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Bundesverwaltungsgericht 22.02.2011 E-1068/2011

22 février 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,172 mots·~11 min·3

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten); Verfügung des BFM vom 10. Februar 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1068/2011 Urteil vom 22. Februar 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (…), Serbien, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2011 / N (…).

E-1068/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Rom aus B._______, C._______ in der Vojvodina (autonome Provinz in der Republik Serbien) – eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 13. Januar 2011 verliess und auf dem Landweg mit dem Autobus über und D._______ am 18. Januar 2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er am 26. Januar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ F._______ vom 31. Januar 2011 sowie der direkten Bundesanhörung zu den Asylgründen vom 10. Februar 2011 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nachdem er im Dezember 2002 aus D._______ – wo er (…) Jahre gelebt habe – in seine Heimat zurückgeführt worden sei, habe er keine Arbeit gefunden und habe für seinen Lebensunterhalt kaum aufkommen können, dass er im Jahre 2006 von einem Polizeiinspektor, welcher in der Nachbarschaft wohne, bedroht worden sei, weshalb er nach Ungarn ausgereist sei, wo er in den Jahren (…) und (…) für circa (…) Monate als (…), (…) und (…) tätig gewesen sei, dass er im Jahre 2010 bei der ungarischen Gemeinschaft in C._______ eine ungarische Identitätskarte beantragt habe, die er nach einem Monat in Ungarn habe abholen können, dass diese ihn aber nicht dazu berechtige, ein Aufenthaltsrecht in Ungarn zu erhalten, dass er nach seiner Rückkehr aus Ungarn nach Serbien wegen seiner Ethnie ständig belästigt, beschimpft, verspottet, bespuckt und diskriminiert worden sei, dass unbekannte Serben im anfangs Dezember 2010 auf seine Hausmauern "Geh raus, du deutscher Zigeuner" gesprayt und ihn zum Verlassen Serbiens aufgefordert hätten, dass er ferner an (…) und seit kurzer Zeit auch an (…) leide, er sich aber wegen seiner finanziellen Situation die Arzt- und Medikamentenkosten nicht leisten könne, obwohl er in seiner Heimat krankenversichert und zum kostenlosen Bezug von Medikamenten in staatlichen Apotheken

E-1068/2011 berechtigt sei, zumal die von den Ärzten verschriebenen Medikamente oft nur in Privatapotheken teuer gekauft werden könnten, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Identität seine Identitätskarte zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2011 – im Anschluss an die Anhörung mündlich eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, dass deshalb auf das Asylgesuch serbischer Staatsangehöriger nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen würden, im vorliegenden Fall aus den Akten nicht ersichtlich seien, dass sich die Lage der ethnischen Minderheiten im Zuge des demokratischen Wandels in Serbien entspannt habe und am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten, welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung beanspruche, in Kraft getreten sei, dass zwar vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma nicht ausgeschlossen werden könnten, indessen der serbische Staat Übergriffe durch Drittpersonen nicht billige oder unterstützte, sondern solche Vorfälle strafrechtlich verfolge, wobei es dabei allerdings vereinzelt vorkommen könne, dass polizeilich untergeordnete Behörden trotz entsprechender Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten würden, dass indessen in solchen Fällen die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern,

E-1068/2011 dass ferner die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten, um eine angemessene medizinische Versorgung und um seine benötigten Medikamente zu erhalten, nicht auf eine gegen ihn respektive allgemein gegen ethnische Minderheiten gerichtete staatliche Verfolgung zurückzuführen seien, dass sich aus den Akten somit keine Hinweise ergäben, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2011 – Datum Poststempel – gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei eventualiter anzuweisen, den Sachverhalt hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs unter besonderer Berücksichtigung der medizinischen Versorgung von Minderheiten in seinem Heimatland pflichtgemäss zu prüfen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragte, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidrelevant, nachfolgend auf diesen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

E-1068/2011 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Beschwerdebegehren in materieller Hinsicht auf die Anfechtung des Wegweisungsvollzugs beschränken, dass die Verfügung des BFM vom 10. Februar 2011 demnach hinsichtlich der Dispositivziffer 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) in Rechtskraft erwachsen ist und auch die Wegweisung als solche nicht mehr zu überprüfen ist, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung diesbezüglich in voller Kognition prüft, zumal diese Punkte von der Vorinstanz materiell geprüft worden sind, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-1068/2011 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Hinweise vorzubringen, die geeignet sind, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,

E-1068/2011 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass zwar Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise Schikanen beim Zugang zur medizinischen Versorgung sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, diese indessen im Allgemeinen nicht ein Ausmass erreichen, das den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse, zumal am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten, welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung hat, in Kraft getreten ist, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen würden, dass Gründe medizinischer Natur einem allfälligen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt ebenfalls nicht entgegenstehen, ist doch die Versorgung respektive Behandlung seiner geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ohne Weiteres auch in Serbien gewährleistet, dass im Übrigen nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, dass die Unmöglichkeit einer dem schweizerischen Standard entsprechenden medizinischen Behandlung im Heimat- oder

E-1068/2011 Herkunftsstaat allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b), dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass die Asylbehörden aufgrund der das Verfahren beherrschenden Untersuchungsmaxime gehalten sind, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, die behördliche Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asyl suchenden Peron findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), dass es in diesem Zusammenhang Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, seine gesundheitlichen Beschwerden, aufgrund derer es für ihn unzumutbar erscheint, in die Heimat zurückzukehren, unaufgefordert mit entsprechenden Beweismitteln zu dokumentieren (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2), zumal er eigenen Angaben zufolge in der Schweiz einen Arzt konsultiert habe, dass daran die Fotokopie der Medikamentenverpackungen nichts zu ändern vermag, dass ergänzend auf die Möglichkeit hinzuweisen ist, bei allfälligem Bedarf beim BFM um Ausrichtung einer medizinischen Rückkehrhilfe zu ersuchen, dass der Beschwerdeführer (…) und (…) ist und er sich während Jahren vor der Ausreise trotz der behaupteten widrigen Lebensumstände mit Gelegenheitsarbeiten stets durchgebracht hat (vgl. Akten BFM A3/8 S. 2), dass – nebst Verwandten in Südserbien – gemäss Aussagen des Beschwerdeführers angenommen werden kann, dass er aufgrund seines (…) Aufenthalts in D._______ von (…) Jahren und seines Aufenthalts in Ungarn von eineinhalb Jahren dort auch ihm wohlgesinnte Freunde und Kollegen hat, die ihm allenfalls Hilfe leisten können, dass demnach kein Anlass zur Annahme besteht, dass er grundsätzlich oder wegen der benötigten Medikamente in eine finanziell existenzbedrohende Situation geraten könnte,

E-1068/2011 dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (II/S. 3) verwiesen werden kann, dass in Berücksichtigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanter Aspekte der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere – er ist im Besitz einer gültigen Identitätskarte – mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1068/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:

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