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Bundesverwaltungsgericht 04.10.2010 E-1139/2010

4 octobre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,189 mots·~16 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Jan...

Texte intégral

Abtei lung V E-1139/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 4 . Oktober 2010 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1139/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit aus B._______ (...) seinen Heimatstaat am 13. Oktober 2009 und gelangte per Flugzeug nach Deutschland und von dort am 26. Oktober 2009 in einem PKW in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 2. November 2009 fand in C._______ die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 24. November 2009 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, wegen der politischen Vergangenheit seines Vaters sowie eigener Aktivitäten von den heimatlichen Behörden unterdrückt worden zu sein. Sein Vater sei im Jahr 2005 nach einer Inhaftierung ausgereist und habe in der Schweiz um Asyl nachgesucht (vgl. E-6382/2007). Seit 2006 hätten die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführer deswegen mehrmals wöchentlich beschattet, ihn nach dem Aufenthaltsort seines Vaters befragt und versucht, ihn zur Zusammenarbeit zu bewegen. Am (...) 2007 sei er an der Wohnadresse seines (...), wo er zu dieser Zeit gelebt habe, festgenommen und von der "Antiterror-Polizei" verhört worden. In seiner Freizeit habe er sich bei jeder Gelegenheit im örtlichen Parteilokal der D._______ ([...]) aufgehalten. Auch habe er an verschiedenen Aktionen der Organisation teilgenommen. Infolge der stetigen Behelligungen durch die Polizei habe er ab 2007 bei diversen Verwandten gelebt. Im Jahr darauf habe er die Schule abgebrochen, da die Polizei ihn fast täglich zwecks neuerlicher Befragungen vor dem Schulhaus abgefangen habe. Am 1. September 2009 sei er anlässlich eines Friedensmeetings erkannt, festgenommen und in einen Wald verbracht worden. Dort habe man ihn während mehrerer Stunden zu seinem Vater befragt und ihn davor gewarnt, an weiteren Kundgebungen teilzunehmen. Dabei sei er mit Faustschlägen malträtiert und mit dem Tod bedroht worden. Zu den geschilderten behördlichen Behelligungen komme schliesslich die Tatsache, dass er am Wohnort seiner Verwandten keine Arbeit gefunden habe. Vor diesem Hintergrund habe er sich zur Ausreise entschlossen und sei mit einem gefälschten Visum und einem authentischen Pass nach Deutschland geflogen, um von dort zu seinem Vater in die Schweiz weiterzureisen. E-1139/2010 B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Februar 2010 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen, und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten beizuordnen. Aus der Begründung geht zudem der Antrag hervor, das Verfahren sei mit dem Verfahren E-6382/2007, betreffend den Vater E._______, zu koordinieren. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. März 2010 verwies die stellvertretende Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde festgestellt, die Beschwerdeverfahren E-1139/2010 und E-6382/2007 würden koordiniert behandelt. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. März 2010 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ab und lud das BFM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 31. März 2010 die Abweisung der Beschwerde. E-1139/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 AsylG und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge- E-1139/2010 macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (vgl. hierzu Ziff. 4.1.1) und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (vgl. hierzu Ziff. 4.1.2) nicht zu genügen vermöchten. 4.1.1 Seine Zweifel am zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er durch die Asylgründe seines Vaters E._______ in eine Zwangslage geraten sei, begründete das BFM vorab mit der Tatsache, dass das Asylgesuch des Letzteren wegen fehlender Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) beziehungsweise Asylrelevanz abgewiesen worden sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Beschattungen erkannte das BFM auf Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen, da diese widersprüchlich respektive nicht nachvollziehbar seien. So habe er an der Erstbefragung von mindestens vier bis fünf Beschattungen pro Woche und analog dazu im Rahmen der Anhörung von fast täglichen Vorkommnissen gesprochen, jedoch an anderer Stelle ausgeführt, er sei zwei bis drei mal wöchentlich beschattet worden. In jedem Fall könne die behauptete Häufigkeit der Beschattungen nicht nachvollzogen werden, da solche Massnahmen die personellen Ressourcen der türkischen Behörden in unverhältnismässigem Umfang binden würden. Dies umso weniger, als die Beschattungen im vorliegenden Fall aussagegemäss zu keinem Ziel geführt hätten. Schliesslich würden die türkischen Behörden im Zusammenhang mit politischen Straftaten erfahrungsgemäss äusserst konsequent vorgehen und sich nicht über Jahre derart hinhalten lassen. Aus den Protokollen ergäben sich keine Hinweise, dass selbst die geltend gemachten Festnahmen konkrete Konsequenzen nach sich gezogen hätten. In diesem Zusammenhang erweckten die Aussagen des Beschwerdeführers nicht den Eindruck, selbst im Mittelpunkt des Geschehens gestanden zu haben, zumal seine Aussagen oberflächlich und bar jeglicher E-1139/2010 Realkennzeichen seien, sich mithin auf pauschale und chronologische Darstellungen beschränkten. Auch sei nicht plausibel, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen von Besuchen des Parteilokals für die D._______ engagiert habe, obwohl er nicht deren Mitglied gewesen sei und er so überdies ein erhöhtes Risiko weiterer Behelligungen auf sich genommen hätte. Zu seinen erst anlässlich der Anhörung geltend gemachten Problemen als Musiker sei festzustellen, dass er dieselben in keiner Weise konkretisiert habe und zudem kulturelle Betätigungen in der Türkei auch nicht verfolgt würden. Was die geltend gemachte Reflexverfolgung anbelange, sei im Hinblick auf die heutigen Gegebenheiten in der Türkei festzuhalten, dass die Gefahr derartiger Übergriffe insbesondere dann bestehe, wenn die Behörden nach einem geflüchteten Aktivisten einer als separatistisch oder extremistisch eingestuften Gruppierung fahndeten und Anlass zur Vermutung bestehe, dass Familienangehörige des Gesuchten mit diesem in engem Kontakt stünden und ebenfalls politisch aktiv seien. Im Lichte dieser Erwägungen müssten die vorliegend geltend gemachten Übergriffe als unrealistisch eingestuft werden, da das geschilderte Vorgehen der türkischen Behörden den Erfahrungen und Erkenntnissen des BFM in ähnlich gelagerten Fällen widerspräche. 4.1.2 Bezüglich der Aussage des Beschwerdeführers, wonach dieser am Wohnort seiner Verwandten keine Arbeit fände, führte das BFM aus, dass die allgemein schlechten sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in der Türkei keine asylrechtlich relevanten Nachteile darstellten. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht festgestellt worden sei, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (vgl. hierzu Ziff. 4.3) respektive an die Flüchtlingseigenschaft (vgl. hierzu Ziff. 4.4) nicht. 4.3 Die geltend gemachten Behelligungen werden auch in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen mit dem politischen Profil des Vaters des Beschwerdeführers E._______ begründet. 4.3.1 Zur Reflexverfolgung im Kontext des kurdischen Widerstands in der Türkei ist vorab allgemein festzustellen, dass staatliche E-1139/2010 Repressalien gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet werden, welche als so genannte Anschluss- oder Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante Intensität annehmen können (vgl. EMARK 1994 Nr. 17 S. 132 ff., EMARK Nr. 5 S. 39 ff., EMARK 1993 Nr. 39 S. 280 ff., EMARK Nr. 37 S. 263 ff., EMARK Nr. 6 S. 36 ff.). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt. Gemäss EMARK 2005 Nr. 21, worin eine ausführliche Beurteilung der neueren Entwicklungen in der Türkei vorgenommen wurde, ist an dieser Rechtsprechung grundsätzlich weiterhin festzuhalten. Insbesondere wird darin betont, dass die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhingen. Zurzeit seien besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden. 4.3.2 Mit Urteil heutigen Datums i.S. E-6382/2007 wurde die Beschwerde von E._______ abgewiesen. Dabei ergab die Glaubhaftigkeitsprüfung, dass dieser 1992 wegen Unterstützungsleistungen zugunsten der F._______ ([...]) in seinem Heimatdort G._______ festgenommen und für 24 Stunden inhaftiert wurde. Nach seinem hierauf erfolgten Wegzug nach B._______ war er für verschiedene Organisationen der legalen kurdischen Opposition tätig, zuletzt als Delegierter der D._______. Deshalb wurde er von der Polizei regelmässig kontrolliert und im Nachgang einer politischen Aktion am (...) 2005 für mehrere Stunden festgenommen, bedroht und zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert. Im Weiteren wurde festgestellt, dass E._______ zwischen 1994 und 2005 unbehelligt blieb, weshalb die vor 2005 erfolgten Benachteiligungen als Elemente einer abgeschlossenen Verfolgung betrachtet wurden. Die fluchtauslösenden Vorfälle aus dem Jahr 2005 wurden als nicht intensiv genug beurteilt, als dass sie einen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes dazustellen vermöchten. Aufgrund des Umstands, dass E._______ nicht in exponierter Stellung für einen zudem legalen Arm des kurdischen Widerstands tätig war, E-1139/2010 wurde zudem festgehalten, dass auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine künftige Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich seien. Solche ergäben sich ebensowenig aus dem familiären Hintergrund von E._______. Schliesslich könne er sich allfälligen behördlichen Behelligungen durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil entziehen, zumal er nicht im GBTS (Genel Bilgi Toplama Sistemi, Allgemeines Informationssammlungssystem) registriert sei. 4.3.3 Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er wegen des politischen Profils seines Vaters in der geltend gemachten Weise behelligt wurde. Diese Feststellung wird zusätzlich durch den Umstand untermauert, dass der Beschwerdeführer aussagegemäss per Flugzeug und unter Vorweisung seines eigenen Passes ausreisen konnte (B1 S. 8), was im Falle eines gesteigerten Interesses der türkischen Behörden an seiner Person undenkbar wäre. 4.3.4 Erst recht vermögen am Gesagten die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem eigenen politischen Engagement nichts zu ändern, zumal sich dieses ausserordentlich bescheiden ausnimmt. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer lediglich Sympathisant der D._______ war. (...). Damit hebt sich seine politische Aktivität in keiner Weise von jener ab, welcher weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei nachgehen. 4.3.5 Nach dem Gesagten ist dem BFM insoweit zu folgen, als der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht zu befürchten hat, er werde wegen seines Vaters asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. So konnte er – wie oben dargelegt – nicht glaubhaft machen, dass ihm deswegen vor seiner Ausreise asylrelevante Nachteile erwachsen sind. Vor diesem Hintergrund ist die allenfalls empfundene subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung anhand von objektiven Kriterien nicht nachzuvollziehen. 4.4 Was die fehlenden beruflichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers anbelangt, hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, dass mit Nachteilen, welche auf die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingung in der Türkei zurückzuführen sind, offensichtlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zum Ausdruck gebracht wird. Vielmehr ist festzustellen, dass E-1139/2010 der geltend gemachte Umstand auf das soziale Gefälle in der Osttürkei zurückzuführen ist, unter dem ein beträchtlicher Teil der vornehmlich kurdischen Bevölkerung zu leiden hat. 4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, im Einzelnen auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Akten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die hier im Übrigen verwiesen werden kann, abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden E-1139/2010 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. E-1139/2010 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen. Es sind auch keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, in B._______ über ein grösseres familiäres Netz zu verfügen (B1 S. 3), sein Vater zählte demgegenüber anlässlich seiner Erstbefragung nicht weniger als (...) dort ansässige Verwandte auf (E-6382/2007, A1 S. 3). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei, gemeinsam mit demselben in die Heimat zurückzukehren. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über authentische Reisepapiere, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen E-1139/2010 Rechtspflege ist indes gutzuheissen, zumal aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Begehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten. Es ist somit auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-1139/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenkosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 13

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