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Bundesverwaltungsgericht 12.01.2017 E-113/2017

12 janvier 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,472 mots·~7 min·1

Résumé

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-113/2017

Urteil v o m 1 2 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Kolumbien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016 / N (…).

E-113/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 11. Dezember 2016 aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein, wo ihr gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. Am 16. und 17. Dezember 2016 fanden die Befragungen zur Person statt. Am 23. Dezember 2016 wurde das rechtliche Gehör zur Wegweisung in den zuständigen Drittstaat gewährt. B. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 6. Januar 2017 (gleichentags durch die Kantonspolizei Zürich, Flughafen-Spezialabteilung, mittels Telefax an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet) reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage von Ausdrucken aus dem Internet zum Thema Drogen in Kolumbien, von Unterlagen betreffend einer Anzeige der Schwester der Beschwerdeführerin in Kolumbien, einer Kopie der Identitätskarte dieser Schwester, eines Schreibens vom 14. November 2012 der Airport Services Longport betreffend Visum des Beschwerdeführers und einer Kopie des Visums der Beschwerdeführerin sowie einer Seite ihres Reisepasses beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben und Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Am 6. Januar 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht eine Übersetzung der Beschwerde in deutsche Sprache in Auftrag.

E-113/2017 E. Die Übersetzung wurde mit Telefax vom 7. Januar 2017 der Kantonspolizei Zürich, Flughafen-Spezialabteilung, dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten, nehmen sie eine Erweiterung des Streitgegenstands vor, was unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, für

E-113/2017 welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung findet jedoch Abs. 1 Bst. c–e keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. 3.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass beide Beschwerdeführenden ein gültiges Visum eines Drittstaats besitzen (Visum USA Beschwerdeführer gültig bis 14. November 2022, Visum USA Beschwerdeführerin gültig bis 31. März 2024), in den sie weiterreisen und in dem sie um Schutz nachsuchen können. Ebenso trifft zu, dass die USA dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten sind und sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots verpflichten (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2–34 FK anzuwenden). Ferner verfügen die USA über ein funktionierendes Rechtssystem und sind die amerikanischen Behörden schutzfähig und schutzwillig. Was die Beschwerdeführenden anlässlich des rechtlichen Gehörs und auf Beschwerdeebene vorbringen, ist nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen; die eingereichten Beweismittel ändern am Beweisergebnis nichts. Sofern die Beschwerdeführenden – wie angegeben – tatsächlich auf Schutz angewiesen sein sollten, können sie sich an die entsprechenden Behörden vor Ort wenden. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die – entgegen der Rüge auf Beschwerdeebene – das rechtliche Gehör zu den USA gewährt sowie zutreffend gewürdigt hat und schliesslich zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist. 4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwer-

E-113/2017 deführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 5. Die vorinstanzliche Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG – zutreffend nur für die USA geprüft – ist nicht zu beanstanden, mithin kann auf diese verwiesen werden. Eine vorläufige Aufnahme fällt ausser Betracht. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden – beispielsweise der Beschwerdeführer habe sein Visum nur zum Zweck seiner Arbeit erhalten, die Schweiz sei eins der sichersten Länder der Welt, sie seien hingegen in den USA nicht sicher vor den Leuten der Farc, zumal der Zugang in die USA für Kolumbianer einfach sei, es sei bereits in Kolumbien nach ihnen gefragt worden – sind nicht geeignet, einen Wegweisungsvollzug in die USA als unzumutbar erscheinen zu lassen. Wie bereits oben festgehalten, sind die USA ein Rechtsstaat, in dem sich die Beschwerdeführenden an die entsprechenden Stellen wenden können. 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es wurde eine Übersetzung der Beschwerde aus der spanischen in die deutsche Sprache eingeholt. Dem Antrag, die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen, ist mithin entsprochen worden. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem

E-113/2017 vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-113/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

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