Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1092/2012
Urteil v o m 1 5 . August 2012 Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2012 / N (…).
E-1092/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat (…) verliess, von Colombo auf dem Luftweg über Katar nach Rom reiste und von dort mit einem Auto am 17. Februar 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im (…) vom 20. Februar 2009 sowie der Anhörung vom 27. Februar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs geltend machte, er stamme aus B._______ (Nordprovinz) und habe am (…) an einer Demonstration gegen den heutigen Präsidenten Rajapaksa teilgenommen, dass er tags darauf in einem Zeitungsfoto zu sehen gewesen sei und, nachdem sich ein Freund (…) der Armee gestellt und seinen Namen genannt habe, nunmehr gesucht werde, dass seine Eltern von Armeeangehörigen in ein Camp gebracht und während einer Woche festgehalten worden seien, weil man ihn zu Hause nicht gefunden habe, dass er auf Anraten seiner Schwester (…) und danach ins Ausland gereist sei, dass er angab, ausser bei der erwähnten Demonstration nicht politisch tätig gewesen zu sein und keine Beziehungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehabt zu haben, welche ihn zwar (…) aufgefordert hätten, ein Training als Tuktuk-Fahrer zu absolvieren, was er aber nicht getan habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. Januar 2012 – eröffnet am 26. Januar 2012 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, dass ihm nicht geglaubt werden könne, er sei (…) wegen einer Jahre zurückliegenden Demonstration von der Armee gesucht worden, da dieses
E-1092/2012 Vorgehen nicht der Logik des Handelns von sri-lankischen Sicherheitskräften entspreche und daher nicht nachvollziehbar sei, dass vielmehr mit Sicherheit bereits früher nach ihm gesucht worden wäre, wenn man ihn verdächtigt hätte, und dies umso mehr, als aus dem erwähnten Zeitungsartikel hervorgehe, die Sicherheitskräfte hätten die Demonstration beobachtet, dass ihm die sri-lankischen Behörden keinen Reisepass ausgestellt hätten, wäre er (…) ernsthaft verdächtigt worden, dass auch seine Behauptung, (…) von einem Freund denunziert worden zu sein, nicht nachvollziehbar und daher unglaubhaft sei, weil er nicht habe darlegen können, wie er von dessen denunzierenden Aussagen erfahren habe, und es kaum dem Vorgehen einer Fahndungsbehörde entspreche, festgenommenen Zeugen Kontakt zur Aussenwelt zu gewähren und damit das Risiko einzugehen, dass diese die gesuchten Verdächtigen warnen könnten, dass der Beschwerdeführer ohnehin nicht über ein Profil verfüge, welches ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden verdächtig machen könne, da er zu keinem Zeitpunkt Mitglied der LTTE gewesen sei, dass seine Schilderungen oberflächlich und schemenhaft geblieben seien, greifbare und prägnante Ausführungen fehlen würden, indessen lebhaftere und detailreichere Darstellungen zu erwarten gewesen wären, dass die eingereichte Kopie des Zeitungsartikels an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts ändere, da er auf dem kopierten abgebildeten Foto nicht erkannt werden könne und im Text nicht namentlich erwähnt werde, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. Februar 2012 gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben liess und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung beantragte, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz,
E-1092/2012 dass auf die Begründung der Rechtsbegehren in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird, dass der mit Zwischenverfügung vom 1. März 2012 verlangte Kostenvorschuss am 13. März 2012 geleistet wurde,
und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
E-1092/2012 ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhalten, dass sie zu Recht ausführte, es sei nicht zu erwarten, der Beschwerdeführer werde erst (…) nach der Teilnahme an einer Demonstration von den Sicherheitskräften gesucht, und dass bei einem tatsächlichen Verdacht der Kooperation mit den LTTE bereits früher nach ihm gefahndet worden wäre, dass sie weiter zutreffend feststellte, dass er nicht über ein Profil verfügt, welches ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden verdächtig machen könne, da er niemals Mitglied der LTTE gewesen sei, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, dass die Beschwerdevorbringen an der festgestellten Unglaubhaftigkeit nichts zu ändern vermögen und die Aussagen oberflächlich und ungenau blieben, dass nach der Zerschlagung der LTTE keine Behelligungen durch diese zu befürchten sind,
E-1092/2012 dass der Beschwerdeführer keine aktive Rolle bei den LTTE geltend macht, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit Repressalien seitens der sri-lankischen Behörden zu rechnen hat, und keinerlei Hinweise auf eine mögliche Verfolgung vorliegen, dass seine Vorbringen nach dem Gesagten ungeachtet deren Unglaubhaftigkeit auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelschrift einzugehen, da diese nicht zu einem anderen Ausgang des Verfahrens zu führen vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
E-1092/2012 des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass insbesondere nicht in genereller Weise davon auszugehen ist, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung, sondern zusätzliche risikobegründende Faktoren – wie zum Beispiel verdächtigtes LTTE-Mitglied, Körpernarben und Verwandtschaft mit einem LTTE- Mitglied – vorliegen müssen (für weitere Kriterien vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2) und der Beschwerdeführer solche Risikofaktoren – bereits im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft – nicht glaubhaft machen konnte, dass – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – auch die Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______ keinen Risikofaktor darstellt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
E-1092/2012 nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Grundsatzurteil bezüglich des Distrikts Jaffna festhält, es herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (E. 13.2.1), dass bei einer Ausreise vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen sind (E. 13.2.1.2), dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben (…) die Schule besucht und mit dem „A-Level“ abgeschlossen hat und danach zusammen mit seinem Vater als Tuktuk-Fahrer arbeitete, weshalb es ihm zumutbar ist, in Sri Lanka eine neue Existenz aufzubauen, dass er mit seinen Eltern und einer Schwester in B._______ enge Bezugspersonen hat, auf deren Unterstützung er zählen kann, dass die Rückkehr nach Sri Lanka daher für den jungen, ledigen und soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführer zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
E-1092/2012 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 13. März 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-1092/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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