Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1073/2019
Urteil v o m 1 . April 2019 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…), und ihre Kinder B._______, geboren am (…), und C._______, geboren am (…), Albanien (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 25. Februar 2019 / N (…).
E-1073/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am (…) 2019 ihren Wohnort D._______ Richtung Kosovo verliessen und am 23. Januar 2019 in die Schweiz einreisten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin A._______ anlässlich der Befragung vom 6. Februar 2019 sowie der Anhörung vom 20. Februar 2019 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machte, ihr Ehemann sei in (…) verwickelt gewesen, (…), dass sie ihn am (…) 2018 das letzte Mal gesehen habe; vermutungsweise sei er (…), dass sie wegen diesen Ereignissen, welche im Zusammenhang mit einem über (…)jährigen Bandenkrieg stehen würden, am (…) 2018 bei der Polizei eine Anzeige erstattet und verschiedene Male beim Staatsanwalt vorgesprochen habe; doch sie sei immer vertröstet worden, dass die Untersuchungen noch nicht beendet seien, dass die Beschwerdeführerin auf dem Weg zur Staatsanwaltschaft immer vom (mutmasslichen) (…) namens E._______ beobachtet worden sei, was sie auch der Polizei berichtet habe, dass der (mutmassliche) (…) im (…) 2018 schliesslich getötet worden sei, doch die Verfolgungen – vermutlich aus dem Umfeld von E._______ – hätten nicht aufgehört, dass sie aus diesem Grund, und weil das Leben in Albanien äusserst gefährlich sei, sich entschlossen habe, ihre Heimat mit ihren Kindern zu verlassen, dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Vorbringen diverse Zeitungsartikel, welche im Zusammenhang mit der (mutmasslichen) (…) ihres Ehemannes stehen würden, sowie Kopien von Identitätsausweisen von sich und ihren Kindern, Geburtsurkunden von ihren Kindern, einen Auszug aus dem Familienregister, Reiseunterlagen sowie eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft von D._______ vom (…) 2018 zu den Akten reichte,
E-1073/2019 dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 25. Februar 2019 – eröffnet am gleichen Tag – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, dass Albanien gestützt auf einen Beschluss vom 5. Oktober 1993 vom Bundesrat als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a aAbs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) bezeichnet wurde, weshalb die gesetzliche Vermutung bestehe, dass asylrelevante staatliche Verfolgung in diesem Land nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, dass es auch vorliegend keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung gebe, dass sich die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung auf mögliche Übergriffe durch Dritte beziehe, welche auch in Albanien eine strafbare Handlung darstellen würden, welche von den dortigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden, dass demzufolge die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien, weshalb die Vorbringen als nicht asylrelevant zu bezeichnen seien (Art. 3 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Frist einer allfälligen Beschwerde gestützt auf Art. 6a aAbs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 40 AsylG fünf Arbeitstage betrage, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. Februar 2019 (Poststempel: 1. März 2019) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, ihnen sei nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft – unter Asylgewährung - zuzuerkennen, dass ferner ein Vollzugshindernis festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und einen amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen sei; ausserdem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
E-1073/2019 dass zur Begründung der Rechtsmitteleingabe an den Vorbringen, welche die Beschwerdeführerin zu Protokoll gebracht habe, festgehalten wurde, wobei zu berücksichtigen sei, dass sie während der Anhörung emotional stark belastet gewesen sei, dass die zuständigen Behörden in Albanien die Ereignisse, welche mit dem (…) Ehemannes zu tun hätten, nur unzureichend verfolgen würden, dass die erwähnten Drittpersonen über ausreichend Informationen über ihr Leben verfügen würden, weshalb sie unter dem Verdacht stehe, über die (…) ihres Ehemannes Bescheid zu wissen, dass schon viele, welche in diesen Bandenkrieg verwickelt gewesen seien, ihr Leben verloren hätten, dass der Rechtsmitteleingabe ein Memory-Stick mit verschiedenen Unterlagen (auf albanischer Sprache) beilag, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E-1073/2019 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 40 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass vorliegend die Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft erscheinen, dass nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich hingegen nur relevant ist, sofern der Heimatstaat nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. EMARK 2006 Nr. 18),
E-1073/2019 dass dabei nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen ist: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren; erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, die eine effektive Strafverfolgung ermöglicht, dass bezüglich Albanien eine gewisse Kritik am Justizsystem zwar nicht von der Hand zu weisen ist, dass indes vorliegend insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass der Bundesrat Albanien mit Beschluss aus dem Jahr 1993 als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a aAbs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass die Bezeichnung eines Landes als verfolgungssicheren Staat (sog. safe country) die Regelvermutung beinhaltet, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist; diese Regelvermutung kann im Einzelfall nur aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden, dass solche konkrete und substantiierte Hinweise vorliegend nicht dargetan wurden, zumal die Bestätigung der Staatsanwaltschaft in D._______ mit Datum vom (…) 2018 zeigt, dass diese Behörde am (…) 2018 das geltend gemachte Verbrechen – (…) – registriert habe, dass der verantwortliche Staatsanwalt jedoch entschieden habe, dass die bisher durchgeführten Ermittlungsmassnahmen geheim zu halten seien, weshalb die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss der Voruntersuchungen nicht über ihren Stand informiert werden könne, dass diesen Angaben nichts entgegen gehalten wurde und vermuten lassen, dass das Ermittlungsverfahren in D._______ ihren Ehemann betreffend noch am Laufen ist, dass im Übrigen offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführenden von Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne betroffen sind, scheinen doch kriminelle Machenschaften die Ursache zu sein,
E-1073/2019 dass verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, die Regelvermutung umzustossen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a aAbs. 2 Bst. a AsylG abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
E-1073/2019 Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in Albanien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in diesem Sinne vorgebracht wurden beziehungsweise sich aus den Akten ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Albanien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass angesichts des Umstandes, wonach die Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen haben, das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG ebenfalls abzuweisen ist,
E-1073/2019 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit vorliegendem Entscheid das prozessuale Begehren betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1073/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und das Gesuch um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: