Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1196/2022
Urteil v o m 2 1 . März 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. März 2022 / N (…).
E-1196/2022 Sachverhalt: I. A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat im (…) 2021 und suchte am 10. Dezember 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nach. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (…) 2021 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. A.c Am 14. Dezember 2021 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diesem Gesuch wurde am 16. Dezember 2021 entsprochen. B. Am 23. Dezember 2021 reichte die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen (insb. einen Arztbericht vom […] Dezember 2021) betreffend ihren Gesundheitszustand ein. C. C.a Am 16. Dezember 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 28. Dezember 2021 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Dublin-III-VO statt. Dabei wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland, welches möglicherweise für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. C.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie könne das Asylgesuch in Deutschland nicht bestätigen. Sie habe gar nicht gewusst, dass sie in Deutschland gewesen sei. Sie sei Analphabetin und wisse nicht, ob ihr in Deutschland die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Sie sei nur für kurze Zeit dort gewesen. Ihre Reise von Syrien aus sei von einem Schlepper organisiert worden. Sie kenne in Deutschland niemanden und
E-1196/2022 wolle nicht an einen fremden Ort zurückkehren. Sie sei in die Schweiz zu ihrem Bruder gekommen. Die Reise mit dem Schlepper sei furchtbar gewesen: Sie habe kein Mobiltelefon gehabt, es sei immer Geld verlangt worden und sie seien vom Schlepper bedroht worden. Sie habe sich vor ihm gefürchtet. Wo sich der Schlepper zurzeit aufhalte, wisse sie nicht. Sie wolle nicht weiter über ihn sprechen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sei es nicht möglich, nach Deutschland zurückzukehren. In Deutschland würde sie verrückt werden und sich womöglich umbringen. C.c In gesundheitlicher Hinsicht machte sie geltend, es gehe ihr physisch einigermassen gut. Psychisch sei sie jedoch am Ende. In Syrien habe sie einiges erlebt und die Reise mit ihrem Schlepper habe sie sehr belastet. Sie sei im BAZ bereits bei der Pflege und auch bereits bei einem Psychiater gewesen. Ihr seien Medikamente verschrieben worden. Auf die Frage ihrer Rechtsvertretung, wie sich die Unterbringung bei ihrem Bruder auf ihren Zustand auswirke, gab sie an, sie fühle sich bei ihm sicher. Im BAZ sei sie verängstigt. Sie habe ständig Angst vor anderen Menschen. D. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 reichte die vormalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres Bruders und dessen Familie (datiert auf den 28. Dezember 2021) ein, worin auf ihre psychische Situation und auf das stabilisierende Umfeld ihrer Familie hingewiesen wurde mit der dringenden Bitte, ihr aufgrund dessen den Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren. Weiter wurde ausgeführt, dass ihre Schlepper sich nun in Deutschland aufhielten. Falls diese ihrer habhaft werden sollten, drohe ihr eine Zwangsheirat und die Rückführung nach Syrien. Die Angehörigen befürchteten, dass man sie für immer verlieren würde, sollte sie nach Deutschland zurückkehren müssen. Es wurden ferner ein ärztliches Zeugnis vom (…) Dezember 2021 sowie ein ärztlicher Abklärungsbericht vom (…) Dezember 2021 eingereicht. In letzterem wurde bei der Beschwerdeführerin eine (…) ([…], ICD-Code: […]) diagnostiziert. E. E.a Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) in der Hauptsache auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Deutschland, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei.
E-1196/2022 E.b Daraufhin legte die im Asylverfahren mandatierte Rechtsvertretung ihr Mandat am 17. Januar 2022 nieder. II. F. Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (das Beschwerdeverfahren wurde unter der Verfahrensnummer E-315/2022 geführt). Unabhängig von dieser Beschwerdeeingabe wurde in derselben Sache am 25. Januar 2022 eine weitere Beschwerdeschrift eines ebenfalls von der Beschwerdeführerin mandatierten Rechtsvertreters eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2022 leitete der zuständige Instruktionsrichter den Schriftenwechsel ein und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 hob das SEM den Entscheid vom 13. Dezember 2021 (recte: 13. Januar 2022) wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. I. Mit Entscheid vom 24. Februar 2022 wurde das Beschwerdeverfahren E-315/2022 vom Bundesverwaltungsgericht als gegenstandslos geworden abgeschrieben. III. J. J.a Mit Verfügung vom 4. März 2022 (eröffnet am 8. März 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Deutschland, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig ordnete es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an die Beschwerdeführerin an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E-1196/2022 J.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank weise nach, dass die Beschwerdeführerin am (…) 2021 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe. Die deutschen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gutgeheissen, womit die Zuständigkeit für ihr Verfahren bei Deutschland liege. Deutschland sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, welche schutzwillig und schutzfähig sei. Sollte sie sich in Deutschland vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, könne sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Vom Umstand, dass sie über Verwandte in der Schweiz verfüge, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da ihr Bruder und dessen Familie nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gälten. Eine gewisse Abhängigkeit zwischen ihr und ihren Verwandten in der Schweiz sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht von der Hand zu weisen. Diese Abhängigkeit sei jedoch unter dem Aspekt ihrer aktuellen gesundheitlichen Situation zu sehen und sei nicht von derartiger Intensität, als sich daraus eine Zuständigkeit der Schweiz ableiten liesse. Deutschland bleibe damit zuständig. Ihr Bruder und seine Familie verfügten als anerkannte Flüchtlinge zudem über einen gesicherten Aufenthaltsstatus in der Schweiz, welcher ihnen erlaube, sie in Deutschland zu besuchen und ihr damit unterstützend und beratend zur Seite zu stehen. Die geltend gemachten Beziehungen seien daher weder als dauerhaft im Sinne von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu werten noch fielen sie unter dessen Schutzbereich. Folglich bestehe keine Pflicht, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Schliesslich könnten auch ihre suizidalen Tendenzen nicht zu einer anderen Einschätzung führen. Es stehe ihr frei, allenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen; die entsprechende Infrastruktur stehe auch in Deutschland zur Verfügung. Es sei sodann nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Überstellung nach Deutschland gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement- Gebots in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Es gebe zudem keine systemischen Mängel in Deutschlands Asyl- und Aufnahmesystem. Es lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, ihr Asylgesuch zu prüfen. Ebensowenig lägen Gründe vor, die Anlass zur Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 geben würden. Eine adäquate Behandlung ihrer psychischen Beschwerden sei auch in Deutschland möglich. Der me-
E-1196/2022 dizinische Sachverhalt sei vorliegend ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit einer Wegweisung nach Deutschland beurteilen und über die Anwendung der Souveränitätsklausel befinden zu können. Hinsichtlich des in der Beschwerdeschrift angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts F-280/2021 vom 22. Juli 2021 sei festzuhalten, dass es sich dabei um einen anders gelagerten Fall handle. Es sei nicht von einem gegen- und wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen, welches ihre Anwesenheit in der Schweiz notwendig erscheinen lasse. Eine medizinische Notlage und eine drastische Verschlechterung ihres Gesundheitszustands bei einer Rückkehr nach Spanien (recte: Deutschland) könne ausgeschlossen werden. Selbst wenn sich durch eine weitere fachärztliche Beurteilung die bereits gestellte Diagnose einer (…) weiter bestätigen und spezifizieren sollte, würde dies an der Einschätzung des SEM nichts zu ändern vermögen. Deutschland verfüge zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und es gebe keine Hinweise, wonach Deutschland ihr eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Ihrem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen, indem die deutschen Behörden vorgängig über ihren Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert würden. K. K.a Mit Beschwerde vom 14. März 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung sowie eventualiter die Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden worden sei. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. K.b Die Beschwerdeführerin rügt in der Hauptsache eine unsorgfältige Einzelfallprüfung respektive eine nicht rechtsgenügliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Auf die eingereichten ärztlichen Unterlagen sei das SEM noch immer nicht explizit eingegangen, ebensowenig auf die
E-1196/2022 Schreiben ihres Bruders. Dass ein Abhängigkeitsverhältnis entgegen der Ansicht des SEM bestehe, zeige sich alleine schon in der Tatsache, dass insbesondere der Bruder sie zu sämtlichen Arztterminen begleitet habe und er sich zudem intensiv darum bemühe, den Behörden mit diversen Schreiben darzulegen, weshalb seine Schwester dringend in der Schweiz verbleiben sollte. Das SEM habe zwar das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses anerkannt, aber lapidar festgestellt, dass dies nur unter dem aktuellen gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin zu sehen sei. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-280/2021 sei festgestellt worden, dass die Anwesenheit eines nahen Angehörigen auf Dauer zur Vermeidung einer schweren Dekompensation unerlässlich erscheine, was eine dauerhafte Beziehung bereits impliziere. Dass es sich nach Ansicht des SEM dabei um einen anders gelagerten Fall handle, ändere nichts an dieser Einschätzung. Im gegenwärtigen Zustand sei es für sie keine realistische Option, durch lediglich gelegentliche Besuche des Bruders und dessen Familie in Deutschland genügend Unterstützung zu erhalten. Dass ihr vom SEM schlussendlich vorgeworfen werde, sie benutze das Argument der Suizidalität, um die Behörden zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen, sei mehr als unangebracht; dies, zumal die medizinischen Gutachten bereits auf dieses Risiko hingewiesen hätten. Das SEM verweigere jedoch eine weitere medizinische Sachverhaltsabklärung. Es könne dem Bruder sodann auch nicht vorgehalten werden, dass er mit der Situation überfordert gewesen sei und die Beschwerdeführerin in eine psychiatrische Anstalt habe einweisen lassen. Der Beizug von Fachpersonen sei mehr als gerechtfertigt gewesen. Eine familiäre und stabile Unterstützung sei ein wichtiger Faktor bei psychischen Beschwerden, könne aber keinesfalls die medizinische oder medikamentöse Betreuung ersetzen. Die familiäre Bindung zwischen ihr und ihrem Bruder sei ausdrücklich vom Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfasst und habe zudem bereits im Herkunftsstaat bestanden. Der Bruder verfüge seit langer Zeit über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und er wolle die Beschwerdeführerin bei seiner Familie aufnehmen. Sie sei ferner gesundheitlich stark angeschlagen und eine Trennung von ihrem Bruder führe zu einer psychischen Dekompensation, was aus den Arztberichten hervorgehe. Aufgrund ihrer (…) sei sie längerfristig auf psychiatrische Behandlung und – zur Bewältigung dieser Situation – auf eine dauerhafte Unterstützung ihres Bruders angewiesen. In Deutschland wäre sie völlig auf sich alleine gestellt, was schwerwiegende Konsequenzen zur Folge hätte. Unter Berücksichtigung der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation sei davon auszugehen, dass zwischen ihr und ihrem Bruder ein Abhängigkeitsverhältnis im
E-1196/2022 Sinne der Dublin-III-VO bestehe. Das SEM habe daher seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint und hätte auf das Asylgesuch eintreten müssen. Im Weiteren stehe mit Blick auf das Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK fest, dass das SEM nicht geprüft habe, ob die Beschwerdeführerin in Deutschland Zugang zur lebensnotwendigen psychiatrischen Behandlung habe. Es hätte eine individuelle Zusicherung betreffend den Zugang zu adäquater sofortiger medizinischer sowie psychotherapeutischer Behandlung und adäquater Unterbindung bei den deutschen Behörden eingeholt werden müssen. Im Falle einer Rückkehr nach Deutschland drohe ihr eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustands bis zum Suizid; sie wäre auf sich alleine gestellt. Es bestehe daher eine Pflicht zum Selbsteintritt. Ebenso sei das SEM aber auch aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses sowie gestützt auf Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, zumindest aber aus humanitären Gründen, zu einem Selbsteintritt verpflichtet gewesen. L. Am 15. März 2022 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-1196/2022 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Vorab ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen der ungenügenden Einzelfallprüfung respektive der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts – insbesondere in medizinischer Hinsicht – seitens der Vorinstanz geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.).
E-1196/2022 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2 Eingangs ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – festzustellen, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass das SEM seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen (medizinischen) Sachverhalts nicht ausreichend wahrgenommen hätte. Der medizinische Sachverhalt, wie er sich aus den Arztberichten (vom […] Dezember 2021, […] Dezember 2021 sowie […] Januar 2022 [letzterer ist indes nicht aktenkundig, vgl. hierzu Ausführungen in E. 5]; vgl. vorinstanzliche Akten […]-22/2 [nachfolgend: act. 22], act. 26 und 27), dem Stammdatenblatt sowie dem Verlaufsbericht der (…) (vom […] Januar 2022 resp. […] Februar 2022; vgl. act. 39) und den darin gestellten Diagnosen ergibt, ist als erstellt zu erachten. 4.3 Indes ist die Rüge der Beschwerdeführerin, dass sich das SEM nicht respektive in ungenügender Weise mit den ärztlichen Unterlagen und den Schreiben des Bruders der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und damit (implizit) seine Begründungspflicht verletzt habe, zu bestätigen – dies im Wesentlichen mit Blick auf die Frage nach dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die Prüfung eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist in casu von zentraler Bedeutung, zumal ein solches sowohl im vorhergehenden Beschwerdeverfahren E-315/2022 als auch im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung explizit und ausführlich geltend gemacht wurde. Zur Untermauerung desselben wurden mehrere Arztberichte (vgl. Auflistung oben in E. 4.2) und weitere Dokumente (Ausweiskopien sowie zwei Schreiben des Bruders und dessen Familie vom 28. Dezember 2021 resp. undatiert) eingereicht. Zur Beurteilung,
E-1196/2022 ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16; Urteil F‑280/2021 E. 6.3 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Prüfung klarerweise als nicht rechtsgenüglich zu bezeichnen: In der angefochtenen Verfügung wird auf den vorliegend zentralen Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nur am Rande Bezug genommen (vgl. a.a.O. S. 6). Stattdessen verneinte das SEM das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses in der geforderten «Intensität» unter alleiniger Bezugnahme auf den für die Beurteilung eines Abhängigkeitsverhältnisses gar nicht einschlägigen Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO (Definition «Familienangehörige») und schwenkte danach um auf eine Beurteilung der familiären Beziehung aus der Perspektive von Art. 8 EMRK mit Blick auf die allfällige Anwendung der in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO statuierten sogenannten Souveränitätsklausel (vgl. a.a.O. S. 5). Es ist darauf hinzuweisen, dass sich gemäss Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Abhängigkeitsverhältnis insbesondere auch aus medizinischen Gründen («schwere Krankheit») ergeben und dieses auch zwischen Geschwistern bestehen kann. Die pauschale Begründung des SEM, wonach «die Abhängigkeit unter dem Aspekt [ihrer] aktuellen gesundheitlichen Situation zu sehen» sei und nicht die erforderliche Intensität erreiche, ist daher nicht rechtsgenügend; zumal auch nicht begründet wurde, weshalb das grundsätzlich nicht verneinte Abhängigkeitsverhältnis die erforderliche Intensität nicht erreiche. Das SEM hat sich denn auch – wie von der Beschwerdeführerin zu Recht gerügt – nicht konkret mit den aktenkundigen medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt. Der pauschale Hinweis, dass aufgrund der Aktenlage nicht von einem gegen- und wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden könne (vgl. a.a.O. S. 6), genügt angesichts der bestehenden Aktenlage nicht. Eine eigentliche Prüfung des Abhängigkeitsverhältnisses nach den Kriterien von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III- VO wurde nicht vorgenommen. Folglich ist das SEM seiner Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen und hat damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.
E-1196/2022 5. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des betreffenden Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Die vorliegend angefochtene Verfügung ist daher aus formellen Gründen aufzuheben und das SEM aufzufordern, den Sachverhalt unter Einhaltung der Begründungspflicht und angemessener Berücksichtigung der medizinischen Sachlage sowie der Argumente der Beschwerdeführerin hinsichtlich des allfälligen Vorliegens eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO neu zu beurteilen. Bei der Prüfung der vorinstanzlichen Akten hat das Bundesverwaltungsgericht zudem festgestellt, dass die dem SEM im Rahmen der Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren E-315/2022 überwiesene zweite Beschwerdeschrift vom 25. Januar 2022 mit dem darin enthaltenen Arztbericht vom (…) Januar 2022 offenbar nicht zu den Akten genommen wurden. Das SEM ist daher anzuweisen, dies nachzuholen und den erwähnten Arztbericht bei der erneuten Beurteilung ebenfalls zu berücksichtigen. 6. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird. Es erübrigt sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen weiter einzugehen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden damit gegenstandslos. Das gleiche gilt – angesichts des direkten Entscheids in der Sache – für das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und für den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
E-1196/2022 8. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Dabei ist zu beachten, dass die Beschwerde in weiten Teilen auf der bereits im Beschwerdeverfahren E-315/2022 eingereichten Beschwerdeschrift basiert respektive aufbaut, womit vorliegend von einem entsprechend reduzierten Aufwand des Rechtsvertreters – konkret von insgesamt rund 2.25 Stunden – auszugehen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 727.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1196/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt worden ist. 2. Die Verfügung des SEM vom 4. März 2022 wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur erneuten Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 727.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
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