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Bundesverwaltungsgericht 11.06.2015 E-1109/2015

11 juin 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,853 mots·~9 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1109/2015

Urteil v o m 11 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Kernstrasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2015 / N (…).

E-1109/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der aus dem Dorf B._______ nahe der an der irakischen Grenze gelegenden Stadt C._______ stammende Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 8. April 2011 mithilfe seines Onkels per Auto illegal verliess und bis zur irakischen Stadt D._______ reiste, worauf er über die Türkei und ihm unbekannte Länder bis in die Schweiz gelangte, wo er am 17. April 2011 ankam und am 20. April 2011 um Asyl nachsuchte, dass er an der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 3. Mai 2011 im Wesentlichen geltend machte, er habe etwa zehn Monate vor seiner Ausreise erfahren, dass er nicht bei seinen leiblichen, sondern bei Pflege- respektive Adoptiveltern lebe, von diesen nicht gut behandelt worden sei und für seinen Pflegevater jeweils ein schwarzes Couvert zugunsten einer kurdischen Partei habe verstecken müssen, weshalb er nicht mehr in den Iran zurückkehren möchte, dass die Vorinstanz (damals: Bundesamt für Migration; BFM) eine Lingua- Herkunftsanalyse anordnete zwecks Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers, welche am 8. September 2011 durch eine Fachperson basierend auf einem Telefongespräch eines Interviewers mit dem Beschwerdeführer erstellt worden ist, dass diesem am 5. Januar 2015 das rechtliche Gehör zu dieser Einschätzung gewährt wurde und er von der Gelegenheit mit Stellungnahme vom 14. Januar 2015 Gebrauch machte, dass die Anhörung zu den Asylgründen am 9. Mai 2012 stattfand, an welcher er seine Angaben bei der summarischen Befragung bestätigte und namentlich zum Thema des Versteckens eines schwarzen Umschlages zugunsten einer kurdischen Partei Fragen beantwortete, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Januar 2015 – eröffnet am 29. Januar 2015 – ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ausgehend von der iranischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und einem offen gelassenen Ort seiner Hauptsozialisation habe dieser keine Verfolgung im Rechtssinn geltend gemacht und es seien auch keine Verfolgungsmassnahmen zu erkennen, weder in seiner Behandlung durch die Adoptiveltern

E-1109/2015 – namentlich den Vater – noch durch einen angeblich für Letzteren getätigten Kurierdienst zugunsten einer politischen Partei, weshalb die Anforderung an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das Asylgesuch abzuweisen sei, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorlägen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu erteilen, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug vorläufig aufzunehmen, dass der mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 eingeforderte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,

E-1109/2015 wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers zu dem von ihm Erlebten unter der impliziten Annahme, sie seien wahr, geprüft und als nicht asylrelevant erkannt hat, dass sich somit grundsätzlich auch das Bundesverwaltungsgerichts bei der Frage nach dem Bestehen der Flüchtlingseigenschaft auf die Prüfung der flüchtlings- und asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen beschränkt, dass darin, dass seine Pflege- oder Adoptiveltern ihn nicht immer nett behandelt haben und er erst im Alter von etwa 16 Jahren über eine Drittperson vom Umstand, nicht deren leiblicher Sohn zu sein, erfahren habe, offensichtlich keine Asylrelevanz erblickt werden kann, dass auch dem Vorbringen, er habe für seinen Pflege- oder Adoptivvater während eineinhalb Jahren Kurierdienste geleistet, indem sie jeweils zusammen einen zugeklebten schwarzen Umschlag an den Fuss eines Berges getragen und er selber das letzte Stück Wegs allein habe gehen und den Umschlag habe verstecken müssen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit zugunsten der PJAK- oder der Komala-Partei – gemeint sind wohl die beiden kurdischen Parteien "Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê" und "Komalay Shorishgêrî Zahmetkêshanî Kurdistan Iran" – geleistet worden ist, keine Relevanz zukommt, da sich offenbar keinerlei Konsequenzen aus dieser Tätigkeit ergeben haben,

E-1109/2015 dass vor dem Hintergrund der nie bekanntgewordenen Kuriertätigkeit nun eine begründete Furcht vor Verfolgung resultieren könnte, wird in der Beschwerde ohne jegliche Nennung von Indizien einfach behauptet, aber in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass das SEM somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht mangels flüchtlings- und asylrechtlicher Relevanz abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Wegweisungsvollzug in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwer-

E-1109/2015 deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Wegweisungsvollzug zumutbar ist, dass namentlich davon auszugehen ist, der mittlerweile über 20-jährige und, soweit aktenkundig, gesunde Beschwerdeführer sei auf seine Pflegeoder Adoptiveltern nicht mehr angewiesen und habe genügend Fähigkeiten, sich in seinem Heimatland wieder einzuleben und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal er bis zu seiner Ausreise im 17. Altersjahr sich eigene persönliche Beziehungen geschaffen haben wird, auf welche er notfalls ebenso zugreifen kann wie auf die Unterstützung seines ihm stets wohlgesinnten und reichen "Onkels" Mahmut (vgl. Anhörungsprotokoll A41 S 6 f. und S. 10), dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

E-1109/2015 dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 13. März 2015 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Grasdorf

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