Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1137/2016
Urteil v o m 1 4 . März 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2016 / N (…).
E-1137/2016 Sachverhalt: A. Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ethnischer Kurde, seinen Heimatstaat am 18. November 2013 und reiste in den Irak. Nach längerem dortigem Aufenthalt gelangte er schliesslich am 9. April 2015 illegal in die Schweiz, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) vom 1. Mai 2015 sowie der einlässlichen Anhörung in Wabern vom 17. August 2015 im Wesentlichen geltend, aus Furcht davor, von den syrischen Behörden oder den Apoci zur militärischen Aushebung aufgegriffen zu werden, geflohen zu sein. Er berief sich dabei auf sein wehrdienstfähiges Alter, ein Aufgebot habe er dagegen keins erhalten und ein Militärbüchlein sei ihm keines ausgestellt worden. Ausserdem habe er in Syrien an zwei respektive sechs Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen, wobei er die Gefahr geltend machte, an einer solchen Demonstration zum Zwecke der Zwangsrekrutierung verhaftet zu werden. Im Irak und der Schweiz habe er auch an Demonstrationen und an einer Konferenz des UNHCR teilgenommen. B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und nahm ihn vorläufig auf. Im Rahmen eines Schriftenwechsels anlässlich eines am Bundesverwaltungsgericht angehobenen Beschwerdeverfahrens hob das SEM seine Verfügung auf und nahm das Asylverfahren wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 ab. C. Mit am 26. Januar 2016 eröffneter Verfügung vom 22. Januar 2016 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg; den Vollzug der Wegweisung schob es wegen dessen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Februar 2016 liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz
E-1137/2016 zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sei er als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht liess er um vollumfängliche Einsicht in die Akte A22/1 sowie in sämtliche eingereichte Beweismittel ersuchen. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zur Akte A22/1 sowie zu sämtlichen eingereichten Beweismitteln zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Er sei weiter von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der aktualisierten Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. E. Am 7. März 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und beurteilt sie endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
E-1137/2016 Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Bei der Akte A22/1 handelt es sich, wie die Vorinstanz sie richtigerweise klassifiziert hat, entgegen der Beschwerde um eine interne Akte (interne Aktennotiz). Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten (BGE 125 II 473, E.4.a, mit Verweisen). Auf die eigenen Beweismittel, deren Relevanz für das vorliegende Verfahren als sehr tief einzustufen ist, kann der Beschwerdeführer nach Abschluss des Verfahrens zugreifen. Das Akteneinsichtsgesuch ist demnach abzuweisen, soweit es sich nicht auf Parteieingaben bezieht. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Gewährung des rechtlichen Gehörs oder zur Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung. 5. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist haltlos. Soweit sie die Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, besteht an einer ausführlicheren Begründung kein aktuelles Rechtschutzinteresse. Soweit sie sich auf die angeblich unterlassene Beweiswürdigung durch die Vorinstanz bezieht, so ist die Rüge unbehelflich, da die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen gar nicht angezweifelt hat. Soweit gerügt wird, die Vorinstanz habe von zwei Demonstrationsteilnahmen in Syrien gesprochen anstatt von mehreren, ist sie offenkundig aktenwidrig; denn die Vorinstanz nennt in ihrer Sachverhaltszusammenfassung ausdrücklich mehrere Demonstrationen ("plusieurs manifestations"). Soweit die Rüge in der angefochtenen Verfügung unerwähnte Sachverhaltselemente betrifft, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar die zentralen Überlegungen zu nennen hat, von denen sie sich bei ihrem Entscheid hat leiten lassen, nicht aber gehalten ist, zu jedem einzelnen Sachverhaltselement ausdrücklich Stellung zu nehmen. Die angefochtene Verfügung ist in dieser Hinsicht, wie unten aufgezeigt, nicht zu beanstanden. 6. Die Rüge der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist unbegründet. Entgegen der Beschwerde ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Vorinstanz zu einer weiteren Anhörung hätte einladen müssen. Mit Blick auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers hätte die Vorinstanz entgegen der Beschwerde auch zu den exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz nicht weiter nachfragen müssen, zumal sie dem
E-1137/2016 Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben hat zu einem freien Bericht als auch zu Ergänzungen und Schlussbemerkungen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vollständig erstellt. Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher Nachteile und das Motiv ihrer Zufügung an. Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. Die Vorinstanz hielt die Vorbringen für nicht asylrelevant. Insbesondere sei weder die Befürchtung, zum Militärdienst ausgehoben zu werden, noch die
E-1137/2016 Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung, weil einem Aufgebot keine Folge gelleistet worden sei, eine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG, zumal er nicht als ausgehoben gelten könne. Was die geltend gemachten Demonstrationen in Syrien betreffe, so seien seine Angaben einerseits widersprüchlich ausgefallen und genüge andererseits die blosse Teilnahme für sich noch nicht für eine begründete Furcht vor Verfolgung, zumal sein politisches Profil niedrig sei und er selber sich nicht darauf berufen habe, wegen dieser Aktivitäten vom Regime überwacht worden zu sein oder befürchten zu müssen, verhaftet zu werden oder anderen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Dasselbe gelte für die Demonstrationsteilnahme im Irak. Seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz (Teilnahme an Demonstrationen sowie an einer Konferenz des UNHCR in B._______) hätten ihn nicht besonders hervorgehoben. Offensichtlich habe er dabei keine Rolle gespielt, die geeignet wäre, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich zu ziehen. Die eingereichten Beweisfotografien seien in einem privaten Rahmen aufgenommen worden. 9. Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Vorbingen nicht asylrelevant sind. Da der Beschwerdeführer kein Militärbüchlein besitzt und (jedenfalls bis zu seiner Ausreise) kein Aufgebot erhalten hat, kann er nicht als ausgehoben gelten. Bei einer allfälligen Festnahme durch die syrischen Behörden würde er strafrechtlich somit weder als Dienstverweigerer noch als Deserteur gelten. Zum Risiko bei einer allfälligen Rückkehr von der syrischen Armee oder den Apoci ausgehoben zu werden, ist zu bemerken, dass Massnahmen zur Sicherstellung der Wehrpflicht wie die Aushebung keine asylrelevante Verfolgung darstellen, zumal der Beschwerdeführer, wie unten aufgezeigt, bis anhin nicht als Regimegegner registriert worden ist (vgl. BVGE 2015/3). Nach dem Gesagten sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und Beweismittel zur Lage von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren unbehelflich. Aufgrund des von der Vorinstanz monierten Widerspruchs ist die Glaubhaftigkeit der Demonstrationsteilnahmen in Syrien zweifelhaft. Auch bei Wahrunterstellung ist das Vorbingen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nicht asylrelevant, da nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei deswegen als Regimekritiker registriert worden, da er nie verhaftet worden ist und keine Hinweise für eine solche Registrierung vorliegen, zumal der Beschwerdeführer in den Protokollen selber diesbezüglich keinerlei Furcht geltend macht. Damit ist sein Fall offenkundig anders gelagert als im angerufenen Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1137/2016 D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2. Diese Ausführungen gelten auch für die Demonstrationsteilname im Irak. Aus seinen exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz sind weder eine tragende Aufgabe noch eine spezifische Rolle des Beschwerdeführers erkennbar. Er hat insbesondere keine exponierte regimekritische Aufgabe wahrgenommen. Sein exilpolitisches Engagement ist niedrig profiliert. Aus diesen Gründen ist entgegen der Beschwerde nicht davon auszugehen, dass er dem syrischen Geheimdienst aufgrund seines Wirkens bekannt sei. Daher ist er nicht exponiert im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. den Grundsatzentscheid D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6 mw.H). Der Beschwerdeführer zielt auf Beschwerdeebene weiter auf Kollektivverfolgung von Kurden ab. Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass eine solche zu verneinen ist. In antizipierter Beweiswürdigung kann nach dem Gesagten darauf verzichtet werden, Dossiers von Landsleuten des Beschwerdeführers beizuziehen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hatte. 10. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-1137/2016 12. Die Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher – einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit ungeachtet – abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Prozessanträge erübrigen sich damit. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-1137/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer