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Bundesverwaltungsgericht 14.06.2017 E-1094/2017

14 juin 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,032 mots·~15 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V

Urteil v o m 1 4 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsberatung & - Vertretung, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2017 / N (…).

E-1094/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. September 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. September 2016 und der Anhörung vom 5. Januar 2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei im Alter von 14 Jahren von einer türkischen Familie angezeigt und anschliessend von der syrischen Polizei inhaftiert worden, weil er an Newroz ein Feuer angezündet habe. Nach zehn Monaten Haft sei er mit Hilfe einer Anwältin freigekommen. Im Jahr 2001 habe er für zweieinhalb Jahre in den Militärdienst einrücken müssen. Während seiner Dienstzeit habe er eine Disziplinarstrafe von zehn Tagen verbüssen müssen. Bereits vor Beginn der Unruhen in Syrien habe er im Libanon gearbeitet und sei zwischen den beiden Ländern gependelt. Im Jahr 2011 oder 2012 habe sein Vater ihn darüber informiert, dass er ein Aufgebot für den Reservedienst erhalten habe. Er habe dem Aufgebot aber keine Folge geleistet und sei im Libanon geblieben. Vor zweieinhalb oder drei Jahren sei sein Bruder in Syrien an (…) gestorben. Nach dessen Tod habe er sich in einer schlechten psychischen Verfassung befunden und habe deswegen versäumt, seine Aufenthaltsbewilligung für den Libanon zu erneuern. Zudem habe er, um seinen Bruder noch einmal zu sehen, nach Syrien zurückkehren wollen. Auf dem Weg nach Syrien sei er gebeten worden, sich um eine mitreisende Frau zu kümmern. An der syrischen Grenze sei der Bus von Soldaten angehalten und die Frau sei festgenommen worden. Da er sie nicht habe zurücklassen wollen, sei auch er ins Gefängnis gebracht worden. Mit Hilfe eines kurdischen Soldaten seien sie jedoch beide am nächsten Tag freigekommen und trotz weiterer militärischer Kontrollen unbeschadet in B._______ angekommen. Er sei sechs bis acht Monate in B._______ geblieben und anschliessend aus Syrien ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte sein Militärbüchlein (im Original) sowie seine Identitätskarte (im Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 – eröffnet am 25. Januar 2017 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.

E-1094/2017 C. Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin die Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Abklärung und Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts, insbesondere zur Durchführung einer erneuten Anhörung sowie zur Neubeurteilung, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und in der Folge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei als Flüchtling unter der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei vollumfängliche Einsicht in die Akte A20/2 sowie hierzu eventualiter das rechtliche Gehör zu gewähren und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es seien bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde die Asylakten seines Bruders beizuziehen. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E-1094/2017 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer verlangt zunächst, die Vorinstanz habe ihm Einsicht in die Akte A20/2 gewähren. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei grundsätzlich Anspruch darauf, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Ausgenommen sind allerdings Unterlagen, welche von den verfügenden Behörden ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, wie Entscheidentwürfe oder Notizen innerhalb der Behörden, da solchen Aktenstücken kein Beweischarakter zukommt und sie lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung darstellen (vgl. BGE 115 V 297 E 2.g/aa). Bei der Akte A20/2 handelt es sich um eine solche verwaltungsinterne Akte, die ausschliesslich der internen Meinungsbildung der Vorinstanz dient und somit rein für den Eigengebrauch bestimmt ist. Dem Anspruch auf Akteneinsicht wurde somit mit vorinstanzlichem Schreiben vom 3. Februar 2017 Genüge getan. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in die Akte A20/2 und infolgedessen auch der Antrag auf Ansetzen einer Frist zur Beschwerdeergänzung werden abgewiesen. 4.2 Sodann beantragt der Beschwerdeführer den Beizug der Asylakten seines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders. Seine Familie sei aufgrund der politischen Aktivitäten seines Bruders behelligt worden. Zudem habe ihn die Vorinstanz während der Anhörung mit den Aussagen seines Bruders konfrontiert.

E-1094/2017 Den Befragungsprotokollen lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer – entgegen seiner Auffassung – in der BzP oder in der Anhörung zu den Aussagen seines Bruders Stellung nehmen musste. Zudem machte er während des gesamten Verfahrens zu keinem Zeitpunkt geltend, er sei aufgrund der politischen Aktivitäten seines Bruders einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen oder habe eine solche Verfolgung bei einer Rückkehr zu befürchten. Es bestand somit weder im Verfahren bei der Vorinstanz Anlass, die Asylakten seines Bruder beizuziehen, noch ist zum jetzigen Zeitpunkt ein entsprechendes Interesse zu bejahen. Der Antrag auf Beizug der Asylakten ist abzuweisen. 4.3 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er sei während der Anhörung psychisch schwer angeschlagen und verwirrt gewesen, weshalb der Sachverhalt nicht vollständig beziehungsweise richtig habe festgestellt werden können. Dies lasse sich auch den Notizen des Hilfswerkvertreters entnehmen. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, die Anhörung zu unterbrechen und eine neue anzuordnen. Aus dem Protokoll geht zwar hervor, dass den Beschwerdeführer der Tod seines Vaters sowie seines Bruders nachvollziehbar berührte, es lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass er derart psychisch angeschlagen war, dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, die Anhörung abzubrechen. Entsprechende Hinweise ergeben sich auch nicht aus den Notizen der Hilfswerkvertretung, die diesbezüglich einzig festhielt, der Beschwerdeführer habe zu Beginn grosse Mühe gehabt, sich auf die Fragen zu konzentrieren. Zudem wäre der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, auf allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen selbständig hinzuweisen. Der Antrag auf Wiederholung der Anhörung ist deshalb abzuweisen. 4.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe bereits in den Zusatzfragen Angaben zu seinen Asylgründen gemacht, weshalb ihm diese ebenfalls hätten rückübersetzt werden müssen. Zudem seien die Unterbrechungen durch den Befrager nicht im Protokoll vermerkt worden. Die Hilfswerkvertretung hat zwar im Protokoll vermerkt, dass es zu nicht protokollierten Unterbrechungen gekommen sei. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welche Nachteile dem Beschwerdeführer daraus erwachsen wären. Das Protokoll vermittelt den Eindruck, dass er seine Vorbringen ausführlich darlegen und frei sprechen konnte. Überdies wurde er zum Schluss der

E-1094/2017 Anhörung gefragt, ob er sämtliche Gründe für sein Asylgesuch habe ausführen können, was er bejahte und die Aussagen am Ende auf ihre Richtigkeit hin schriftlich bestätigte (vgl. Akten der Vorinstanz A18/23, F178/F179). Dasselbe gilt für die vorgebrachte fehlende Rückübersetzung der Zusatzfragen. Sollten dem Beschwerdeführer die Zusatzfragen nicht übersetzt worden sein, so ist nicht erkennbar, welche Nachteile er daraus erlitten haben soll, zumal es sich hierbei nicht um Angaben zu seinen Kernvorbringen handelte und er im weiteren Verlauf der Anhörung die Möglichkeit hatte, sämtliche bereits in den Zusatzfragen geltend gemachten Erlebnisse noch ausführlich zu schildern. Die Rüge ist unbegründet. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-1094/2017 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5.4 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, die Aussagen des Beschwerdeführers seien in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich ausgefallen. So habe er in der BzP ausgesagt, er habe seinen Pass im Jahr 2003 oder 2004 ausstellen lassen und dieser befände sich bei einem Freund in der Türkei. In der Anhörung habe er hingegen erklärt, er habe seinen letzten Reisepass im Jahr 2014 erhalten, diesen aber bei der Überfahrt nach Griechenland verloren. Ebenso würden seine Aussagen zur Ausreise Ungereimtheiten aufweisen. Angeblich sei er im Jahr 2014 oder 2015 in die Türkei gereist und sei dort ein paar Tage geblieben. Der Vorinstanz würden aber Dokumente vorliegen, welchen zu entnehmen sei, dass dem Beschwerdeführer im (…) 2016 in Griechenland die Fingerabdrücke genommen worden seien. Demnach könne er sich nicht nur einige Tage in der Türkei aufgehalten haben. Der Beschwerdeführer habe überdies nicht genau bezeichnen können, wann er zum Reservedienst aufgeboten worden sei. Es erstaune, dass er trotz seines Aufgebots zum Reservedienst nach nur einem Tag wieder aus dem Gefängnis freigelassen worden sei. Wäre er tatsächlich aufgeboten worden, hätte ihn die Armee nicht laufen lassen. Aus diesen Gründen sei nicht glaubhaft, dass er in Syrien zum Reservedienst aufgeboten worden sei. Seine übrigen Vorbringen, die kurze Haft an der Grenze, die Disziplinarstrafe im Gefängnis, die Jungendhaft sowie seine kurdische Ethnie, seien nicht asylrelevant. 5.5 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz hätte bei der Glaubhaftigkeitsprüfung ein herabgesetztes Beweismass anwenden und seinem tiefen Bildungsniveau Rechnung tragen müssen. Er habe zwar keine genauen Daten angeben können, dennoch habe er ausführlich geschildert, wie er vom Aufgebot zum Reservedienst erfahren habe. Die Freilassung aus dem Gefängnis habe er dem kurdischen Polizisten zu verdanken. Auch habe er Glück gehabt, dass sich die Beamten bei den Checkpoints bloss für sein Geld interessiert hätten. Seine Angaben zu seinem Reisepass und seiner Flucht seien für das vorliegende Verfahren nicht entscheidrelevant. Er sei bereits aufgrund seiner Erlebnisse im Zusammenhang mit Newroz und der gegen ihn verhängten Haft- und Disziplinarstrafen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen. Infolge seiner Ausreise und der damit einhergehenden Wehrdienstverweigerung bestehe zudem eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung,

E-1094/2017 da er im Fall einer Rückkehr eine Gefängnisstrafe sowie Folter zu erwarten habe. 5.6 Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bereits um ein reduziertes Beweismass, welches Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen lässt. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Der Auffassung der Vorinstanz, die Argumente für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen würden überwiegen, ist zuzustimmen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass sich die Widersprüche in seinen Aussagen auf dessen tiefes Bildungsniveau zurückführen liessen, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer verfügt über eine vierjährige Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung. Aus dem Protokoll geht zudem hervor, dass er durchaus in der Lage war, auf die Fragen adäquat zu antworten. Die Widersprüche sind weniger als Hinweis auf ein tiefes Bildungsniveau zu werten, vielmehr lassen sie vermuten, dass er auf Erlebnisse zurückgreift, die er selber nicht erlebt hat. Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass er in den Befragungen stets angab, das Aufgebot zum Reservedienst zu Beginn des Krieges erhalten zu haben. Er widersprach sich aber bereits darin, wie er für den Reservedienst aufgeboten worden sei. In der BzP gab er noch an, sein Onkel habe sein Aufgebot zum Reservedienst erhalten. In der Anhörung führte er hingegen aus, seinem Onkel sei nur mündlich mitgeteilt worden, dass er ins Militär einberufen worden sei (vgl. Akten der Vorinstanz A18/23, F125). Dies erstaunt umso mehr, als im syrischen Kontext die Vorladungen oder eine Kopie des Aufgebots üblicherweise den Betroffenen oder deren Familienmitgliedern direkt übergeben werden. Genauso ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, ohne irgendwelche Vorsichtsmassnahmen zu treffen, mit dem Bus nach Syrien zurückgekehrt sei, obwohl ihm dort eine zwangsweise Einziehung in den Reservedienst gedroht haben soll. Weiter erscheint realitätsfremd, dass er, obwohl er sich bereits auf der Liste der Einberufenen befunden haben soll, mit Hilfe eines Kurden aus dem Gefängnis freigekommen sei, obwohl noch weitere Wärter anwesend gewesen seien und sich der Kurde dadurch selbst gefährdet hätte. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, trotz der in Syrien routinemässig stattfindenden Überprüfung und seines wehrfähigen Alters, sämtliche Checkpoint habe passieren können, ohne dass das Militär auf ihn aufmerksam geworden sei. In Anbetracht dieser Widersprüche und Ungereimtheiten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus

E-1094/2017 Syrien bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung aufgrund einer Einberufung in den Reservedienst glaubhaft zu machen. Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaften nicht per se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Wie in den obigen Erwägungen festgestellt, sind die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einzustufen, mithin das Vorliegen eines politischen Profils zu verneinen – der Beschwerdeführer entstammt weder einer oppositionellen Familie, noch hatte er je persönliche Probleme mit den syrischen Behörden. Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über eine allfällige Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte. Auch der Auffassung der Vorinstanz, es fehle den Vorbringen betreffend seine Gefängnisaufenthalte und seine Ethnie an Asylrelevanz, ist vollumfänglich zuzustimmen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass seine diesbezüglichen Vorbringen aufgrund der geringen Eingriffsintensität des kurzzeitigen Gefängnisaufenthaltes sowie der fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalität der Jugendhaft und der militärischen Disziplinarstrafe für die Ausreise asylrechtlich unerheblich sind. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 24. Januar 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E-1094/2017 6.3 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 6.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-1094/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Stefanie Brem

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