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Bundesverwaltungsgericht 24.03.2009 E-1167/2009

24 mars 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,923 mots·~15 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung...

Texte intégral

Abtei lung V E-1167/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . März 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, B._______, C._______, D._______, F._______, G._______, Türkei, alle vertreten durch H._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 21. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E1167/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 9. September 2003 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM (bis 31.12.2004: Bundesamt für Flüchtlinge, BFF) mit Verfügung vom 21. September 2004 in Anwendung von Art. 3 und Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Asylgesuche abwies und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) am 22. Oktober 2004 dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2008 abgewiesen wurde, dass das Gericht bezüglich des Wegweisungsvollzugs feststellte, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Mitte 2002 in der Provinz I._______ von Zivilpersonen entführt und misshandelt worden sowie ins Visier der lokalen Sicherheitskräfte geraten sei (s. Urteil, Ziff. 6.5), dass das Gericht eine Rückkehr dorthin als nicht zumutbar erachtete, indessen das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative für die Beschwerdeführenden trotz einer gewissen Härte bejahte Urteil, Ziff. 6.5), weil diese über grössere (tragfähige) familiäre Beziehungsnetze verfügten, der Beschwerdeführer als ausgebildeter J._______ gearbeitet sowie in (...) Berufserfahrung habe, und keine persönlichen Gründe aktenkundig seien, die gegen die Rückführung sprechen würden (s. Urteil, Ziff. 6.5), dass die Beschwerdeführenden am 16. Dezember 2008 unter Beilage von Beweismitteln (s. Rechtsmitteleingabe, Beilagenverzeichnis) an das BFM gelangten und hauptsächlich beantragten, es sei die Dispositivziffer 3 (Wegweisung) der Verfügung des BFM vom 21. September 2004 in Wiedererwägung zu ziehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie argumentierten, mit dem mittlerweile veränderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation der E1167/2009 Kinder sei eine Lage entstanden, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehe, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 den Beschwerdeführenden zur Leistung eines Gebührenvorschusses im Betrag von Fr. 600. Frist ansetzte, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Gesuch nicht eingetreten, dass der Gebührenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 21. Januar 2009 eröffnet am 22. Januar 2009 das Gesuch vom 16. Dezember 2008 abwies, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seines Entscheids vom 21. September 2004 bestätigte, eine Gebühr von Fr. 600. erhob, diese mit dem geleisteten Vorschuss verrechnete und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden am 23. Februar 2009 (Postaufgabe) durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen und beantragen liessen, es sei die Verfügung des BFM vom 21. Januar 2009 aufzuheben, die Dispositivziffer 3 (Wegweisung) der Verfügung des BFM vom 21. September 2004 in Wiedererwägung zu ziehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie darum ersuchten, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 2. März 2009 der Wegweisungsvollzug ausgesetzt wurde, dass der Rechtsvertreter am 20. März 2009 seine Kostennote einreichte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet und praxisgemäss auch im Wiedererwägungsverfahren als Beschwerdeinstanz zuständig ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3134 des E1167/2009 Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im Vorverfahren und in der Beschwerdeschrift einzig in Bezug auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung eine Neubeurteilung beantragt wird, weshalb sich vorliegend die Prüfung auf das Vorhandensein allfälliger Vollzugshindernisse respektive auf die Frage der Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu beschränken hat, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, dass ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid bezie- E1167/2009 hungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1), dass indessen keine Wiedererwägung erfolgen kann, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b), dass sich bei einem Rechtsbehelf wie dem Wiedererwägungsgesuch von selbst versteht, dass die Beschwerdeführenden die geltend gemachten Gründe soweit wie möglich fundiert, mithin nicht bloss behauptet, darzulegen haben, dass unter Hinweis auf die eingereichten Unterlagen den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betreffend (vgl. Beilagen 3 und 4 der Eingabe vom 16. Dezember 2008 an das BFM) in der Beschwerde hauptsächlich argumentiert wird, diese sei seit Februar 2006 in ärztlicher Behandlung, seit dem Spätsommer 2008 schwer depressiv und mit suizidalen Gedanken beschäftigt, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, deren Behandlung in der Türkei keine Erfolgsaussichten verspreche, dass ihr diese Krankheit nicht erlaube, sich aktiv und konstruktiv um die eigenen Bedürfnisse zu kümmern oder sich ihrer minderjährigen Kinder anzunehmen, dass sie sich seit dem 6. November 2008 stationär in einer psychiatrischen Anstalt aufhalten müsse und ihre Familie, namentlich auch die Kinder, mittlerweile weitgehend in der Schweiz Tritt gefasst hätten, dass das BFM den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin nicht von Amtes wegen näher abgeklärt und den Beschwerdeführenden nicht Frist zur Einreichung entsprechender Fachberichte angesetzt habe, obwohl solche Schritte angezeigt gewesen wären, E1167/2009 dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht über die Feststellungen ärztlicher Fachpersonen hinwegsetze und seinem Entscheid unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde liegen würden, dass beispielsweise der Klassenlehrer von Sohn K._______ die Auffassung vertrete, das mit diesem Jugendlichen mühsam Erreichte, sein inneres Gleichgewicht und seine Persönlichkeitsbildung würden bei einem Wegweisungsvollzug Schaden nehmen, dass - weiteres Beispiel - die (...) bei Tochter L._______ von einer Traumatisierung ausgehe, die eine Psychotherapie erforderlich mache, dass darüber hinaus die (...) in ihren Berichten weitere Aspekte ansprechen würden, die im Rahmen eines Entscheids mitzuberücksichtigen wären, dass das Bundesamt das Kindeswohl nicht geprüft habe, dass insgesamt der rechtliche Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden verletzt sei und ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 ev. 4 oder 5 AuG vorliege, dass der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, dass sich das BFM unter Hinweis auf die Verfügung vom 21. September 2004 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2008 auf den Standpunkt stellte, die Beschwerdeführenden seien keiner asylbeachtlichen Verfolgungssituation im Heimatland ausgesetzt gewesen und es sei nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin (Ehefrau) in der Türkei je ärztlich behandelt worden sei, dass ihr derzeitiger stationärer Aufenthalt somit als Reaktion auf das Urteil vom 13. Oktober 2008 zu deuten sei, nachdem die Perspektive des Wegweisungsvollzugs konkrete Formen angenommen habe, dass damit die (Teil-)Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und der Hinweis, wonach eine Behandlung in der Türkei zum Scheitern verurteilt sei, schwer nachvollziehbar seien, dass nach gesicherter Erkenntnis des Bundesamtes allenfalls benötigte Hilfen (adäquate psychiatrischpsychologische und medizinische Be- E1167/2009 handlungen) in der Türkei vorhanden seien, weshalb der psychische Zustand der Beschwerdeführerin nicht weiter abzuklären sei, dass sich die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihrer behandelnden Ärzte auf die Rückkehr ins Heimatland vorbereiten solle und bei Bedarf die Unterstützung der Vollzugsbehörden in Anspruch nehmen könne, dass über das Bestehen der Reisefähigkeit im effektiven Reisezeitpunkt durch die Vollzugsbehörden zu befinden sei, dass die Beschwerdeführenden zahlreiche Familienangehörige in der Türkei unter anderem auch in der Provinz M._______ hätten, dass der mittlerweile erreichte Integrationsgrad der Beschwerdeführenden in der Schweiz nach Auffassung des BFM für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine Rolle spielen könne, dass somit zusammenfassend keine erheblichen Wiedererwägungsgründe vorlägen, welche die Rechtskraft der BFM-Verfügung vom 21. September 2004 beseitigen könnten, dass indessen diese Einschätzung des Bundesamtes aus folgenden Gründen unzutreffend ist, dass für die Prüfung des Vorliegens veränderter Umstände, die es allenfalls rechtfertigen würden, wiedererwägungsweise eine andere Beurteilung der festgestellten Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen, die effektive, heutige Situation zu betrachten ist, dass vorab die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen ist, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter oder falscher Sachverhalt eine angemessene materielle Behandlung verunmöglichen würde, dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens gehört (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass demnach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die E1167/2009 rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat, dass indessen dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt gilt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG) findet, dass sich nämlich die entscheidende Behörde trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken darf, die Vorbringen der Asylbewerber zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen, dass sich jedoch eine ergänzende Untersuchung dann aufdrängt, wenn auf Grund der Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheit bestehen, die voraussichtlich nur mit Abklärungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a), dass aufgrund der eingereichten Atteste und Berichte von Fachpersonen nachweislich eine markant sich verschlechternde gesundheitliche Situation bei der Beschwerdeführerin ab Spätsommer 2008 eingetreten ist, die eventuell grössere negative Auswirkungen auf die sechsköpfige Familiengemeinschaft haben könnte, dass weiter aus dem Urteil vom 13. Oktober 2008 (vgl. E. 6.5) hervorgeht, dass der Beschwerdeführende in der Provinz I._______ Opfer von Gewalt gewesen sein könnte, weshalb das Gericht den Wegweisungsvollzug in die Türkei für die Eltern und ihre vier minderjährigen Kinder als eine gewisse Härte bezeichnete und lediglich innerstaatlichen Aufenthaltsalternativen zustimmte, dass unter Berücksichtigung dieser Vorgeschichte nicht nachvollziehbar ist, dass das BFM die Ursache für die geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung entgegen der fachärztlichen Sicht lediglich im Umstand des unmittelbar drohenden Wegweisungsvollzugs zu orten vermag, obwohl allgemein anerkannt ist, dass sich Traumatisierungen selten monokausal erklären lassen, dass vorliegend entscheidend ist, zu wissen, wie schwer die Beschwerdeführerin und ihre Kinder tatsächlich erkrankt sind, ob und welche Heilungsprognosen bestehen und welches (über die Gesund- E1167/2009 heit hinaus) die zu erwartenden Folgen für die Familienangehörigen in der Türkei sein werden, dass eine schwere Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes und eine attestierte Suizidalität durchaus Gründe für eine vorläufige Aufnahme darstellen können (vgl. beispielsweise EMARK 2003 Nr. 17 E. 46, Nr. 18 E. 8, Nr. 24 E. 5, EMARK 2005 Nr. 23 E. 5) und in besonderen Konstellationen sogar die zu erwartenden Umstände der Ausschaffung die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bewirken vermögen, nämlich dann, wenn es den Vollzugsbehörden nicht gelingen sollte, die Ausschaffung ohne Gefährdung von Leib und Leben der Auszuschaffenden vorzunehmen (vgl. etwa BVGE E4200/2006 vom 18. August 2007, E. 7.1.4 und 7.6), dass es um eine sechsköpfige Familie mit minderjährigen Kindern geht und deshalb auch die Prinzipien des Übereinkommens über die Rechte der Kinder vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) mitzuberücksichtigen sind, was in der angefochtenen Verfügung nicht der Fall ist, dass bei der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen stets auch auf die im Falle einer Rückkehr im Heimatland zu erwartenden Situation zu achten ist, und die Integration in der Schweiz mithin bei der Zumutbarkeitsprüfung für sich allein zwar kein relevantes Element darstellen würde, aber eine schwierige durch die Integration oder Verwurzelung in der Schweiz erschwerte Reintegration im Heimatland grundsätzlich Beachtung finden könnte (vgl. EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5), dass bei der Durchsicht der knapp gehaltenen Berichte von Ärzten und Lehrpersonen auffällt, dass diese nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als ausreichende Entscheidgrundlage taugen, aber im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren zu fundierten, sorgfältigeren Abklärungen des Bundesamtes hätten führen müssen, dass erstaunt, dass beim vorliegenden (unzureichend abgeklärten) Sachverhalt dem Rechtsvertreter nicht Gelegenheit gegeben wurde, ausführliche und aktuelle Berichte oder Gutachten von Fachärzten, Schulpsychologen, Lehrpersonen und Türkeispezialisten einzureichen, E1167/2009 dass der ungerechtfertigte Verzicht des Bundesamtes auf nähere Abklärungen und die vordergründige Entgegennahme, aber gleichzeitige Nichtbeachtung wesentlicher Beweismittel einer Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichkommt (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 30 VwVG), dass sich das BFM seiner Verantwortung nicht dadurch entledigen kann, dass es sich auf den fragwürdigen Standpunkt stellt, es sei Sache der Vollzugsbehörde, im Zeitpunkt des effektiven Wegweisungsvollzugs dem aktuellen Gesundheitszustand (namentlich der Reisefähigkeit) Rechnung zu tragen und bei Bedarf Massnahmen einzuleiten, dass das Bundesamt damit in Missachtung der behördlichen Untersuchungspflicht und in Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs der Beschwerdeführenden den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abklärt und gestützt auf eine ungenügende und teilweise falsch interpretierte Ausgangslage entschieden hat, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts führt, ohne Rücksicht darauf, ob dieser bei korrekter Beweisführung und Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre, zumal eine solche Betrachtungsweise dem formellen Charakter des Gehörsanspruchs widerspräche (vgl. EMARK 2006 Nr. 20), dass die fehlende Entscheidungsreife durch das BFM herzustellen und das Verfahren an das Bundesamt zurückzuweisen ist, damit es die notwendigen Abklärungen vornimmt und im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheides einer sorgfältigen rechtlichen Würdigung unterzieht, dass die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung des BFM vom 21. Januar 2009 aufzuheben und das Wiedererwägungsgesuch zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zu überweisen ist, dass demnach der Vollzug der Wegweisung formell auszusetzen ist, dass auf die übrigen Anträge nicht einzutreten ist, E1167/2009 dass im Übrigen entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters festzuhalten ist, dass mit Inkrafttreten der vom 16. Dezember 2005 datierenden Asylgesetzrevision am 1. Januar 2007 für die Asylbehörden des Bundes die Möglichkeit entfiel, in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war (gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG; Art. 14 Abs. 4bis des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121), dass als Folge der Gesetzesänderung (zur Gültigkeit des neuen Rechts für hängige Verfahren vgl. Art. 1 der Übergangsbestimmungen zur Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005) dieser Punkt der Würdigung durch das Bundesverwaltungsgericht mangels Zuständigkeit entzogen ist, dass gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls neu der Wohnkanton der betroffenen Personen sowohl während hängigem Asylverfahren als auch nach abgewiesenem Asylgesuch mit Zustimmung des Bundesamtes und sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend weder den (teilweise) obsiegenden Beschwerdeführenden, die sich keine Verletzung von Verfahrenspflichten haben zu Schulden kommen lassen, aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 13 VwVG), dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 31. Dezember 2008 geleistete und damals eventuell zu Unrecht erhobene Gebührenvorschuss im künftigen Entscheid des BFM zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Art. 17b Abs. 3 Bst. a AsylG), dass der Rechtsvertreter in seiner Kostennote vom 20. März 2009 einen zeitlichen Aufwand von 6 Stunden und 5 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 18.- ausweist, E1167/2009 dass der zeitliche Aufwand, der Stundenansatz sowie die geltend gemachten Barauslagen angesichts der komplexen Materie als angemessen erscheinen, dass die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung in Anwendung der Art. 7, 8, 9 und 11 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) und unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 280. auf Fr. 1852.15 (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 1 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E1167/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 21. Januar 2009 wird aufgehoben. 3. Die Sache wird zur rechtsgenüglichen Sachverhaltserstellung und materiellen Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 4. Der Vollzug der Wegweisung bleibt bis zum neuen Entscheid des BFM über das Wiedererwägungsgesuch vom 16. Dezember 2008 ausgesetzt. 5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 6. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1852.15 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. 7. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.Nr. N (...) und den Kopien aller Aktenstücke aus E1167/2009 (in Kopie) - das (...) (in Kopie), unter Hinweis auf die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Thomas Hardegger Versand: Seite 13

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