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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2010 E-1195/2007

27 avril 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,584 mots·~18 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-1195/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . April 2010 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Serbien, B._______, alias C._______, Bosnien und Herzegowina, und deren gemeinsamer Sohn D._______, Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Dominik Löhrer, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1195/2007 Sachverhalt: A. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer verliess die ehemalige Bundesrepublik Jugoslawien (heute Serbien und Montenegro) im Juli 1992, weil er nicht in den Kriegsdienst einrücken wollte. Er reiste deshalb nach Deutschland und stellte dort einen Asylantrag. Die Beschwerdeführerin verliess Kroatien – zusammen mit ihrer Tochter aus erster Ehe – während des Krieges im Jahre 1995. Sie reiste ebenfalls nach Deutschland, stellte dort aber keinen Asylantrag, da sie nach dem Krieg in ihr Heimatland zurückkehren wollte. In der Folge lernten sich die Beschwerdeführenden kennen. Am 19. Februar 1997 kam der gemeinsame Sohn D._______ zur Welt. Im Jahre 1998 lief die Duldung (vorübergehende Aussetzung der Abschiebung) der Beschwerdeführerin ab und sie wurde aufgefordert, Deutschland zu verlassen. Da die Beschwerdeführerin in Kroatien geboren war und ihre Familienangehörigen (Eltern, Tochter) die kroatische Staatsangehörigkeit besitzen, reisten die Beschwerdeführenden dorthin zurück, wo sich die Beschwerdeführerin erfolglos um die Erlangung der kroatischen Staatsangehörigkeit bemühte. Der Beschwerdeführer seinerseits hielt sich illegal in Kroatien auf und konnte daher keiner Arbeit nachgehen. Nach eineinhalb Jahren vergeblichen Bemühens (mit Hilfe eines Anwalts) um die kroatische Staatsbürgerschaft, entschloss sich die Beschwerdeführerin, sich um die bosnische Staatsangehörigkeit zu bemühen. Diese erhielt sie problemlos, da ihre Mutter in Bosnien geboren war. Dennoch lebten die Beschwerdeführenden weiterhin in Kroatien. Die vermögende Mutter der Beschwerdeführerin kam für den Unterhalt der jungen Familie auf. Aufgrund der insgesamt schwierigen Lebenssituation entschlossen sich die Beschwerdeführenden anfangs des Jahres 2000, erneut nach Deutschland zu reisen und dort ein zweites Asylgesuch einzureichen. Ende des Jahres 2002 wurde ihr Asylantrag abgelehnt, und die Beschwerdeführenden hätten getrennt – jeder in seinen Heimatstaat – ausreisen müssen. Um der Tochter aus erster Ehe der Beschwerdeführerin den Schulabschluss zu ermöglichen, wurde die Ausreise aufgeschoben. Im Frühling 2004 kehrten die Beschwerdeführenden nach einer dramatischen Ausschaffungsaktion (vgl. A15, Schreiben von E._______ vom 23. September 2003, A17, S. 8 ff.) nach Kroatien zurück, der Beschwerdeführer mit einem Reisepass von Serbien und Montenegro, die Beschwerdeführerin und der Sohn mit einem bosnischen Pass, und die Tochter aus erster Ehe E-1195/2007 der Beschwerdeführerin mit einem kroatischen Identitätsausweis. Im Sommer 2004 wurde D._______ in Kroatien in die erste Klasse eingeschult. Er konnte sich indes sozial nicht integrieren. Er wurde von den Mitschülern aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Roma – und weil er bislang in Deutschland lebte – ausgegrenzt, regelmässig gehänselt und sowohl emotional diskriminiert als auch körperlich geschlagen. Die Beschwerdeführenden sprachen deswegen bei der Schulleitung vor und erhielten teilweise Unterstützung, indem sie diese ans Sozialamt verwies. Dieses wiederum verwies die Familie an eine Klinik für F._______ in G._______. Dort wurde den Beschwerdeführenden empfohlen, sich an die Öffentlichkeit zu wenden. Ein Journalist publizierte daraufhin die Geschichte der Beschwerdeführenden und ihres Sohnes. Folge dieses Zeitungsartikels war, dass die Beschwerdeführenden und D._______ von verschiedensten Seiten teilweise massivst bedroht wurden, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen. Schliesslich befürchtet der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zufolge der seinerzeitigen Refraktion bestraft und damit Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu werden. B. Mit Verfügung vom 15. Januar 2007 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 14. Februar 2007 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2007 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E-1195/2007 E. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 15. März 2007 die Abweisung der Beschwerde. Am 21. März 2007 stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2010 setzte der inzwischen neu zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung aktueller ärztlicher Zeugnisse betreffend die Beschwerdeführerin und den Sohn sowie einen Schulbericht betreffend D._______. G. Am 8. April 2010 gingen beim Bundesverwaltungsgericht zwei ärztliche Zeugnisse von Dr. med. H._______, Allgemeinmedizin FMH, vom 26. März 2010 sowie ein Entwicklungspädiatrischer/-psychologischer Abklärungsbericht von Dr. med. I._______, FMH Kinder und Jugendmedizin und lic. phil. J._______, FSP Fachpsychologin für Kinder- und Jugendpsychologie und Psychotherapie vom 15. April 2009 betreffend D._______ ein. H. Mit Schreiben vom 6. April 2010 reichte die Leiterin „Schüler/innen und Unterricht der Stadt K._______“ einen aktuellen Schulbericht über D._______ zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom E-1195/2007 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Zur Begründung führte es aus, E-1195/2007 bei den geltend gemachten Problemen (in Kroatien) betreffend den Sohn D._______ handle es sich um Diskriminierungen, die von Privatpersonen ausgehen würden. Die staatlichen Institutionen, vorliegend die Schulbehörden und das Sozialamt, hätten dieses Verhalten nicht gebilligt. Vielmehr hätten sie versucht, die Familie zu unterstütztn und hätten Stellung für sie bezogen. Der Staat habe demnach die Familie in angemessener Form geschützt. Deshalb handle es sich in casu nicht um eine staatliche oder vom Staat tolerierte Verfolgung. Sodann stelle die Einberufung in den Militärdienst keine Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG dar. Desgleichen gelte hinsichtlich einer allfälligen Bestrafung wegen Missachtung eines militärischen Aufgebots, welche rein militärstrafrechtlichen Charakter aufweise. Deshalb seien solche Bestrafungen asylrechtlich nicht relevant. Folglich sei auch die Befürchtung, wegen Militärdienstverweigerung bestraft zu werden, nicht asylrelevant. Ausserdem habe das jugoslawische Parlament am 26. Februar 2001 ein Amnestiegesetz verabschiedet, das am 3. März 2001 in Kraft getreten sei. Unter die Amnestie würden unter anderem die Straftatbestände der Refraktion, Desertion und Befehlsverweigerung, die bis zum 7. Oktober 2000 begangen worden seien, fallen. Eingeleitete Untersuchungen und Prozesse seien eingestellt worden, und bereits inhaftierten Personen sei die Verbüssung der Reststrafe erlassen worden. Von der Amnestie betroffen seien 23'000 Verfahren. Demnach falle die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Refraktion unter die Amnestie. Schliesslich seien die sozialen Schwierigkeiten in Kroatien auf die allgemeine politische, wirtschaftliche und soziale Situation im Land zurückzuführen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Sohn der Beschwerdeführenden würden aufzeigen, dass ein Leben in Kroatien nicht möglich sei. Sodann gehöre der Beschwerdeführer als serbischer (recte: Staatsangehöriger von Montenegro) in Bosnien und Herzegowina einer Minderheit an, was fatale Auswirkungen haben könnte. In Montenegro wiederum würden die Beschwerdeführerin und der Sohn einer Minderheit angehören. Überdies seien die Beschwerdeführenden ethnische Roma. 4.3 In der Rechtsmitteleingabe werden die komplizierte Situation der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer unterschiedlichen Staats- E-1195/2007 angehörigkeit sowie ihrer ethnischen Zugehörigkeit und die daraus resultierenden Schwierigkeiten dargelegt. Indes stellen auch eine sehr schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling dar. Insoweit vermögen die Beschwerdeführenden mit ihren – im Übrigen bereits aktenkundigen – Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM sie zu Unrecht nicht als Flüchtlinge anerkannt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorliegend vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.4 Den Beschwerdeführenden ist es somit nicht gelungen, Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen oder nachzuweisen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu E-1195/2007 machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche drei Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von neuem zu prüfen sind. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei E-1195/2007 einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). 6.4 6.4.1 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass D._______, der Sohn der Beschwerdeführenden, im Jahre 1997 in Deutschland geboren wurde. Im Kindergarten wurden bei ihm motorische Probleme festgestellt, weshalb er eine Ergotherapie, eine Gymnastiktherapie und eine psychologische Spieltherapie erhielt. Nach zwei Jahren Kindergarten wurde er eingeschult, indes wieder in den Kindergarten zurückversetzt, was den Jungen stark verunsicherte (vgl. A15, Ergotherapeutischer Befund vom 17. Februar 2004). Im Frühling 2004 kehrten die Beschwerdeführenden nach Kroatien zurück, wo D._______ in die erste Klasse eingeschult wurde. Gemäss den übereinstimmenden und überzeugenden Aussagen der Beschwerdeführenden (vgl. A17, S. 11 ff., A18, S. 10 ff.) wurde der Knabe dort von seinen Mitschülern aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Roma schikaniert und geschlagen, so dass es ihm nicht möglich war, sich zu integrieren. Da die Situation für die Familie zunehmend belastender wurde, suchten sie zunächst mit den Lehrkräften und dem Direktor der Schule das Gespräch. Auf Anraten des Direktor wandten sie sich an das Sozialamt, welches sie an eine Klinik für F._______ weiterverwiesen. Dort riet man ihnen, sich an die Öffentlichkeit zu wenden, was die Familie denn auch mit Hilfe eines Journalisten tat. Nach der Publikation des Artikels erhielten die Beschwerdeführenden von verschiedensten Seiten teilweise massive Drohungen, so dass sie sich zur Ausreise entschlossen (vgl. Sachverhalt S. 3). Im Dezember 2005 reisten sie in der Schweiz ein E-1195/2007 und suchten um Asyl nach. Anfang 2006 wurde D._______ in L._______ in die 2. Primarklasse eingeschult. Nach wenigen Monaten musste die Familie nach K._______ übersiedeln, was für den damals neunjährigen Knaben einen Klassenwechsel zur Folge hatte. In der neuen Klasse gelang es dem Jungen nicht, sich einzugliedern. Er wurde von seinen Mitschülern ausgegrenzt, was dazu führte, dass er einerseits ängstlicher, andererseits aggressiv wurde. Trotz einer eingeleiteten Psychotherapie kam es im Sommer 2006 zur Eskalation. Während den nachfolgenden Wochen erhielt D._______ Einzelunterricht. Nach Abklärungen beim Schulpsychologischen Dienst K._______ wurde er für die 3. Klasse in eine Regelklasse mit wenig Schülern eingeteilt. In dieser Klasse gelang es dem Jungen, sich zu integrieren und erstmals ein gutes Schuljahr zu erleben. (vgl. Bericht von Dr. med. I._______ und lic. phil. J._______ vom 15. April 2009). Für die Mittelschule wurde D._______ in eine Kleinklasse eingeteilt. Aufgrund verschiedener Probleme, insbesondere wegen respektlosen und agressiven Verhaltens gegen Lehrer und Mitschüler, wurde D._______ im Januar 2010 für rund einen Monat in eine andere Klasse versetzt. In dieser Klasse wird er die Mittelstufe abschliessen, und nach den Sommerferien 2010 soll er die Sek C mit Integrativer Förderung besuchen (vgl. Bericht der Schulleiterin). 6.5 In ihrem Bericht stellen Dr. med. I._______ und lic. phil. J._______ fest, D._______ weise (knapp) altersentsprechende sprachliche Fähigkeiten im mündlichen Bereich sowie im Lesen auf. Eine deutliche Schwäche zeige er im Schreiben. Weiter stellen die Fachkräfte fest, D._______ zeige eine knapp altersentsprechende kognitive Entwicklung mit einer auditiven Merkfähigkeitsschwäche. Weiter wird zum sozio-emotinalen Verhalten ausgeführt, D._______ sei sehr höflich sowie charmat. Anlässlich der Abklärungen habe er gut mitgemacht und zu einer angenehmen Stimmung bei den Sitzungen beigetragen. Sehr ausgeprägt sei seine permanent zum Vorschein kommende Ängstlichkeit und sein vermindertes Selbstwertgefühl beziehungsweise Selbstvertrauen. Zur aktuellen Schulsituation hält die Schulleiterin in ihrem Bericht fest, dass sich D._______ Mühe gebe und anständig sei, aber auch intensiver Betreuung bedürfe. 6.6 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass D._______ bisher keine einfache Kindheit verbrachte. Sie war geprägt von zwei einschneidenen Wohnortwechseln, verbunden mit einschneidenen Kulturwechseln. Hinzu kommt eine nicht einfache E-1195/2007 Schulzeit, welche von verschiedenen Klassenwechseln und einer Vielzahl von negativen Erlebnissen – Rückversetzung, Ausgrenzungen sowohl in Kroatien als auch in der Schweiz bis zu Misshandlungen (in Kroatien) – begleitet war. Dies alles hat D._______ in seinen Lebenserfahrunung und seinem Wesen geprägt und zeigt sich heute etwa in seinem verminderten Selbstvertrauen. Seit der Einschulung in der Schweiz anfangs 2007 haben sich die Lehrkräfte sowie die zuständigen Personen darum bemüht, sich den Schwächen und Problemen des Knaben anzunehmen. Namentlich war man in den vergangenen viereinhalb Jahren bestrebt, dem Jungen ein schulisches Umfeld zu schaffen, das ihm eine Integration im Klassenverband sowie eine gute Schulbildung ermöglichen sollte. Dies gelang zwischenzeitlich teilweise und hatte jeweils entsprechend positiven Einfluss auf die schulische wie persönliche Entwicklung von D._______. Entsprechend gab und gibt sich D._______ im Rahmen seines Möglichen und mit fachlicher Unterstützung Mühe. 6.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in eines ihrer Heimatländer würde für den heute 13-jährigen D._______ einen erneuten Wechsel seines sozialen und persönlichen Umfeldes zur Folge haben. Ein solcher Wechsel wäre für den Knaben aufgrund des bisher Erlebten psychisch sehr schwer zu verarbeiten. Er käme einer weitgehenden Entwurzelung aus dem in den letzten viereinhalb Jahren aufgebauten Umfeld gleich, was zu einer schweren Belastung in seiner weiteren Entwicklung führen würde. Dies wäre indes mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht vereinbar. In Anbetracht der gesamtheitlich zu beurteilenden Sachlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass ein Vollzug der Wegweisung von D._______ nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist. D._______ ist demnach zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 6.8 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG ist beim Vollzug der Wegweisung der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes sind deshalb die Beschwerdeführenden – als die Eltern von D._______ – ebenfalls in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, zumal sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben. E-1195/2007 6.9 In Anbetracht der vorliegenden Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche abgelehnt und die Wegweisung verfügt hat. Demgegenüber erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar. Die Verfügung des BFM vom 15. Januar 2007 ist daher betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, D._______ und die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2007 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, weshalb den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 8.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung von Art. 8 und 9 VGKE und unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 150.- (Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 900.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen und ausgehend von einem hälftigen Obsiegen auf Fr. 450.- zu reduzieren. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag den Beschwerdeführenden als Parteientschädigung auszurichten. E-1195/2007 (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, weitergehend wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 15. Januar 2007 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden und ihren Sohn vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 450.- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und das M._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: E-1195/2007 Zustellung an : - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - das M._______ (in Kopie) Seite 14

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