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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2023 E-1132/2023

6 mars 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,863 mots·~9 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1132/2023

Urteil v o m 6 . März 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Gambia, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2023 / (…).

E-1132/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein gambischer Staatsangehöriger, ersuchte am 3. Februar 2023 die Vorinstanz um Gewährung von Asyl in der Schweiz. B. Die Vorinstanz nahm einen Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank vor. Der Abgleich ergab, dass er am 23. Juli 2013 in Italien, am 30. April 2014 in der Schweiz und am 12. Mai 2014 in Deutschland um Gewährung von Asyl ersucht hatte. C. Der Beschwerdeführer bevollmächtigte am 8. Februar 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 13. Februar 2023 im Rahmen des sogenannten Dublin-Gesprächs zu seiner familiären Situation, zu seinem Reiseweg und Aufenthalten und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe seinen Heimatstaat vor langer Zeit, im Jahr (…) verlassen und sei damals über verschiedene afrikanische Länder nach Italien gereist. Dort habe man ihm die Fingerabdrücke abgenommen. Den Stand des Asylverfahrens kenne er nicht. In Deutschland hätte ihn die Polizei angehalten und man habe ihm die Fingerabdrücke abgenommen. Er sei zirka zwei bis drei Jahre in Deutschland geblieben und habe während dieser Zeit in einem Asylcamp gewohnt. Eine Anhörung oder einen Asylentscheid habe er nicht erhalten. Danach habe er sich über ein Jahr in Frankreich aufgehalten, wo man ihm ebenfalls die Fingerabdrücke abgenommen habe. Danach sei er nach Italien gegangen. Dort habe man ihm kein einziges Papier und auch keine Aufenthaltsbewilligung gegeben. Die deutschen Behörden hätten ihm hingegen ein Personalienblatt ausgehändigt. In Deutschland habe er weder gearbeitet noch sei er dort im Spital gewesen. Er sei dort auch mehrere Monate inhaftiert worden. Nach Deutschland könne er nicht zurückkehren, weil er viel Stress gehabt habe und abends nicht habe einschlafen können. Das Gleiche gelte für eine Rückkehr nach Italien. In gesundheitlicher Hinsicht leide er unter Schmerzen am Fuss und am Rücken. Er sei in der Schweiz ärztlich untersucht und ihm seien Ibuprofen und Schlaftabletten gegeben worden.

E-1132/2023 E. Am 14. Februar 2023 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. F. Die deutschen Behörden stimmten dem Gesuch am 15. Februar 2023 zu. G. Die Rechtsvertretung reichte der Vorinstanz mit Eingabe vom 15. Februar eine medizinische Dokumentation und ein Diphterie-Screening des Beschwerdeführers zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 20. Februar 2023 – eröffnet am 21. Februar 2023 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Deutschland an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Diese Anordnung erging verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Daneben händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Die zugewiesene Rechtsvertretung beendete das Mandatsverhältnis am 21. Februar 2023 (mit sofortiger Wirkung). J. Mit Eingabe vom 27. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

E-1132/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Demgemäss ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23–25 Dublin-III-VO) – und damit in der Konstellation wie vorliegend (vgl. dazu auch nachfolgend) – findet

E-1132/2023 grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin- III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Eine von den vorgenannten Regeln abweichende Bestimmung des zuständigen Staates kann sich ergeben, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im an sich zuständigen Staat systemische Schwachstellen aufweisen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 Dublin- III-VO). Auf weitere Erwägungen zu diesem Aspekt kann jedoch verzichtet werden, da vorliegend eine Überstellung nach Deutschland zu prüfen ist und dieser Staat keine solchen Schwachstellen aufweist. 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmegesuch der Vorinstanz am 15. Februar 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) explizit zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet diese denn auch nicht. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, es gehe ihm nicht gut. Er könne nicht nach Deutschland zurückkehren, da er nicht gesund sei. Er habe Schmerzen und könne nicht schlafen. Wenn man ihn

E-1132/2023 zurückschicken sollte, würde man seinem Leben ein Ende setzen. Sinngemäss macht er eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO geltend. 4.3 Mit diesen Vorbringen werden keine Gründe ersichtlich gemacht, welche für eine Anwendung der Ermessensklausel nach dieser Bestimmung respektive für ein Eintreten auf das Asylgesuch unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sprechen würden. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK (SR 0.101) und der Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK (SR 0.142.301), wobei Deutschland nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass Deutschland die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus der sogenannten Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU) und der sog. Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) ergeben. Vorliegend sind keine Sachverhaltsumstände ersichtlich gemacht, welche zu einem anderen Entscheid führen könnten. Es darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, sowohl die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers als auch seine Versorgung sei in Deutschland in jeder – insbesondere auch in medizinischer – Hinsicht gewährleistet und er könne gegenüber den dort zuständigen Behörden auch vollumfänglich seine Rechte wahrnehmen, zumal er vor dem Hintergrund seines bisherigen, langjährigen Aufenthalts in Deutschland mit den dortigen (administrativen und juristischen) Abläufen grundsätzlich vertraut sein dürfte. 4.4 Nach dem Gesagten gehen weder aus den Akten noch aus den Ausführungen auf Beschwerdeebene begründete Anhaltspunkte hervor, welche geeignet sind, die angefochtene Verfügung zu erschüttern. 5. Die angefochtene Verfügung gibt auch sonst, namentlich aus formellen Gründen, keine Anlass für Beanstandungen und ist somit zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a Abs. 2 AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.

E-1132/2023 6.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (nach 102m Abs. 1 AsylG) sind abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. 6.3 Dem Beschwerdeführer sind demnach die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1132/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Matthias Neumann

Versand:

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