Abtei lung V E-1167/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Februar 2008 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, unbekannte Staatsangehörigkeit, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien
E-1167/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge und aufgrund der Akten Russland am 10. Juli 2000 verliess und über Weissrussland, Polen, Deutschland und Frankreich nach Belgien gelangte, wo er am 19. Juli 2000 um Asyl nachsuchte, dass er am 18. September 2000 von den belgischen Behörden nach Frankreich ausgeschafft und dort sein zweites Asylgesuch vom 28. September 2000 von den französischen Behörden am 29. März 2002 abgelehnt wurde, dass die französische Rechtsmittelinstanz seine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 17. Januar 2003 abwies und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf seine Beschwerde mit Urteil vom _______ 2004 nicht eintrat, dass sein zweites in Frankreich eingereichtes Asylgesuch am 23. Februar 2005 abgelehnt und der Entscheid von der Rechtsmittelinstanz am 31. Mai 2005 bestätigt wurde, dass die französischen Behörden am 12. Februar 2007 seinen Antrag vom 5. Januar 2006 auf Anerkennung als Staatenloser ablehnten, dass am 21. Januar 2008 die Befragung zur Person des Beschwerdeführers im B._______ stattfand, dass die französischen Behörden am 24. Januar 2008 einem Rückübernahmebegehren der Schweiz vom 23. Januar 2008 zustimmten, dass am 6. Februar 2008 die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Armenier und habe vor seiner Ausreise aus Russland zuletzt in C._______ gewohnt, dass er zuvor in D._______ gelebt und dort als Armenier ohne Sprachkenntnisse Probleme gehabt habe, E-1167/2008 dass er ab September 1998 auch in C._______, wo er nach seinem Wegzug aus D._______ gewesen sei, Schwierigkeiten bekommen habe, dass er von einem Polizisten seines Wohnquartiers vermutlich aus nationalistischen Motiven schikaniert worden sei, indem er und seine Söhne mit fadenscheinigen Argumenten wiederholt auf den örtlichen Polizeiposten verbracht worden seien, dass sich im März 1999 der besagte Polizist mit Gewalt Einlass in seine Wohnung verschafft und einen seiner beiden Söhne festgenommen habe, dass daraufhin die ganze Familie auf den Polizeiposten verbracht und er - im Gegensatz zu seiner Frau und seinen beiden Söhnen, die gleich wieder freigelassen worden seien - in eine Zelle gesperrt und aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen, dass er schliesslich per Gerichtsbeschluss wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei, dass eine wegen dieses Vorfalls mit Hilfe seines Anwaltes erstattete Anzeige nichts gefruchtet habe, und er am 20. Mai 1999 auf den besagten Polizeiposten gebracht sowie gleichentags einem Richter vorgeführt worden sei, der ihn aufgefordert habe, eine Busse zu bezahlen, dass der Fall schliesslich nach zwei weiteren Verhandlungen abgeschlossen worden sei, dass seine beiden Söhne im April und Juni 2000 wegen behördlichen Nachstellungen C._______ verlassen und Richtung E._______ gezogen seien, dass er sich schliesslich zur Ausreise aus Russland entschlossen habe, nachdem ihn ein Boxer bewusstlos geschlagen habe und dieser trotz seiner Anzeige bei der Polizei für unschuldig erklärt worden sei, dass er anlässlich der Direktanhörung zu seinen Asylgründen auf die Frage, was gegen seine Rückkehr nach Frankreich spreche, im Wesentlichen unter Verweis auf die erfolglos durchlaufenen Verfahren E-1167/2008 ausführte, er werde von den französischen Behörden verfolgt beziehungsweise von ihnen nicht in Ruhe gelassen, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Februar 2008 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung bestimmte und verfügte, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe Frankreich, wo sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz aufgehalten habe, am 14. Dezember 2007 als sicheren Drittstaat bezeichnet, dass die französischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, dass in der Schweiz weder nahe Angehörige des Beschwerdeführers lebten noch Personen, zu denen er enge Beziehungen habe, dass hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei, der Beschwerdeführer habe in Frankreich zwei Asylverfahren mit negativem Asugang durchlaufen, womit bereits ein Indiz für die fehlende Flüchtlingseigenschaft gegeben sei, dass er sich des Weiteren in Russland den lokalen Behelligungen durch fehlbare Beamte beziehungsweise Privatpersonen ebenso wie seine Söhne durch Wegzug in einen anderen Landesteil hätte enziehen können, dass in Russland die Niederlassungsfreiheit verfassungsmässig garantiert sei, dass es zwar bei der dauerhaften Registrierung zu lokalen Schwierigkeiten kommen könne, betroffene Bügerinnen und Bürger indessen E-1167/2008 wiederholt erfolgreich die Gerichte zur Durchsetzung ihrer Ansprüche angerufen hätten, dass somit der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfülle, dass auch keine Hinweise dafür bestünden, in Frankreich bestehe kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG, dass der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Februar 2008 - vorab per Telefax - die Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung unter gleichzeitiger Feststellung der Unzulässig- und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, dass er zur Stützung der Vorbringen diverse Schriftstücke die Asylverfahren in Frankreich betreffend zu den Akten reichte, dass auf die Rechtsbegehren, deren Begründung und die eingereichten Schriftstücke, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-1167/2008 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteileingabe anbegehrt, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Frankreich festzustellen und es seien die gesetzlich vorgesehenen Folgen dieser Feststellung (vorläufige Aufnahme) anzuordnen, dass gemäss Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [02.060] zu Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG bei vom Bundesrat gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaaten die Schweizer Behörden von der Vermutung ausgehen, die asylsuchende Person sei dort vor einer Verletzung des Non-Refoulment-Gebotes sowie vor Wegweisungshindernissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher, und die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliege (Botschaft, S. 6884), dass zu Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG unter anderem ausgeführt wird, bei vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaaten gelte die Vermutung, die asylsuchende Person habe dort keine Verletzung des Non- Refoulement-Gebotes nach Art. 5 Abs. 1 AsylG und keine Wegweisungshindernisse zu befürchten, dass Buchstabe c die Beweislast definiere, mit welcher die asylsuchende Person diese Vermutung widerlegen könne, und bei Hinweisen auf fehlenden Schutz vor Rückschiebung oder von Wegweisungshindernissen keine Wegweisung in den Drittstaat angeordnet werden dürfe (Botschaft, S. 6885), dass sich die Beschwerde somit sinngemäss auch gegen die Ziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Wegweisung aus der E-1167/2008 Schweiz) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 18. Februar 2008 richtet, weshalb im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers und die von ihm erfolglos durchlaufenen zwei Asylverfahren in Frankreich aus den Akten ergeben, dass Frankreich (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet wurde, dass die französischen Behörden am 24. Januar 2008 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG der Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, E-1167/2008 dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass keiner der genannten Gründe vorliegt, welcher die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegenden Fall ausschliessen würde, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers oder andere Personen, zu denen er eine enge Beziehung hat, leben, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht nur feststellte, der Beschwerdeführer erfülle offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht, sondern - an sich überflüssigerweise - darüber hinaus ausführte, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers als offensichtlich haltlos zu erachten seien, dass nämlich bei Anwendung des neuen Nichteintretenstatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne von verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass vorliegend die Flüchtlingeigenschaft nicht offensichtlich zutage tritt und mangels substanziierter Entgegnungen in der Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die vorinstanzliche Festellung zu bestätigen ist, wonach in Frankreich effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, E-1167/2008 dass sich auch keine Hinweise auf Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG ergeben, dass Frankreich Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist und sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, die französischen Behörden würden sich nicht an ihre daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass es sich beim Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer könne im Falle einer Rückkehr nach Frankreich unbestrittener- und beweisbarermassen weder eigenen Arbeitserwerb oder sonstiges Einkommen erzielen noch staatliche Fürsorgeleistungen respektive Nothilfe beanspruchen, um eine nicht weiter substanziierte Behauptung handelt, zumal in Frankreich zwar kein Recht auf Nothilfe besteht, abgewiesene Asylbewerber hingegen in der Praxis im Nothilfesystem unterkommen, dass auch nicht die geltend gemachten und mit entsprechenden Unterlagen dokumentierten Schwierigkeiten Frankreichs bei der Durchsetzung des Wegweisungsvollzugs die Rückübernahme des Beschwerdeführers durch die französischen Behörden als unzulässig erscheinen lassen, dass nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auf die vom Beschwerdeführer gegen Frankreich eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 21. September 2004 nicht eintrat, eine Befürchtung des Beschwerdeführers vor allfälligen Wegweisungshindernissen ausgeschlossen werden kann und sich die sinngemässe Rüge in der Rechtsmitteleingabe, die französischen Asylentscheide seien nicht rechtsstaatlich ergangen, als haltlos erweist, dass weder die in Frankreich herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach Frankreich sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die französischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, E-1167/2008 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, und für die Begründung auf die vorstehenden Erwägungen zu Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als von vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1167/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______) - F._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 11