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Bundesverwaltungsgericht 08.07.2019 E-1097/2019

8 juillet 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,416 mots·~27 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1097/2019

Urteil v o m 8 . Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2019 / N (…).

E-1097/2019 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Am 18. Dezember 2015 wurde er vom SEM zu seinen Personalien, seinem persönlichen Umfeld, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP], Akten SEM A11/12). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus dem Distrikt Mullaitivu, Nordprovinz, wo er seit seiner Geburt bis zum Kriegsende im Jahre 2009 gelebt habe. Danach sei er mit seiner Familie nach Vavuniya gebracht worden. Im Jahre 2012 seien er und die Familie wieder an ihren Herkunftsort zurückgekehrt. Die Familie habe finanzielle Unterstützung erhalten, um ihr teilzerstörtes Haus zu renovieren, und habe sich wieder in der Landwirtschaft betätigt. Er habe zwölf Jahre die Schule bis Ende des A-Levels besucht, die Prüfungen jedoch nicht abgeschlossen und damit kein Diplom erworben. Bezüglich der Asylgründe brachte er im Wesentlichen vor, am 27. November 2014 auf der Strasse mit dem Vorwurf angehalten worden zu sein, anlässlich des Märtyrergedenktages die Glocke geläutet zu haben. Er sei dazu befragt und auf den nächsten Tag ins Militärcamp bestellt worden. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, weshalb er in der Folge zwei Mal zuhause gesucht worden sei. Beim ersten Mal sei niemand zuhause gewesen. Beim zweiten Besuch Ende Dezember 2014 hätten ihn und seinen Vater zwei Männer nach Tätigkeiten für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gefragt. Darauf sei er zu einer Untersuchung aufgeboten worden. Ein guter Bekannter habe ihm jedoch abgeraten, den Termin wahrzunehmen. Im Juli 2015 habe er sein Heimatdorf Richtung Colombo verlassen, wo er gelebt und gearbeitet habe. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass im August 2015 noch einmal nach ihm gefragt worden sei. Im Oktober 2015 sei er für einen Tag in sein Heimatdorf gereist, um einige persönliche Sachen zu holen, sei nach Colombo zurückgekehrt, habe sich dort regulär einen Reisepass ausstellen lassen und habe am 1. November 2015 in einer Gruppe von sieben Personen mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg sein Heimatland über Katar in den Iran verlassen. A.b Am 8. September 2016 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört und am 23. Oktober 2018 sowie am 14. Januar 2019

E-1097/2019 ergänzend befragt. Anlässlich dieser Anhörungen machte er im Wesentlichen geltend, er und seine Familie seien einmal im Jahre 2014 zuhause vom Militär befragt worden, wer von ihnen bei den LTTE gewesen sei. Etwa im September 2014 habe er einen Soldaten, den er aufgrund eines Ereignisses gegenüber seiner Mutter wiedererkannt habe, aus Wut mit einem Stein beworfen und verletzt. Darauf sei er (der Beschwerdeführer) für mehrere Stunden inhaftiert und dabei geschlagen und getreten worden. Ein Bekannter der Familie habe ihn mit Lösegeld freibekommen. Danach seien noch einmal Soldaten nach Hause gekommen und hätten ihn und seine Familie zu diesem Vorfall befragt. Am Märtyrertag vom 27. November 2014 sei er auf der Strasse von zwei Soldaten aufgegriffen und in der nahegelegenen Schule zur Verdächtigung, die Glocke geläutet zu haben, befragt worden. Er hätte sich am nächsten Tag im Camp melden sollen, sei jedoch auf Anraten des Bekannten der Familie nicht hingegangen. Nachdem er sich eine oder zwei Wochen nur noch zuhause aufgehalten habe, sei er nach Jaffna gegangen und habe sich dort drei Monate aufgehalten. Darauf habe er sich nach Colombo begeben. Seine Mutter habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass er in dieser Zeit noch einmal zuhause gesucht worden sei. A.c Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer zu (aus Sicht des SEM festzustellenden) Auslassungen und Widersprüchen anlässlich der verschiedenen Befragungen das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 20. August 2018 nahm er dazu Stellung. A.d Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer eine psychiatrisch-medizinische Behandlungsbescheinigung vom 6. September 2016 und eine Kopie eines ärztlichen Rezepts vom gleichen Datum sowie einen psychiatrischen Arztbericht vom 19. September 2018 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 4. März 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht

E-1097/2019 Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM vom 30. Januar 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm hierzulande Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur korrekten Abklärung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lag eine durch die zuständige Gemeindebehörde ausgestellte Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2019 bei. D. Mit Schreiben vom 5. März 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab und erhob einen Kostenvorschuss. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist einbezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche

E-1097/2019 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei zur korrekten Abklärung

E-1097/2019 des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und bringt zur Begründung zusammenfassend vor, das SEM habe es unterlassen, wichtige Sachverhaltselemente angemessen in seinem Entscheid zu berücksichtigen, womit es den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig abgeklärt habe. Mit der damit vertretenen Argumentationsweise wird zunächst die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der hinreichenden Erfüllung der Begründungspflicht und darüber hinaus mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Das SEM hat dem Beschwerdeführer den notwendige Raum geboten, sich zu jedem Aspekt seiner Gesuchsgründe umfassend zu äussern, und seine angebotenen Unterlagen zur Beweisführung lückenlos entgegengenommen, weshalb von einer hinreichenden Sachverhaltsfeststellung auszugehen ist. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der insgesamt vier Anhörungen durchwegs mit angemessener Empathie begegnet. Auch in Berücksichtigung seiner psychischen Einschränkungen ist entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt. Wenn zudem vorgebracht wird, das SEM habe es unterlassen, wichtige (vom Beschwerdeführer aktenkundig gemachte) Sachverhaltselemente angemessen in seinem Entscheid zu berücksichtigen, würde dies allenfalls die Pflicht zur hinreichenden Begründung der Verfügung tangieren. Auch bezüglich der sinngemässen Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wird jedoch verkannt, dass die entsprechenden Vorhalte in wesentlicher Hinsicht unter den Aspekt der rechtlichen Würdigung der Sache fallen, wenn das Staatssekretariat aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, die nicht der Sichtweise des Beschwerdeführers entspricht. Das Staatssekretariat tut seiner Begründungspflicht dann Genüge, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in einer Gesamtwürdigung der wesentlichen Vorbringen und Eingaben des Beschwerdeführers nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, und hat sich mit den wesentlichen Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt. Ein explizites Eingehen auf jeden einzelnen Aspekt ist zur hinreichenden Nachachtung der Begründungspflicht nicht erforderlich. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner Erwägungen zur Sache, welche eine umfassende Würdigung der wesentlichen vorgebrachten Gesuchsgründe beinhalten, gerecht geworden.

E-1097/2019 Zudem wird die Rüge der unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und somit der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise der Begründungspflicht hauptsächlich in der Verbindung vorgebracht, das SEM habe den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit seines vorgebrachten Sachverhaltes nicht hinreichend berücksichtigt. Wie aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich wird, ist diesem Aspekt ohnehin kein vordringliches entscheidwesentliches Gewicht beizumessen, da es einer Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen durch die Vorinstanz nicht bedurft hätte und verzichtet werden kann, auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die diesbezüglichen Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen. Die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als nicht stichhaltig und der entsprechende Antrag, die Sache sei aus formellrechtlichen Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. Demnach fällt die beantragte Rückweisung der Sache ans SEM ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). In genereller Hinsicht ist anzumerken, dass unter dem Begriff Glaubhaftigkeit die Frage, ob die Vorbringen zu einem geltend gemachten Sachverhalt an sich glaubhaft gemacht worden sind (Art. 7 Abs. 3 AsylG), von der

E-1097/2019 Frage zu unterscheiden ist, ob aufgrund eines zwar glaubhaft gemachten Sachverhalts auch glaubhaft gemacht wird, dieser führe aus objektiv plausibler Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (Art. 7 Abs. 2 AsylG) zu ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG. 6. 6.1 Aufgrund der Einschätzung der Aktenlage kommt das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss, dass die Kernvorbringen des Beschwerdeführers nicht dazu zu führen vermögen, er wäre in Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen oder müsste begründeterweise befürchten, solchen in Zukunft ausgesetzt zu werden.

6.2 So stellt das SEM zutreffend fest, dass aus den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, wonach aus der Befragung der Militärpersonen zu Hause beim Beschwerdeführer im Jahre 2014 er selbst oder seine Familienmitglieder das Interesse der srilankischen Behörden auf sich gezogen oder nach dieser Befragung konkrete Massnahmen zu gewärtigen gehabt hätten. Es ist mithin nicht erkennbar, dass daraus ernsthafte Nachteile entstanden wären oder der Beschwerdeführer deshalb solche in absehbarem Zeitrahmen hätte befürchten müssen. Ebenso hat das SEM richtigerweise darauf erkannt, dass der Vorfall des Steinwurfs des Beschwerdeführers vom September 2014 gegen den Soldaten und mutmasslichen Vergewaltiger seiner Mutter nach Kriegsende im Jahre 2009 sowie die darauffolgende mehrstündige Inhaftierung des Beschwerdeführers und die späteren Nachfragen durch Soldaten am Wohnort der Familie keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen. Allfällige Folgen aus dieser durch Wut und persönliche Rachegefühle entsprungenen Tat wären rein strafrechtlicher Natur und es lägen diesen kein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde. Das Gericht geht mit dem SEM einig, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen ist, ihm wäre aus diesem Ereignis von den srilankischen Behörden ein politisches Motiv und somit ein politisches Profil unterstellt worden. Die in der Beschwerde vertretene gegenteilige Meinung teilt das Gericht nicht. Es wurde offenbar kein Gerichtsverfahren angestrengt und trotz Zugriffsmöglichkeiten wurde der Beschwerdeführer in der Folge nicht in Haft genommen. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei er nach einer Geldzahlung an den leitenden Offizier "aus dem Problem rausgekom-

E-1097/2019 men" (A38/13, F78). Der Beschwerdeführer wurde jedenfalls keiner zeitnahen weiteren Verhaftung zugeführt, was bei einem allfälligen ernsthaften Interesse der srilankischen Behörden hätte erwartet werden müssen. In einer Gesamtbetrachtung aller wesentlichen zentralen und für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft massgeblichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch fehlte es offenkundig an der Intensität und Zielgerichtetheit sowie letztlich an der massgeblichen Absicht der srilankischen Sicherheitsbehörden, ihn mit ernsthaften Nachteilen aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen zu überziehen. Die Argumentationslinie in der vorinstanzlichen Verfügung und deren rechtliche Folgerungen sind nicht zu beanstanden und es kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde erscheinen weder stichhaltig noch tauglich, die Einschätzungen des SEM in der angefochtenen Verfügung als nicht rechtskonform zu erkennen, soweit sie sich auf die entscheidwesentliche Beurteilung der geltend gemachten Tatumstände vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland beziehen. Dass die srilankischen Behörden kein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse am Beschwerdeführer bekundeten, dürfte auch darin bestätigt werden, dass er ohne Schwierigkeiten unter der eigenen Identität einen Pass sowie ein Visum hat ausstellen lassen (Akten SEM A32/19, F11-15) und über den streng kontrollierten Flughafen von Colombo nach offenbar einlässlicheren Sicherheitsüberprüfungen bezüglich seiner Person ohne Vorbehalte hat ausreisen können (A32/19, F18 und F19). Der Beschwerdeführer war demnach aus Gründen, die sich vor seiner Ausreise aus Sri Lanka ereignet haben, keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Bei dieser Sachlage hätte es einer Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen durch die Vorinstanz nicht bedurft und es kann verzichtet werden, auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die diesbezüglichen Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen. 6.3 Das Gericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nach umfassender Würdigung der in Sri Lanka herrschenden Verhältnisse zu den Sachverhaltsumständen geäussert, aus welchen Gründen nach Sri Lanka zurückkehrenden Asylsuchenden tamilischer Ethnie eine Gefahr

E-1097/2019 von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen erwachsen können. Neben Hinweisen zu den Hauptschauplätzen von Verhaftung und Folter von Rückkehrenden nach Sri Lanka (E. 8.2) und Erkenntnissen zur Anzahl der Opfer (E. 8.3), werden in den konsultierten Quellen insbesondere die Gründe (nachfolgend Risikofaktoren genannt) für Verhaftung und Folter von Rückkehrenden nach Sri Lanka identifiziert. Diese sich aus der Auswertung der einschlägigen Quellen ergebenden Risikofaktoren werden in E. 8.4 dargestellt. In E. 8.5 wird vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka erwogen, welche der Rückkehrenden – die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllen – zu jener zahlenmässig kleinen Gruppe gehören (vgl. E. 8.3), die tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben. 6.4 Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus Gründen, die nach der Ausreise aus dem Heimatland entstanden wären, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat im oben genannten Referenzurteil festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um frühere Verhaftungen durch die srilankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1– 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der srilankischen Behörden zugeschrieben

E-1097/2019 wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Die mit der Beschwerde vertretene Sichtweise, der Beschwerdeführer erfülle mehrere vom Bundesverwaltungsgericht als besonderen Risikofaktor identifizierte Merkmale, weshalb er begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung habe, kann vom Gericht nicht geteilt werden. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die srilankischen Behörden den Beschwerdeführer gerade nicht ernsthaft verdächtigt hätten, die LTTE unterstützt zu haben. Er war nie Mitglied der LTTE, unterstützte diese auch nicht und war am Ende des Krieges im Jahre 2009 noch im Kindesalter. Auch die frühere Tätigkeit seiner Mutter als Betreuerin von Kindern von LTTE-Verantwortlichen und die frühere Arbeit seines Vaters für die LTTE haben über Jahre hinweg keine sicherheitsbezogenen Massnahmen der srilankischen Behörden ausgelöst, die über blosse Befragungen hinausgegangen wären und die zudem keine ernsthaften weiteren Konsequenzen nach sich zogen. Daran vermochten auch die sichtbaren Narben am Oberkörper des Vaters des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Wie bereits ausgeführt, ist entgegen der Einschätzung in der Beschwerde zudem nicht davon auszugehen, aus Sicht der srilankischen Armee läge die Vermutung nahe, dass dem Steinwurf des Beschwerdeführers auf den Soldaten ein politisches Motiv zugrunde gelegen hätte, ansonsten umgehend ein konsequenteres Vorgehen und nachhaltigere Folgen der Sicherheitsbehörden zu erwarten gewesen wären. Es ist demnach auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf einer sogenannten „Stop-List“ vermerkt wurde, deren Einträge Hinweise auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalten, oder andere stark risikobegründende Faktoren auf ihm lasten würden, wenn er, wie bereits festgestellt, ohne Schwierigkeiten unter der eigenen Identität einen Pass sowie ein Visum hat ausstellen lassen und über den streng kontrollierten Flughafen von Colombo nach offenbar einlässlicheren Sicherheitsüberprüfungen bezüglich seiner Person ohne Vorbehalte hat ausreisen können. Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, der Beschwerdeführer wäre aktuell auf dieser Liste aktiv vermerkt.

E-1097/2019 Den persönlichen konkreten Umständen des Beschwerdeführers kann somit nicht das notwendige Gefährdungspotential beigemessen werden, als davon ausgegangen werden müsste, er würde aus Sicht der srilankischen zuständigen Sicherheitsbehörden dahin eingeschätzt, er sei bestrebt, den tamilischen Separatismus in Sri Lanka wieder aufflammen zu lassen. An dieser Einschätzung vermag aufgrund der für die Entscheidfindung massgebliche Gesamtaktenlage das mit der Beschwerde geltend gemachte, jedoch durch nichts belegte Vorbringen, der Beschwerdeführer sei auch nach der Ankunft in der Schweiz nochmals bei seinen Eltern gesucht worden, nichts zu ändern. In einer Gesamtbetrachtung besteht vorliegend kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten "background check" (Befragung, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden. Gemäss herrschender Praxis reichen diese Massnahmen nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr (ins Heimatland) auszugehen. Auch der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer aus dem Vanni-Gebiet stammt und tamilischer Ethnie ist, vermag keinen massgebenden Faktor einer Gefährdungssteigerung in der konkreten Person des Beschwerdeführers zu erfüllen. Gleiches gilt für die bisweilen politischen Querelen und Machtkämpfe an der Staatsführungsspitze Sri Lankas. 6.5 Der Beschwerdeführer erfüllt keine risikobegründenden Faktoren, die ihn in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass ins Visier der srilankischen Behörden rücken würden. Alleine aus der tamilischen Ethnie, seiner Landesabwesenheit und dem Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz kann keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung seitens der srilankischen Behörden abgeleitet werden. 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt wie das SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer weder Vorfluchtgründe noch Nachfluchtgründe darzutun vermochte und somit keinen asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahren gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt ist. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

E-1097/2019 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.2.1 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E-1097/2019 8.2.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner oder ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 identifizierten und vorliegend unter den geprüften Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsste, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der srilankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

E-1097/2019 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im heutigen Zeitpunkt herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht nahm in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (zur Nordprovinz) und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (zum Vanni-Gebiet) aktuelle Lagebeurteilungen vor. Demzufolge ist für Personen, die von dort stammen und die Region erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebenssituation zurückgreifen können, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat. 8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Mullaitivu (Nordprovinz), wo er geboren worden ist und gelebt hat. Er verfügt im Heimatland mit seinen Eltern und Geschwistern über ein breites und tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Er wird bei einer Rückkehr auch auf eine gesicherte Wohnsituation treffen. Es kann davon ausgegangen werden, dass er bei Bedarf in der Lebenshaltung von seiner Familie unterstützt werden wird. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebenssituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland geherrscht hat. Es muss auch nicht ausgeschlossen werden, dass er sich selbst in wirtschaftlicher Hinsicht wird integrieren können (vgl. auch nachstehend E. 8.3.4). So hat er zumindest schon erste Erfahrungen der Erwerbstätigkeit während seines Aufenthaltes in Colombo im Jahre 2015 erwerben kön-

E-1097/2019 nen, und dies auch unter der Einschränkung seines psychischen Gesundheitszustandes, an der er, wie anzunehmen ist, seit dem geltend gemachten sexuellen Übergriff auf seine Mutter im Jahre 2009 leidet. 8.3.4 Der Beschwerdeführer macht medizinische Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung in sein Heimatland geltend. Das Gericht hat keinen Anlass, an der fachärztlichen Beurteilung des medizinischen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers Zweifel anzubringen, wonach ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) diagnostiziert wird, dies aufgrund der Symptome Flashbacks, Intrusionen, Albträume, psychovegetative Erregungszustände, nächtliches Einnässen, Hyperarousal, Vermeidung, Reizbarkeit und Misstrauen den Menschen gegenüber (vgl. Arztbericht vom 19. September 2018, SEM-Akten A30/5). Gestützt auf die diesbezügliche gefestigte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka auch in Berücksichtigung des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers zumutbar. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist beim Beschwerdeführer entgegen in der in der Beschwerde anderweitig vertretenen Meinung offenkundig nicht erreicht. Gemäss obgenanntem Arztbericht war der Beschwerdeführer seit dem 9. Juni 2016 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer, begleitet mit medikamentös psychopharmakologischer Behandlung, wobei die Therapie zwischen einmal pro Woche bis alle vier Wochen stattgefunden habe. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den Beschwerdeführer gewährleistet (vgl. auch Ministry of Health, Nutrition and Indigenous Medicine Sri Lanka, Annual Health Bulletin 2014, published in 2016, <http://www.health.gov.lk/moh_final/english/public/elfinder/files/publictions /AHB/AHB2014.pdf >, abgerufen am 07.06.2019). Sri Lanka verfügt über spezialisierte ärztliche Fachkräfte und Kliniken im Bereich der psychiatrischen Behandlung und Medikation und in staatlichen Spitälern in Sri Lanka wird für alle Mitbürger eine kostenlose medizinische Betreuung angeboten. Es liegt in der zumutbaren Verantwortung des Beschwerdeführers, bei Bedarf eine adäquate fachärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen. Dies wird ihm auch ermöglichen, ein, wenn auch mit Einschränkungen, nicht unerträgliches Leben zu führen, wie es auch aktuell der Fall ist.

E-1097/2019 Im Übrigen ist anzumerken, dass selbst eine allfällige Suizidalität nach gefestigter Rechtsprechung einen Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen vermöchte. Zudem wäre einer allfälligen Suizidalität bei einem Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler etwa Urteil des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2). 8.3.5 Es liegen damit keine Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung zu werten wäre. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3.6 An der Einschätzung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in genereller und individueller Hinsicht vermögen auch die sich am Ostersonntag 2019 in Sri Lanka ereigneten gewalttägigen Angriffe auf Kirchen und Hotels und der gleichentags von der srilankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch//sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terrorld.1476769, abgerufen am 20.05.2019; NZZ vom 29. April 2019) nichts zu ändern. 8.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-1097/2019 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzulegen.

10.2 Der geleistete Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 750.– ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1097/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in diesem Betrag geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

Versand:

E-1097/2019 — Bundesverwaltungsgericht 08.07.2019 E-1097/2019 — Swissrulings