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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2012 E-1199/2010

6 mars 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,059 mots·~15 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Januar 2010

Texte intégral

Bundes ve rwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-1199/2010

Urteil v o m 6 . März 2012 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Luzia Engler, Rechtsanwältin, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Januar 2010 / N (…).

E-1199/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sunnitischer Kurde aus der Provinz Dohuk, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 1. Januar 2008 und gelangte am 25. Januar 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Gesuch um Asyl stellte. Zur Begründung machte er anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 6. Februar 2008 und der Anhörung vom 20. August 2008 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe sein Auto einem (…) mütterlicherseits für einen bis zwei Tage ausgeliehen, der angegeben habe, damit zu einer Hochzeit fahren zu wollen. Als das Auto nach zwei Tagen aber nicht zurückgebracht worden sei, habe er sich bei der Mutter seines (…) nach diesem erkundigt. Von ihr habe er erfahren, dass gar keine Hochzeit stattgefunden habe. Er habe sich darauf in die Werkstatt begeben. Zwischenzeitlich hätten die Asaish-Leute seine Familie zu Hause aufgesucht. In der Folge habe sein (…) ihn in der Werkstatt angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Sicherheitskräfte ihn gesucht hätten. Darauf sei er bei seiner (…) zehn Tage untergetaucht. Dort habe er von seinem (…) und einem Freund telefonisch erfahren, dass in seinem Auto Sprengstoff gefunden worden sei, dass es am Kontrollposten von C._______ angehalten und beschlagnahmt worden und der Fahrer geflohen sei. Im Auto seien seine Dokumente gefunden worden. In der Folge sei sein (…) vom Sicherheitsdienst festgenommen und nach dem Verbleib (…) befragt worden. Daraufhin sei er ausgereist, wobei sein Schwager ihm noch geraten habe, sich den Behörden nicht zu stellen, da sie ihn andernfalls verschwinden lassen würden. Sein (…) sei aber bereits vor seiner Ausreise wieder freigelassen worden. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 – eröffnet am 27. Januar 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. Februar 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde, wobei er beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei infolge Unzu-

E-1199/2010 mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Erlass der Verfahrenskosten und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte er fünf Dokumente zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten in der Beschwerdeeingabe) gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und erhob einen solchen, welcher am 29. März 2010 fristgerecht geleistet wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E-1199/2010 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-

E-1199/2010 rer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund der oben erwähnten Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und BVGE 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7-10 und EMARK Nr. 32 E. 8.7).

4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, da er im Verlaufe des Verfahrens in wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe, so dass seine Vorbringen in sich widersprüchlich und damit unglaubhaft seien. Wegen der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erübrige sich die Prüfung ihrer Asylrelevanz. In der Kurzbefragung habe er zunächst nicht gewusst, wie es dazu gekommen sei, dass sein Auto vom Asaish kontrolliert und beschlagnahmt worden sei. Erst später habe er ausgesagt, es sei am Kotrollposten von C._______ geschehen (vgl. A1 S. 5). Bei der Kurzbefragung habe er angegeben, sein (…) sei festgenommen worden (vgl. A1 S. 6), wohingegen er bei der Anhörung ausgesagt habe, jener sei flüchtig (vgl. A10 S. 9). Bei der Kurzbefragung habe er den Sachverhalt dahingehend dargestellt, dass sein (…) das Auto zum Kontrollposten gelenkt habe und dem Asaish angegeben habe, nicht Halter des Fahrzeuges zu sein (vgl. A1 S. 5), während er bei der Anhörung nicht habe wissen wollen, ob der (…) oder eine Drittperson das Fahrzeug gelenkt habe (vgl. A10 S. 9). Schliesslich habe er bei der Kurzbefragung angegeben, weil die Asaish-Leute ortsfremd gewesen seien, hätten sie ihn nicht an seinem Arbeitsplatz (Werkstatt) gesucht (vgl. A1 S. 6); bei der Anhörung habe er hingegen ausge-

E-1199/2010 sagt, er sei sowohl zu Hause als auch am Arbeitsplatz gesucht worden (vgl. A10 S. 9). Bei der Anhörung sei ihm Gelegenheit geboten worden, zu den abweichenden Aussagen Stellung zu nehmen. Darauf habe er lediglich auf der jüngsten Version beharrt, ohne zu erklären, aus welchem Grund er bei der Kurzbefragung davon abweichende Angaben gemacht habe. 6. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in sich widersprüchlich und damit unglaubhaft sind, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Auf Beschwerdeebene erklärt der Beschwerdeführer die abweichenden Angaben in den beiden Befragungen einerseits mit dem psychisch labilen Zustand, in dem er sich während der Kurzbefragung befunden habe, und dem zeitlichen Abstand zwischen den beiden Befragungen. Beide Erklärungen vermögen indes nicht zu überzeugen. Für das Vorliegen eines psychisch labilen Zustandes zur Zeit der Kurzbefragung sind aus den Akten keine Hinweise ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat dieses Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht und es auch auf Beschwerdeebene nicht substanziiert. Damit erweist es sich als nachgeschobene Schutzbehauptung und ist unglaubhaft. Aber selbst wenn es zutreffen sollte, ist es nicht geeignet, die monierten Widersprüche zu erklären, zumal von einer schutzsuchenden Person erwartet werden kann, sich auch in einem psychisch labilen Zustand an die wesentlichen Punkte der Asylgründe erinnern und diese widerspruchsfrei angeben zu können. Der Zeitablauf zwischen Kurzbefragung und Anhörung vermag die abweichenden Angaben zu den Fluchtgründen ebenso wenig zu erklären, zumal eine tatsächlich auf die geltend gemachte Weise verfolgte Person sich erfahrungsgemäss auch nach längerem Zeitablauf noch genau an die wesentlichen Punkte zu erinnern vermag. Ausserdem müsste der Zeitablauf eher für die Richtigkeit der früheren Angaben sprechen als für die Richtigkeit der späteren, auf welcher der Beschwerdeführer beharrt. Der Einwand, zwischenzeitlich sei sein Informationsstand durch Kontakt mit den Angehörigen angewachsen, vermag nicht zu überzeugen. Er erweckt eher den Anschein einer konstruierten Verfolgungsgeschichte, die

E-1199/2010 der Beschwerdeführer nach längerem Zeitablauf nicht in allen Einzelheiten gleich nachzuerzählen imstande ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorgebrachten Asylgründe unglaubhaft sind, da sie widersprüchlich ausgeführt worden sind. Damit liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Nachteilen rechnen muss. Daran vermögen auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 7. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat das Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 8. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist oder Anspruch darauf hat. Da der Beschwerdeführer weder im Besitz einer aufenthaltsrechtlichen Bewilligung ist noch einen Anspruch darauf hat, wurde die Wegweisung vom BFM zu Recht verfügt. 9. 9.1. Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Vollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls zumindest glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E-1199/2010 9.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.3. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Ausschaffung des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 9.4. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für Ausländerinnen oder Ausländer als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage allgemein gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-

E-1199/2010 schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den Urteilen BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinandergesetzt. Im letzteren Urteil befasste es sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Sulaymaniya). Es kam zum Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Situation nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stamme oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge. Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammten und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügten, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gemäss den vorinstanzlichen Akten gesunden Mann kurdischer Ethnie mit mehrjähriger Berufserfahrung, der bis zu seiner Ausreise im Nordirak gelebt hat und dort mit nahen Angehörigen über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt. Auf Beschwerdeebene macht er zwar psychische Probleme geltend; diese sind aber, wie oben in E.6 bereits festgestellt, als unglaubhafte Schutzbehauptung zu würdigen, zumal der Beschwerdeführer, soweit aus den Akten ersichtlich, noch keine Therapie oder andere psychologische oder psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen und dem Gericht bislang kein ärztliches Attest eingereicht hat. Dass er in der Beschwerdeschrift ein solches auf Verlangen in Aussicht gestellt hat, ist dabei unbehelflich. Denn auf Grund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG) ist er gehalten, auch ohne ausdrückliche Aufforderung alle verfügbaren Beweismittel, die geeignet sind,

E-1199/2010 eine behauptete Tatsache, aus welcher er Rechte ableitet, zu beweisen, von sich aus zu den Akten zu reichen. Spätestens nach der Eröffnung der Zwischenverfügung vom 17. März 2010, in welcher dieses Vorbringen im Rahmen einer summarischen Prüfung für unglaubhaft befunden worden ist, wäre zu erwarten gewesen, dass er, falls er tatsächlich in geltend gemachter Weise an psychischen Problemen leiden sollte, ein entsprechendes Beweismittel beibringt. Zusammenfassend sind die gemäss dem erwähnten Grundsatzurteil erforderlichen Voraussetzungen für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug in den Nordirak erfüllt. 9.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist zu bestätigen. 10. Nach dem Gesagten ist auch der Subeventualantrag abzuweisen. 11. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1199/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

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