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Bundesverwaltungsgericht 18.11.2020 E-1155/2018

18 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,602 mots·~18 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1155/2018

Urteil v o m 1 8 . November 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch MLaw Daniela Candinas, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2018 / N (…).

E-1155/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 4. September 2017 in der Schweiz um Asyl und wurde per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 11. September 2017 und der Anhörung vom 31. Januar 2018 führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei Staatsangehörige von Somalia und gehöre dem Clan der (…) an. Bis zu ihrer Ausreise habe sie mit ihrer Mutter, zwei Brüdern und einer Schwester in B._______, Region C._______, gelebt. Ihr Vater sei verstorben, als sie noch sehr jung gewesen sei. Für den Lebensunterhalt habe ihre Mutter gesorgt, indem sie auf dem Markt Tee verkauft habe. Während zwei Jahren habe sie (Beschwerdeführerin) die Koranschule besucht und danach im Haushalt mitgeholfen. Im Mai 2015 sei die Al-Shabaab-Miliz in B._______ eingedrungen und habe dort die Macht übernommen. Sie sei zu jenem Zeitpunkt mit den Geschwistern zu Hause gewesen. Plötzlich seien fünf Männer der Al-Shabaab-Miliz aufgetaucht. Diese seien ins Haus eingedrungen beziehungsweise hätten sie vor dem Haus aufgegriffen. Ihre ebenfalls anwesenden Geschwister seien jedoch nicht mitgenommen worden; vermutlich, weil es Jungen seien. Insgesamt seien an diesem Tag rund zehn Personen verschleppt worden; mehrheitlich Jungen. Sie sei nach D._______ gebracht und gezwungen worden, dem Chef der Milizen persönlich zu dienen und mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben. Tagsüber habe sie Wäsche waschen, kochen und sonstige Arbeiten verrichten müssen. Nach sechs Monaten habe ein Angriff seitens der African Union Mission in Somalia (AMISON) gedroht. Im Rahmen dieses Vorgangs sei ihr die Flucht gelungen, da man sie unbeaufsichtigt in einem Fahrzeug zurückgelassen habe. In einem ihr unbekannten Dorf habe sie bei einer Familie um Hilfe gebeten. Am nächsten Tag sei sie nach E._______ gefahren und habe sich dort umgehend an einen Schlepper gewandt. Dieser habe für sie ein paar Tage später die Weiterreise organisiert. Mit einem gefälschten Pass und einem Visum sei sie von F._______ in die Türkei geflogen und einen Monat später nach Griechenland gelangt. Dort habe sie zuerst eine Zeit lang in einem Internetcafé geputzt, sei jedoch später zur Prostitution gezwungen worden. Nach vier Monaten sei sie von den griechischen Behörden aufgegriffen und inhaftiert worden. Nach ihrer Freilassung habe sie zusammen mit anderen Flüchtlingen in einem Camp übernachtet und zwischendurch gearbeitet, ehe sie mit Hilfe eines Schleppers am 4. September 2017 von Griechenland in die Schweiz geflogen sei.

E-1155/2018 B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 (eröffnet gleichentags) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete sie die vorläufige Aufnahme an. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte sie folgende Unterlagen ein: zwei Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Somalia vom 21. Februar 2018 (Präsenz von Al-Shabaab und AMISOM in Janale, Shabelle Hoose [Lower Shabelle], (…)-Clan, Female Genital Mutilation [FGM]) und vom 28. August 2017 (Situation von Frauen und Gewalt zwischen Clans), eine E-Mail bezüglich eines Beratungstermins vom 20. September 2017 mit dem (…) sowie eine E-Mail bezüglich des gestarteten Suchauftrags des (…) vom 18. Januar 2018. D. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2018 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2019 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Diese erfolgte am 30. September 2019 und wird der Beschwerdeführerin mit vorliegendem Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Einreichung eines ärztlichen Berichts des (…), (…), vom 11. März 2020 um Auskunft nach dem Stand des Verfahrens. Die Anfrage wurde mit

E-1155/2018 Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2020 beantwortet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Aufgrund der Anwendbarkeit des bisherigen Rechts und der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 aTestV, SR 142.318.1). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 aTestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-1155/2018 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Festnahme durch Milizen der Al-Shabaab seien wenig konkret, substanzarm und allgemein ausgefallen. Ihre knappen Schilderungen hätten sich mehrheitlich auf den simplen „roten Faden“ einer Geschichte beschränkt. Ihre Aussagen hätten oft eine gewisse Substanz vermissen lassen und es sei vermehrtes Nachfragen nötig gewesen,

E-1155/2018 um ihr überhaupt Informationen zu entlocken. Diese unverbindliche und distanziert wirkende Art der Darstellung von Ereignissen, in der sich kein Ausdruck von subjektiv geprägter Wahrnehmung finde, sei erfahrungsgemäss nicht mit der um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit vereinbar. Obwohl sie sechs Monate festgehalten worden sei, habe sie ihren Tagesablauf nicht selbsterlebt erzählen können. Ihre Angaben zu den Erlebnissen in Somalia seien sehr allgemein ausgefallen und sie habe keinen konkreten Bezug auf spezifische Vorfälle genommen. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe die Rechtsvertreterin darauf hingewiesen, dass sich das SEM im Entwurf und anlässlich der Anhörung nicht mit der Genitalbeschneidung der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Die Beschwerdeführerin habe jedoch während der Anhörung zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass ihr in Somalia aufgrund der Genitalbeschneidung Nachteile drohen würde; aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht hätte sie auf diesen Sachaspekt hinweisen müssen. Eine begründete Furcht vor Reinfibulation liege nur dann vor, wenn die Beschwerdeführerin – in kumulativer Hinsicht – einem Minderheitenclan angehören würde, kein Schutz durch erwachsene männliche Verwandte gegeben sei und sie intern vertrieben worden sei. Sie sei jedoch nicht intern vertrieben worden und habe zu ihrer Familie nur oberflächliche Angaben gemacht. Nicht vorgebracht habe sie, dass sie zufolge ihrer Clan-Zugehörigkeit gezielte Verfolgungsmassnahmen durch einen dominanten Clan erlitten habe. 6.2 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnet die Beschwerdeführerin, das SEM habe die Glaubhaftigkeitselemente ihrer Aussagen unberücksichtigt gelassen. Sie habe den Moment ihrer Entführung ihrer Auffassung zufolge stimmig beschrieben und angegeben, wo sie und ihre Geschwister sich aufgehalten und wie sie reagiert hätten. Zu berücksichtigen sei bei ihren Aussagen zudem, dass sie Opfer sexueller Übergriffe geworden sei und dies womöglich einfach einen Niederschlag in einer gewissen Knappheit ihrer Aussagen gefunden habe. Nebst den aus ihrer Sicht glaubhaften Vorfluchtgründen erfülle sie auch die im Urteil BVGE 2014/27 beschriebenen Risikofaktoren. Sie und ihre Familie seien zwar eingestandenermassen nicht intern vertrieben worden. Sie habe aber zumindest den Kontakt zu ihren Familienmitgliedern verloren und wisse nicht mehr, wo sie sich im Moment aufhalten würden. Deshalb habe sie beim Schweizerischen Roten Kreuz eine Suche in Auftrag gegeben. Ihre Situation könne daher zumindest mit einer Situation einer intern vertriebenen Person verglichen werden. Sie könne auch nicht auf den Schutz eines männlichen Verwandten zurückgreifen; ihr Vater sei vor langer Zeit verstorben und ihre Brüder seien zufolge ihres Alters noch nicht in der Lage, diese Funktion wahrzunehmen.

E-1155/2018 Von ihrem Clan könne sie ebenfalls keinen Schutz erwarten, da der (…)- Clan als Minderheitenclan wenig Einfluss besitze und wenig schutzfähig sei. Weiter sei sie gemäss Arztbericht vom 25. Januar 2018 an ihren Genitalien beschnitten (Typ I) worden. Frauen in Somalia könnten vor einem Eheschluss oder nach einer Geburt jedoch allgemein in Gefahr laufen, gegebenenfalls noch weiter beschnitten zu werden. Die Gesamtheit aller Faktoren führe aus ihrer Sicht zur Begründung ihrer Flüchtlingseigenschaft. 6.3 In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz pauschal auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und hält fest, aus der Beschwerde würden sich keine neuen Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die zu einer Änderung ihres Standpunktes führen würden. 7. 7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1). Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3).

E-1155/2018 7.2 Im Somalia-Kontext ist gemäss der einschlägigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts einer Vielzahl an (frauenspezifischen) Faktoren Rechnung zu tragen, welche allenfalls Asylrelevanz entfalten können. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil BVGE 2014/27 ausführlich zur Frage der frauenspezifischen Fluchtgründe in Bezug auf Somalia geäussert und dabei festgestellt, dass für alleinstehende Frauen und Mädchen in Somalia, welche nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen, ein hohes Risiko besteht, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2014/27 E. 5.4). Speziell gefährdet seien Frauen und Mädchen, wenn sie intern vertrieben worden seien (vgl. a.a.O. E. 5.2) oder einem Minderheitenclan angehörten (vgl. a.a.O. E. 5.3). Die somalischen Behörden könnten diese Frauen oft nicht schützen. Ein Schutz könne von den Clan-Strukturen oder von der eigenen Kernfamilie ausgehen; dies mache aber Frauen aus Minderheitenclans und Alleinstehende ohne männliche Familienangehörige besonders verletzlich (vgl. a.a.O. E. 5.4 f.). Eine drohende weibliche Genitalverstümmelung könne im Falle einer Rückkehr nach Somalia ebenfalls eine intensive, gezielte Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG bedeuten (vgl. a.a.O., E. 5.6 f.). 8. 8.1 Die somalische Gesellschaft kennt verschiedene Arten von Minderheiten. Ethnische Minderheiten haben eine andere Abstammung und teils auch eine andere Sprache als die restlichen Einwohner des somalischen Sprachraums. Den berufsständischen Gruppen wird nachgesagt, dass sie anders als die "noblen" Clans ihre Abstammungslinie nicht auf den Propheten Mohammed zurückverfolgen können und ihre traditionellen Berufe werden als "unrein" betrachtet. Auch Angehörige von "starken" Clans können zu Minderheiten werden, wenn sie als Einzelperson oder auch als Gruppe in einem Gebiet leben, in welchem ein anderer Clan dominant ist. Die ethnischen Minderheiten und die Berufsgruppen werden von den Mehrheits- Clans nicht als Teil der somalischen Nation angesehen (vgl. SEM-Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017 Ziff. 2.2). 8.2 Die Beschwerdeführerin brachte im vorinstanzlichen Verfahren vor, behauptungsweise dem Clan der (…) anzugehören. Hierzu Folgendes: Die (…) gehören in Somalia allgemein zu den verletzlichen Minderheiten (vgl. Norwegian Organisation for Asylum Seekers (NOAS), Persecution and Protection in Somalia, 2014). Gemäss Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) seien die (…) wenig einflussreich und würden regelmässig

E-1155/2018 zum Ziel von Angriffen und Tötungen werden. Auf nationaler Ebene hätten sie kaum politische Macht. Sie würden auch keinen Schutz vor anderen Clans erhalten und seien bei Konflikten mit anderen Gemeinschaften auf sich selbst angewiesen. Der (…)-Clan sei ausserdem nicht bewaffnet und habe keine bewaffnete Miliz, um sich zu schützen (IRB, Somalia: The (…), including regions where its members reside; treatment by society, authorities and al Shabaab; relationship with other clans (2012–Dezember 2014) [SOM105011.E], 22. Dezember 2014). Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Clan-Zugehörigkeit sind keine Beweismittel aktenkundig, welche die entsprechende Behauptung valide unterlegen könnten. Die in der Anhörung von der Beschwerdeführerin zur behaupteten Clan-Zugehörigkeit zur Protokoll gegebenen Angaben sind ambivalent. Zwar vermochte die Beschwerdeführerin einerseits allgemeine Angaben zum besagten Clan zu machen (vgl. beispielsweise A27 F67, F70, F77), wies aber gleichzeitig auch auffallende Wissenslücken auf (beispielsweise A27, F71, F73, F75). Ferner gab die Beschwerdeführerin an, dass nur gerade sie selber dem Clan der (…) angehöre, während beispielsweise ihre Mutter einem völlig anderen Clan angehöre. Nachfragen hierzu wich die Beschwerdeführerin aus (A27 F80 «Das müssen sie meine Mutter fragen») oder erschöpften sich in der simplen Angabe, die Mutter hierzu nicht gefragt zu haben (A27, F81), was im Lichte der hohen Bedeutung, die in Somalia einer Clan-Zugehörigkeit beigemessen wird beziehungsweise angesichts der von der Beschwerdeführerin selber geltend gemachten Diskriminierungen im Alltag (A27 F72) zumindest Anlass zu Zweifel gibt. Sofern die Beschwerdeführerin wie behauptet diesem Minderheitenclan angehört, kann hierin ein Risikofaktor vorliegen, der eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermag, sofern die Beschwerdeführerin keine andere Schutzmöglichkeit hat. Im Lichte des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens enthält sich das Gericht jedoch einer vertieften Würdigung der Angaben der Clan-Zugehörigkeit. 8.3 Die Beschwerdeführerin ist unverheiratet und lebte vor ihrer Ausreise mit ihrer Mutter, einer Schwester und zwei Brüdern in B._______ zusammen. Die Vorinstanz führte aus, der Umstand, dass die Mutter der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern nicht zurück zu ihren Familienangehörigen in den sicheren Norden Somalias gezogen sei, könnte allenfalls auf ein Beziehungsnetz in B._______ hindeuten. Hierbei ist indes zu berück-

E-1155/2018 sichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits an der Anhörung angegeben hat, den Kontakt zu ihrer Kernfamilie verloren zu haben. Ihre Rechtsvertretung ergänzte hierzu, es sei ein Suchauftrag beim (…) in Auftrag gegeben worden (vgl. SEM-Akten act. A27 F93). Der in Auftrag gegebene Suchauftrag lässt sich den Beschwerdebeilagen entnehmen (vgl. Beilagen 5 und 6 zu act. 1). Die in der angefochtenen Verfügung gezogene Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin könnte möglicherweise ein (weiteres) Beziehungsnetz in B._______ aufweisen, ist augenscheinlich spekulativ. Nähere Abklärungen hierzu wurden von der Vorinstanz nicht unternommen. Ferner wurden – wie oben ausgeführt – die den Mutmassungen des SEM entgegenstehende Vorbringen der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreterin gar nicht näher geprüft oder verifiziert. In diesem Zusammenhang wäre schliesslich auch das Resultat der bei (…) in Auftrag gegebenen Suchabklärung weiter zu klären gewesen. Die Frage, ob eine entsprechende Suche zwischenzeitlich nun erfolgreich verlaufen ist oder ob sich der behauptete Kontaktverlust zu der Familie erhärtet hat, wäre für das vorliegende Verfahren von erheblichem Interesse. Dies gilt umso mehr, als dass zumindest der ältere Bruder der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich die Volljährigkeit erreicht haben dürfte (vgl. A27 F50: heute wäre er folglich 20-jährig) und dieser Aspekt im Lichte der Frage eines Schutzes der Beschwerdeführerin durch einen männlichen Verwandten zu berücksichtigen wäre. Die Abklärungen der Vorinstanz zur Familie der Beschwerdeführerin sind angesichts der besonderen Verletzlichkeit von alleinstehenden Frauen in Somalia ganz offensichtlich ungenügend. 8.4 Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 31. Januar 2018 keine Fragen zur diagnostizierten Genitalbeschneidung; dies obschon ihr der Arztbericht vom 20. September 2017 bekannt war (vgl. act. A17). In der Verfügung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, ihr drohe in Somalia deswegen Nachteile. Die Beschwerdeführerin stammt aus einem Kulturkreis, in welchem gemäss UN-Angaben 98 Prozent der Mädchen und Frauen an ihren Genitalien beschnitten werden (vgl. Eliminating Female Genital Mutilation. An Interagency Statement, Februar 2008, Anhang 3, S. 29). Von der Beschwerdeführerin kann deshalb nicht erwartet werden, dies von sich aus als po-

E-1155/2018 tentielle Verfolgungshandlung einzustufen. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wurde sodann explizit angemerkt, dass sich die Vorinstanz nicht mit diesem Sachaspekt auseinandergesetzt habe. Die Vorinstanz kann damit diesen Aspekt nicht mit dem pauschalen Einwand einer fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin ungeprüft lassen. Die Vorinstanz hätte diese Tatsache sodann von Amtes wegen prüfen und sich einzelfallspezifisch mit diesem Sachaspekt auseinandersetzten müssen. Die Vorinstanz hat es unterlassen, die Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Sachzusammenhang zu behandeln und in ihrer Verfügung ausreichend zu begründen. Somit hat sie die Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 8.5 Im Hinblick auf den vorliegenden Verfahrensausgang erübrigt sich eine gerichtliche Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin (angebliche Entführung durch Al-Shabaab-Miliz) sowie einer allfälligen Gewichtung der behaupteten Zwangsprostitution in Griechenland. Die Vorinstanz wird sich im Rahmen des neu aufzunehmenden vorinstanzlichen Verfahrens sowohl mit den auf Beschwerdeebene vorgetragenen Ausführungen zu den Asylvorbringen wie auch mit den hieraus von ihr abgeleiteten Zusatzfolgen (Opferwerdung mehrfacher sexueller Gewalt [Somalia und Griechenland]; der infolge Entführung durch Al-Shabaab-Miliz bewirkte Kotaktverlust zur Familie und dessen allfällige Gewichtung im Lichte intern Vertriebener) auseinanderzusetzen haben. 8.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer gleich mehrfachen Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht, was einen schwerwiegenden und augenscheinlichen Mangel darstellt, der eine vernünftige Prozesserledigung der Rechtsmittelinstanz verunmöglicht. Es liegt nicht am Bundesverwal-

E-1155/2018 tungsgericht, anstelle der Vorinstanz die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die entsprechenden Schlüsse aus dem Sachverhalt zu ziehen, und es ist auch nicht seine Aufgabe, Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal der Beschwerdeführerin durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Somit fällt eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). 8.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10. Der vertretenen Beschwerdeführerin wäre angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Sie war jedoch auf Beschwerdeebene durch eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 aTestV vertreten. Nach Art. 28 aTestV richtet das SEM dem Leistungserbringer – der nach Art. 26 aTestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist – eine Entschädigung aus für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift. Eine Parteientschädigung ist deshalb nicht auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1155/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

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