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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2009 E-1117/2009

5 mars 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,007 mots·~15 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-1117/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 5 . März 2009 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Kosovo, c/o B._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1117/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 11. Januar 2009 verliess und am 13. Januar 2009 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 19. Januar 2009 sowie der direkten Anhörung vom 28. Januar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei albanischer Herkunft und stamme aus dem Dorf C._______, D._______, Kosovo, dass ihr eigener Vater sie gegen ihren Willen mit einem (...)jährigen Mann aus dem Dorf F._______, D._______, am (...) 2008 verlobt habe, dass sie sich der bevorstehenden Heirat mit Unterstützung ihrer (...) durch Flucht ins Ausland entzogen habe, dass sie bei einer Rückkehr mit dem Schlimmsten zu rechnen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2009 - eröffnet am 20. Februar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe ohne entschuldbare Gründe keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen in zentralen Punkten widersprüchlich, unsubstanziiert, vage und nicht nachvollziehbar ausgefallen und daher als unglaubhaft zu qualifizieren seien, dass sie deshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass ein Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, E-1117/2009 dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Januar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass sie in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM vom 12. Februar 2009 sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar (unzulässig, unzumutbar und unmöglich) und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und sie sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren, dass die Vorakten am 24. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag nicht einzutreten ist, und auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-1117/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.), dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbesondere E. 5.6.5), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass somit auf den Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a E-1117/2009 Abs. 2 AsylG), und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass zunächst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffassung vertreten hat, die Beschwerdeführerin habe innert 48 Stunden nach Einreichung ihres Asylgesuchs kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier abgegeben, und bei Bejahung daraufhin die Frage zu beantworten ist, ob sie glaubhaft machen kann, dass sie aus entschuldbaren Gründen zur fristgerechten Abgabe der erforderlichen Dokumente nicht in der Lage gewesen ist, dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass hinsichtlich der Nichteinreichung von Identitätspapieren vorweg auf die Anhörungsprotokolle zu verweisen ist, dass aus diesen hervorgeht, sie habe noch nie einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt, denn sie besitze zu Hause bloss einen originalen UNMIK-Pass und eine originale UNMIK-Karte (B1 S. 4), und habe auf ihrer gesamten Reise keine Dokumente auf sich getragen, dass sie später jedoch behauptete, ihre Identitätskarte verloren respektive nicht gefunden zu haben (B11 F20 f.), dass sie darüber hinaus erklärte, bloss deswegen in Besitz einer Kopie ihres abgelaufenen UNMIK-Passes gekommen zu sein, weil die in der E-1117/2009 Schweiz lebende (...) den Pass bei einem Ferienaufenthalt im Kosovo ohne ihr Wissen kopiert und die angefertigte Kopie in die Schweiz mitgenommen habe, dass sie in diesem Kontext indes nicht fähig war, präzise anzugeben, wann und weshalb (...) so gehandelt hat (B11 F25 - 29), dass es sich bei der vorgezeigten Kopie eines Passdokumentes nicht um einen Reise- und Identitätsausweis im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handelt, das "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" könnte (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), dass sie darüber hinaus geltend machte, die Schlepper hätten ihr mitgeteilt, sie brauche keine Originalpapiere mitzunehmen (B1 S. 4; B11 F5, F7), um dann später zu behaupten, die Schlepper hätten ihr das Mitnehmen eines Originalpapiers untersagt (B11 F24), dass sie in Bezug auf den Beweggrund der Passausstellung im Jahr 2005 angab, nach dem Krieg und der Ausstellung von Identitätskarten gemeinsam mit den übrigen Familienangehörigen Passanträge gestellt zu haben, - auch um die Möglichkeit zu besitzen, (...) (B11 F110 f.), dass sie früher demgegenüber behauptete, sie habe sich (nur) um die Passausstellung bemüht, um zum (Ex-)Verlobten (...) zu gelangen (B11 F33), dass sich die Beschwerdeführerin an kein wesentliches Routendetail, keine einzige Ortschaft, kein durchquertes Land und an keinen Grenzübertritt bis in die Schweiz erinnerte, weil sie angeblich vor der Abreise Beruhigungsmittel eingenommen habe und auf der Fahrt unkonzentriert und erschöpft gewesen sei (B11 F11 ff.; B1 S. 7 f.), dass jedoch diese Angaben realitätsfremd und daher unglaubhaft zu qualifizieren sind vor dem Hintergrund, dass sie die strengen schweizerischen Auflagen in Bezug auf den Besitz eines originalen Ausweises von ihren früheren Aufenthalten (...) her hätte kennen müssen, dass sie namentlich auch geltend machte, sich nicht um die Beschaffung der heimatlichen Ausweise gekümmert zu haben, weil ihr Pass E-1117/2009 ohnehin abgelaufen sei (B1 S. 4), um später dem BFM zu offerieren, eventuell mit der Mutter darüber zu sprechen (B11 F30), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der offensichtlich vagen, substanzlosen, widersprüchlichen und nicht vertrauenserweckenden Angaben der Beschwerdeführerin und der dargelegten Reisemodalitäten davon ausgeht, diese habe für ihre Reise vom Heimatland in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche sie jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht ausgehändigt hat, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen, welche ihr verunmöglicht hätten, innert angesetzter Frist die verlangten rechtsgültigen Identitätspapiere nachzureichen, dass weiter - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richtlinien (E. 5.6) - zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Akten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Anhörungsprotokolle, der als nicht vertrauenswürdig zu qualifizierenden Aussagen und angesichts des dürftigen Beschwerdeinhalts in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnis zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht besteht und ohne besonders ausführlichen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. a.a.O. E. 5.6.6), zumal sie in Bezug auf ihre Zwangslage (Zwangsverlobung und spätere Zwangsheirat) weitgehend vage, irreal und substanzlos berichtet hat und ihre Schilderungen kaum Glaubhaftigkeitsmerkmale und Realitätsmerkmale beinhalten, dass diesbezüglich vollumfänglich auf die korrekte vorinstanzliche Argumentation in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung abgestellt werden kann, E-1117/2009 dass darüber hinaus noch anzumerken ist, dass angesichts der mit einer angeblichen Zwangsverlobung einhergehenden gewaltigen seelischen Not nicht nachvollziehbar ist, dass sie nur detailarm über die dabei involvierten Akteure berichten kann und ihre Aussagen zum Umfeld des Bräutigams von massiver Unkenntnis und Irrealität geprägt sind, obwohl sich dieser schon weit früher - während (...) - um ihre Gunst bemüht haben soll (B1 S. 5 f.), dass sich der eigentliche Beweggrund des eigenen Vaters für eine bewusste Zwangsverlobung und spätere -verheiratung mit einem zwielichtigen Bräutigam (schlechter Ruf) trotz wiederholter Nachfragen (B11 F58 f. und F72 ff.) nicht klären liess, dass die Beschwerdeführerin nach der angeblichen Zwangsverlobung vom (...) 2008 trotz Passbesitzes und (...) im Ausland freiwillig im Heimatland ausgeharrt hat, weshalb nicht glaubhaft erscheint, dass sie unter einem grossen Leidensdruck, der einer psychischen und physischen Zerstörung ihrer Person gleichgekommen sei (vgl. Beschwerde S. 3), gestanden hatte, dass ohnehin bei der ganzen Aktenlage seltsam anmutet, dass sie weiterhin ihre effektiven Reisemodalitäten offensichtlich verheimlicht, den Asylbehörden originale Ausweispapiere vorenthält, Wichtiges zu ihrem Status erst im Nachhinein zu Protokoll gibt (frühere Verhältnisse, Scheidung) und gemäss Beschwerdeschrift gar nicht Asyl verlangen wollte beziehungsweise will (vgl. Beschwerde S. 3: "Sie hatte es in keinem Zeitpunkt vor, einen Asylantrag in der Schweiz einzureichen"), dass die Rechtsmitteleingabe somit keine stichhaltigen Argumente enthält, die die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung in Zweifel zu ziehen vermögen, dass die zentralen Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Verfolgungs- und Fluchtgründe offensichtlich haltlos sind, die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig erscheinen, dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie sich im Folgenden zeigt, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest- E-1117/2009 stellung eines allfälligen Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und die Beschwerdeführerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihr im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, E-1117/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass ein Teil ihrer Angehörigen vermögend sei (B11 F16) und noch im Heimatland lebt (B1 S. 3) und sie weitere (...) im Ausland hat, die sie ebenfalls bei einer Rückkehr in den Kosovo unterstützen könnten, weshalb von einem intakten sozialen Beziehungsnetz im Kosovo auszugehen ist, dass der (...)-jährigen und albanischsprachigen Beschwerdeführerin, die mangels anderslautender Hinweise gesund ist und eigenen Angaben zufolge einen (...) hat (B11 F128), zuzumuten ist, Anstrengungen zur Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit in ihrem Heimatland zu unternehmen, dass nicht davon auszugehen ist, sie würde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten können, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass in der Rechtsmitteleingabe beantragt wird, das BFM sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei die Beschwerdeführerin bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung kein Anlass für eine vorsorgliche Anweisung an das BFM bestand und ab dem Urteilszeitpunkt der Antrag ohnehin hinfällig geworden ist, E-1117/2009 dass es ihr insgesamt nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt, ohne allerdings ihre Mittellosigkeit zu belegen und den ihr beizugebenden Rechtsanwalt namentlich zu bezeichnen, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass gemäss Absatz 2 der vorgenannten Bestimmung die Beschwerdeinstanz, wenn es zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin notwendig ist, dieser nach den gleichen Voraussetzungen einen amtlichen Rechtsvertreter in der Person eines Rechtsanwaltes bestellt, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen das Begehren als aussichtslos zu bezeichnen ist, dass es somit an einer der kumulativen Voraussetzungen fehlt und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1117/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...]) - das Migrationsamt des Kantons Aargau (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 12

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