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Bundesverwaltungsgericht 17.07.2018 E-1176/2016

17 juillet 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,358 mots·~22 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Januar 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1176/2016

Urteil v o m 1 7 . Juli 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Januar 2016 / N (…).

E-1176/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin hatte ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…) 2013 in Richtung Äthiopien verlassen und lebte während ungefähr einem Jahr im Flüchtlingslager in B._______. Danach sei sie über Addis Abeba in den Sudan und von dort nach einigen Tagen nach Libyen gereist. In Tripolis sei sie während rund eines Monats festgehalten worden. Am (…) Juni 2014 sei sie von dort in einem Boot nach Italien losgefahren. Von Italien sei sie nach vier Tagen per Zug in die Schweiz weitergereist. Sie habe für die Reise nichts zahlen müssen, weil sie kein Geld gehabt habe und sich einfach anderen Asylsuchenden angeschlossen habe. Schliesslich sei sie am 23. Juli 2014 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch stellte. Am 15. August 2014 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 12. Januar 2016 die Anhörung zu den Asylgründen statt. B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie stamme aus dem Dorf D._______. Eine ihrer Schwestern sei im Jahr 2012 aus ihr nicht bekannten Gründen illegal aus Eritrea ausgereist, weshalb ihrer Familie in der Folge eine Geldstrafe von 50000 Nakfa auferlegt worden sei. Da sie diese nicht hätten bezahlen können, sei ihr Vater sechs Monate respektive rund drei Monate vor ihrer Ausreise inhaftiert und ihrer Familie fortan jegliche staatliche Unterstützung verweigert worden. Da sie auch die Schulgebühren nicht mehr hätten bezahlen können, habe sie die Schule in der (…) Klasse abbrechen müssen. Da sie für sich keine Zukunft in Eritrea gesehen habe, habe sie sich ebenfalls zur Ausreise entschlossen. Am (…) 2013 habe sie nachts zu Fuss illegal die Grenze nach Äthiopien überquert. Dort habe sie zunächst ein Jahr im Flüchtlingslager B._______ gelebt. Danach sei sie über Addis Abeba in den Sudan und von dort nach einigen Tagen nach Libyen gereist. In Tripolis sei sie während rund eines Monats festgehalten worden. Am (…) Juni 2014 sei sie von dort in einem Boot nach Italien losgefahren. Von dort aus sei sie nach vier Tagen per Zug in die Schweiz weitergereist. Sie habe für die Reise nichts zahlen müssen, weil sie kein Geld gehabt habe und sich einfach anderen Asylsuchenden angeschlossen habe. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Kopien eines Taufscheins sowie von Identitätsdokumenten ihrer Eltern zu den Akten.

E-1176/2016 C. Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 26. Februar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Asylgewährung. Als Beweismittel reichte sie einen Schülerausweis inklusive Übersetzung sowie ein Zeugnis des Schuljahres 2010/2011 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte sie auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen. F. Mit Eingabe vom 16. März 2013 (Poststempel) ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Am 16. März 2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung der E._______ vom 11. März 2016 ein. G. Mit Instruktionsverfügung vom 23. März 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

E-1176/2016 I. Mit Eingabe vom 28. April 2016 (Datum der Postaufgabe) machte die Beschwerdeführerin von dem ihr mit Instruktionsverfügung vom 13. April 2016 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, hielt an ihren Begehren fest und reichte Bestätigungsschreiben von drei Verwandten inklusive Ausweiskopien zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-1176/2016 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Sie habe widersprüchliche und unpräzise Angaben zum Zeitpunkt der Verhaftung ihres Vaters gemacht und die Umstände dieses Vorfalls nicht substanziiert darzulegen vermocht. Die Inhaftierung ihres Vaters sei demnach als unglaubhaft zu erachten. Sie sei auch nicht in der Lage gewesen, die angeblich schlechte wirtschaftliche Situation ihrer Familie nachvollziehbar zu schildern. Namentlich sei nicht plausibel, dass ihre Eltern im Wissen um die seitens der Behörden drohenden Konsequenzen die Flucht ihrer Schwester offen eingestanden hätten. Zudem habe sie zu ihrem schulischen Alltag ausweichende und stereotype Aussagen gemacht und ihre Angaben zum Zeitpunkt des Schulabbruchs seien widersprüchlich ausgefallen. Ihre Schilderungen der Flucht nach Äthiopien würden nicht den Eindruck vermitteln, dass sie das Geschilderte selbst erlebt habe, und ihre Vorbringen zu ihren Lebensumständen in Äthiopien hätten sich als äusserst lebensfremd und substanzlos erwiesen. Schliesslich würden auch ihre Angaben zur Weiterreise nach Europa nicht zu überzeugen vermögen, da sie nicht erlebnisgeprägt seien. Es sei ihr somit nicht gelungen, die illegale Ausreise und den einjährigen Aufenthalt in einem Flüchtlingslager in

E-1176/2016 Äthiopien sowie die illegale Weiterreise nach Europa glaubhaft darzulegen, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sie ihren Heimatsaat auf andere Weise oder zu einem anderen Zeitpunkt als behauptet verlassen habe oder gar nie in Eritrea, sondern in einem Drittstaat gelebt habe. Für diese Annahme spreche auch, dass sie keine glaubhaften Angaben zu ihrem Schulalltag habe machen können. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie als Kopien nur einen sehr eingeschränkten Beweiswert hätten. Zudem vermöchten sie auch nicht zu belegen, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea aufgewachsen und illegal ausgereist sei. Aufgrund der als unglaubhaft erachteten Vorbringen der Beschwerdeführerin sei festzustellen, dass sie keine subjektiven Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht habe. Es reiche nicht aus, sich einzig auf eine notorisch schwierige Ausreise zu berufen ohne die konkreten Ausreiseumstände darzutun. 4.2 Nachdem Eritrea im Dezember 2000 mit Äthiopien ein Friedensabkommen unterzeichnet habe und die beiden Länder seit dem Waffenstillstand keine militärische Gewalt mehr anwenden würden, herrsche in Eritrea keine Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) mehr. Da die Beschwerdeführerin ihre Fluchtumstände nicht glaubhaft gemacht habe, sei es dem SEM nicht möglich, allfällige individuelle Wegweisungshindernisse abschliessend zu prüfen. Zumal auch ihre Angaben zur Finanzierung ihrer Reise nach Europa nicht geglaubt werden könne, sei davon auszugehen, dass in ihrem Umfeld Finanzquellen existieren würden. 4.3 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerdeeingabe im Wesentlichen an ihrer Herkunft aus Eritrea sowie ihren Vorbringen fest, die sie im erstinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gegeben hat. Da sie in der Nähe der Grenze aufgewachsen sei, habe sie gewusst, wo sich die Grenzsoldaten aufhalten würden, weshalb die Grenzüberquerung nicht schwierig gewesen sei. Ihre Reise von Äthiopien in die Schweiz sei von zwei in der Schweiz wohnhaften Verwandten bezahlt worden. Sie habe dies im erstinstanzlichen Verfahren aus Angst nicht erwähnt, weil sie von den Schleppern davor gewarnt worden sei, über die wahren Reiseumstände zu sprechen.

E-1176/2016 4.4 Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung insbesondere fest, das auf Beschwerdeebene eingereichte Schuldzeugnis sei kein hinreichender Beleg für die von der Beschwerdeführerin gelten gemachten Fluchtgründe. Es handle sich dabei nicht um ein rechtsgenügliches Identitätsdokument und es stehe nicht fest, dass dieses der Beschwerdeführerin tatsächlich zustehe. Ausserdem könnten solche Dokumente in Eritrea oder in der eritreischen Diaspora leicht käuflich erworben werden. 4.5 In ihrer Replik verwies die Beschwerdeführerin erneut auf ihre in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Verwandten, die ihre Gefährdungssituation bestätigen könnten. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, nachdem ihre Schwester das Land verlassen habe, sei ihr Vater dazu aufgefordert worden, einen gewissen Geldbetrag zu bezahlen, ansonsten werde er inhaftiert. Nachdem er den verlangten Betrag nicht habe bezahlen können, sei er trotz seiner Behinderung in ein Gefängnis in F._______ gebracht worden. In der Folge sei die restliche Familie unter enormem Druck gestanden und es seien ihnen sämtliche Rechte – wie die Lebensmittelvergabe oder die medizinische Betreuung – entzogen worden. Sie habe für sich in diesem Land keine Zukunft mehr gesehen, weshalb sie ausgereist sei. 5.2 Vorab ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung als überzeugend erachtet. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verhaftung ihres Vaters erwecken einen unglaubhaften Eindruck, zumal sie einerseits Widersprüche aufweisen (vgl. SEM-Akten, A3 S. 6; A17, F73, F76 f., F101, F104 ff.) und andererseits unsubstanziiert sind. Es ist ausserdem nur schwer nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin – ohne persönliche Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben – das Land verlassen haben soll, nachdem ihre Familie gerade für die Ausreise ihrer Schwester im Jahr 2012 bestraft und der Vater in Haft genommen worden sein soll (vgl. SEM-Akten, A17, F43 ff., F71). Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz sowohl mit ihrer Mutter als auch mit ihrer im Ausland lebenden Schwester telefonieren konnte, kann schliesslich nicht geglaubt werden, die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit gehabt, von ihrer Familie in Eritrea zu erfahren, ob diese aufgrund ihrer Ausreise Probleme bekommen habe (vgl. a.a.O., F34 ff., F124 ff.). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen erübrigen sich jedoch weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

E-1176/2016 5.3 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Damit kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (Motivsubstitution). Vorliegend nimmt das Gericht bezüglich des Kerns der Begründung des Asylgesuchs eine Motivsubstitution im erwähnten Sinn vor und prüft die Verfolgungsvorbringen nachfolgend unter dem Gesichtspunkt der flüchtlings- respektive asylrechtlichen Relevanz. Insofern erübrigt sich letztlich eine abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 5.3.2 Nach Durchsicht der Verfahrensakten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es den Vorbringen der Beschwerdeführerin an der asylrechtlichen Relevanz fehlt. Weder aus ihren an den Befragungen protokollierten Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren noch aus ihren Eingaben auf Beschwerdeebene geht hervor, dass sie persönlich aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund einer Gefährdung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt gewesen wäre, die zu ihrer Ausreise geführt hätte, oder ihr eine solche in Zukunft drohen würde. An der BzP gab sie zunächst zu Protokoll, nach der Verhaftung ihres Vaters sei ihre Familie durch die Behörden belästigt worden, während sie, konkret dazu befragt, unter anderem ausführte, sie seien zu Geldleistungen aufgefordert worden (vgl. SEM-Akten, A3, S. 6). An der einlässlichen Anhörung hingegen gab sie mehrfach an, ihre Familie habe nach der Inhaftierung ihres Vaters zwar ein schwieriges Leben gehabt, sei aber von den heimatlichen Behörden nicht weiter behelligt worden, und sie persönlich habe keine Schwierigkeiten gehabt (vgl. SEM-Akten, A17, F103 und F203). Sie brachte zudem mehrmals vor, sie habe ihren Heimatstaat verlassen, weil sie dort für sich keine Zukunft mehr gesehen habe (vgl. SEM-Akten, A17, F72, F121, F123 und F232). 5.4 5.4.1 Eine Reflexverfolgung liegt gemäss Lehre und langjähriger Praxis vor, wenn sich die Verfolgungsmassnahmen – abgesehen von der primär betroffenen Person – auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann im Sinn von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Jedenfalls muss die befürchtete Benachteiligung aus einem der vom Gesetz auf-

E-1176/2016 gezählten Motive erfolgen und die Furcht davor realistisch und nachvollziehbar sein (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3.h); BVGE 2011/51 E. 6.2). 5.4.2 Nach dem Gesagten besteht auch keine Veranlassung davon auszugehen, die Beschwerdeführerin hätte wegen des Verhaltens ihrer Schwester respektive der Inhaftierung ihres Vaters – aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen – Verfolgungsmassnahmen erlitten, oder ihr würden solche bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat drohen. So ist ihren Schilderungen zu entnehmen, dass ihre Schwester nicht aufgrund eines konkreten Vorfalls oder wegen drohenden Verfolgungsmassnahmen das Land verlassen hat (vgl. SEM-Akten, A17, F118 ff.). Demzufolge sind keine Hinweise ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin konkrete Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Sie gab diesbezüglich auch zu Protokoll, sie selbst sei weder vor der Inhaftierung ihres Vaters noch danach durch die heimatlichen Behörden behelligt oder auch nur kontaktiert worden (vgl. a.a.O., F77, F81, F103). 5.5 5.5.1 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. 5.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5).

E-1176/2016 5.5.3 Gemäss den vorangegangenen Erwägungen bestehen keine Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten respektive wurden keine solchen geltend gemacht. 5.6 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin somit – letztlich auch hier ungeachtet der Frage, ob der illegale Grenzübertritt vom SEM zu Recht als unglaubhaft qualifiziert worden ist – nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,

E-1176/2016 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 7.2.3 7.2.3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3.2 Aus den Aussagen Beschwerdeführerin ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Davon ist nach den vorstehenden Erwägungen nicht auszugehen. 7.2.3.3 Namentlich hat sie weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren in irgendeiner Form geltend gemacht, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst respektive National Service eingezogen zu werden. Nachdem sie selber offenbar nicht von einem entsprechenden Risiko ausgeht, besteht keine Veranlassung von Amtes wegen vom Gegenteil auszugehen; dies umso weniger angesichts der Tatsache, dass in der eritreischen Praxis für weibliche Staatsangehörige im dienstpflichtigen Alter verschiedene Dienst-Befreiungsgründe bekannt sind (vgl. Referenzurteil BVGer D-2311/2016 E. 12.4 und 12.5 S. 19 ff.).

E-1176/2016 7.2.3.4 In diesem Zusammenhang kann der Vollständigkeit halber auch darauf hingewiesen werden, dass Personen, die sich – wie die Beschwerdeführerin – seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten, die Möglichkeit haben, ihre Situation mit dem Heimatstaat durch Bezahlung der sogenannten Zweiprozentsteuer und Unterzeichnung eines Reuebriefs zu regeln und auf diesen Weise den sogenannten Diasporastatus zu erlangen; mit diesem kann ein Dokument namens Residence Clearance Form erhältlich gemacht werden, dessen Inhaber dieses Dokuments für die Dauer von drei Jahren von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea in dieser Zeit ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 13.3 S. 24 f.). 7.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen des bereits erwähnten Referenzurteils D-2311/2016 eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 15 f.). 7.3.2.1 Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen

E-1176/2016 Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). 7.3.2.2 Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren faktisch beendet; in diesem Zusammenhang zeichnet sich in letzter Zeit überdies eine deutliche Entspannung des Verhältnisses ab (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung [NZZ], 5. Juni 2018: "Äthiopien akzeptiert Friedensabkommen mit Langzeit-Rivale Eritrea"; NZZ, 27. Juni 2018: "Friedensgespräche zwischen Langzeit-Rivalen Äthiopien und Eritrea"). Auch im Inneren des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. 7.3.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. 7.3.3 Somit ist danach zu fragen, ob bei der Beschwerdeführerin besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Es kann vorab auf die überzeugenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. S. 7). 7.3.4 Aus den Befragungsprotokollen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass ihre Familie mit der Ausreise ihrer Schwester unter schwierigen Bedingungen zu leben hatte. Ihren eigenen Angaben zufolge verfügt die Beschwerdeführerin aber in ihrem Heimatstaat über ein soziales Beziehungs-

E-1176/2016 netz sowie über (…)jährige Schulbildung. Wie bereits in Erwägung 5.2 ausgeführt, hinterlassen die Schilderungen der Beschwerdeführerin einen unglaubhaften Eindruck, zumal sie einige Ungereimtheiten aufweisen und sie teilweise lebensfremd und unsubstanziiert wirken. Einerseits erscheint vorgeschoben, soweit sie angab, sie wisse nicht, aus welchen Grünen ihre Schwester das Land verlassen habe, weshalb diese die in Eritrea verbliebene Familie finanziell nicht unterstützen könne und wie es ihrer Familie seit ihrer eigenen Ausreise ergangen sei (a.a.O., F97 f., 18 ff., F124 ff., F133: „Können Sie sich noch daran erinnern, was Ihnen Ihre Mutter erzählt hat, wie es ihr ergangen ist, nachdem Sie ausgereist sind?“ A: „Sie wusste, dass ich noch am Leben bin. Und mehr hat sie mir nicht erzählt.“, F134 f.). So vermochte sie trotz des (…)jährigen Schulbesuchs weder ihren Schulalltag zu beschreiben noch andere Fragen dazu zu beantworten (vgl. SEM- Akten, A17, F62 ff., F67, F207 ff., F216). 7.3.5 Aufgrund dieses Aussageverhaltens verunmöglicht es die Beschwerdeführerin dem Gericht unter Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht, eine umfassende Prüfung allfälliger individueller Wegweisungsvollzugshindernisse vorzunehmen. Es ist bei dieser Aktenlage praxisgemäss davon auszugehen, dass keine persönlichen Gründe gegen ihre Rückkehr nach Eritrea sprechen und sie dort nicht in eine existenziell bedrohliche Situation geraten wird. 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es der Beschwerdeführerin offen, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Die durch das SEM verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

E-1176/2016 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit Eingabe vom 14. März 2016 gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 23. März 2016 gutgeheissen. Die finanziellen Verhältnisse haben sich gemäss der Aktenlage bisher nicht verändert. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1176/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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E-1176/2016 — Bundesverwaltungsgericht 17.07.2018 E-1176/2016 — Swissrulings