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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2020 E-1158/2020

11 mars 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,392 mots·~12 min·6

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1158/2020

Urteil v o m 11 . März 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König , Mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2020.

E-1158/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im (…) 2013 seinen Heimatstaat verlassen habe und zunächst in den Libanon, später über Ägypten in die Türkei gelangt sei, wo er bis 2017 gelebt habe, dass er dann auf dem Seeweg nach Griechenland und Anfang 2018 nach Westeuropa weitergereist sei, dabei jeweils kurze Zeit in Belgien, Holland und Frankreich verbracht habe, bevor er am 30. April 2018 in die Schweiz eingereist sei, wo er am 3. Mai 2018 ein Asylgesuch stellte, dass am 11. Mai 2018 die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt und dem Beschwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör dazu gewährt wurde, dass aufgrund der EURODAC – Treffer mutmasslich Griechenland für sein Asylgesuch zuständig sein könnte, dass das SEM in der Folge ein Dublin-Verfahren einleitete, dieses aber mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 wieder beendete und dabei dem Beschwerdeführer mitteilte, sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft, dass das SEM den Beschwerdeführer am 21. Dezember 2018 zu seinen Asylgründen anhörte, dass dieser dabei massgeblich geltend machte, er habe sein ganzes Leben in Damaskus gelebt, und die Schule bis zur Matura besucht, jedoch nicht abgeschlossen, dass er anschliessend in einem (…) gearbeitet habe, dass er mit seiner Familie Probleme bekommen habe, weil er (…) vom Glauben abgefallen und seither Atheist sei, dass er zudem gerne Heavy Metal-Musik höre, er auch mit seinem Aussehen – er habe ab 2008 die Haare wachsen lassen – angeeckt sei, wobei er die langen Haare bei Behördengängen zusammengebunden und für die Ausreise abgeschnitten habe, dass er in Syrien vor diesem Hintergrund unter psychischem, finanziellem und gesellschaftlichem Druck gestanden sei,

E-1158/2020 dass er ausserdem den militärischen Grunddienst noch nicht geleistet habe, weil er den Dienstbeginn aufgrund seiner laufenden Schulausbildung – im Hinblick auf die Matura – jeweils habe verschieben können (die letzte Verschiebung habe er dann mit einer anstehenden Reise begründet und so genehmigt erhalten), dass ihm jedoch aufgrund der Verschärfung der Rekrutierungs- und Einberufungspraxis der syrischen Behörden dann endgültig die Einberufung in den Grundwehrdienst gedroht habe, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen sein Militärbüchlein, zwei Schreiben des syrischen Innenministeriums, zwei syrische Reisepässe und einen syrischen Identitätsausweis zu den erstinstanzlichen Akten gereicht hat, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. Januar 2020 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, gleichzeitig jedoch anordnete, der Vollzug der Wegweisung werde zufolge Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er entsprechend als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht am 27. Februar 2020 den Eingang der Beschwerdeschrift bestätigte,

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E-1158/2020 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

E-1158/2020 dass Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung einerseits ausführte, der Beschwerdeführer habe die aus seinem Lebensstil (als Atheist) resultierenden Schikanen seitens seiner Verwandter in Syrien nicht näher umschreiben können und seine diesbezügliche Aussagen würden auf allgemeinen Parteibehauptungen fussen, dass er andererseits auch aus den – in diesem Kontext geltend gemachten – Bedrohungen über soziale Medien in der Schweiz, namentlich mit einem entsprechenden Auszug seines Facebook-Profils keine asylrechtlich relevante (aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG definierten Motiv erfolgte) Verfolgung glaubhaft machen könne, dass er zwar wegen seines antiislamischen Lebensstils seit (…) seitens seiner Familienangehörigen und Verwandten schikaniert worden sein wolle, er aber dennoch noch (…) Jahre lang in Damaskus geblieben sei und dort in einem (…) den Lebensunterhalt verdient habe, bevor er im (…) 2013 ausgereist sei, dass ihm die syrischen Behörden am (…) einen Reisepass ausgestellt hätten, woraus zu schliessen sei, dass gegen den Beschwerdeführer nichts vorgelegen habe, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinn von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden und deren Asylrelevanz demnach nicht geprüft werden müsse,

E-1158/2020 dass der Beschwerdeführer hingegen seine militärische Aushebung sowie glaubhaft dargelegt habe, dass er den obligatorischen Grundwehrdienst als angehender Student jeweils habe verschieben können, er diesen jedoch im Jahr 2013 definitiv hätte leisten müssen und er deswegen im (…) 2013 ausgereist sei, weshalb die syrischen Behörden ihn als Wehrdienstverweigerer betrachten würden, dass gemäss geltender Rechtsprechung im syrischen Kontext eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann zur Bejahung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG führe, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorliegen würden, die ein politisches Profil begründen könnten, dass dies mit Bezug auf den Beschwerdeführer nicht der Fall sei, weshalb die Wehrdienstverweigerung und allfällig daraus resultierende Strafmassnahmen keine Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes darstellen würden, der Beschwerdeführer folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel erneut seine Asylgründe aufführt und geltend macht, die Vorinstanz habe wichtige asylrelevante Tatsachen nicht beachtet respektive nur allgemein behandelt und beurteilt, dass er mit seiner Verweigerung des Militärdienstes ein politisches Zeichen habe setzen und sich von der mörderischen syrischen Armee habe fernhalten respektive distanzieren wollen, dass die syrischen Behörden Wehrdienstverweigerung als regierungsfeindliche Haltung beurteilen und bei einer Rückkehr entsprechend sehr streng bestrafen würden, der Beschwerdeführer mithin begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG habe und demnach die Flüchtlingseigenschaft erfülle, dass vorliegend erschwerend hinzukomme, dass er aufgrund seines Atheismus und seiner Homosexualität Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten feststellt, dass das SEM den massgeblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat,

E-1158/2020 dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils mit erheblichen Zweifeln belastet, teils (Wehrdienstverweigerung) gemäss geltender Rechtsprechung flüchtlingsrechtlich nicht relevant, dass auf diese Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass diese Ausführungen vornehmlich die vorinstanzliche Würdigung bezüglich der Wehrdienstverweigerung im Kontext zu Syrien betreffen, damit die bestehende gefestigte Rechtsprechung jedoch nicht umgestossen werden kann, dass im Grundsatzurteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 und seither in vielen weiteren Urteilen festgestellt worden ist, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion auch im Syrienkontext die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.7.3), dass beim Beschwerdeführer offenkundig keine solche Konstellation vorliegt, dass an der geltend gemachten Glaubensabkehr hin zum Atheismus Zweifel anzubringen sind und der Beschwerdeführer zudem angegeben hat, davon habe in Syrien nur die Familie gewusst (vgl. Protokoll A36/20 F/A 106), dass weiter mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass aus den vom Beschwerdeführer genannten und gesichteten Einträgen auf sozialen Medien nicht auf eine in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannte Verfolgungsmotivation zu schliessen wäre, sofern er deswegen behelligt worden sein sollte, dass die Schwierigkeiten wegen der langen Haare und der Vorliebe für Heavy Metal, namentlich in Form verbaler Äusserungen im Alltag, ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit für den Beschwerdeführer offensichtlich keinen unerträglichen psychischen Druck bewirkt haben,

E-1158/2020 dass er nämlich angegeben hat, diesen Lebensstil seit (…) (mithin ungefähr seit dem Erreichen der Volljährigkeit) geführt zu haben, dabei aber noch (…) Jahre bis 2013 in Damaskus geblieben ist und in dieser Zeit einer Arbeit in einem (…) nachgehen, seinen Lebensunterhalt verdienen und bis zur Ausreise mit der Familie wohnen konnte (vgl. Protokoll A14/14 F/A 2.01), dass er trotz seines angeblich als kritisch beurteilten Lebensstils in den Augen der syrischen Behörden offensichtlich weiterhin als unbescholtener Bürger galt, wurde ihm doch (…) von diesen ein Reisepass ausgestellt, mit dem er in der Folge Syrien legal habe verlassen können, dass der im Rechtsmittel neu gemachte Hinweis auf seine angebliche Homosexualität und die Schilderung von sich aus einer Homosexualität ergebenden Gefährdung in den vorliegenden Akten keine Stütze findet, der Beschwerdeführer vielmehr in den Befragungen angegeben hat, eine Freundin zu haben, wobei sich letztlich auch hier widersprüchlich Angaben finden, indem er beispielsweise auf dem von ihm ausgefüllten Personalienblatt seinen Zivilstatus mit "verheiratet" angegeben hat (vgl. Aktenstück A1 S. 1 und S. 2), dass die nun behauptete Homosexualität insgesamt als nachgeschoben zu beurteilen ist und als solche nicht geglaubt werden kann, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

E-1158/2020 dass der Beschwerdeführer vom SEM vorläufig aufgenommen worden ist und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme – oder deren konkrete Begründung (nachdem Wegweisungsvollzugshindernisse praxisgemäss alternativer Natur sind; vgl. etwa BVGE 2009/51 E. 5.4) – im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen ist, dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren gemäss obigen Ausführungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb es an einer materiellen Voraussetzung für die Gewährung der beantragten unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) fehlt und dieses Gesuch ungeachtet der geltend gemachten (bisher nicht gelegten) Mittellosigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1158/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

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