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Bundesverwaltungsgericht 18.11.2010 E-1173/2008

18 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,789 mots·~19 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Jan...

Texte intégral

Abtei lung V E-1173/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . November 2010 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._____, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Januar 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1173/2008 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 25. Juni 2007, gelangte über Italien am 6. August 2007 in die Schweiz und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. A.b Am 7. August 2007 wurde der Beschwerdeführer summarisch zur Person und zu seinen Asylgründen befragt, und am 20. September 2007 erfolgte die direkte Bundesanhörung. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._____ (Jaffna) mit letztem Wohnsitz in C._____. Seine Familie habe in den Jahren 1995 und 1996 die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. Nach dem Einmarsch der srilankischen Armee im Jahre 1996 habe diese mehrere Männer aus dem Dorf verschleppt, darunter auch seinen Vater, welcher seither als verschollen gelte und vermutlich von der Armee getötet worden sei. Er habe die Schule abbrechen müssen, um seinem Grossvater in der Landwirtschaft zu helfen. Nachdem sich die LTTE-Anhänger aufgrund des Friedensabkommens vom Jahre 2002 wieder hätten frei bewegen können, sei er von diesen gezwungen worden, der Organisation beizutreten. Er habe im Vanni-Gebiet während sechs Monaten eine militärische Ausbildung erhalten und sei anschliessend nach C._____ geschickt worden. Als sich im Jahre 2004 die Karuna-Gruppe von den LTTE abgespalten habe, sei er zu dieser gegangen. In der Folge sei es ihm weder möglich gewesen, in das von den LTTE kontrollierte Vanni- Gebiet zurückzukehren, noch sich von der Karuna-Gruppe zu lösen. Er habe mehrmals versucht, aus dem Camp, wo man ihn gegen seinen Willen festgehalten habe, zu fliehen. Nachdem er dort einen Bekannten aus B._____ getroffen und diesem sein Problem geschildert habe, habe ihm dieser die Flucht ermöglicht und ihn zunächst nach D._____ und später nach Colombo gebracht. Während seines zehntägigen Aufenthalts in Colombo habe ihm sein Grossvater seine Geburtsurkunde gebracht, Kontakt zu einer Schlepperorganisation aufgenommen und seine Ausreise organisiert. Der Bruder des Bekannten habe ihn am 25. Juni 2007 auf ein Frachtschiff gebracht. Während der vierwöchigen Überfahrt habe er den Laderaum nie verlassen, und er sei schliesslich an einem ihm unbekannten Ort in Italien von Bord gegangen, von wo ihn ein ihm unbekannter Weisser mit dem Auto nach E-1173/2008 Basel gebracht habe. Die Grenze habe er – ohne kontrolliert worden zu sein – am 6. August 2007 passiert. A.c Der Beschwerdeführer gab weiter an, seit seinem Weggang in das Vanni-Gebiet im Jahre 2002 keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und zu den Geschwistern gehabt zu haben. Vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat habe er vom Grossvater mütterlicherseits erfahren, dass seine Mutter wegen der Behelligungen durch die srilankischen Sicherheitskräfte das Dorf ebenfalls verlassen habe und mit seinen Geschwistern nach E._____ (Vanni-Gebiet) gezogen sei. Er habe im Heimatstaat weder einen Pass noch eine Identitätskarte besessen oder beantragt und nie irgendwelche Identitätspapiere benötigt. A.d Er könne nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren, da landesweit nach ihm gesucht werde. Insbesondere sei eine Rückkehr in die von den LTTE kontrollierten Gebiete im Norden Sri Lankas nicht möglich, da er befürchte, dort wegen seiner Tätigkeit für die Karuna-Gruppe verfolgt und getötet zu werden. B. Mit Verfügung vom 23. Januar 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Asylpunkt führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfah-rens widersprüchliche Aussagen zu wesentlichen Punkten seiner Vor-bringen gemacht. Insbesondere sei er nicht in der Lage gewesen, übereinstimmende Angaben zum Aufenthalt im Camp der Karuna- Fraktion, zu dessen Lage und zu den Umständen seiner Flucht aus dem Camp zu machen. Obschon er sich eigenen Angaben zufolge während vier Jahren dort aufgehalten habe, habe er weder das Lager noch einen Tagesablauf oder eine Ausbildung detailliert schildern können. Sodann seien auch seine Aussagen betreffend Aufbau und Organisation der LTTE beziehungsweise der Karuna-Fraktion sowie bezüglich seiner Aufgaben lückenhaft und undifferenziert ausgefallen. Darüber hinaus würden seine Aussagen, er sei ohne jegliche Kontrollen von C._____ nach Colombo gereist, der allgemeinen Erfahrung widersprechen, da die srilankische Armee zahlreiche Checkpoints errichtet habe, wo Sicherheits- und Personenkontrollen durchgeführt würden. Schliesslich würden seine oberflächlichen Schilderungen zu den Umständen seiner Ausreise aus dem Heimatstaat den Verdacht E-1173/2008 nahelegen, er habe diesen auf andere als die geschilderte Art verlassen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei. C. C.a Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid am 22. Februar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Bezüglich der vom BFM angeführten Widersprüche führte der Beschwerdeführer aus, er sei bereits im Jahre 2003 nach C._____ geschickt worden, und erst im Jahre 2004 habe sich die Karuna- Gruppe von den LTTE abgespalten. Er sei im Camp der Karuna-Fraktion gefangengehalten worden und habe dieses nie allein verlassen dürfen, weshalb er die genaue Lage und die Umgebung desselben nicht genau kenne. Die meisten seiner Fluchtversuche seien nie über das Stadium der Planung hinaus gediehen. Da er gegen seinen Willen von der Karuna-Gruppe festgehalten worden sei und über kein Mitspracherecht verfügt habe, habe er sich kaum für den Aufbau oder die Hierarchie der Gruppe interessiert. Viele der Widersprüche seien darauf zurückzuführen, dass er anlässlich der Erstbefragung angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, und er sich erst bei der direkten Anhörung habe ausführlich äussern können. Die vom BFM aufgeführten Widersprüche würden sich also erklären lassen, womit seine Vorbringen den Voraussetzungen von Art. 7 AsylG zu genügen vermöchten. C.c Der Beschwerdeführer habe sich unerlaubt aus dem Camp entfernt, weshalb er von der Karuna-Gruppe gesucht werde. Da diese sich im Kampf gegen die LTTE mit der Regierung verbündet habe, werde er auch von den srilankischen Sicherheitskräften gesucht. Von den LTTE werde er als Verräter betrachtet und müsse mit einer entsprechenden Verfolgung rechnen. Er befürchte, im Falle einer Rück- E-1173/2008 kehr in den Heimatstaat dort verhaftet oder gar getötet zu werden. Da er weder an Kampfhandlungen teilgenommen noch sich freiwillig den LTTE beziehungsweise der Karuna-Gruppe angeschlossen habe, stehe seine Asylwürdigkeit ausser Frage. Er erfülle damit die Voraussetzungen gemäss Art. 3 und 7 AsylG, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. C.d Da er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und darüber hinaus im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat entweder mit einer langen Haftstrafe ohne faires Verfahren oder mit der Ermordung durch Karuna- oder LTTE-Anhänger rechnen müsse, sei ein Wegweisungsvollzug nicht zulässig. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage im Heimatstaat sei eine Rückkehr dorthin als nicht zumutbar zu bezeichnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2008 stellte die vormals zuständige Instruktionsrichterin fest, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sei aus den Akten nicht ersichtlich, und forderte diesen auf, innert Frist eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen. Den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlegte sie auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeakten wurden dem Bundesamt unter Fristansetzung zur Vernehmlassung zugestellt. E. In seiner Vernehmlassung vom 11. März 2008 führte das BFM aus, die Beschwerde enthalte keinen neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des von ihm vertretenen Standpunktes rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Nachdem die Einwohnergemeinde (...) Fax-Eingabe vom 12. März 2008 die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers bestätigt hatte, reichte sie am 14. März 2008 (Posteingang) das Original des Bestätigungsschreibens zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 15. September 2010 teilte der neu für das vorliegende Verfahren zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer E-1173/2008 mit, das Gericht ziehe eine Motivsubstitution in Betracht und erwäge, die Vorbringen nicht unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, sondern unter dem Aspekt der Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG zu würdigen. Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, sich innert Frist zur beabsichtigten Motivsubstitution zu äussern und dem Gericht im Hinblick auf die weitere Bearbeitung des Verfahrens die aktuellen persönlichen Verhältnisse unter Beilage von Beweismitteln bekanntzugeben. H. In seinem Schreiben vom 29. September 2010 (Poststempel) führte der Beschwerdeführer aus, es sei für ihn kein Grund für eine Motivsubstitution ersichtlich, da er sämtliche Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfülle und auch keine Asylausschlussgründe vorliegen würden. Die heimatlichen Behörden seien weder schutzwillig noch -fähig, weshalb die geltend gemachte Verfolgung durch die Karuna-Gruppe asylrelevant sei. Trotz den Geschehnissen in Sri Lanka habe sich seine Situation im Falle einer Rückkehr nicht verändert. Er sei dort nach wie vor gefährdet und habe grosse Angst vor einer Rückkehr. Wegen Herzbeschwerden habe er hospitalisiert werden müssen, wobei sich herausgestellt habe, dass er nicht ernsthaft erkrankt sei und sein Herz stärker als normal auf den Stress reagiert habe. Seither seien die Beschwerden noch einige Male aufgetreten, ohne dass er sich in Spitalpflege begeben habe. Für die weiteren Aussagen und Beweismittel wird auf die Akten ver wiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die E-1173/2008 Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich E-1173/2008 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Vorweg ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden bis heute keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben hat. Bei der von ihm anlässlich der Erstbefragung vom 7. August 2007 eingereichten Geburtsurkunde handelt es sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier gemäss Art. 1a Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Er hat keine ersichtlichen Anstrengungen unternommen, sich entsprechende Papiere zu beschaffen. 4.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seit 1996 die LTTE unterstützt und sei im Jahre 2002 zum Beitritt gezwungen worden. Er habe eine sechsmonatige Ausbildung erhalten und sich im Jahre 2004 der Karuna-Fraktion anschliessen müssen. Wegen seiner Herkunft aus B._____ sei er mehrmals zusammengeschlagen und auch sonst wie ein Sklave behandelt worden. Er könne nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren, weil er dort von den LTTE, von der Karuna-Gruppe und den srilankischen Sicherheitskräften gesucht werde (vgl. Akten BFM A9/20 S. 9 ff.). 4.2 4.2.1 Nachdem es im März 2004 zum Bruch zwischen LTTE-Führer Prabhakaran und Colonel Karuna gekommen war, flohen Prabhakaran-loyale LTTE-Kader in den Norden Sri Lankas und schlossen sich dort der Vanni-Gruppe der LTTE an. Karuna seinerseits ersuchte die srilankische Armee und die norwegische Monitoring Mission um Schutz für seine im Norden stationierten Anhänger. Im April 2004 eroberte die Vanni-Gruppe (LTTE) Batticaloa-Amparai zurück, worauf Colonel Karuna den grössten Teil seiner Streitkräfte auflöste und in den Untergrund ging. Die Karuna-Gruppe unterhielt gemäss den gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Jahre 2006 Ausbildungscamps ausschliesslich in dem von der Regierung kontrollierten Welikanda-Gebiet (Polonnaruwa Distrikt), in Mutugalla, in Madurrangala und in Karopola (vgl. Human Rights Watch, Complicit in Crime Januar 2007, State Collusion in Abductions and Child Recruitment by the Karuna Group, S. 30, www.hrw.org/reports/2007/srilanka0107/, besucht am 27. Oktober E-1173/2008 2010). Kokkadichcholai blieb bis zur Eroberung durch die srilankische Armee Ende März 2007 eine der wichtigsten Hochburgen der LTTE im Osten Sri Lankas, weshalb mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Karuna-Gruppe dort zwischen 2004 und 2007 – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers – kein Ausbildungslager betrieben hat. 4.2.2 Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seines angeblich mehrjährigen Aufenthalts in einem Karuna-Camp in F._____ als offensichtlich tatsachenwidrig zu bezeichnen, und seinen Vorbringen dürfte bereits damit die Grundlage entzogen sein. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, ohne diese zu wiederholen. 4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, näher auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und damit nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- E-1173/2008 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Das BFM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. E-1173/2008 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie nach Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es kam zum Schluss, dass rückkehrende Tamilen, welche längere Zeit im Grossraum Colombo gelebt haben, dort auf ein existierendes, tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz zurückgreifen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich innert nützlicher Frist und mit Unterstützung von Verwandten wieder zu integrieren, und dass ihnen das wirtschaftliche Fortkommen gelingt. Je kürzer der Aufenthalt eines Rückkehrenden in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen. Bei Tamilen, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über Verwandte oder engere Be- E-1173/2008 kannte verfügen, ist mithin grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in diese Gebiete auszugehen (vgl. a.a.O. E. 7.6.1 S. 20). Dagegen stellt sich für Tamilen, die aus den umkämpften Gebieten in der Nord- oder Ostprovinz stammen, die Situation bei einer Rückkehr anders dar. Diesfalls kann nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Können die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Existenzsicherung und der Wohnsituation nicht als gesichert angenommen werden, ist demnach der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren und in der Folge als Ersatzmassnahme eine vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. a.a.O. E. 7.6.2 S. 21). Der Beschwerdeführer stammt aus dem Norden Sri Lankas und hat sich vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat lediglich während zehn Tagen bei einem Bekannten in Colombo aufgehalten. Das Bundesamt hat denn auch im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer habe nie längere Zeit in Colombo gelebt und verfüge dort über kein enges Beziehungsnetz (vgl. Ziff. II 2. S. 5). Sodann ist fraglich, ob und in welchem Umfang seine in Puthukudiruppu beziehungsweise in B._____ lebenden Verwandten ihm bei einer Rückkehr die notwendige (finanzielle) Unterstützung bieten könnten. Damit ist das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes und die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation, vorliegend zu verneinen. Nach dem Gesagten ist das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu verneinen, und der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist damit als unzumutbar zu erachten. 6.6 Die Beschwerde ist demzufolge hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Zif fern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 23. Januar 2008 sind aufzuheben, und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG). E-1173/2008 7. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreit werden, Verfahrenskosten zu bezahlen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, erschien die Beschwerde nicht als aussichtslos. Gemäss den dem Gericht vorliegenden Informationen ist der Beschwerdeführer seit längerem erwerbstätig. Es ist vorliegend somit nicht von dessen Bedürftigkeit auszugehen, weshalb das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren im Asylpunkt unterlegen ist, hat er die darauf entfallenden, hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.– zu tragen. 8. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Das Gericht geht aufgrund der Aktenlage davon aus, dem nicht rechtsvertretenen Beschwerdeführer seien keine solchen Kosten erwachsen, weshalb vorliegend auf das Ausrichten einer Parteientschädigung verzichtet werden kann. (Dispositiv nächste Seite) E-1173/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Januar 2008 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Marco Abbühl Seite 14

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