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Bundesverwaltungsgericht 11.05.2007 E-1117/2007

11 mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,056 mots·~25 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung V E-1117/2007 hub/let {T 0/2} Urteil vom 11. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Huber, Schürch, Monnet Gerichtsschreiberin Lettau X._______, geboren _______, Nigeria, vertreten durch Caritas Schweiz, Necmettin Isler, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 27. Dezember 2006 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2006 von H._______ aus über A._______ und reiste am 17. November 2006 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 5. Dezember 2006 fand die summarische Befragung im Transitzentrum Y._______ statt. Am 6. Dezember 2006 erfolgte eine Knochenaltersbestimmung, wonach der Beschwerdeführer ein wahrscheinliches Alter von mindestens 19 Jahren aufweist. Im Rahmen der direkten Bundesanhörung im Transitzentrum Y._______ vom 14. Dezember 2006, bei welcher dem Beschwerdeführer eine Vertrauensperson beigeordnet war, wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat der Knochenaltersbestimmung gewährt. Im Wesentlichen machte der aus Z._______ stammende und der Ethnie der Igbo angehörende Beschwerdeführer geltend, er sei am 5. Februar 1990 geboren und werde wegen der Tötung von Mitgliedern einer gegnerischen Kultgruppe von dieser und den Angehörigen der Opfer im ganzen Land gesucht. Der Beschwerdeführer habe bis zu seinem vierten Lebensjahr in B._______, M._______, Z._______, gelebt, danach sechs Jahre in J._______, N._______, wo er zur Schule gegangen sei und bei einer Verwandten gewohnt habe. Danach habe er ein Jahr bei einer anderen Verwandten der Familie im _______ in Z._______ gelebt. Mit 11 Jahren sei er auf das _______ College in Z._______ gegangen und habe vier Jahre lang Hochbau studiert. Er habe im Internat gewohnt und sei wie andere Studenten seines Colleges auch Mitglied der Kultgruppe P._______ gewesen, der er drei Jahre lang angehört habe. Die Gruppe habe Auseinandersetzungen mit der studentischen Kultgruppe "C._______" gehabt, und man habe sich tödliche Kämpfe geliefert. Der Beschwerdeführer habe _______. Daraufhin sei er im Februar 2006 während einer Prüfung angeschossen worden und anschliessend auf der Flucht vor den Angehörigen der Opfer und anderen gegnerischen Gruppenmitgliedern gewesen. Er habe sich neben Aufenthalten bei Verwandten und Freunden in N._______ und Z._______ zeitweise bei seiner Mutter in seinem Heimatort B._______ _______ aufgehalten, wo ihn die "C._______" ausfindig gemacht hätten. Im Juni/Juli 2006 sei seine Mutter von Mitgliedern der "C._______" erschossen worden, woraufhin er später aus Rache _______ der Gruppe umgebracht habe. Er sei auf dem Landweg nach J._______, D._______, H._______ und weiter nach A._______ geflohen. B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Gemäss Bericht der Stadtpolizei S._______ vom 14. Januar 2007 wurde dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2007 wegen des Verdachts des Drogenhandels bei

3 einer Effektenkontrolle in S._______ von den zuständigen Polizeibeamten ein grösserer Geldbetrag ungeklärter Herkunft in Anwendung von Art. 86 Abs. 4a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) AsylG abgenommen. D. Der Beschwerdeführer legte am 12. Februar 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte im Wesentlichen, die Verfügung des BFM aufzuheben, die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sowie festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig beziehungsweise unzumutbar und und infolgessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Mit Schreiben vom 22. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Caritas S._______, _______, vom 20. Februar 2007 zu den Akten. G. Am 27. Februar 2007 verfügte der Kanton S._______ in Anwendung von Art. 13e des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, 142.20) die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus der Stadt S._______ und den angrenzenden Gemeinden wegen des Verdachts des Drogenhandels und der Gewaltanwendung sowie Drohung gegenüber Beamten. H. In ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2007 hält die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2007 zur Kenntnis gebracht. I. Am 17. April 2007 wurde der Beschwerdeführer von den zuständigen Polizeibeamten in der Stadt S._______ wegen Missachtung der am 27. Februar 2007 verfügten Ausgrenzung aus der Stadt S._______ und des Verkaufs von Kokain festgenommen. J. Mit Verfügung des BFM vom 25. April 2007 wurde der dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2007 von der Polizei S._______ abgenommene Geldbetrag in der Höhe von Fr. 1'130.00 zuhanden seines Sicherheitskontos sichergestellt. Gleichzeitig wurde verfügt, der Betrag werde im Rahmen der Schlussabrechnung den Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie den Kosten des Beschwerdeverfahrens gegenübergestellt.

4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2.2 Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73). Der Beschwerdeführer war nach seinen eigenen Angaben bei Einreichung der Beschwerde noch minderjährig. Indessen darf - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit - aufgrund der Aktenlage für das vorliegende Rekursverfahren die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit seine zivilrechtliche Handlungsfähigkeit (Art. 12 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) wie auch seine verfahrensrechtliche Prozessfähigkeit bejaht werden (zur Prozessfähigkeit des beschränkt handlungsfähigen Unmündigen vgl. Gygi, a.a.O., S. 180; P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Bern 1979, S. 88 f.; A. Kölz / I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993; die Anwendbarkeit des Schweizerischen Rechts ergibt sich aus Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer legitimiert; auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 und 50 ff. VwVG).

5 2.3 Der Anspruch des nach eigenen Angaben minderjährigen Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde gewahrt. Dem unbegleiteten Minderjährigen ist entsprechend Art. 17 Abs. AsylG für die Dauer des Verfahrens eine Vertrauensperson, die dessen Rechte wahrnimmt, beigeordnet worden, so dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) gewahrt ist (siehe Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 1999 Nr. 2). Soweit der Rechtsvertreter eine Rückweisung der Sache wegen fehlerhafter Eröffnung der Verfügung an den Minderjährigen statt an die Vertrauensperson geltend macht, erweist sich die Rüge als unbegründet. Auch diesbezüglich ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden. Die Verfügung des BFM (Art. 5 VwVG) ist als solche schriftlich zu eröffnen (Art. 34 VwVG). Art. 11 Abs. 3 VwVG sieht vor, dass die Behörden ihre Mitteilungen an eine Prozesspartei oder an den Rechtsvertreter zu richten haben, sofern ein solcher ernannt worden ist. Diese Bestimmung, die ihrem Wortlaut nach nur für gewillkürte Vertreter gilt, muss von ihrem Rechtssinn her für gesetzliche Vertretungen ebenfalls Anwendung finden, da dort die Vertretenen nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbständig wahrzunehmen und gerade deshalb der Begleitung und Unterstützung durch eine Vertrauensperson bedürfen (vgl. Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die gemäss Art. 7 Abs. 3 AsylV 1 ernannte Vertrauensperson stellt eine derartige gesetzliche Vertretung dar. Daraus ist zu schliessen, dass die Verfügung des BFM der Vertrauensperson als Vertreter des Minderjährigen zu eröffnen ist. Die Zustellung ist hier entgegen den Angaben des Beschwerdeführers auch tatsächlich an die Vertrauensperson erfolgt: Gemäss dem den Akten beiliegendem Rückschein (vgl. act. A17, S. 2) wurde die an die Vertrauensperson adressierte Verfügung dieser am 11. Januar 2007 mit eingeschriebenem Brief zugestellt. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtet die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe seine sich aus Art. 8 Abs. 1 AsylG ergebende Pflicht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken, wozu auch die Offenlegung der Identität gehöre, verletzt. Er habe keine Identitätspapiere eingereicht, obwohl er angeblich über ein Mobiltelefon verfügt, in der Heimat eine Geburtsurkunde besitzt und einen Studentenausweis besass, dessen Verlust nicht geglaubt werden könne. Zudem habe er diverse Kontakte im Heimatland. Es sei ihm damit möglich gewesen, entsprechende Papiere einzureichen, was er aber nicht getan habe. Es bestünden daher erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Identität. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Identität seien vor dem Hintergrund eines absolvierten Technical College und der englischen Amtssprache, bei welcher eine unsichere und fehlerhafte Schreibweise zum Ausdruck komme, nicht glaubhaft; die Personalienblätter wiesen Fehler hinsichtlich des Geburtsdatums und Geburtsortes sowie widersprüchliche Angaben bezüglich des Namens seiner Mutter auf. Auch die Aussage den Reiseweg betreffend - er wisse nicht, durch welche Orte er gereist sei - sei insbesondere angesichts der geltend gemachten Bildung realitätsfremd. Die Angaben, die der Beschwerdeführer zu seinem schulischen Werdegang und zum Collegeaufenthalt gemacht habe, seien in der Kombination angesichts der für den Besuch des Colleges notwendigen Schuljahre tatsachenwidrig. Der Beschwerdeführer habe sich in wesentlichen Punkten widersprochen: beispielsweise hinsichtlich der Schilderung des Verlusts des Studentenausweises, der _______ im Februar/März 2006 folgenden Vorgänge, der Vorgänge um die Begegnung der Verfolger seiner Schwester, der unterschiedlichen Namen seiner Schwester, der Angaben hinsichtlich seiner Verwandtschaft, der Umstände des Todes seiner Mutter, der Tatwaffe, des Zeitraums, des Tatortes und der Tatumstände der _______ sowie der Angaben zum Anführer seiner Kultgruppe. 4.2 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als höchst unglaubhaft einzustufen sind. Bereits der Collegeaufenthalt des Beschwerdeführers kann nicht geglaubt werden, weil er nicht die für einen Collegebesuch in Nigeria erforderlichen vorgängigen zwölf Schuljahre aufweist, sondern lediglich sechs bis sieben Jahre. Des weiteren sind - wie die Vorinstanz zu Recht aufführt - zahlreiche Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers auffällig: So behauptete der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch, der Studentenausweis sei ihm abhanden gekommen, er wisse nicht wo (vgl. act. A1, S. 7); in der Zweitbefragung gab er jedoch an, er habe den Studentenausweis im November 2006 zusammen mit seinem Portemonnaie in I._______ verloren (vgl. act. A11, S. 3). Auf Nachfrage vermag er diesen Widerspruch in keiner Weise zu erklären (vgl. act. A11, S. 30). Auch die Schilderungen der Aufenthalte des nach dem Schiessvorfall im Februar/März 2006 flüchtenden Beschwerdeführers variieren in den Befragungen stark; es ist unklar, bei welchen Freunden und Verwandten er sich wann aufgehalten ha-

7 ben und wann er zu seiner Mutter in sein Heimatdorf geflohen sein will (vgl. act. A11, S. 13). Aus den Befragungen ergibt sich nicht, ob seine Schwester den Verfolgern in seinem Heimatdorf lediglich den Laden gezeigt hat (vgl. act. A1, S. 9), in welchem sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe, oder aber seine Verfolger in den Laden geführt habe (vgl. act. A11, S. 14). Zudem sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verwandtschaft widersprüchlich. So behauptet er zum einen, er habe nur seine Mutter und deren Bruder gehabt, zum anderen aber nennt er eine Tante mütterlicherseits (vgl. act. A11, S. 7), später erwähnt er eine Tante in Z._______, zu welcher er geflohen sei. Bei letzterer handelt es sich angesichts der unterschiedlichen Wohnorte möglicherweise um eine zweite Tante des Beschwerdeführers. Die eine Schwester benennt er in der Erstbefragung _______ (vgl. act. A1, S. 6), in der direkten Anhörung nennt er jedoch den Namen _______ (vgl. act. A11, S. 6, 8). Auch die Angaben zum Todeszeitpunkt der Mutter des Beschwerdeführers und den Umständen der Tötung sind widersprüchlich. Unklar bleibt, wann seine Mutter gestorben sein soll, auf welche Weise und wie der Beschwerdeführer davon erfahren haben will (vgl. act. A1, S. 4; A11, S. 24). Hinsichtlich der Angaben zur Mutter ist schon auffällig, dass der Beschwerdeführer als Namen der Mutter auf dem Personalienblatt des Empfangszentrums wiederholt _______ angibt (vgl. act. A5, S. 1, 2), später jedoch den Namen _______ anführt (vgl. act. A1, S. 1). Auffällig ist, dass der Beschwerdeführer sich in der zweiten Befragung nicht mehr erinnern kann, wann er H._______ verlassen haben will, und den Zeitraum September bis November 2006 nennt, während er in der Erstbefragung noch September 2006 als Ausreisezeitraum angegeben hat (vgl. act. A11, S. 30). Widersprüchlich sind die Angaben zum Namen und zur Ethnie des Anführer seiner Gruppe, zumal er nur in der Erstbefragung einen Namen des Anführers zu benennen vermag, in der zweiten Anhörung jedoch angibt, er kenne den Namen des Anführers nicht und in Erst- und Zweitbefragung unterschiedliche Ethnien angibt (vgl. act. A11, S. 12, 16). Hinsichtlich der ersten drei Tötung bleibt der Zeitpunkt unklar, spricht der Beschwerdeführer doch zum einen von Oktober 2006 (vgl. act. A1, S. 11, 16), zum anderen sollen diese vor dem Schuss auf den Beschwerdeführer im Februar 2006 stattgefunden haben (vgl. act. A11, S. 13, 16). Auch bezüglich der Tatwaffen widersprechen sich die Schilderungen, will der Beschwerdeführ doch zum einen _______ (vgl. act. A1, S. 11), später jedoch (vgl. act. A11, S. 24) _______ (vgl. act. A A11, S. 18) _______ haben, wobei er diesen Widerspruch in keiner Weise zu erklären vermag (vgl. act. A11, S. 32). Des weiteren widersprechen sich, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, die Angaben zum Tatort und zu den Tatumstände einschliesslich der Anzahl der anwesenden Zeugen der behaupteten Tötungsvorfälle (vgl. act. A1, S. 11; A11, S.17-19). 4.3 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde zu den Vorwürfen der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht.

8 4.4 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 und 7 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6. 6.1 Nach Ansicht der Vorinstanz kann sich der Beschwerdeführer nicht auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) berufen. Aus dieser ergäben sich keine einem Wegweisungsvollzug entgegegenstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges müsse zwar dem Alter des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person seien jedoch, wie ausgeführt, unglaubhaft. Zudem könne der Beschwerdeführer aus dem Resultat der Knochenaltersbestimmung nichts für sich ableiten. Wenn die Altersangaben der Wahrheit entsprächen, wäre der Beschwerdeführer zudem beinahe volljährig. Auf eine abschliessende Altersbestimmung könne aber verzichtet werden, da wegen der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers von der Anwesenheit beider Elternteile und anderer Familienmitglieder ausgegangen

9 werden könne. Bei Rückkehr werde der Beschwerdeführer nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten, nicht zuletzt wegen der zu erwartenden Unterstützung seiner Familienmitglieder und des Freundeskreises. 6.2 Die Beschwerdeseite führt aus, die Vorinstanz hätte wegen der unbrauchbaren Knochenaltersbestimmung von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen und entsprechend der Rechtsprechung der ARK das Kindeswohl nach Art. 3 KRK des unbegleiteten Minderjährigen bei der Zumutbarkeitsprüfung in einer gesamtheitlichen Prüfung berücksichtigen müssen. Die Vorinstanz hätte im Einzelnen die Umstände der Rückkehr von Amts wegen abklären müssen, insbesondere inwiefern der minderjährige Beschwerdeführer unter die Obhut eines Familienmitgliedes oder einer besonderen Institution genommen werden könne. Die Vorinstanz hätte zudem zu prüfen gehabt, ob die vom Beschwerdeführer genannten Verwandten in der Lage und willens seien, dem Beschwerdeführer zu helfen und Abklärungen nicht unter Berufung auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und dessen Papierlosigkeit unterlassen dürfen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Identität seien nicht unglaubhaft; der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen. Die Vorintanz habe demnach ihre sich aus EMARK 1998 Nr. 13 ergebene Abklärungspflicht verletzt. Des weiteren sei der Wegweisungsvollzug wegen Verstosses gegen die Kinderrechtskonvention, im Einzelnen die Pflicht zu Nachforschungen nach den Eltern (Art. 22 KRK), die besondere Schutz-Beistandspflicht aus Art. 20 KRK und die Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 KRK), auch völkerrechtlich unzulässig. Auch verstiesse der Wegweisungsvollzug angesichts der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer fünf Menschen umgebracht habe und in Nigeria Todesstrafe und Scharia herrschten, gegen das Folterverbot aus Art. 3 EMRK. Hinsichtlich der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu den Studentenkulten sei auf entsprechende Berichte internationaler Organisation zu diesem Thema zu verweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3 Sodann ergeben sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder aus dessen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-

10 ner Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Da die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine Zugehörigkeit in einer Studentenkultgruppe und die Tötung rivalisierender Mitglieder nicht geglaubt werden kann (s.o.), ist auch eine derartige konkrete Gefahr unglaubhaft. Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am _______ geboren und demzufolge noch minderjährig ist, ergeben sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine völkerrechtlichen Verpflichtungen. Zunächst ist dem Resultat der Handknochenuntersuchung vom 6. Dezember 2006, wonach ein Knochenalter von mindestens 19 Jahren vorliegt (vgl. act. A8, S. 1), kein Nachweiswert beizumessen. Der Beschwerdeführer will zum Zeitpunkt der Handknochenuntersuchung nämlich erst _______ alt gewesen sein. Demnach liegt - worauf auch der Beschwerdeführer zu Recht verweist - seine Altersangabe innerhalb der Standard-Abweichung von drei Jahren und hat damit keinen Beweiswert (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 Erw. 7 S. 184 ff.). Allerdings bedeutet dies entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass der Beschwerdeführer demzufolge als minderjährig zu gelten hat. Grundsätzlich trägt der Beschwerdeführer bei fraglicher Minderjährigkeit nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit (EMARK 2000 Nr. 19 erw. 8b S. 188; 2001 Nr. 23 Erw. 6c S. 187). Der Grundsatz, wonach die asylsuchende Person nach Art. 8 ZGB die Beweislast für die von ihr behauptete, von den Asylbehörden jedoch in Zweifel gezogene Minderjährigkeit trägt, wirkt sich allerdings erst dann zu Ungunsten der betreffenden Person aus, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit - wie vorliegend - tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass die Person mehr als 18 Jahre alt ist, weil sich andernfalls die Frage der Beweislastverteilung gar nicht stellt (vgl. H. Hausheer/M. Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB [Art. 1 - 10 ZGB], Bern 2003, Rz. 32 zu Art. 8, 9 und 10 ZGB). Die Vorinstanz hat ihre nach Auffassung des Gerichts berechtigten Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers geltend gemacht. Diese beruhen insbesondere auf den unglaubhaften Indentitätsangaben des Beschwerdeführers, der unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren und dem unglaubhaften Reiseweg. Auf eine abschliessende Beurteilung des Alters hat die Vorinstanz jedoch verzichtet, da auch bei Annahme der Minderjährigkeit der Wegweisungsvollzug für zulässig und zumutbar zu erachten ist. Der Vorinstanz ist im Ergebnis Recht zu geben, dass selbst bei Einstufung des

11 Beschwerdeführers als minderjährig nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl. EMARK 1994 Nr. 11 S. 92 Erw. 4d) und der damit einhergehenden Anwendung der Normen aus der Kinderrechtskonvention (KRK) aus dieser keine einem Wegweisungsvollzug entgegegenstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen resultieren, da Art. 22 KRK nicht zur Anwendung gelangt. Nach Art. 22 Abs. 1 KRK treffen die Vertragsstaaten geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht. Diese Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf minderjährige Asylsuchende und Flüchtlinge, nicht aber auf ausländische Minderjährige - wie den Beschwerdeführer - , deren Asylgesuch abgelehnt worden ist. Demnach bestehen keine völkerrechtlichen Verpflichtungen, im Vorfeld des Wegweisungsvollzuges eines im Asylverfahren abgewiesenen Kindes Abklärungen über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen vorzunehmen. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug im Ergebnis zu Recht als zulässig erachtet. 7.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 7.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder De-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Nigeria nicht ausmachen (vergleiche EMARK 1999 Nr. 27). Zwar kommt es in Nigeria immer wieder zu ethnisch, wirtschaftlich oder religiös motivierten Spannungen und Gewaltausbrüchen. Insbesondere in den vorwiegend muslimischen Staaten im Norden des Landes finden sporadisch Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien oder Religionsgruppen statt. Ein weiterer Unruheherd ist das Nigerdelta (Rivers State und Delta State). Dennoch kann - insbesondere in Bezug auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Z._______) - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr darstellen könnte. Auch die sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, stellen praxisgemäss keine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG dar (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 Erw. 6b S. 149).

12 7.6 Wenn man von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach Art. 14a Abs. 4 ANAG das Kindeswohl als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer weist zu Recht auf die nach wie vor geltende Rechtsprechung der ARK hin (siehe EMARK 1998 Nr. 13 Erw. 5e. aa, s. 198 f. ), wonach die Asylbehörden grundsätzlich verpflichtet sind, die diesbezüglich notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Das BFM hat es unterlassen, Abklärungen über ein bestehendes oder soziales Familiennetz im Heimatland zu veranlassen; allerdings war dies unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles auch nicht geboten. Die Untersuchungspflicht hat ihre Grenzen. Die behördliche Aufklärungspflicht wird - ungeachtet der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit - durch die Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden begrenzt, wobei der entsprechende Massstab einzelfallgerecht in Beziehung zu Alter und Selbständigkeit des Minderjährigen zu setzen ist (EMARK 1999 Nr. 2 Erw. 6d). Demnach hat auch der unbegleitete Minderjährige die Pflicht, an der Feststellung des erheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 8 Abs. 1 AsylG) und nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB bei pflichtwidriger Unterlassung der zumutbaren Mitwirkung die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen (siehe oben). Der Beschwerdeführer, der ausweislich der Akten ein selbständiges und kein kindliches Verhalten an den Tag gelegt hat, was sich auch an dem Verdacht auf Drogenhandel und der Gewaltausübung und Drohung gegenüber Polizisten zeigt, ist jedoch der von ihm zu erwartenden Mitwirkungspflicht vor den schweizerischen Asylbehörden in keiner Weise nachgekommen: Der Beschwerdeführer macht widersprüchliche Angaben zu der Existenz von Familienangehörigen und den Namen seiner Mutter und Schwester und gibt keine Wohnortdresse in seinem Heimatort an, nennt lediglich sein Dorf (vgl. act. A1, S. 1). Ferner unterlässt er es, sich - wie gesetzlich vorgeschrieben - um die Beibringung von Identitätspapieren zu bemühen, obwohl er dazu angesichts etlicher Kontakte zu Familienmitgliedern und Mitstudenten im Heimatland, des Besitzes eines Mobiltelephons, mit welchem er mit seiner Freundin telefoniert haben will, und des Verbleibs einer Geburtsurkunde im Heimatdorf in der Lage gewesen ist. Auch hätte er wohl beim College eine erneute Ausstellung eines Nachweises über sein Studium mit entsprechenden Identitätsangaben veranlassen können. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht zweifelsfrei fest, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Vor diesem Hintergrund war es den Asylbehörden im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) mangels Bekanntgabe des tatsächlichen Heimat- und Herkunftsortes von vornherein nicht möglich, im tatsächlichen Heimatland des Beschwerdeführers Abklärungen in Bezug auf die im Rahmen des Kindeswohls zu berücksichtigenden Aspekte vorzunehmen. Die Vorinstanz konnte - auch angesichts der insgesamt unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers - daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über ein bestehendes Beziehungsnetz, von welchem er im Falle der Rückkehr getragen würde, verfügt. Im Übrigen lebt sein Vater, der Verbleib seiner Mutter ist zumindest fraglich, er hat im Heimatland zwei Schwestern (vgl. act. A11, S. 6), eine Tante mütterlicherseits (vgl. act. A1, S. 9; A11, S. 7), einen Onkel mütterlicherseits, zu dem er Kontakt pflegte (vgl. act. A11, S. 6), ein breites Freundesnetz und andere Verwandte, bei denen Zu-

13 flucht möglich ist (vgl. act. A1, S. 2). Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar zu erachten, und es ist nicht Sache der Schweizerischen Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, zumal sich aus den Akten auch sonst keine individuellen Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung in seinem Heimatland ergeben. 7.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.9 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege jedoch mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2007 gutgeheissen wurde, sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. _______; Kopie zu den Akten - _______ Kantons _______ (Kopie) Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Mareile Lettau Versand am:

E-1117/2007 — Bundesverwaltungsgericht 11.05.2007 E-1117/2007 — Swissrulings