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Bundesverwaltungsgericht 04.03.2008 E-1192/2008

4 mars 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,977 mots·~10 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-1192/2008 {T 0/2} Urteil v o m 4 . März 2008 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______, geboren (...), Sri Lanka, zur Zeit im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1192/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Sri Lanka im März 2007 verliess und über I._______ auf dem Luftweg in die Schweiz reiste, wo er am 3. Februar 2008 um Asyl nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2008 – eröffnet am selben Tag – die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer vom BFM am 4. Februar 2008 sowie am 11. Februar 2008 zu seinem Reiseweg und seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei tamilischer Ethnie, stamme aus der Nordprovinz und sei C._______ wiederholt von der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) zum Beitritt aufgefordert worden, dass er wegen der anhaltenden Schikanen ab D._______ sein Haus eigentlich nicht mehr habe verlassen wollen, einige Tage später aber dennoch zur Arbeit gegangen sei, dass er am Abend des D._______ auf dem Heimweg von der Arbeit von der LTTE angehalten und festgenommen worden sei, dass ihm nach zwei Tagen die Flucht gelungen sei und er sich zuerst eine Nacht bei einer Tante aufgehalten und danach nach Hause begeben habe, dass ein Onkel sowie seine Mutter ihm einen Passierschein und einen Identitätsausweis besorgt hätten, dass der Beschwerdeführer sich E._______ in Begleitung der Mutter nach Colombo begeben habe, dass er auf dem Weg in die Hauptstadt von der srilankischen Armee kontrolliert und vier Stunden lang festgehalten worden sei, E-1192/2008 dass der Beschwerdeführer mit der Mutter in Colombo in einer Lodge gewohnt, die Polizei dort nach fünf bis sechs Tagen eine Kontrolle durchgeführt, den Beschwerdeführer festgenommen und auf den Polizeiposten F._______ mitgenommen habe, dass er befragt und schlecht behandelt sowie ihm vorgeworfen worden sei, ein Anhänger der LTTE zu sein, dass er auf Intervention eines Bekannten des Vaters seiner in G._______ lebenden Freundin nach zwei Tagen freigekommen sei, dass der Beschwerdeführer sich danach für einige Tage bei der Familie der Freundin in G._______ aufgehalten habe, bevor er aus Furcht vor weiteren Inhaftierungen ausser Landes geflohen sei, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka über den Flughafen Colombo verlassen und sich zunächst nach I._______ begeben habe, wo er erfahren habe, dass seine Schwester von der LTTE zwangsrekrutiert worden sei, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Februar 2008 – eröffnet am 21. Februar 2008 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen hielten teilweise – soweit die Verfolgung durch die LTTE betreffend – den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht stand, dass dem Beschwerdeführer im Übrigen eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden und er folglich nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer insgesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2008 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht explizit ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 19. E-1192/2008 Februar 2008 verfügten Wegweisung Beschwerde erheben und dabei unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragen liess, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass die Verfügung des BFM vom 19. Februar 2008, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispo- E-1192/2008 sitivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. auch Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 29. Februar 2008), dass somit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind, das heisst, sobald eine von ihnen erfüllt ist, der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu qualifizieren und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (vgl. die weiterhin geltende Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4; 2001 Nr. 1 E. 6a), dass gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme dem Weggewiesenen wiederum der Beschwerdeweg offen stehen würde (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), und in diesem Verfahren der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen wäre, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, er sei Tamile und stamme aus dem im Norden Sri Lankas liegenden H._______, dass der Beschwerdeführer auf die verschärfte Situation in Sri Lanka und namentlich in Colombo sowie darauf hinweist, dass – entgegen E-1192/2008 der Auffassung der Vorinstanz – sowohl die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) als auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) die Existenz einer inländischen Fluchtalternative für die Angehörigen der tamilischen Minderheit verneinen würden, dass die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka auf einen offenen Bürgerkrieg hinweisen würden, der militärische Sieg über die LTTE absolute Priorität habe, die tamilische Bevölkerung von den staatlichen Behörden kollektiv als Feind betrachtet werde und insgesamt der Grossraum Colombo aktuell keine inländische Fluchtalternative darstelle, dass der Beschwerdeführer sich vor der Ausreise nur G._______ aufgehalten habe und in dieser Zeit auch verhaftet worden sei, was auch von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen worden sei, dass allein aus dem Umstand, dass die Freundin des Beschwerdeführers in G._______ lebe, nicht der Schluss gezogen werden könne, dass er dort über eine Wohnmöglichkeit verfüge und auf Unterstützung zählen könne, dass er im Falle einer Rückkehr zudem mit erneuter Festnahme rechnen müsse, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem zur BVGE-Publikation vorgesehenen Leiturteil vom 14. Februar 2008 (Entscheid E-2775/2007) eine umfassende Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil unter anderem festgestellt hat, die Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz sei nach wie vor nicht zumutbar, und bei rückkehrenden Tamilen aus dem Norden oder Osten des Landes sei nur noch bei Vorliegen besonderer begünstigender Faktoren (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetz, gesicherte Wohnsituation und konkrete Möglichkeiten der Existenzsicherung) von der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden Sri Lankas, namentlich im Grossraum Colombo, auszugehen, dass mit Bezug auf den Beschwerdeführer festzustellen ist, dass dieser tamilischer Ethnie ist und aus der Nordprovinz H._______ stammt, E-1192/2008 dass sich die Verwandten des Beschwerdeführers (Eltern und drei Schwestern) alle in H._______ aufhalten, dass der Beschwerdeführer zwar eine Freundin erwähnt hat, die mit dem Vater in G._______ lebe und ihm nach der Freilassung aus der Haft vorübergehend für einige Tage Unterkunft gewährt habe, dass allein der Umstand, dass die Freundin in G._______ lebt, nicht bereits zur Annahme einer gesicherten Wohnsituation und eines gesicherten, tragfähigen Beziehungsnetzes führen kann, dass sich dies auch daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer sich in G._______ trotz des bekanntermassen hohen – und sich beim Beschwerdeführer dann auch verwirklichten – Risikos einer polizeilichen Festnahme zunächst nicht bei dieser Freundin, sondern in einer Lodge gelebt hat, dass der Beschwerdeführer im Übrigen zwar einmal den Vater seiner Freundin als seinen "zukünftigen Schwiegervater" bezeichnete (vgl. Protokoll der Anhörung vom 11. Februar 2008, S. 11), den genauen Namen dessen Tochter aber auf Anhieb nicht nennen konnte (vgl. a.a.O., S. 5) und offensichtlich nicht von einer tiefen persönlichen Lebensbeziehung auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten nach Beendigung der Schule keine weitere Ausbildung genossen und lediglich einige Zeit im Restaurant des Vaters mitgeholfen hat und seit Anfang 2007 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, dass vor diesem persönlichen Hintergrund nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne sich im Falle einer Rückkehr nach G._______ dort eine existenzsichernde Lebensgrundlage aufbauen, weshalb der Vollzug seiner Wegweisung als unzumutbar zu qualifizieren ist, dass sich aus den Akten keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, weshalb die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen ist, dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen ist, die Verfügung des BFM vom 19. Februar 2008 hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, den Auf- E-1192/2008 enthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), der Aufwand aufgrund der Akten zuverlässig geschätzt werden kann, und die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 300.-- festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) E-1192/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des Bundesamtes vom 19. Februar 2008 wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Kopie; mit den Akten Ref.-Nr. N _______ [per Kurier]) - (...) - die Flughafenpolizei Zürich-Kloten (Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: > Seite 9

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