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Bundesverwaltungsgericht 20.04.2015 E-1108/2014

20 avril 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,937 mots·~15 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Januar 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1108/2014

Urteil v o m 2 0 . April 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, Staat unbekannt (angeblich China), vertreten durch lic. iur. Bettina Schwarz, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Januar 2014 / N (…).

E-1108/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 25. November 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Dezember 2011 im EVZ und der Anhörung vom 21. November 2013 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und tibetischer Muttersprache und stamme aus dem abgelegenen, winzigen und weder mit Strom noch Telefon noch Strassen erschlossenen Dorf B._______ in der Autonomen Region Tibet. Dort habe er als (…)kind stets mit seinen Eltern und seit (…) auch mit seiner Frau und dem im Folgejahr geborenen gemeinsamen Kind zusammen gelebt und als Landwirt gearbeitet. Er habe nie eine Schule besucht, sei nahezu Analphabet und spreche kein Chinesisch. Er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt, bis er am (…) 2011 im Bezirkshauptort C._______ an einer Demonstration für ein freies Tibet teilgenommen habe, in deren Verlauf es zu Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften gekommen sei. Er habe sich einer Festnahme entziehen, vom Ereignisort absetzen können und im Wald versteckt. Nach einigen Stunden sei er nach Hause zurückgekehrt, wo er durch Nachbarn beziehungsweise von seiner Familie erfahren habe, dass Polizisten nach ihm gesucht hätten. Aus Furcht vor seiner Verhaftung und um sein Leben zu retten, habe er eine Stunde später mit der Hilfe eines Freundes sein Dorf verlassen und sei via C._______ und Lhasa nach Dram gereist, wo er Ende März 2011 illegal die Grenze nach Nepal überschritten habe. Von dort sei er am (…) 2011 im Besitze eines ihm vom Schlepper überreichten, gefälschten nepalesischen Reisepasses auf dem Luftweg an einen unbekannten Ort in einem unbekannten Land gelangt und per Bahn zwei Tage später in die Schweiz weitergereist. Der Beschwerdeführer reichte trotz einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung vom 25. November 2011, mit Nachdruck erneuert in der BzP und in der Anhörung, keine Identitätsdokumente ein. Hierzu erklärte er, er habe nie einen eigenen Reisepass oder eine Identitätskarte beantragt, besessen oder benötigt und besitze auch kein Familienbüchlein beziehungsweise dieses befinde sich zuhause. Er könne nichts beschaffen. B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 – eröffnet am 3. Februar 2014 – ver-

E-1108/2014 neinte das damalige BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, unter Ausschluss eines Wegweisungsvollzuges nach China. C. Mit Eingabe vom 4. März 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er ferner um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unter gleichzeitigem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unter Feststellung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– bis zum 27. März 2014 auf. Am 20. März 2014 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht unter Vorlegung einer Fürsorgebestätigung um Wiedererwägung dieser Zwischenverfügung. Gleichentags wurde der eingeforderte Vorschuss geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-1108/2014 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-1108/2014 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt nur das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines Entscheides qualifizierte das BFM die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seine tibetische Herkunft sowie die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und die illegale Ausreise aus China als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend. Die Verfolgungsvorbringen seien deshalb unglaubhaft, weil er das in der BzP geltend gemachte Plakatieren anlässlich der Demonstration in der Anhörung nicht mehr erwähnt habe und weil verschiedene Widersprüche zu wesentlichen Punkten aufgetreten seien (Zeitpunkt der Rückkehr ins Dorf, Quelle der Information über die polizeiliche Suche nach ihm, Verhalten während des einstündigen Aufenthalts zuhause zwischen der Rückkehr von der Demonstration und der Abreise). Im Weiteren bestünden erhebliche Zweifel am dargestellten Leben des Beschwerdeführers im behaupteten geografischen Raum und an der Sozialisation in China überhaupt. Die betreffenden Schilderungen (isoliertes Leben ohne Personenregistrierung im abgeschiedenen, von chinesischen Einflüssen unberührten und sowohl elektrisch als auch telefonisch unerschlossenen Herkunftsdorf) seien erfahrungswidrig, unlogisch, nicht konzis, widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. Bezeichnenderweise präsentierten sich ebenso die Angaben zur Ausreise aus China (komplexe Ausreiseorganisation in kürzester Zeit, Reiseroute und Verweildauern) und zur angeblichen Papierlosigkeit logisch nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Es sei angesichts dieser Glaubhaftigkeitszweifel – deren vollständige Nennung erübrige sich – vielmehr davon auszugehen, der zwar Tibetisch sprechende und der tibetischen Ethnie zugehörende Beschwerdeführer habe nie auf chinesischem Territorium gelebt und besitze weder

E-1108/2014 chinesische Identitätsdokumente noch die chinesische Staatsbürgerschaft; die Staatsangehörigkeit sei mithin unbekannt. Aufgrund seiner offensichtlichen Unkenntnis des Alltagslebens in China/Tibet könne darauf verzichtet werden, eine "Lingua"-Analyse erstellen zu lassen. Da somit eine Ausreise aus China – legal oder illegal – nicht glaubhaft gemacht sei, seien die in BVGE 2009/29 gemachten Ausführungen und Schlussfolgerungen betreffend die Frage des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe nicht anwendbar. Angesichts der erkannten Mitwirkungsverletzung und insbesondere der Verheimlichung der Identität, Herkunft, Sozialisation sowie Staatsangehörigkeit bestünden sodann keine Vollzugshindernisse im Sinne der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer seine chinesische und tibetische Herkunft, seine chinesische Staatsangehörigkeit sowie seine Verfolgungsvorbringen und die illegale Ausreise aus China. Die ihm gestellten Fragen habe er pflichtbewusst beantwortet. Die erkannten Unstimmigkeiten seien auf die in der tibetischen Mentalität gründenden Wortkargheit, das Unterlassen vertiefender Nachfragen durch die Vorinstanz, seine fehlende Schulbildung, seine tageszeitliche Orientierung bloss am Sonnenverlauf und auf sein abgeschottetes Leben als einfacher Landwirt zurückzuführen. Immerhin habe er aber gegenüber seiner Rechtsvertreterin Geldstückelungen und Umrechnungsfaktoren der tibetischen Währung teilweise nennen können. Zwar sei der Vorinstanz betreffend die erkannten Glaubhaftigkeitszweifel an den Verfolgungsvorbringen gewisses Verständnis entgegenzubringen, nicht aber soweit die Angaben seine Herkunft und Sozialisation in Tibet und vor allem die illegale Ausreise beträfen, zumal er gegenüber der Rechtsvertretung die Flucht aus dem Heimatort detailliert und realitätsnah habe schildern können. Er habe damit praxisgemäss zumindest Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme, deren Gewährung das BFM in Verletzung der Begründungspflicht "durch den rechtswidrigen und unsachgemässen Schluss der unbekannten Herkunft" zu umgehen versuche. 5.3 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2014 wurde die festgestellte Aussichtslosigkeit der Beschwerde damit begründet (Zitat:), "dass das BFM in seinen Erwägungen mit umfassender, hinlänglich auf die Akten abgestützter und überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Verfolgungsgründe, Herkunft, Sozialisation, Staatsangehörigkeit und

E-1108/2014 Reiseumstände würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts, von Art. 8 AsylG an die Mitwirkungspflicht und von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass das BFM ebenso die verfügte Wegweisung und die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gesetzes- und praxiskonform erwogen hat, (…), dass der Inhalt der Beschwerde keine andere Sichtweise öffnet, da sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, seine Identität, seine tibetische Herkunft, seine chinesische Staatszugehörigkeit, den geltend gemachten Verfolgungssachverhalt und das daraus sich ergebende Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe zu bekräftigen, dass die gegen die vorinstanzlichen Erkenntnisse vorgelegten Gegenargumente und Erklärungsversuche (mentalitätsbedingte Wortkargheit; zeitliche Orientierung am Sonnenuntergang; unzureichende Fragestellungen; Abgeschiedenheit des Wohnortes von der übrigen Gesellschaft und von der Umwelt; fehlende Schulbildung; Aufmerksamkeits- und Interessenreduktion auf die Landwirtschaft; unterschiedliche Relevanzeinschätzungen; detaillierte und realitätsnahe Schilderungen in der Sprechstunde der Rechtsvertretung; etc.) augenfällig unbehelflich sind und blosse Schutz- oder Gegenbehauptungen sowie Ausflüchte und Sachverhaltsanpassungen darstellen, dass die Akten – neben den im angefochtenen Entscheid erwähnten – weitere Unstimmigkeiten enthalten, (…)". 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse fest, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt und die von ihm geltend gemachte tibetische Herkunft und Sozialisation, die chinesische Staatsangehörigkeit, die Verfolgungsvorbringen sowie die (Aus-)Reiseumstände und Papierlosigkeit den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Auf diese Erwägungen des BFM kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Es kann hierzu auf die zuvor zitierte Würdigung gemäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2014 verwiesen werden. Diese hat nach wie vor Bestand, zumal sich die Aktenlage seither in materieller Hinsicht nicht verändert hat. Die Akten legen im Übrigen weitere Unglaubhaftigkeitselemente und zu bestätigende

E-1108/2014 Hinweise auf Glaubwürdigkeitsdefizite sowie eine Mitwirkungsverweigerung und Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers offen (z.B. widersprüchliche Angabe zur Grösse des Heimatdorfes oder nicht nachvollziehbarer Fluchtweg via den Ort des Verfolgungsursprungs), auf deren Erörterung jedoch angesichts des klaren Ergebnisses verzichtet werden kann. Das BFM hat zu Recht auf eine herkunftsspezifische Begutachtung verzichtet, und der angefochtene Entscheid wurde zutreffend nach Massgabe von Art. 40 AsylG ohne weitere Abklärungen gefällt (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5). Im Übrigen ist im Hinblick auf das behauptungsgemässe Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe auf die Praxispräzisierung gemäss dem Urteil BVGE 2014/12 vom 20. Mai 2014 aufmerksam zu machen. Nähere Erörterungen erübrigen sich aber angesichts der nicht glaubhaft gemachten Ausreise aus China. 6.2 Es drängt sich in Übereinstimmung mit dem BFM der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer zwar ethnischer Tibeter ist, aber nicht im Tibet sozialisiert wurde und die auf angeblichen Vorfluchtgründen oder illegaler Ausreise aus China basierende Verfolgungssituation auch nicht auslösen konnte. Vielmehr missachtet er offensichtlich die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG und versucht die Asylbehörden durch Verschleierung und Unterdrückung von Tatsachen und Beweismitteln (insbesondere Identitätsdokumenten) zu täuschen. 6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das BFM zutreffend die Flüchtlingseigenschaft verneint hat, womit auch die Anspruchsgrundlage für eine Asylgewährung dahinfällt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach – unbestrittenerweise – zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.

E-1108/2014 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt war und ist. Es kann auch diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung E. III), ferner auf E. 6 oben und im Übrigen auf E. 6 des als Praxispräzisierung publizierten Urteils BVGE 2014/12 vom 20. Mai 2014 verwiesen werden. 8.3 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug – mit dem zutreffend vermerkten Vorbehalt auf China – zu Recht als zulässig, zumutbar

E-1108/2014 und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG bereits mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 ab. Der am 20. März 2014 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Die Bezahlung dieses Kostenvorschusses hat im Übrigen das gleichentags gestellte Wiedererwägungsgesuch betreffend die Zwischenverfügung vom 13. März 2014 automatisch hinfällig werden lassen, weshalb es auch keiner instruktionellen Beantwortung durch das Bundesverwaltungsgericht mehr bedurfte.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1108/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 20. März 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

Versand:

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