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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2015 E-1134/2015

19 mars 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,461 mots·~22 min·1

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1134/2015

Urteil v o m 1 9 . März 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren (…), Äthiopien, c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2014 / N (…).

E-1134/2015 Sachverhalt: A. Mit direkt an das BFM adressierter, englischsprachiger Eingabe datiert vom 20. Juli 2011 (Eingang BFM am 19. September 2011) ersuchte der Vater der Beschwerdeführerin um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. B. Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 – mit zu vermittelnder Zustellung durch die schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan (im Folgenden: Botschaft) – setzte das BFM den Vater der Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass die Botschaft aufgrund des begrenzten Personalbestands sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Aus diesem Grund ersuchte es ihn – unter Hinweis auf seine Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG, SR 142.31) – zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Angaben zu seiner Person und um Beantwortung konkreter Fragen betreffend das Vorhandensein von Familienangehörigen in Drittstaaten, seine Asylgründe und seinen Aufenthalt im Sudan. Ferner forderte es ihn auf, Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen. Zudem wurde ihm für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könne, Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. C. Der Vater der Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 20. Juli 2014 (Eingang Botschaft am 23. Juli 2014) entsprechend vernehmen. D. Mit Schreiben des BFM vom 6. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, persönlich einen entsprechenden Fragekatalog zu beantworten und somit der Anforderung der Höchstpersönlichkeit eines Asylgesuches zu genügen. Mit Eingabe vom 25. November 2014 (Eingang Botschaft am 26. November 2014) kam die Beschwerdeführerin dieser Anforderung nach. E. In den schriftlichen Eingaben wird zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend gemacht, sie sei als äthiopische Staatsangehörige in Khartum, Sudan, geboren und als Flüchtling registriert. Im Januar 1998 habe sie ihre Grossmutter nach Äthiopien mitgenommen, um eine gute

E-1134/2015 Ausbildung erhalten zu können. Nach einem Studium habe sie ein Diplom in Erziehung erworben. Als erwachsene Person sei sie immer wieder von lokalen Behörden belästigt und befragt worden, da zwei ihrer Onkel hochrangige Positionen in der Organisation Tigray People's Democratic Movement (TPDM) innehätten und sie verdächtigt worden sei, geheimen Kontakt mit der TPDM zu pflegen. Ihr sei in einer abgelegenen Gegend eine Lehrerinnenstelle zugeteilt worden, wo sie als einzige weibliche Lehrkraft durch die örtlichen Behörden weiteren Belästigungen und Überwachung ausgesetzt gewesen sei. Von den Behörden habe sie keine Sicherheit und keinen Schutz erhalten und sei von Sicherheitsagenten unter enger Beobachtung gestanden. Vor diesem Hintergrund habe sie im Juni 2014 ihr Heimatland illegal verlassen und sei zu ihrem Vater und Bruder nach Khartum zurückgekehrt. Ihre Mutter und jüngere Schwester würden als vermisst gelten. Im Sudan würde sie oft von der Polizei belästigt und bedroht, weshalb sie dort nicht friedlich leben könne. Sie sei Zeugin wiederholter Entführungen von Flüchtlingen durch verschiedene nicht zu identifizierende Gruppen und staatliche Sicherheitsagenten geworden, weshalb der Sudan kein sicherer Ort mehr für Flüchtlinge sei. Für sie gebe es keine sichere Zukunft ohne Angst und Verfolgung im Sudan. Zudem seien Arbeitsstellen nicht garantiert und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Sie und ihr Bruder müssten sich mit Reinigungs- und Wäschearbeiten an verschiedenen Arbeitsstellen beschäftigen, seit ihr Vater wegen einem Augenleiden nicht mehr arbeitsfähig sei. F. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 – eröffnet am 18. Januar 2015 – bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. (Mit Verfügung gleichen Datums wurde vom BFM auch dem Vater und dem Bruder der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und deren Asylgesuch abgelehnt). Das Bundesamt begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, es könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Bezüglich des geltend gemachten Sachverhaltes, der sich vor der Ausreise aus dem Heimatland der Beschwerdeführerin ereignet habe, sei nicht auszuschliessen, dass sie aufgrund der Belästigungen und Überwachung zum

E-1134/2015 Zeitpunkt ihrer Ausreise ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Ausschlussgrund nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Laut Berichten des UNHCR befänden sich zahlreiche äthiopische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Obgleich die Lage vor Ort für diese Menschen nicht einfach sei, würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass für die Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich sei. Dazu sei zu erwähnen, dass Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Sie würden im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügen. Der Beschwerdeführerin sei es daher zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Die Befürchtung, nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden, erachtete das BFM als unbegründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan vom UN- HCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Äthiopier, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Äthiopien verlassen hätten. Auch gebe es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin eine Rückführung nach Äthiopien drohen könnte. So verfüge sie gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Äthiopien objektiv begründen könnte. Sie habe auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden. Da sie zudem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe oder diesen erwerben könne, habe sie jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Das BFM bedauert das Verschwinden der Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin. Auch wenn dies von grosser persönlicher Tragik sei, könne sie daraus keine Einreiserelevanz (in die Schweiz) ableiten, da sie – bei objektivierter Betrachtungsweise – deswegen nicht akut gefährdet sei.

E-1134/2015 Das Leben in Khartum sei für äthiopische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie mit ihrem Vater und Bruder zusammenleben und als Tagelöhner arbeiten würde. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum sei für sie aus objektiver Sicht nicht unüberwindbar, auch wenn sie nicht friedlich leben könnte. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen würden indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellen. Eine Einreisebewilligung könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person ausgegangen werden müsse. Dies treffe auf die Beschwerdeführerin nicht zu. Überdies lebe im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Zudem seien bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Ihren Angaben zufolge würden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben. Auch sonst seien aus den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Es bestehe demnach keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz. Nach dargelegter Begründung benötige sie den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht und es sei ihr zumutbar, im Sudan zu verbleiben. Demnach sei sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag abzulehnen. G. Die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete englischsprachige Eingabe ging am 5. Februar 2015 bei der Botschaft ein und wurde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (Posteingang Bundesverwaltungsgericht: 25. Februar 2015), mit welcher sie gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung beantragte. In der Beschwerdeeingabe werden vorab die wesentlichen Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung angeführt. Im Kern werden im Weiteren den vorinstanzlichen Einschätzungen dieselben Vorbringen entgegengehalten, die in den schriftlichen Eingaben im

E-1134/2015 Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens dargelegt wurden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Leben sei in Khartum und generell im Sudan aktuell nach wie vor in ernsthafter Gefahr. In das Flüchtlingscamp könne sie aufgrund der dortigen prekären Situation nicht mehr zurückkehren. Das Camp sei zu einem Entführungszentrum verkommen, aus dem Flüchtlinge durch kriminelle Gruppen fortlaufend verschleppt würden. Auch seien die Flüchtlinge dort jeglicher Art von kriminellen Handlungen ausgesetzt, gegen die die Ordnungskräfte des Camps und die sudanesischen Sicherheitskräfte weitgehend schutzunfähig seien. Deshalb würden die meisten Flüchtlinge nach Khartum weiterziehen, wo eine relativ bessere Sicherheitssituation anzutreffen sei. Doch auch in Khartum habe die Beschwerdeführerin weder von polizeilicher Seite, noch vom UNHCR bezüglich ihrer Klagen Gehör gefunden. Zudem habe sie vom sudanesischen UNHCR selbst in Khartum in keiner Hinsicht Unterstützung erhalten. Als zusätzliches, in der Beschwerde neu vorgebrachtes Bedrohungsmoment führte sie an, neulich sei ihr Vater im Rahmen von durch die Polizei und das Militär üblichen wahllos durchgeführten Razzien zusammen mit anderen Flüchtlingen für zwei Tage in polizeilichen Gewahrsam genommen worden. Dabei seien sie vor die Wahl gestellt worden, ein Lösegeld zu bezahlen oder in ihr Heimatland deportiert zu werden. Betroffene, die nicht imstande gewesen seien, das Lösegeld aufzubringen, seien vor Gericht nicht durchgedrungen. Das Verdikt habe auf Bezahlung des Lösegeldes oder eine sofortige Deportation gelautet. Sie hätten keine Wahl gehabt und das Lösegeld für ihren Vater bezahlt, worauf er entlassen worden sei. Das UNHCR sei über diese Vorgänge informiert gewesen, habe aber keine Anstalten getroffen, die Opfer davor zu schützen. Entgegen der Einschätzung in der vorinstanzlichen Verfügung sei demnach für die Beschwerdeführerin eine Deportation aus dem Sudan in ihr Heimatland ein reales Risiko. Auch aufgrund der allgemeinen Lebenssituation könne sich die Beschwerdeführerin nicht länger im Sudan aufhalten. Sie lebe in völliger Bedrängnis, fühle sich zunehmend unsicher und sehe dort keine Zukunft. Hinzu komme ihre wirtschaftliche Not, da es ihr als Flüchtling nicht erlaubt sei, zu arbeiten. Auch habe sie nicht wie andere Landsleute Familienmitglieder, enge Verwandte oder Freunde aus der äthiopischen Diaspora, die sie unterstützen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

E-1134/2015 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und – bis auf den sprachlichen Aspekt (vgl. E. 1.3) – formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe der Beschwerdeführerin genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-1134/2015 3. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG sowie Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das Asylgesetz oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen. 4. 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (aArt. 10 Abs. 3 AsylV 1). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Befragung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Befragung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30

E-1134/2015 diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zum Verzicht auf eine Befragung und zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 f.). 4.3 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin durchzuführen. Das BFM begründete diesen Verzicht mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das Bundesamt ersuchte die Beschwerdeführerin deshalb um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Die Beschwerdeführerin nahm in der Folge ausführlich zu den gestellten Fragen Stellung und machte persönliche, auf sie konkret bezogene Angaben. Vorliegend erhielt sie somit rechtsgenügend Gelegenheit, ihre Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden Bericht ihre Beurteilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die Unterlagen dem BFM ohne Kommentar. 5. Das BFM beziehungsweise SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Nach aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt es einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2; 2011/10 E. 3). Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung

E-1134/2015 grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c; 2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1) als auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Verweigerung der Einreisebewilligung und zur Ablehnung des Asylgesuchs führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässi-

E-1134/2015 gen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist. 6. 6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der geschilderten Ereignisse in ihrem Heimatland grundsätzlich nicht unglaubhaft erscheinen. Ob sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da sie den (zusätzlichen) Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihr – wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird – trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für äthiopische Flüchtlinge im Sudan zumutbar ist, im Zufluchtsland zu verbleiben. 6.2 Der Sudan verfolgt eine sogenannte "encampment policy", wonach Asylsuchende und Flüchtlinge gehalten sind, sich in einem Flüchtlingslager aufzuhalten. Die sudanesischen Behörden beschränken die Bewegungsfreiheit der Flüchtlinge durch diese "encampment policy" und durch die gesetzlich vorgesehene Bestrafung von Flüchtlingen, welche die Flüchtlingslager verlassen. Trotz dieser Einschränkung lebt eine Grosszahl von Flüchtlingen in Khartum. 6.3 Bezüglich der Gefahr und der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Befürchtung einer allfälligen Deportation nach Äthiopien ist festzustellen, dass zwar in der Tat verschiedentlich Berichte von Deportationen äthiopischer Flüchtlinge bekannt geworden sind und es angesichts der guten Beziehungen zwischen dem Sudan und Äthiopien nicht generell ausgeschlossen werden kann, dass Deportationen von Äthiopiern in ihr Heimatland stattfinden (vgl. auch hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3273/2013 vom 22. Juli 2013 E. 7.3, m.w.H.). Indessen bestehen keine konkreten Anhaltpunkte dafür, dass solche Deportationen systematisch oder grossflächig durchgeführt würden. Im Sudan als Flüchtlinge registrierte beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge werden in der Regel nicht in ihr Heimatland zurückgeführt. Verhaftungen von in Khartum lebenden Flüchtlinge kommen zwar vor. Diese Festnahmen erfolgen jedoch, nachdem sich diese Flüchtlinge gemäss sudanesischem Gesetz in den Flüchtlingslagern aufzuhalten haben und sich ihr dortiges Aufenthaltsrecht nicht aufs ganze Land, namentlich nicht auf den Grossraum Khartum, erstreckt. Das im Mai http://links.weblaw.ch/BVGer-E-3273/2013

E-1134/2015 2012 von Sudan und Äthiopien unterzeichnete Abkommen "Ethiopia-Sudan Extradition Agreement" regelt sodann den Austausch von Gefangenen, damit den Gesuchten verunmöglicht wird, sich im jeweils anderen Staat zu verstecken. Den heute verfügbaren Quellen sind keine Informationen zu entnehmen, wonach basierend auf diesem Abkommen äthiopische Flüchtlinge aus dem Sudan deportiert würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3273/2013, a.a.O.). Es liegen nach dem Gesagten keine Informationen vor, aufgrund welcher anzunehmen wäre, dass die sudanesischen Behörden in der jüngeren Vergangenheit flächendeckende oder systematische Deportationen von äthiopischen Flüchtlingen aus den Flüchtlingslagern nach Äthiopien vorgenommen hätten oder solche konkret für die Zukunft in Betracht ziehen würden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in Khartum ernsthaft eine Deportation zu befürchten hätte, indem sie etwa infolge qualifizierter regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen würde, lassen sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen. Auch spricht der langjährige Aufenthalt ihres Vaters und ihres Bruders im Sudan gegen die akute Gefahr einer Deportation. Die Beschwerdeführerin ist vom UNHCR offenbar als Flüchtling erfasst worden. Das BFM führte in seiner Verfügung zu Recht aus, dass sie nicht glaubhaft habe darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden. Auf Beschwerdeebene wird neu geltend gemacht, neulich sei ihr Vater für zwei Tage in polizeiliche Gewahrsam genommen und vor die Wahl gestellt worden, ein Lösegeld zu bezahlen oder in sein Heimatland deportiert zu werden. Sie hätten keine Wahl gehabt und das Lösegeld für ihren Vater bezahlt, worauf er entlassen worden sei. Weder von den zuständigen sudanesischen Behörden noch vom UNHCR sei entsprechender Schutz zu erwarten gewesen. Diese neuen Vorbringen wirken plakativ und sind unsubstanziiert. Die Beschwerdeführerin hat hierzu keine Unterlagen oder zumindest eine entsprechende Bestätigung des UNHCR beigebracht, was ihr im Rahmen der zumutbaren Mitwirkungspflicht hätte möglich sein müssen. Auch wäre eine angemessene Unterstützung seitens des UNHCR zu erwarten. Demnach erscheinen die geltend gemachten Androhungen einer Deportation als nachgeschobene Steigerung des Sachverhaltes und in diesem Sinne als Anpassung an die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung. Zudem ist anzumerken, dass es zumindest zweifelhaft anmutet, dass sich der geltend gemachte Vorfall ausgerechnet neulich zugetragen haben soll, nachdem der Vater der Beschwerdeführerin seit dreissig Jahren im Sudan wohnhaft ist. http://links.weblaw.ch/BVGer-E-3273/2013

E-1134/2015 Eine relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sudan ist demnach in Berücksichtigung der massgebenden Umstände nicht anzunehmen. Eine flüchtlingsrechtlich begründete Grundlage für eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz oder die Gewährung von Asyl ist vorliegend nicht gegeben. 6.4 Wenngleich die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche geltend macht, ist es ihr und ihrem Bruder offenbar bisher gelungen, ein Auskommen zu finden. Damit ist davon auszugehen, dass sie über die nötigen finanziellen Mittel zur Deckung des Existenzbedarfs für sich verfügt. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in einer existenziellen Notlage befindet beziehungsweise der weitere Aufenthalt im Sudan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer solchen führen wird. Sollten diese Mittel dennoch nicht genügen, könnte sie zusammen mit ihrem Vater und Bruder einer allfälligen Versorgungsnotlage dadurch entgehen, dass sie sich erneut an das UNHCR wenden und sich einem Flüchtlingslager zuteilen lassen würden. Auch wenn anerkanntermassen die Situation in den Lagern teils prekär ist, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversorgung dort gewährleistet ist. Bezüglich einer allfälligen Befürchtung, ein Aufenthalt in den Flüchtlingscamps sei nicht sicher beziehungsweise Opfer einer Verschleppung zu werden, ist schliesslich festzuhalten, dass zwar verschiedene Fälle von Flüchtlingen, die von Entführungen aus sudanesischen Flüchtlingslagern betroffen sind, dokumentiert sind; dabei ist aber jeweils die Rede von Eritreern, nicht von Äthiopiern (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: Entführungen, Erpressungen, Organhandel, 5. Juli 2012; UNHCR, Refugees and the Rashaida: Human smuggling and trafficking from Eritrea to Sudan and Egypt, März 2013; Reuters Alertnet, Traffickers attacking Eritrean refugees in Sudan – rights groups, 31. Januar 2013). 6.5 Sodann ist angesichts des langjährigen Aufenthaltes des Vaters und des Bruders der Beschwerdeführerin im Sudan auf eine relativ grosse Beziehungsnähe zu diesem Drittstaat zu schliessen und anzunehmen, dass sie sich dort weiterhin integrieren kann. Demgegenüber weist sie eigenen Angaben zufolge zur Schweiz keine Bindung auf. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine hinreichenden Gründe darzutun vermag, aus welchen die Zumutbarkeit ihres weiteren Aufenthalts im Sudan zu verneinen wäre. Demnach benötigt sie den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2

E-1134/2015 AsylG nicht und der weitere Verbleib im Sudan ist ihr zumutbar. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen den Ausführungen und Einschätzungen in der angefochtenen Verfügung in entscheidrelevanter Hinsicht offenkundig keine stichhaltigen Gründe entgegenzuhalten. Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt beziehungsweise ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. (Mit Urteil gleichen Datums weist das Bundesverwaltungsgericht auch die gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Dezember 2014 erhobene Beschwerde des Vaters und des Bruders der Beschwerdeführerin ab [E-1188/2015]). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf deren Erhebung zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1134/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweizerische Vertretung in Khartum.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

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