Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1103/2014
Urteil v o m 2 4 . November 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 30. Januar 2014 / N (…).
E-1103/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Al Hasakah), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…), nachdem er zuvor von Juli 2009 bis Juli 2010 in Libanon gewesen sei. Er sei in die Türkei gereist und von einer ihm unbekannten Stadt am 24. Juli 2010 auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt. Er wurde am Flughafen Zürich zuerst summarisch befragt (am 28. Juli 2010, Prot.: A8/20) und dann zu den Asylgründen angehört (am 3. August 2010, Prot.: A12/19). Am 5. August 2010 wurde ihm die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuches bewilligt. Zur Begründung des Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, Sympathisant der Demokratischen Kurdischen Partei in Syrien (PDK-S) gewesen zu sein. Er habe (gem. Anhörung; A12 S. 4) den Auftrag gehabt, am Fest zum Anlass deren Gründungstag am (…) zu filmen, was er mit drei Mobiltelefonen getan habe. Nach ungefähr einer halben Stunde seien sie informiert worden, der Sicherheitsdienst werde sie angreifen, worauf sie geflohen seien. Am (…) sei er zu Hause von den Sicherheitsbehörden gesucht worden, sei jedoch in jenem Zeitpunkt nicht dort gewesen, sondern in seinem Heimatdorf. Drei Tage später, am (…), sei er ins Dorf C._______ gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise in den Libanon am (…) geblieben sei. Später habe sein Bruder herausgefunden, dass die Behörden aus politischen Gründen nach ihm gesucht hätten, da er bei den Vorfällen in B._______ mitgewirkt und im Jahr 2007 am Newroz-Fest teilgenommen habe. Am (…) habe er im Libanon beim UNHCR ein Asylgesuch gestellt. Man habe ihm viermonatigen Schutz gewährt und gesagt, man werde ihn nach Kanada oder in die USA bringen. Am (…) sei sein Bruder verhaftet worden und habe wahrscheinlich den Behörden seine Adresse bekanntgegeben. Am (…) hätten einige Personen bei seinem Arbeitgeber im Libanon nach ihm gefragt, dieser habe jedoch behauptet, er arbeite nicht mehr dort. Die Personen seien in einem Auto mit syrischem Kennzeichen gekommen. Am nächsten Tag habe er das Quartier verlassen und sich zu einem Freund begeben, dort sei er bis zu seiner Weiterreise am (…) geblieben. Zur Stützung seiner Begehren reichte er mehrere Notizzettel, einen Aftershave-Aufkleber, Taschentücher, eine Plastiktüte, eine CD mit drei Handy- Filmen der Parteifeier und einem Foto, seinen Schülerausweis, den Flücht-
E-1103/2014 lingsausweis des UNHCR sowie zwei Terminaufgebote desselben, ein Bestätigungsschreiben der PDK-S vom (…) sowie ein Foto der Abdankungsfeier eines Cousins ein. Als Beweismittel für seine exilpolitischen Aktivitäten gab er Fotos, Printscreens, Flugblätter und CDs von insgesamt dreizehn Demonstrationen zwischen (…) und (…) sowie mehrere Facebook- Profil-Ausdrucke zu den Akten. A.b Am 14. Mai 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, sein Bruder sei in den Irak geflüchtet, nachdem er mit den Behörden Probleme gehabt habe und immer wieder kontrolliert worden sei. Weiter habe er erfahren, dass einer seiner Cousins im Militärdienst getötet worden sei, als er sich geweigert habe, auf Demonstranten zu schiessen. A.c Am 26. Juni 2013 erkundigte er sich nach dem Stand des Verfahrens. A.d Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. September 2013 das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Damaskus vom 5. August 2010, wonach er einen Pass besessen und mit diesem in die Türkei gelangt sei, mit seiner Identitätskarte in den Libanon gereist sei und von den syrischen Behörden nicht gesucht werde. In seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2013 führte er aus, es stimme, dass er syrischer Staatsbürger sei und einen Reisepass und eine Identitätskarte besessen habe. Mit letzterer sei er gegen Bezahlung durch seinen Fahrer in den Libanon gereist. Es treffe hingegen nicht zu, dass er in Syrien nicht gesucht werde. Die Behörden würden nicht verraten, wen sie suchten, und es gebe keine Liste mit Namen von gesuchten Personen. Die Botschaftsabklärung sei zudem fragwürdig, da darin nicht vermerkt sei, dass er keinen Militärdienst geleistet habe, was üblicherweise registriert werde und zur Suche nach der betreffenden Person führe. A.e Am 26. November 2013 erkundigte er sich erneut nach dem Stand seines Asylverfahrens. Das BFM teilte ihm mit, infolge der hohen Geschäftslast sei sein Asylgesuch noch hängig, und es könne ihm kein bestimmtes Datum für seinen Asylentscheid in Aussicht gestellt werden. A.f Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 – eröffnet am 1. Februar 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und nahm ihn wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzuges vorläufig auf.
E-1103/2014 B. Der Beschwerdeführer liess diese BFM-Verfügung mit Beschwerde vom 3. März 2014 anfechten und beantragte in materieller Hinsicht, es sei die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung "betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs" festzustellen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, (sub-)eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, (subsub-)eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A21 und alle Beweismittel, A40, A44 und A46, eventualiter sei ihm zu den genannten Akten das rechtliche Gehör zu gewähren und danach eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Als Beweismittel reichte er Printscreen-Auszüge eines YouTube-Videos der Demonstration vom (…) und einen Facebook-Profil-Ausdruck ein. C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2014 stellte der Instruktionsrichter in Ablehnung des entsprechenden Antrags fest, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers sei nicht rechtskräftig. Er sandte eine Fotokopie der Akte A44 an den Beschwerdeführer, teilte ihm mit, in die im Beweismittelcouvert A21 liegenden Unterlagen könne er am Sitz des Gerichts Einsicht nehmen, und setzte ihm Frist zur Einreichung eine Beschwerdeergänzung an. Die Gesuche um Akteneinsicht und Gewährung des rechtlichen Gehörs wies er ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. C.b Der Beschwerdeführer reichte am 31. März 2014 eine Fürsorgebestätigung ein und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.c Die Beschwerdeergänzung erfolgte fristgerecht am 16. April 2014. Da ihm die Akten A40 und A46 vom BFM nicht zugestellt worden seien, ersuchte der Beschwerdeführer erneut um diesbezügliche Akteneinsicht. C.d Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2014 hiess der Instruktionsrichter wiedererwägungsweise das Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschusses gut und gewährte Einsicht in die Aktenstücke A40 und A46.
E-1103/2014 D. Die Vorinstanz entschuldigte sich in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2014 für die mangelhaft gewährte Akteneinsicht und hielt fest, dies habe für den Beschwerdeführer keine negativen Konsequenzen gehabt. Sie hielt an ihren Erwägungen und insbesondere an der Einschätzung fest, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, eine flüchtlingsrelevante Furcht vor Verfolgung zu begründen. E. Der Beschwerdeführer replizierte am 27. Juni 2014, beantragte den Beizug von acht BFM-Dossiers betreffend nicht in Verbindung zum Beschwerdeführer stehende Personen und reichte einen weiteren Facebook-Profil- Ausdruck ein. Am 4. März 2015 übermittelte er dem Gericht Fotos und ein Flugblatt einer Demonstration, und am 1. Juli 2015 das Original seines Militärbüchleins, eine Bankquittung und ein Dokument der syrischen Behörden. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel und zur Bekanntgabe, wie und wann er in deren Besitz gelangt sei und was er daraus zu seinen Gunsten ableite. Am 30. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzungen des Militärbüchleins, der Bankquittung und der Aufforderung, sich bei der Rekrutierungsbehörde zu melden, ein und teilte mit, diese Unterlagen vor zwei Monaten von einem Freund aus Syrien erhalten zu haben. Eine Klärung der Frage, was er aus den Beweismitteln ableite, unterliess er.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-1103/2014 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich nachstehender Erwägung einzutreten. Da das BFM den Beschwerdeführer wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) bekanntlich alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Auf den entsprechenden Subeventualantrag ist daher nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, soweit sich diese auf die festgestellte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bezieht, da ein schutzwürdiges Interesse diesbezüglich ebenfalls fehlt. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügte, das BFM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Dokumente, die nur der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (Anträge, Notizen etc.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass
E-1103/2014 die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 125 II 473 E. 4.a, m.w.H.). Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht die (nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung) nachgesuchte Einsicht in die Akten A21, A40 und A46 nicht gewährt hat. Indessen wurde die Einsichtsgewährung auf Beschwerdeebene nachgeholt und eine Stellungnahme ermöglicht beziehungsweise dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Akteneinsicht am Sitz des Gerichts gewährt. Mithin ist ihm kein prozessualer Nachteil erwachsen. Es kann zudem darauf hingewiesen werden, dass eine Kopie der in A21 vermerkten Notizzettel, Aftershave- Etiketten und der Aufschrift der Einkaufstasche dem Befragungsprotokoll (A8) angeheftet wurden, wobei unter der Kopie der Notizzettel der Vermerk "3 Kochrezepte" steht. Bei der Akte A44 handelt es sich hingegen um ein internes Dokument. Das BFM war entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht verpflichtet, es zur Einsicht zuzustellen. 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügte weiter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht ausgeführt habe, weshalb die Information von Dritten über die Suche durch den Sicherheitsdienst bezweifelt werde, warum er nicht gesucht werden sollte, bloss weil er noch nie in Konflikt mit den Behörden geraten sei, und warum die Beweismittel nicht genügen würden, eine Verfolgung durch den Sicherheitsdienst glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz habe zudem nicht begründet, weshalb eine gezielte Verfolgung aufgrund der Teilnahme an der Parteisitzung vom (…) nicht glaubhaft sei. Sie habe die Beweismittel nicht konkret gewürdigt und nicht ausgeführt, wie sie zum Schluss gelangt sei, die Kurden dürften ihre Kultur in Syrien frei ausleben, solang diese nicht regimekritisch sei. Sie habe nicht begründet, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass man ihn im Libanon nicht am Wohnort gesucht habe, und weshalb die Botschaftsanfrage vorliegend ein taugliches Mittel zur Abklärung von Asylgesuchen sei. Weiter habe sie nicht erwähnt, dass sein Arbeitgeber im Libanon gelogen habe, um ihn zu beschützen, und dass sein Bruder bedroht worden sei, damit er den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt gebe. 3.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
E-1103/2014 eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, auf dass sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen vermag (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3.3 Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid mit den Vorbringen des Beschwerdeführers differenziert auseinander und kam zum Ergebnis, dass sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten und nicht glaubhaft seien. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalles ist zweifellos erfolgt, und es ist nicht ersichtlich, dass das BFM Sachverhaltselemente, die vom Beschwerdeführer vorgebracht worden sind, nicht beachtet hätte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht als ungenügend bezeichnet werden. Vielmehr geht aus den Erwägungen klar hervor, aus welchen Gründen die geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Behörden nicht geglaubt werde. Die vorinstanzliche Argumentation kann in den jeweiligen Punkten problemlos nachvollzogen werden und ermöglichte dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel (teilweise) unbeachtet gelassen hätte. Soweit in der Beschwerdeergänzung moniert wird, die Vorinstanz habe nur einen Bruchteil der eingereichten Beweismittel ins Beweismittelcouvert A21 aufgenommen und die
E-1103/2014 weiteren Beweismittel nicht beachtet, ist darauf hinzuweisen, dass sich in den vorinstanzlichen Akten zwei weitere Umschläge mit den vom Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eingereichten Beweismitteln befinden (A27 und A38), was im Übrigen ohne Weiteres aus dem Aktenverzeichnis ersichtlich ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 3.4 3.4.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Verletzung des rechtlichen Gehörs stelle gleichzeitig eine schwerwiegende Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes dar. Zudem habe die Vorinstanz die Lage in Syrien überhaupt nicht untersucht und nicht nachgeforscht, inwiefern die Familie des Beschwerdeführers politisch aktiv gewesen sei. Weiter stelle es eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, dass ihm das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung erst nach drei Jahren gewährt worden sei. Die Vorinstanz hätte zwingend weitere Abklärungen – insbesondere eine weitere Anhörung oder eine ergänzende Botschaftsabklärung – durchführen müssen. 3.4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, a.a.O., Rz. 1043).
E-1103/2014 3.4.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt hätte. Der Beschwerdeführer präzisiert denn auch nicht, welche Elemente im Sachverhalt nicht aufgenommen oder ungenügend abgeklärt worden wären. Angesichts seiner Mitwirkungspflicht war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen. Soweit geltend gemacht wird, es hätte eine ergänzende Botschaftsabklärung in Syrien durchgeführt werden müssen, ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Schweizer Vertretung in Damaskus aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien seit dem 29. Februar 2012 geschlossen ist. 3.5 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten aus verschiedenen Gründen bezweifelt werden. Aus seinen Erzählungen werde nicht ersichtlich, wie die Behörden von den Aufnahmen während des Parteifestes hätten erfahren sollen, zumal sein Bruder diese habe verstecken können. Die Behörden hätten ihn auch nicht am Fest gesehen, da er habe fliehen können, bevor der Sicherheitsdienst eingetroffen sei. An dem Parteifest seien
E-1103/2014 50 bis 60 Personen gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden gezielt ein Interesse an ihm gehabt hätten, zumal er nicht Parteimitglied gewesen sei. Zudem beruhe sein Vorbringen, gesucht zu werde, alleine auf Informationen von Drittpersonen. Weitere konkrete Hinweise auf eine staatliche Verfolgung hätten zu keiner Zeit bestanden. Schliesslich werde seine Ausreise aus Syrien in den Libanon sowie in die Türkei im Abklärungsergebnis der Botschaftsanfrage festgehalten, was auf eine kontrollierte Ausreise schliessen lasse. Mit den heimatlichen Behörden sei er nie in Konflikt geraten. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten eine Verfolgung durch den Sicherheitsdienst nicht glaubhaft zu machen. Die Teilnahme am Parteifest werde nicht angezweifelt, sondern lediglich die daraus angeblich resultierende gezielte Verfolgung. Bezüglich des Besuchs des Newroz-Festes 2007 sei festzuhalten, dass kulturelle kurdische Veranstaltungen von den syrischen Behörden toleriert und erst staatliche Massnahmen ergriffen würden, wenn die Behörden kulturelle Aktivitäten als Handlungen gegen die Integrität des Staates betrachteten. Dies sei aufgrund der Erzählungen des Beschwerdeführers nicht erkennbar, weshalb eine Verfolgung aufgrund dieser Aktivität in Frage gestellt werde. Des Weiteren scheine unklar, warum die Behörden ihn erst zwei Jahre später deswegen belangen sollten. Auch der angebliche Besuch des syrischen Sicherheitsdienstes an seinem Arbeitsplatz scheine fragwürdig. Es widerspreche der Logik des Handelns, dass ihn der Geheimdienst ein Jahr später an seinem Arbeitsplatz im Libanon aufsuche, diesen dann jedoch aufgrund der Aussage des Chefs, er arbeite nicht mehr dort, sofort wieder verlasse. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der Sicherheitsdienst ihn nicht auch an seinem Wohnort aufgesucht hätte, nachdem sein Bruder die Adresse verraten habe. Diese Einschätzungen würden durch die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus bestätigt, welche ergeben hätten, dass er seitens der syrischen Behörden nicht gesucht werde, rechtmässig mit seiner Identitätskarte im Libanon gewesen sei und einen im Jahr 2010 in D._______ ausgestellten Pass besitze. Sollte er tatsächlich gesucht worden sein, hätte er wohl kaum einen Pass ausstellen lassen können. Zudem habe er in der ersten Befragung angegeben, seine Mutter habe seinen Pass vor längerer Zeit weggeworfen, da er abgelaufen sei, wogegen er bei der Anhörung gesagt habe, der Pass befinde sich noch bei der Mutter. Da die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen stark anzuzweifeln sei, werde davon ausgegangen, das Resultat der Botschaftsabklärung entspreche der Wahrheit. Der
E-1103/2014 Hinweis darauf, Syrien sei kein Rechtsstaat und führe keine Liste mit gesuchten Personen, sei unbehelflich. Die Methodik bei den Abklärungen über die Schweizer Vertretung in Damaskus werde immer wieder kritisiert, das Bundesverwaltungsgericht habe indes die Vorgehensweise verschiedentlich als korrekt und zur Abklärung von Asylgesuchen tauglich qualifiziert. Es würden daher wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen, und es könne nicht geglaubt werden, er sei aus wegen bestehender Verfolgung aus Syrien ausgereist. Den vom Beschwerdeführer eingereichten zahlreichen Unterlagen zum Nachweis exilpolitischer Tätigkeit in der Schweiz seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Die Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich anhand der Fotos und YouTube-Videos keine exponierte exilpolitische Betätigung ableiten lasse. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, er stelle eine Bedrohung für das syrische System dar und werde deshalb verfolgt. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien demnach nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. 4.3 In der Beschwerde wird moniert, die Vorinstanz begehe den Fehler, dem Beschwerdeführer das angeblich unlogische Verhalten von Drittpersonen oder Behörden als Unglaubhaftigkeit vorzuwerfen. Es sei vorab festzuhalten, dass seine Aussagen ausführlich gewesen seien und er detailliert über seine Verfolgung gesprochen habe. Willkürlich sei der Vorwurf, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden ein Interesse an ihm gehabt hätten, da er in Syrien politisch aktiv gewesen sei und an einem Parteifest teilgenommen und gefilmt habe. Es sei offensichtlich, dass die Verhaftung einer einzigen Person gereicht habe, um die Namen weiterer Personen und deren Rolle zu erfahren. Auch könne aus dem Umstand, dass er von Drittpersonen von seiner Verfolgung erfahren habe, nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden, da es offensichtlich sei, dass die Asylsuchenden in der Schweiz diejenigen Personen seien, welche nicht verhaftet worden seien oder hätten flüchten können. Es sei willkürlich, auf eine legale Ausreise zu schliessen, da die Botschaftsabklärung keinen Aufschluss darüber gebe, ob er Syrien legal oder illegal verlassen habe, und es keine Angaben darüber gebe, wann er aus dem Libanon ausgereist und ob dies legal geschehen sei. Eine Trennung der politischen und der kulturellen Seite des Newroz-Festes sei nicht möglich; vielmehr sei offensichtlich, dass gerade
E-1103/2014 vordergründig kulturelle Aktivitäten auf eine politische Sensibilisierung abzielen würden. Dass die Behörden ihn dort gesucht hätten, wo er sich aufgehalten habe, also im Libanon, liege auf der Hand. Den Pass, der vor längerer Zeit abgelaufen sei, habe er weggeworfen, weshalb es sich bei dem in der Botschaftsabklärung erwähnten Pass nicht um den richtigen gehandelt haben könne. Es werde bestritten, dass die Botschaftsabklärung legal zustande gekommen sei, zudem sei es offensichtlich objektiv unmöglich, die Frage einer Suche nach ihm durch Konsultation einer einzigen Datenbank abzuklären. Aus einem negativen Ergebnis könne nicht geschlossen werden, eine Person werde tatsächlich nicht gesucht. Sodann sei davon auszugehen, die Vorinstanz habe durch ihr Vorgehen objektive Nachfluchtgründe geschaffen, und die syrischen Behörden hätten durch die Abklärung Kenntnis von seiner Flucht und dem Asylgesuch in der Schweiz erhalten. Zudem sei die Botschaftsanfrage mangelhaft, da der Sachverhalt nicht geschildert worden sei, und die Vorinstanz hätte präzisieren müssen, was sie mit "wanted" meine. Es müsse auch zwingend dargelegt werden, ob es sich um eine Auskunft einer Drittperson handle, und in der Anfrage hätte betreffend die Suche nach dem Beschwerdeführer nicht das Wort "verify", sondern "clarify" benutzt werden müssen. Durch die Botschaftsanfrage sei Art. 97 Abs. 1 AsylG verletzt worden; die Botschaft habe nämlich offensichtlich die syrischen Behörden direkt kontaktiert, was unzulässig sei, weil dadurch eine konkrete Gefährdung geschaffen worden sei. Es sei zwingend davon auszugehen, dass dem syrischen Geheimdienst auch über einen Mitarbeiter in der Schweiz Informationen zu Botschaftsanfragen zugekommen seien. Seit langem seien schwerwiegende Fehler im Rahmen von Botschaftsantworten bekannt. Es stehe somit fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft. Das herrschende Regime gehe mit systematischer Gewalt gegen Oppositionelle vor. Im vorliegenden Fall sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer, der Syrien bereits im (…), also fast zwei Jahre vor Ausbruch der Revolution, verlassen habe, für die syrischen Geheimdienste zu jenen "Terroristen" gehöre, welche den Aufstand aus dem Ausland her angestachelt hätten. Es sei sehr wahrscheinlich, dass er in Syrien gefoltert oder ermordet worden wäre, wenn er nicht hätte entkommen können. Die drohende Gefährdung werde durch seine exilpolitische Betätigung verstärkt. Er habe äusserst engagiert und hartnäckig an vielen verschiedenen
E-1103/2014 regimekritischen Veranstaltungen teilgenommen. Die Einschätzung der Vorinstanz, seine Aktivitäten seien nicht qualifiziert, stelle eine pauschale Behauptung dar, und seine engagierte Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime sei in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt worden. Auf den eingereichten Beweismitteln sei er eindeutig und prominent in Aktion zu erkennen. Zudem zeige sein öffentlich zugängliches Facebook-Profil eindeutig seine oppositionelle Haltung gegen das Regime und sein Engagement für die kurdischen Anliegen. Durch seine exilpolitische Tätigkeit habe er die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen. Angesichts der unkontrollierbaren Verbreitung der Informationen im Internet und der heutigen technischen Möglichkeiten sei es für die syrischen Geheimdienste ein Leichtes, Oppositionelle zu identifizieren. Der syrische Geheimdienst sei in der Schweiz sehr aktiv. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung würden bereits geringfügige Aktivitäten genügen, um ins Visier der syrischen Behörden zu gelangen, und bereits das Stellen eines Asylgesuches in der Schweiz könne bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung auslösen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. 5.1.1 Nach eigenen Aussagen war er seit (…) Sympathisant der PDK-S und hätte dieser nach Abschluss der Matura beitreten wollen. Vor dem Parteifest im (…) habe er niemals das Gefühl oder den Eindruck gehabt, im Fokus der syrischen Behörden zu stehen (vgl. A12 S. 9). An besagtem Parteifest habe er vor dem Eintreffen des Sicherheitsdienstes fliehen können, und die Videoaufnahmen seien an einem Ort versteckt, von welchem nur sein Bruder wisse (vgl. A12 S. 4 und 7). Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wurde, ist nicht ersichtlich, wie die syrischen Behörden von seiner Teilnahme am Parteifest und der an diesem Anlass gemachten Videoaufzeichnungen erfahren hätten. Bezüglich der angeblich wenige Tage darauf erfolgten Suche des Sicherheitsdienstes nach dem Beschwerdeführer gab er an, sein Cousin und sein Bruder hätten nicht gewusst, weshalb ihn die Behörden suchten, und auf die Frage, wie die nationale Sicherheitsbehörde dazu kam, einen Bericht über ihn zu verfassen, antwortete er verallgemeinernd, es würden immer wieder Berichte über Leute verfasst, und vor diesem Parteifest seien Dutzende wegen solcher Berichte verhaftet worden (vgl. A12 S. 9). Dass, wie in der Beschwerde
E-1103/2014 suggeriert wird, im Anschluss an die Parteifeier eine Person verhaftet worden wäre und den Beschwerdeführer verraten hätte, ergibt sich aus diesen Aussagen nicht, und ist angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer weder ein ordentliches Parteimitglied noch an der inhaltlichen Gestaltung des Anlasses beteiligt war, kaum denkbar. Es ist daher festzustellen, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Teilnahme an der Parteifeier unwahrscheinlich scheint und nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Der Beschwerdeführer erwähnte, der Bericht der nationalen Sicherheitsbehörde habe sich auf die Vorfälle von B._______ im (…) und auf heimlich abgehaltene Sitzungen bezogen, und man habe ihm vorgeworfen, im Jahr 2007 am Newroz-Fest teilgenommen zu haben (vgl. A8 S. 8; A12 S. 9). Dies wird jedoch nicht weiter erläutert, so dass auch diesbezüglich ungeklärt bleibt, weshalb die Behörden deswegen im Jahr 2009 ein Interesse an ihm gehabt und ihn gesucht haben sollen. An dieser Stelle kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen hierzu verwiesen werden, welchen in der Beschwerde nichts Substantielles entgegengehalten wurde. Der Vorinstanz ist zudem beizupflichten, dass nicht einleuchtet, weshalb Geheimdienstleute, welche ihn angeblich im Libanon aufsuchten, nur an seinem Arbeitsplatz nach ihm gefragt hätten, nicht aber an seinem Wohnort, den sein Bruder ihnen ja verraten habe (vgl. A12 S. 14). Die Feststellung in der Beschwerde, es liege auf der Hand, dass die Behörden ihn dort gesucht hätten, wo er sich aufgehalten habe, nämlich im Libanon, ist zwar zutreffend, zielt jedoch am vorinstanzlichen Argument vorbei. 5.1.2 Der Beschwerdeführer empfindet es als willkürlich, auf eine legale Ausreise zu schliessen, da die Botschaftsabklärung keinen Aufschluss darüber gebe, ob er Syrien legal oder illegal verlassen habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass er bei den Ausreisen nach Libanon und in die Türkei registriert, aber weder festgehalten noch anderweitig behelligt wurde, durchaus darauf schliessen lässt, dass er kontrolliert ausreiste. Ob die legale Ausreise darauf schliessen liesse, er werde in Syrien nicht gesucht, kann dagegen vorliegend offen bleiben, da er eine Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz stellte denn in ihren Erwägungen auch nicht primär auf das Ergebnis der Botschaftsabklärung ab, sondern führte aus, diese stütze ihre Einschätzung, wonach er in Syrien nicht gesucht worden sei. Die Behauptung, es könne sich beim in der Botschaftsabklärung erwähnten Pass nicht um den richtigen Pass gehandelt haben, da er selbst diesen weggeworfen habe, vermag nicht zu überzeugen. Angesichts der augenfälligen Übereinstimmung des Abklärungsergebnisses mit seinen Angaben, am (…) in den Libanon und am (…) in die
E-1103/2014 Türkei gereist zu sein, und seiner widersprüchlichen Aussagen, er (respektive seine Mutter) habe den Pass vor längerer Zeit weggeworfen (vgl. A8 S. 6) respektive der Pass könnte noch zu Hause sein (vgl. A12 S. 2), ist ohne Weiteres von der Richtigkeit der Botschaftsabklärung auszugehen. Diese Unstimmigkeiten, seine vorgängige Libanon-Reise und seine offensichtlich unwahren und verschleiernden Angaben über die Reisemodalitäten und fehlenden Ausweiskontrollen lassen im Übrigen darauf schliessen, dass er noch immer im Besitz seines syrischen Passes ist und dessen Abgabe in Missachtung seiner Mitwirkungspflicht verweigert. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ist die Botschaftsanfrage auch nicht wegen der fehlenden Schilderung des Sachverhaltes als mangelhaft zu bezeichnen, zumal die Abklärungen einzig anhand der Personendaten erfolgten. 5.1.3 Am 1. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer sein Militärbüchlein, eine Bankquittung und eine undatierte Aufforderung der Rekrutierungsbehörde, sich zu melden, ein. Trotz ausdrücklicher Aufforderung führte er nicht aus, was er aus den Beweismitteln ableite. Im erstinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer an, kein Aufgebot zum Militärdienst erhalten zu haben, da er Schüler gewesen sei, und mit Behörden, Polizei oder Militär ausser den geltend gemachten Asylgründen keine Probleme gehabt zu haben (vgl. A12 S. 4 und 17). In der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung führte er aus, Militärdienstverweigerer würden registriert und zur Haft ausgeschrieben, weshalb die Abklärung hätte ergeben müssen, dass er keinen Militärdienst geleistet habe und schon deswegen gesucht werden könnte (vgl. A46 S. 2). Aus den eingereichten Dokumenten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 im Hinblick auf den Militärdienst medizinisch untersucht wurde, den Antritt des Wehrdienstes in der Folge indessen mehrmals verschieben konnte, letztmals bis zum (…) wegen seines Studiums. Aus der Bankquittung geht hervor, dass er am (…) der Generaldirektion der Rekrutierung einen Betrag von SYP 2000.– überwies. Mangels Stellungnahme zu diesem Dokument ist für das Gericht nicht feststellbar, in welchem Zusammenhang respektive zu welchem Zweck diese Zahlung erfolgte. Die Aufforderung, sich bei der Rekrutierungsbehörde zu melden, ist nicht datiert. Da sich der Beschwerdeführer auch hierzu nicht äussert, bleibt unklar, ob es sich hierbei um die erstmalige Aufforderung zum Militärdienst oder um eine später erfolgte Anweisung handelt.
E-1103/2014 Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden – sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). Dienstverweigerung oder Desertion werden vom Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist. Diesfalls erscheint die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv begründet (a.a.O. E. 6.7). Aufgrund der eingereichten Beweismittel ist vorliegend indessen nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei als Wehrdienstverweigerer betrachtet worden. Dass er kurz vor seiner Ausreise eine beträchtliche Summe an die Rekrutierungsbehörde überwies, lässt darauf schliessen, er habe mit den militärischen Behörden kooperiert oder sich zumindest nicht gegen sie gestellt. Für diese Annahme spricht auch das Auskunft der Botschaft, wonach er kontrolliert aus Syrien ausreisen konnte. 5.1.4 Nach dem Gesagten kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer sei in Syrien tatsächlich gesucht worden. 5.2 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn nach der Ausreise entstandene äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Die solcherart von Verfolgung bedrohte Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und es ist ihr Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer machte geltend, nicht aber glaubhaft, durch die Abklärungen der Botschaft sei eine konkrete Gefährdungssituation für ihn geschaffen worden. Aufgrund der Akten besteht kein Anlass zur Annahme, die Abklärungen des Vertrauensanwaltes in Syrien seien in casu geeignet, den Beschwerdeführer zu gefährden, womit nicht von einer Verletzung von
E-1103/2014 Art. 97 Abs. 1 AsylG gesprochen werden kann. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf objektive Nachfluchtgründe berufen. 5.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wie er dies geltend macht. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche und abstrakte Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, ebenso völlig offen wie der Zeitpunkt einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, welche Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge seien; diese einschränkende Formulierung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 und EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
E-1103/2014 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem kürzlich ergangenen Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (www.bvger.ch) in Bezug auf die Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehörigen erwogen, es sei grundsätzlich unbestritten, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu bespitzeln und zu unterwandern. Syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft würden nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Verdacht auf oppositionelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste überstellt. Das Bundesverwaltungsgericht könne vor diesem Hintergrund nicht ausschliessen, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen sammelten, vermöge jedoch nicht die Annahme zu rechtfertigen, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten würden regimekritische Personen im Falle der Rückkehr nach Syrien zwangsläufig in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Die Rechtsprechung geht diesbezüglich davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und http://www.bvger.ch/
E-1103/2014 des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dieser werde vom syrischen Regime als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.1 f., m.w.H.). Im erwähnten Referenzurteil wird sodann ausgeführt, das Regime von Bashar al-Assad sei im Verlauf des Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich unter Druck geraten und habe die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig gehe es aber in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vor. Dementsprechend sei anzunehmen, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher verhört würden und von Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei unklar, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeit in den europäischen Ländern nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt seien und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Angesichts der grossen Zahl von Personen, die seit Ausbruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien, sei es wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfes des Regimes primär auf die Situation im Heimatland konzentrierten. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass die syrischen Geheimdienste im Ausland nicht grossflächig überwachen, sondern sich auf eine selektive und gezielte Überwachung der im Ausland lebenden Opposition fokussiert. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert und aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. a.a.O., E. 6.3.3 ff., m.w.H.).
E-1103/2014 5.3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe in der Schweiz an vielen Demonstrationen teilgenommen, und sein öffentlich zugängliches Facebook-Profil zeige seine oppositionelle Haltung. Damit habe er die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an zahlreichen Demonstrationen in der Schweiz ist durch eine grosse Anzahl von Fotos, Flugblättern und Internetausdrucken belegt. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt nicht sein Interesse an den Geschehnissen und politischen Entwicklungen in Syrien und sein grundsätzliches Engagement im Rahmen von exilpolitischen Veranstaltungen. Es ergibt sich aus den eingereichten Dokumentationen indessen keine exponierte exilpolitische Tätigkeit, welche über die blosse Teilnahme an Kundgebungen und Veranstaltungen hinausgehen würde. Der Beschwerdeführer hat sich nicht aus der Menge der Demonstranten hervorgehoben und kann anhand der eingereichten Beweismittel nicht namentlich identifiziert werden. Auch die vom Beschwerdeführer auf Facebook geteilten Inhalte stellen keine sich von der oppositionellen Masse abhebende exilpolitische Aktivität dar. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Syrien vor Ausbruch des Bürgerkrieges verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, führt sodann nach wie vor nicht zur Annahme, er hätte bei einer (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit für den Fall einer Wiedereinreise nach Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, er würde einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen. Da er jedoch eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit vor dem Verlassen Syriens nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten sein dürfte, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, wonach angesichts der heutigen Situation in Syrien jeder Staatsangehörige, der eine längere Zeit landesabwesend sei, als Staatsfeind betrachtet werde und deshalb bei der Wiedereinreise mit asylerheblichen Massnahmen zu rechnen habe, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist wie dargelegt (vgl. E. 5.3.1 vorstehend) davon auszugehen, dass die im Ausland tätigen syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen Personen richten, welche in expo-
E-1103/2014 nierter Weise den syrischen Behörden als politisch missliebig und in staatsgefährdender Weise aufgefallen sind, was beim Beschwerdeführer nicht zutrifft. 5.3.3 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht. 5.4 Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe vorliegen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.2 An dieser Stelle ist klarzustellen, dass aus den vorangegangenen Erwägungen nicht geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist indes nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Dass die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu überprüfen ist, wurde bereits erwähnt (vgl. E. 1.3 vorstehend). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer
E-1103/2014 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2014 das Gesuch um Verzicht auf Kostenvorschusserhebung angesichts der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers gutgeheissen, über das ebenfalls gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung indes noch nicht befunden worden ist, ist in Gutheissung dieses Gesuchs auf die Kostenauferlegung zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub