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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2017 E-1097/2017

2 mars 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,103 mots·~11 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Januar 2017.

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1097/2017

Urteil v o m 2 . März 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsberatung & - Vertretung, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Januar 2017 / N (…).

E-1097/2017 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien am 1. September 2013. Am 14. September 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 18. September 2015 um Asyl nach. Die Vorinstanz hörte ihn am 2. Februar 2016 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe von Anfang 2010 bis Anfang 2012 den Militärdienst absolviert. Während des Dienstes sei er aufgrund seines politischen Engagements insgesamt 48 Tage inhaftiert und auch gefoltert worden. Nach der Entlassung aus dem Militärdienst sei er weiterhin politisch aktiv gewesen. Am 15. Mai 2013 habe er letztmals an einer Demonstration teilgenommen. Am 20. Juni 2013 sei er verhaftet worden. Dabei habe er auch erfahren, dass man ihn in den Reservedienst einziehen wolle. Nach fünf Tagen in Gefangenschaft sei das Gefängnis von der YPG (Volksverteidigungseinheiten) erobert worden und alle Gefangenen seien freigelassen worden. Danach sei er aus Angst, dass er für den Reservedienst eingezogen werde, nicht nach Hause gegangen und habe Syrien in die Türkei verlassen. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 – eröffnet am 25. Januar 2017 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Abklärung und Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts und insbesondere zur Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über die Foltererlebnisse sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und in der Folge seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei anzuordnen, dass ihm die Vorinstanz vollumfänglich Einsicht in die Akten A9/1, eventualiter das rechtliche Gehör dazu gewährt. Nach Gewährung der Akteneinsicht und

E-1097/2017 eventualiter des rechtlichen Gehörs sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es seien für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Asylakten seines in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebenden Bruders beizuziehen. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie in der Person des Unterzeichnenden einen Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer reichte eine Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei Einsicht in die Akte A9/1 zu gewähren. Dieser Antrag ist abzuweisen, da gemäss Rechtsprechung kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen, besteht (vgl. BGE

E-1097/2017 122 I 153 E. 6a). Bei der diesbezüglichen Akte (A9/1 „interner Antrag“) handelt es sich um ein verwaltungsinternes Aktenstück, weshalb ihm die Einsicht nicht zu gewähren ist und auch keine Veranlassung besteht, ihm betreffend dieser Akte das rechtliche Gehör zu gewähren. Aus diesem Grund ist der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ebenfalls abzuweisen. 3.2 Ebenso abzuweisen ist der Antrag auf Beizug des Asyldossiers des Bruders des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer substantiiert in seiner Beschwerde nicht, inwiefern das Dossier seines Bruders für das vorliegende Beschwerdeverfahren rechtserheblich sein soll. Dies geht aus den vorliegenden Akten auch nicht hervor, zumal er keine Reflexverfolgung geltend macht. Der Beschwerdeführer ist volljährig, verfügt aus diesem Grund über ein eigenes Dossier und muss die vorgebrachte Verfolgung in der eigenen Person glaubhaft machen. Weder für die Vorinstanz noch für das Bundesverwaltungsgericht gab es beziehungsweise gibt es einen Anlass für die Beiziehung der Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seines politischen Engagements während des Militärdienstes inhaftiert und gefoltert worden, sei unglaubhaft. Seine Schilderungen zu seinen politischen Aktivitäten seien unsubstantiiert und widersprüchlich. Die Erzählung der Haft und der Misshandlungen sei ebenfalls widersprüchlich und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Die Körpernarben könne er sich ebenfalls bei einem Unfall zugezogen haben. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt. Er habe sich mehrmals über die erlittenen Misshandlungen während seiner Haft im Militärdienst und deren Folgen beschwert. Die befragende Person habe ihm während der Anhörung versprochen, ihm einen Brief zukommen zu lassen, um die von ihm erwähnte Narbe untersuchen zu lassen. Er müsse nach Erhalt des Briefes zum Arzt gehen. In der Folge sei die Vorinstanz ihrem Versprechen nicht nachgekommen und habe keine medizinische Abklärung durchgeführt. Die von der Hilfswerkvertretung erwähnte Körpersprache und seine Reaktion auf die gestellten Fragen betreffend die erlittene Folter seien Realkennzeichen für das Erlebte, wel-

E-1097/2017 che für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen würden. Die Vorinstanz habe damit nicht nur die Beweisführungspflicht gemäss Art. 12 VwVG, sondern auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 4.3 Hierzu gilt es festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur vorgebrachten Folter während des Militärdienstes aufgrund seiner oberflächlichen Darstellungen und seiner Übertreibungstendenzen auf den ersten Blick unglaubhaft erscheinen. Tatsächlich ist es jedoch so, dass der Beschwerdeführer mehrfach auf seine Narben und Schmerzen aufmerksam gemacht hat, welche von den Folterungen im Militärdienst stammen sollen (SEM-Akten, A6/25 F98 ff.). Damit wollte er sinngemäss die Beweisführung für seine diesbezüglichen Vorbringen antreten. Die Vorinstanz hat ihm in Aussicht gestellt, dass sie diesbezüglich medizinische Abklärungen treffen werde (SEM-Akten, A6/25 F103 f.). 4.4 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Das Beweisantragsrecht ist ein Teilaspekt der Mitwirkungsrechte der Betroffenen an der Beweiserhebung und fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK. Die Behörde hat die Pflicht, die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese würden eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder seien offensichtlich untauglich, über den streitigen Umstand Beweis zu erbringen. Ferner kann die Behörde im Einzelfall von der Beweisabnahme absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (sog. antizipierte Beweiswürdigung). Insofern kommt der Behörde bei der Auswahl der abzunehmenden Beweise ein gewisses Ermessen zu. In antizipierter Beweiswürdigung kann namentlich auch eine Abnahme von Beweisen, die an einem bereits feststehenden Resultat nichts Relevantes mehr zu ändern vermögen, abgelehnt werden. Demnach kann einem angebotenen Beweismittel der rechtsgenügliche Beweiswert mittels antizipierter Beweiswürdigung abgesprochen werden, wenn sich der offerierte Beweis in einer vorgängigen (summarischen) Würdigung als nicht geeignet erweist, an dem bereits hinreichend abgeklärten Sachverhalt etwas zu ändern (BERNHARD WALD- MANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2016, Art. 33 N3, N14 ff. und N21 ff., m.w.H.). 4.5 Vorliegend hat die Vorinstanz das Recht auf Beweis verletzt. Der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz über seine Folterspuren informiert und

E-1097/2017 diese hat in Aussicht gestellt, entsprechende medizinische Untersuchungen in die Wege zu leiten. Diese Untersuchungen wären zweifellos tauglich für die Abklärung des betreffenden Sachverhaltes. Statt dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das entsprechende Schreiben zugestellt und ihn zum Arzt geschickt hätte, hat sie das vorinstanzliche Verfahren mit einer negativen Verfügung abgeschlossen. Die Vorinstanz wäre zwar nicht verpflichtet gewesen, von Amtes wegen ein medizinisches Gutachten einzuholen, wenn sie die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft erachtet. Sie hätte jedoch zumindest begründen müssen, weshalb sie auf die Einholung verzichtet und hätte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben müssen, von sich aus entsprechende Beweismittel einzubringen. Weder in den Akten noch in der angefochtenen Verfügung finden sich Hinweise, weshalb die Vorinstanz auf den Beweisantrag des Beschwerdeführers wider vorheriger Aussagen nicht eingehen wollte. Sie bringt einzig vor, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen auch von einem Unfall herrühren könnten. Dabei handelt es sich um reine Spekulation. Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör und damit Bundesrecht verletzt. 4.6 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1). Die Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene ist nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 sowie BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Diese Heilungsvoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es ist nicht Sache Bundesverwaltungsgerichts, erstmals wie eine erstinstanzliche Behörde über die Abnahme von angebotenen Beweisen zu entscheiden, zumal die Partei dadurch eine Instanz verlöre. Die Gehörsverletzung kann daher auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden. Die Vorinstanz hat nach der Rückweisung der Sache zu entscheiden, ob sie den vom Beschwerdeführer angebotenen Beweis abnimmt und eigene medizinische Abklärungen bezüglich der angeblichen Folterverletzungen des Beschwerdeführers in die Wege leitet. Macht sie dies nicht, hat sie dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren und ihm die Möglichkeit

E-1097/2017 zu geben, selbst entsprechende Beweismittel (z.B. einen Arztbericht) einzureichen. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei anzuweisen, ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben, ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sich als begründet erweist. Damit hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1‘200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-1097/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 24. Januar 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1‘200.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

E-1097/2017 — Bundesverwaltungsgericht 02.03.2017 E-1097/2017 — Swissrulings