Abtei lung V E-1156/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Oktober 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, Irak, vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 11. Januar 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1156/2008 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 1. November 2005 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2003 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, gewährte ihm indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 23. November 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya grundsätzlich als zumutbar. Das Amt gewährte dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug das rechtliche Gehör. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Januar 2008 nahm der Beschwerdeführer Stellung und ersuchte darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. D. Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 - eröffnet am 21. Januar 2008 hob das BFM die mit Verfügung vom 1. November 2005 gewährte vorläufige Aufnahme auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in die drei genannten Provinzen grundsätzlich als zulässig und zumutbar zu erachten sei. Diese Einschätzung werde auch durch mehrere andere europäische Staaten geteilt. Im vorliegenden Fall würden keine Hinweise für eine über die alltäglichen Schwierigkeiten der kurdischen Mehrheitsbevölkerung hinausgehende Gefährdung des Beschwerdeführers vorliegen. Es könne davon ausgegangen werden, dass er mit den Gegebenheiten in Suleimaniya vertraut sei und dort über ein gutes Beziehungsnetz verfüge, auch wenn seine Familienangehörigen nicht mehr dort wohnhaft seien. Im Übrigen sei er jung, gesund und müsse für keine E-1156/2008 anderen Personen sorgen. Er habe ferner bereits mit der Migration in die Schweiz ein gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt und es könne angenommen werden, dass er mit Unterstützung durch Verwandte sowie lokal tätige Hilfsorganisationen rechnen könne und somit nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten werde. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Februar 2008 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung stellte der Beschwerdeführer zunächst fest, dass sich die allgemeine Situation im Nordirak nicht verbessert habe, seit ihm die vorläufige Aufnahme gewährt worden sei. Insbesondere bestehe eine grosse Gefahr eines Krieges wegen der Interventionen der türkischen Armee im Nordirak. So sei es kürzlich zu Luftangriffen der türkischen Luftwaffe auf nordirakische Dörfer gekommen. Der Umstand, dass andere europäische Staaten ebenfalls Rückschaffungen in den Nordirak anordnen würden, entbinde die schweizerischen Asylbehörden nicht davon, im Falle eines grossen Risikos eines Kriegsausbruchs auf den Wegweisungsvollzug zu verzichten. Es sei von Amtes wegen abzuklären, ob die von der Vorinstanz erwähnten Länder angesichts der aktuellen Verhältnisse an ihrer Praxis festhalten würden. Im Weiteren würden auch individuelle Wegweisungshindernisse vorliegen. Seine Familienangehörigen (...) hätten den Nordirak verlassen und würden sich illegal in einem grenznahen iranischen Dorf aufhalten, was durch das eingereichte Schreiben bestätigt werde. Er habe auch sonst keine Bekannten mehr im Nordirak. Die Probleme im Falle einer erzwungenen Rückkehr in den Nordirak könnten auch durch die Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe nicht ausgeglichen werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der islamischen Kommission des Dorfes A._______, Iran vom 13. Dezember 2007, inklusive Übersetzung und Zustellpaket sowie ein Fähigkeitsattest der Übersetzerin ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2009 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 E-1156/2008 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen. G. Der Beschwerdeführer zahlte innert Frist den einverlangten Kostenvorschuss. H. In ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere wies sie darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzentscheid vom 14. März 2008 die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak für junge gesunde und alleinstehende kurdische Männer grundsätzlich bejaht habe. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich während (...) Jahren in B._______ aufgehalten habe und dort im (...)handel tätig gewesen sei, könne davon ausgegangen werden, dass er an diesem Ort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. I. Mit Eingabe vom 5. Juni 2008 machte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist von dem ihm mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. Mai 2008 gewährten Recht zur Stellungnahme Gebrauch. Im Wesentlichen führte er aus, dass der Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht analog angewendet werden könne, da es beim Beschwerdeführer in jenem Fall um eine erst vor kurzem eingereiste Person gegangen sei, welche noch nicht im Besitz einer vorläufigen Aufnahme gewesen sei. Es werde daran festgehalten, dass er im Nordirak kein tragfähiges Beziehungsnetz habe. Es sei auch zu beachten, dass er aus C._______ stamme und erst wenige Jahre vor der Flucht nach B._______ umgezogen sei. Da er nicht aus B._______ stamme und Analphabet ohne Berufsausbildung sei, habe er, zumal angesichts der grossen Arbeitslosigkeit im Nordirak, faktisch keine Chance, dort eine Arbeitsstelle zu finden und seine Existenz zu sichern. E-1156/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50, und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft und gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5-7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 1. November 2005 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 des Asyl-gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist jedoch das Vorliegen der Voraussetz- E-1156/2008 ungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG, zu prüfen. 4. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das Bundesamt mit Verfügung vom 1. November 2005 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- E-1156/2008 Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele- E-1156/2008 ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). Auf diese allgemeine Lageeinschätzung kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur für die im zitierten Urteil zu beurteilende Frage der Gewährung der vorläufigen Aufnahme sondern auch bei der Prüfung der Aufhebung einer solchen abgestützt werden. In Anbetracht dieser Ausgangslage ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Abklärung der aktuellen Praxis anderer europäischer Staaten betreffend die Wegweisung nordirakischer Asylsuchender abzuweisen. 5.3.3 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute (...)-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Suleimaniya aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss den vom Beschwerdeführer anlässlich des Asylverfahrens zu Protokoll gegebenen Ausführungen hat er von (...) bis zur Ausreise im Jahre 2003 in B._______ gelebt und dort als (...) gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat zwar glaubhaft dargetan, dass seine nächsten Familienangehörigen (...) nicht mehr im Nordirak leben. Seinen Ausführungen im erstinstanzlichen Asylverfahren kann aber entnommen werden, dass er in B._______ über einen Onkel und einen Cousin verfügt, welche ihm bei der Flucht behilflich waren (A 8/21 S. 5 und 13 f.). Zudem kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass er durch seine langjährige berufliche Tätigkeit als (...) an diesem Ort ein Beziehungsnetz aufgebaut hat, auf welches er sich bei der Wiedereingliederung stützen kann. Sodann dürfte ihm das Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz den Wiedereinstieg ins Berufsleben ebenfalls erleichtern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie E-1156/2008 namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen, nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung der ARK keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). Im Übrigen lässt sich auch aus der zeitweisen türkischen Militärpräsenz im Grenzgebiet, welche die Aktivitäten der dortigen PKK-Kämpfer und nicht die nordirakischen Kurden im Visier hat, keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten. 5.3.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 5.4 Schliesslich liegen die für für eine Rückkehr des Beschwerdeführer in den Heimatstaat notwendigen Reisedokumente vor, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie werden auf insgesamt Fr. 600.– festgesetzt (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. E-1156/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. 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