegen, wonach für die Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib im Sudan unzumutbar oder unmöglich wäre. Flüchtlinge, welche im Sudan vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, hätten sich dort aufzuhalten und bekämen die nötige Versorgung. Es sei der Beschwerdeführerin daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen. Die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei unbegründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melden, unabhängig davon, weshalb sie das Land verlassen hätten. Die Beschwerdeführerin verfüge über kein geeignetes Risikoprofil, welches eine Verschleppung objektiv begründe.
E-1199/2014 Für eritreische Flüchtlinge sei das Leben in Khartum nicht einfach. Die Beschwerdeführerin lebe in einer Wohngemeinschaft mit anderen Frauen. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien in ihrem Fall demnach nicht unüberwindbar. Im Sudan lebe eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Der Ehemann der Beschwerdeführer sei mit Datum vom 8. Februar 2008 vorläufig aufgenommen worden. Diesfalls werde die Familienzusammenführung nach Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) geregelt. Ein entsprechendes Gesuch sei bei den zuständigen kantonalen Behörden einzureichen. 5.2 5.2.1 Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass die Beschwerdeführerin einerseits in Eritrea schwerwiegende Probleme hatte, andererseits die Lage für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist. Die Beschwerdeführerin lebt seit 2011 illegal im Sudan. Entgegen ihrer in der Eingabe vertretenen Ansicht braucht sie nicht nach C._______ zu reisen, um sich als Flüchtling registrieren zu lassen. Dies kann sie in Khartum tun. In der Folge wird sie die notwendige Grundversorgung sowie ärztliche Betreuung erhalten. Weder die geltend gemachte Absicht, sie habe ursprünglich in den Sinai weiterreisen wollen, noch die behaupteten gesundheitliche Probleme stellen Gründe dar, welche einer Registrierung entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin hält sich seit rund drei Jahren im Sudan auf. Auch wenn das Leben dort nicht einfach ist, so ist doch festzustellen, dass sie dort mit anderen Frauen in einer Wohngemeinschaft lebt und offenbar mit der gegenseitigen sowie mit fremder Unterstützung über die Runden gekommen ist. Namentlich war es ihr auch möglich, sich in Khartum ärztlich untersuchen zu lassen. Indes lassen sich den beiden ärztliche Dokumenten vom 7. April 2013 und 23. Juli 2013 keine Hinweise für die Behauptung der Beschwerdeführerin entnehmen, sie müsse alle drei Monate in ärztliche Kontrolle. Soweit dies dennoch erforderlich sein sollte, zeigen die bereits erfolgten ärztlichen Untersuchungen, dass für die Beschwerdeführerin der Zugang zur medizinischen Versorgung möglich ist. Weiter führt die Beschwerdeführerin auch keine Benachteiligungen seitens der sudanesischen Behörden im Sinne des Asylgesetzes an und
E-1199/2014 bringt auch keine konkreten Anhaltspunkte für ihre Befürchtung vor, sie könnte von den sudanesischen Behörden nach Eritrea zurückgeschickt oder verschleppt werden. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin macht einen Bezug zur Schweiz geltend. Hier lebe ihr Ehemann, B._______. Dazu ist festzustellen, dass B._______ anlässlich seiner Asylgesuchseinreichung in der Schweiz im Jahre 2006 zu Protokoll gegeben hat, er habe im Heimatland eine Lebenspartnerin, mit welcher er drei Kinder habe. Eine Beziehung zur Beschwerdeführerin machte er nie geltend. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat sie B._______ durch ihre Eltern kennen gelernt. Indes legt die durch eine mit dem Asylverfahren bestens vertraute Rechtsvertreterin vertretene Beschwerdeführerin in keiner der Eingaben auch nur mit einem Wort dar, wie dies beim vorliegenden Sachverhalt vonstattengegangen sein soll. Immerhin lebt die Beschwerdeführerin in Khartum (Sudan), die Eltern der Beschwerdeführerin in Eritrea und B._______ als Flüchtling in der Schweiz. Hinzu kommt, dass B._______ nicht erwerbstätig ist und von der Fürsorge lebt. Es stellt sich somit ernsthaft die Frage, wie es am 5. Mai 2012 in Khartum zu einer Hochzeit zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ kommen konnte. Zwar hat die Beschwerdeführerin eine Heiratsurkunde eingereicht. Diese liegt allerdings nur in Kopie vor und es gilt als notorisch, dass solche Dokumente im Sudan ohne weiteres leicht käuflich erworben werden können. Bei dieser Sachlage kann somit offen bleiben, ob die Heirat stattgefunden hat. Auf jeden Fall aber besteht zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ nicht eine Beziehung von hinreichender Qualität, welche einen genügend nahen Bezug zur Schweiz zu begründen vermag. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar und ein hinreichender Bezug zur Schweiz nicht gegeben ist. Die Vorinstanz hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-1199/2014 7. 7.1 Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Der Beschwerdeführerin sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2 Mit derselben Zwischenverfügung hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. 7.3 Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1199/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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