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Bundesverwaltungsgericht 23.09.2008 E-1177/2008

23 septembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,317 mots·~17 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung...

Texte intégral

Abtei lung V E-1177/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . September 2008 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, geboren _______, und ihr Sohn B._______, geboren _______, Kolumbien, vertreten durch Ursula Singenberger, SWISS-EXILE, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 7. Februar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1177/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), fest, dass das BFF mit Verfügung vom 29. Juni 2000, die auf Beschwerde vom 4. August 2000 hin durch das Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 20. November 2000 bestätigt wurde, das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes vom 4. März 1998 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das BFF den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 22. November 2000 Frist zur Ausreise bis 21. Februar 2001 angesetzt hat, dass das BFF ein erstes Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes vom 7. Februar 2001, das auf die Frage des Wegweisungsvollzuges beschränkt war, mit Verfügung vom 14. Februar 2001 abwies und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 29. Juni 2000 feststellte, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2001 kontrolliert nach Bogota, Kolumbien, ausgereist ist, E-1177/2008 dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 17. April 2001 auf eine gegen die Verfügung vom 14. Februar 2001 erhobene Beschwerde vom 13. März 2001 nicht eintrat, dass das BFF für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn zwei Mal Flugtickets nach Sao Paolo/Bogota beschaffte (20. März 2001 und 10. April 2001), ohne dass die Beschwerdeführenden von den Reservierungen Gebrauch machten, dass die Beschwerdeführenden gemäss Meldung der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeit vom 14. Mai 2001 seit dem 15. April 2001 unbekannten Aufenthalts waren, dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom März 2006, ergänzt durch ein Schreiben vom 17. Mai 2006, das BFM um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ersuchten, dass die Beschwerdeführerin für sich und ihr Kind im Wesentlichen geltend machte, eine Rückkehr nach Kolumbien sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeschlossen, dass sie mit ihrem Ehemann in Kolumbien nicht leben könne, weil er Kolumbien mittlerweile verlassen habe und ihr schwerstes physisches und psychisches Leid angetan und angedroht habe, und dass ihr Sohn die obligatorische Schulzeit in der Schweiz bald erfüllt habe und ohne einen legalen Status in der Schweiz keine Chance auf eine gute Lehrstelle hätte, obwohl er in schulischer Hinsicht erfolgreich gewesen und in der Schweiz bestens integriert sei, dass das BFM mit Schreiben vom 7. Februar 2007 dieses in Form eines einfachen Schreibens beantwortete, weil es die Begehren als aussichtslos qualifizierte, und anderseits ein unnötiger Verwaltungsaufwand entstehen würde, der für die Beschwerdeführer unnötigerweise kostenpflichtig würde, dass das BFM der Auffassung war, es gebe keinen Raum für ein eigenes Tätigwerden, und die Beschwerdeführenden darauf hinwies, allenfalls könnte eine Eingabe an die kantonalen Behörden prüfenswert sein, weil kürzlich Art. 14 AsylG in Kraft getreten sei, dass in der Folge die Rechtsvertreterin das (kantonale Amt) mit Schreiben vom 15. August 2007 um Erteilung einer E-1177/2008 Aufenthaltsbewilligung für den Sohn wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ersuchte, dass das (kantonale Amt) am 23. August 2007 erklärte, ein allfälliges Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung müsste für alle Familienmitglieder gemeinsam gestellt werden, und es sei nicht bereit, vorliegend eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsyG zu erteilen und den entsprechenden Antrag dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten, so lange die nötigen Massnahmen nicht geprüft beziehungsweise nicht eingeleitet werden könnten, dass das (kantonale Amt) mit Schreiben vom 12. September 2007 von der Rechtsvertreterin die Bekanntgabe der aktuellen Anschrift der Beschwerdeführenden forderte, dass die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 29. August 2008 die Interpretation des Art. 14 Abs. 2 AsylG durch das (kantonale Amt) kritisierte, die Adressangabe verweigerte, eigene Ergänzungen in Aussicht stellte, und das (kantonale Amt) um Spezifizierung der beabsichtigten Massnahmen anfragte, dass das (kantonale Amt) am 12. September 2007 präzisierte, es prüfe kein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung, so lange der aktuelle Aufenthaltsort und die Wohnanschrift der Beschwerdeführenden nicht bekannt seien, weshalb aufgrund der momentanen Rechtslage die Ausreise der Beschwerdeführenden zu erfolgen habe, gegebenenfalls unter behördlicher Sicherstellung, dass die Rechtsvertreterin am 15. September 2007 eine Ergänzung an das (kantonale Amt) einreichte, worin sie unter Vermeidung der Bekanntgabe der Wohnanschrift eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung für beide Mandanten beantragte, dass die Rechtsvertreterin am 3. Oktober 2007 das (kantonale Amt) ersuchte, die Behandlung des Gesuchs vom 15. August 2007 einstweilen - bis nach rechtskräftigem Abschluss des neu hängigen Wiedererwägungsverfahrens beim BFM - auszusetzen (vgl. D 6/2: Sistierungsantrag), dass die Beschwerdeführenden das BFM mit Eingabe vom 3. Oktober 2007 um Wiedererwägung der ablehnenden Verfügung vom 29. Juni 2000 ersuchten und wegen Unzumutbarkeit (Beschwerdeführer) bezie- E-1177/2008 hungsweise Unzulässigkeit (Beschwerdeführerin) des Wegweisungsvollzugs die Anordnungen vorläufiger Aufnahmen beantragten, dass sie um die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nachsuchten, dass zur Begründung die tatsächliche Aufenthaltsdauer (seit 1998), der hohe Integrationsgrad des Sohnes in der Schweiz (obligatorische Schulzeit in der Schweiz, entwurzelt vom Heimatland), die berufliche und soziale Stellung der Beschwerdeführenden (Alter, Sprache, Mentalitäten, Arbeitsmarkt, Beziehungsnetz, Lebensumstände, gewalttätiger Gatte und Vater) und der Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 8 EMRK) ins Feld geführt wurden, dass das BFM am 5. Oktober 2007 die materielle Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs von der Leistung eines Kostenvorschusses und der Mitteilung der aktuellen Wohnanschrift der Beschwerdeführenden bis zum 19. Oktober 2007 abhängig machte, dass die Rechtsvertreterin das BFM mit Telefaxschreiben vom 17. Oktober 2007 um Gewährung einer weiteren Zahlungsfrist bis 22. Oktober 2007 ersuchte und gleichzeitig ankündigte, ihre Mandantin sei bereit, die aktuelle Wohnanschrift dem BFM zu nennen, wenn Letzeres verspreche, ihre Auskunft nicht an das (kantonale Amt) weiterzuleiten, dass die Rechtsvertreterin gegenüber dem BFM am 19. Oktober 2007 unter anderem als aktuelle Postanschrift der Beschwerdeführerin (Adresse) nannte, dass die Rechtsvertreterin das BFM am 27. Dezember 2007 anfragte, ob der Wegweisungsvollzug mittlerweile sistiert sei, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2008 das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes vom 3. Oktober 2007 abwies und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 29. Juni 2000 feststellte, dass das Bundesamt seine ablehnende Haltung im Wesentlichen damit begründete, die vorgebrachten neuen Tatsachen und Lebensumstände der Beschwerdeführenden seien offenkundig nicht geeignet, zu einer Änderung der Sachlage zu führen, E-1177/2008 dass sich die seit dem Jahr 2001 ausreisepflichtigen Beschwerdeführenden offenbar unkontrolliert in der Schweiz aufgehalten hätten, was mit der im Schreiben vom 19. Oktober 2007 mitgeteilten Deckadresse untermauert würde, und gemäss eigenen Angaben die Beschwerdeführerin in der Schweiz "schwarz" gearbeitet und der Beschwerdeführer die Schulen besucht hätten, dass der minderjährige Sohn das rechtliche Schicksal seiner Mutter zu teilen habe, weshalb lediglich ein Hinweis auf eine während dieser Zeit möglicherweise eingetretene faktische Integration nichts am Ausgang des Wiedererwägungsverfahrens zu ändern vermöge, dass sich aus Gründen der Ungleichbehandlung gegenüber einem sich korrekt verhaltenden Ausländer in der Schweiz verbieten würde, jemanden faktisch dafür, dass er sich während Jahren rechtswidrig verhalten habe und in der Folge allein aus diesem Umstand eine nachträgliche Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geltend machen könne, noch mit einem Aufenthaltsrecht zu belohnen, dass im Übrigen die Zuständigkeit des BFM für das vorliegende Verfahren fraglich sei, zumal an sich nur rein ausländerrechtliche Vorbringen, nicht aber materielle asylrechtliche Vorbringen zur Debatte stünden und kein zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang zum früheren Asylgesuch bestehe, dass es Sache der Beschwerdeführenden sei, sich mit ihrer Situation nüchtern auseinanderzusetzen und daraus die Konsequenzen zu ziehen, nicht zuletzt auch im wohlverstandenen Interesse des im Jahr 2009 volljährig werdenden Sohnes, dass das BFM die Beschwerdeführer abschliessend auf die Möglichkeit eines allfälligen Gesuchs um Rückkehrhilfe (Art. 93 AsylG) hinwies, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn mit Eingabe vom 23. Februar 2008 und Ergänzung/Korrektur vom 25. Februar 2008 ans Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen beantragten, die Verfügung vom 7. Februar 2008 sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme sei aus Gründen der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, E-1177/2008 dass in formeller Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - beziehungsweise sinngemäss um den Erlass vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen - und um unentgeltliche Prozessführung (einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) ersucht wurde, dass für die Begründung auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen wird, dass in der Folge das Bundesverwaltungsgericht dem sinngemässen Gesuch um Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen mit Zwischenverfügung vom 5. März 2008 nicht stattgab, gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und den Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- Frist bis zum 20. März 2008 ansetzte, Letzteres unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Kostenvorschuss am 17. März 2008 geleistet wurde und die Rechtsvertreterin gleichentags eine Beschwerdeergänzung einreichte, zusammen mit Kopien der Schulzeugnisse des Beschwerdeführers von 1998 bis 2007, eines schulpsychologischen Berichts aus dem Jahr 2001, Kopien von Referenzschreiben von Lehrpersonen und Privatpersonen aus den Jahren 2001 bis 2007 sowie der Beschwerdeführerin vom März 2006, und erwägt: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und praxisgemäss auch im Wiedererwägungsverfahren in diesen Bereichen als Beschwerdeinstanz zuständig ist (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Vorinstanz im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens grundsätzlich nicht verpflichtet wäre, auf in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht unerhebliche Anträge einzugehen, E-1177/2008 dass die Vorinstanz gleichwohl - trotz Zweifel an der eigenen Zuständigkeit - den Anspruch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes auf Behandlung des Gesuchs nicht in Abrede gestellt hat, dass in diesem Kontext anzumerken ist, dass das BFM mit seinem Eintreten mithalf, einen allfälligen negativen Zuständigkeitskonflikt von vornherein zu verhindern, und auf diese Weise den Beschwerdeführenden Klarheit hinsichtlich des asylrechtlichen Geltungsbereichs verschaffte, dass sich das Bundesverwaltungsgericht somit durchaus den die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Behandlung des Gesuchs im Resultat bejahenden Erwägungen anschliessen kann, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im Vorverfahren und in der Beschwerdeschrift einzig in Bezug auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) eine Neubeurteilung beantragt wird, weshalb sich vorliegend die Prüfung auf das Vorhandensein allfälliger E-1177/2008 Vollzugshindernisse respektive auf die Frage einer Anordnung der vorläufigen Aufnahme beschränkt, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG (Art. 83) regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1), dass keine Wiedererwägung erfolgen kann, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b), dass sich bei einem Rechtsbehelf wie dem Wiedererwägungsgesuch von selbst versteht, dass geltend gemachte Gründe fundiert, mithin nicht bloss behauptet, dargetan werden müssen, dass in der Beschwerde und in der Ergänzung hauptsächlich argumentiert wird, die Beschwerdeführer würden sich seit ihrer Einreise im Jahr 1998 ununterbrochen in der Schweiz aufhalten, was für den Beschwerdeführer die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit, für die Beschwerdeführerin die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzug bewirke, dass sie sich nach der rechtskräftigen Ablehnung ihres Asylgesuchs im November 2000 illegal in der Schweiz aufhalten würden, zumal sie dem gewaltbereiten Ehemann und Vater nicht ins Heimatland hätten folgen wollen und alle unter diesem schwierigen Verhältnis gelitten hätten, E-1177/2008 dass sich die Beschwerdeführerin damals in einer psychischen Notlage befunden habe und noch heute objektiv und subjektiv begründete Furcht vor ihrem gewaltbereiten Partner habe, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren des Untertauchens bei Privatleuten gearbeitet und ihr Sohn lückenlos die Schulen besucht habe, mithin beide mittlerweile an schweizerische Verhältnisse als gewöhnt zu betrachten und heute integriert seien, dass namentlich der Beschwerdeführer mentalitätsmässig und kulturell von seiner angestammten Heimat entfremdet sei, er bloss rudimentäre Kenntnisse des Spanischen besitze und beide Beschwerdeführenden kein Beziehungsnetz in Kolumbien vorfänden, dass im Jahr 2001 die Beschwerdeführerin für den minderjährigen Beschwerdeführer den Entscheid getroffen habe, in die Illegalität abzutauchen, mithin es stossend und unzulässig sei, dass der Beschwerdeführer für das damalige Fehlverhalten seiner Mutter heute zur Rechenschaft zu ziehen und zu bestrafen sei, zumal völkerrechtliche Prinzipien wie insbesondere das Kindeswohl einer Ausschaffung entgegenstehen würden, dass unbestrittenermassen nach erfolgtem rechtskräftig abgewiesenem Asylgesuch und Wiedererwägungsgesuch die Beschwerdeführenden verpflichtet gewesen seien, im Jahr 2001 auszureisen, und sie sich der Ausschaffung oder Ausreise entzogen hätten, dass die Beschwerdeführenden seit dem Jahr 2001 unbekannten Aufenthalts seien und sich über ihre Rechtsvertreterin erst im Herbst 2007 gewagt hätten, sich bei der kantonalen Migrationsbehörde zu melden, dass für die Prüfung des Vorliegens veränderter Umstände, die es allenfalls rechtfertigen würden, wiedererwägungsweise eine andere Beurteilung der festgestellten Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen, die heutige Situation im Verhältnis zur Situation im Zeitpunkt des Entscheids über das Wiedererwägungsgesuch (29. Juni 2000) zu betrachten ist, dass die Behörden bis heute nicht mit Sicherheit wissen, wo sich die Beschwerdeführenden seit dem Jahr 2001 aufgehalten haben, zumal E-1177/2008 bloss eine Deckanschrift der Beschwerdeführenden kürzlich bekannt gegeben wurde, dass aufgrund der eingereichten Beweismittel zwar nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer ohne Unterbruch die Schulen besuchte und die Beschwerdeführerin die Schulzeugnisse jeweils unterschrieben und sich wohl auch in der Schweiz aufgehalten hat, der Nachweis des lückenlosen Aufenthaltes seit dem Jahr 2001 allerdings nicht gelungen ist, dass bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse der Blick stets auf die im Falle einer Rückkehr im Heimatland zu erwartenden Situation gerichtet ist, und die Integration in der Schweiz mithin bei der Zumutbarkeitsprüfung für sich allein kein relevantes Element darstellt, wobei allerdings eine schwierige - allenfalls durch die Integration in der Schweiz erschwerte - Reintegration im Heimatland grundsätzlich Beachtung finden kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5, mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kolumbien nicht allein sein wird, sondern im Gegenteil zusammen mit seiner Mutter in das ihm in der Zwischenzeit fremd gewordene Heimatland zurückkehren und dort mit Hilfe seiner Mutter und ihren Beziehungen relativ schnell wieder Fuss fassen können wird, dass die Behauptungen, der Beschwerdeführerin fehle in Kolumbien ein soziales Beziehungsnetz, nicht glaubhaft ist und zudem nur dann von Bedeutung sein könnte, wenn es ihr seit dem Jahr 2001 abhanden gekommen wäre, dass das seit 2001 bestehende Anwesenheitsverhältnis (illegaler Aufenthalt) kein Kriterium im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens darstellt, und die Beschwerdeführenden keine (willkürliche) Milde des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Folgen ihres unrechtmässigen Verhaltens erwarten können, dass der Beschwerdeführerin und auch dem siebzehnjährigen Beschwerdeführer zuzumuten ist, in Kolumbien, wo sich ihren Angaben zufolge der gewaltbereite Partner und Vater nicht mehr aufhalten soll, eine Arbeitsstelle zu suchen, E-1177/2008 dass die Beschwerdeführerin in verschiedenen Berufssparten Erfahrungen (Sekretärin, Buchhaltungsgehilfin, Raumpflegerin) hat sammeln können und es ihr durchaus zumutbar wäre, eine entsprechende Weiterbildung ihrer beruflichen Fertigkeiten ins Auge zu fassen und dort für ihren bald erwachsenen Sohn in Kolumbien zu sorgen, womit kein Risiko erkennbar ist, dass beide in existenzieller Weise von Armut betroffen werden könnten, dass somit unter dem Aspekt der Zumutbarkeit weder allgemeine noch individuelle Gründe gegen eine gemeinsame Rückkehr nach Kolumbien sprechen, dass der Wegweisungsvollzug zulässig ist, da er offensichtlich und entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keinen Verstoss gegen völker- und landesrechtliche Grundsätze - namentlich die Prinzipien des Kindeswohls und der Familieneinheit gemäss der Kinderrechtsbeziehungsweise der Europäischen Menschenrechtskonvention - darstellt, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn gemeinsam in einen Heimatstaat zurückkehren kann, in dem sie den grössten Teil ihres Lebens verbracht hat, beide dort nicht verfolgt sind und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung oder erhebliche Nachteile, namentlich auch gesundheitlicher oder beruflicher Art, ersichtlich sind, dass die im Weiteren blosse Kritik an den Erwägungen im Wegweisungspunkt der ergangenen Verfügung des BFM oder einem Urteil der Beschwerdeinstanz dem Sinn und Zweck einer Wiedererwägung von rechtskräftig ergangenen Entscheiden praxisgemäss entgegen steht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist, dass ergänzend auf die Erwägungen vom 5. März 2008 datierten Zwischenverfügung verwiesen wird, dass die Beschwerdeführenden in Bezug auf die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs somit keine erheblichen Gründe vorbringen, die allenfalls geeignet sein könnten, zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu führen, dass der Vollzug der Wegweisung in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), E-1177/2008 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass die Kompetenz zu einer nachträglichen Regelung des Aufenthalts in der Schweiz bei der hierfür zuständigen kantonalen Stelle des Aufenthaltskantons liegt (Art. 14 AsylG), wo auch bereits ein zur Zeit sistiertes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG deponiert wurde, so dass eine allfällige Ermessensunterschreitung durch das BFM kein Thema sein kann, dass die kantonale Instanz bei der Ausübung ihres Ermessens- und Handlungsspielraums rechtsstaatliche Überlegungen nicht ausklammern wird, dass sie allerdings auf die Bekanntgabe der Wohnadresse der Beschwerdeführenden angewiesen sein wird, dass die Aussage in der Beschwerdeergänzung vom 17. März 2008, die Beschwerdeführerin habe "nie gegen das Schweizer Recht verstossen", unverständlich bleibt vor dem Hintergrund, dass der Verstoss gegen die Strafbestimmungen des Ausländerrechts (mehrjährige rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 AuG) zugegeben werden, und die zuständige kantonale Instanz auch diesen Umstand bei der Gesamtwürdigung der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG mitberücksichtigen wird, dass somit keine grundlegend veränderte oder entscheidrelevante Sachlage seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht im Asylverfahren vorliegt und es den Beschwerdeführenden insgesamt nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), dass deshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen und damit beglichen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-1177/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 17. März 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand Seite 14

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