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Bundesverwaltungsgericht 10.03.2011 E-1058/2011

10 mars 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,364 mots·~12 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2011 (Asyl und Wegweisung) /

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1058/2011 Urteil vom 10. März 2011 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Äthiopien, vertreten durch (…), Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2011 (Asyl und Wegweisung) / E-2385/2009 (N […]).

E-1058/2011 Sachverhalt: A. Das BFM lehnte ein erstes Asylgesuch des Gesuchstellers vom 24. November 2006 mit Verfügung vom 4. März 2008 unter Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 8. April 2008 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2008 vollumfänglich abgewiesen. B. Am 11. August 2008 liess der Gesuchsteller durch rubrizierten Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch deponieren, welches er im Wesentlichen mit exilpolitischer Betätigung in der Schweiz und darauf basierender Furcht vor Verfolgung begründete. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 12. März 2009 auch dieses zweite Asylgesuch unter Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ab, wobei es gleichzeitig gestützt auf Art. 17b Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- dem Gesuchsteller auferlegte und die Rechnung – zahlbar innert 60 Tagen – mitsamt Einzahlungsschein dem Entscheid beilegte. Mit Eingabe vom 15. April 2009 und Beweismittelergänzung vom 28. Mai 2009 erhob der Gesuchsteller gegen diese Verfügung vom 12. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht wiederum Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2009 erkannte das Bundesverwaltungsgericht die Aussichtslosigkeit der Beschwerde vom 15. April 2009, weshalb es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und – unter Beilegung eines Einzahlungsscheines – eine Frist bis zum 11. Mai 2009 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-ansetzte, unter Androhung des Nichteintretens bei unbenütztem Fristablauf. Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 ersuchte der Gesuchtesteller das Bundesverwaltungsgericht um Neuansetzung der Zahlungsfrist, weil der ihm zugestellte Einzahlungsschein auf einen unkorrekten Namen lautete. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2009 kam das Bundesverwaltungsgericht diesem Anliegen nach und setzte – unter Beilegung eines nunmehr korrekten Einzahlungsscheines – eine neue Frist bis zum 29. Mai 2009 zur Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses von Fr. 600.--, unter wiederholter Androhung des Nichteintretens bei unbenütztem Fristablauf.

E-1058/2011 Da bis zum 29. Mai 2009 keine Zahlung beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen war, trat dieses mit Urteil vom 8. Februar 2011 auf die Beschwerde vom 15. April 2009 androhungsgemäss nicht ein. C. Mit Eingabe vom 14. Februar 2011 ersucht der Gesuchsteller das Bundesverwaltungsgericht um Revision des Nichteintretensurteils vom 8. Februar 2011 insofern, als besagtes Urteil aufzuheben, das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen und ihm eine neue Frist zur Bezahlung des mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2009 eingeforderten Kostenvorschusses anzusetzen sei. In prozessualer Hinsicht beantragt er ferner die Gewährung aufschiebender Wirkung und die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen. Zur Begründung des Hauptantrages macht der Gesuchsteller neue erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Mit Erhalt des Urteils vom 8. Februar 2011 sei ihm nämlich bewusst geworden, dass er den vom Bundesverwaltungsgericht eingeforderten Kostenvorschuss zwar am 28. Mai 2009 und somit innert der neu angesetzten Zahlungsfrist geleistet, aber irrtümlich an die falsche Behörde, nämlich das BFM, überwiesen habe; hierzu könne er als Beweismittel den abgestempelten Abschnitt des Einzahlungsscheines des BFM (in Kopie) vorlegen. Der Irrtum sei insofern nicht selbstverschuldet, als es im Vorfeld der Zahlung zu Missverständnissen bezüglich des Einzahlungsscheines gekommen und er zu jener Zeit mit drei verschiedenen, je über Fr. 600.-- lautenden Einzahlungsscheinen seitens der Schweizer Asylbehörden konfrontiert gewesen sei. Den Rechnungsbetrag des BFM sei er während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens gar nicht zu zahlen verpflichtet gewesen, und mit dem Nichteintretensentscheid habe er auch deshalb nicht rechnen müssen, weil er gleichzeitig mit der Zahlung an die falsche Behörde eine Beweismittelergänzung eingereicht habe. Zudem habe er gutgläubig auf den Erhalt eines materiellen Beschwerdeentscheides vertrauen dürfen, nachdem er über lange Zeit keine anderslautende Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Erfüllung beziehungsweise Nichterfüllung seiner Vorschussleistungspflicht erhalten habe, sondern erst knapp zwei Jahre nach Fristablauf vom Nichteintretensurteil überrascht worden sei. Letzteres sei somit im Widerspruch zum Grundsatz von Treu und Glauben ergangen, zumal ihm nicht vorgängig Gelegenheit eingeräumt worden sei, zum Versäumnis Stellung zu nehmen und den Kostenvorschuss nachträglich zu begleichen. D. Mit vorsorglicher Massnahme vom 15. Februar 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mangels Aktenbesitzes einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

E-1058/2011 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1. Im Revisionsgesuch sind insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Der Gesuchsteller macht ausdrücklich den Revisionstatbestand von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf, indem er die Tatsachenerfahrung im Zeitpunkt des Erhalts des Urteils vom 8. Februar 2011 behauptet und das Revisionsgesuch wenige Tage später und somit innert der 90-tägigen Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG einreicht. Auf das im Übrigen auch formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E-1058/2011 2.2. Beim angefochtenen Urteil vom 8. Februar 2011 handelt es sich um einen Beschwerde-Nichteintretensentscheid zufolge nichtbezahlten Kostenvorschusses, also um ein Prozessurteil. Bei Nichteintretensentscheiden ist die Kognition der Rechtsmittelinstanz auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob zu Recht oder zu Unrecht ein Nichteintretensentscheid getroffen worden ist. Dementsprechend kann die Revision des Urteils nur mit Gründen verlangt werden, die sich auf das Zustandekommen dieses Prozessurteils selber beziehen, nicht aber auf das zugrunde liegende Sachurteil (vgl. EMARK 1998 Nr. 8). Das vorliegende Revisionsgesuch erfüllt offensichtlich auch diese Anforderung. 3. 3.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum Einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249). Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 249). Dass es einer aus „anderen Gründen“ (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 249 f.). Eine Revision

E-1058/2011 ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 250). Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250). Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250). 4. 4.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die geltend gemachte neue Tatsache (Zahlung an das BFM statt an das Bundesverwaltungsgericht) und das hierfür vorgelegte Beweismittel (Kopie Einzahlungsquittung) unzweifelhaft vor dem Nichteintretensentscheid vom 8. Februar 2011 entstanden sind und – behauptungsgemäss – diese Tatsache mit Erhalt dieses Nichteintretensentscheides bekannt geworden ist. Der im Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erwähnte revisionsrechtliche Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, steht daher nicht zur Diskussion. 4.2. Aufgrund der Akten ist zum Einen erstellt, dass der Gesuchsteller den vom Bundesverwaltungsgericht einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- innert der neu angesetzten Frist (29. Mai 2009) – und im Übrigen auch bis zum heutigen Zeitpunkt – gegenüber dem Gericht nicht geleistet hat. Zum Anderen zieht das Gericht nicht in Zweifel, dass der Gesuchsteller am 28. Mai 2009 dem BFM eine Zahlung von Fr. 600.-zukommen liess. Tatsache ist ebenso, dass für diese Zahlung an das BFM ein Rechtsgrund bestand (Gebührenerhebung gestützt auf Art. 17b Abs. 4 AsylG bei multiplen Asylgesuchen), und sie mit dem vom Gläubiger zur Verfügung gestellten Einzahlungsschein geleistet wurde. Mithin steht fest und wird auch nicht bestritten, dass beim BFM mit dem

E-1058/2011 Zahlungseingang keine ungerechtfertigte Bereicherung vorlag und –liegt. Gänzlich unerheblich ist dabei, ob die Forderung bereits mahnbar oder vollstreckbar war. Die Behauptung des Gesuchstellers, wonach er mit der Zahlung eigentlich das Bundesverwaltungsgericht zwecks Begleichung der Kostenvorschussforderung habe begünstigen wollen und die Zahlung an das BFM irrtümlich erfolgt sei, ist in Anbetracht der Prozessgeschichte kaum nachvollziehbar: Dabei ist festzustellen, dass er selber es war, der vom Bundesverwaltungsgericht einen (bezüglich der Schuldnerbezeichnung) berichtigten Einzahlungsschein zu genau dieser Vorschussleistung im Beschwerdeverfahren verlangt hat. Diesen neuen Einzahlungsschein erhielt er Mitte Mai 2009 und somit rund zwei Monate nach Erhalt des Einzahlungsscheines des BFM betreffend Gebühren in dessen Verfahren. Er musste sich somit trotz gleichlautender Beträge der Unterschiedlichkeit von Gläubigern und Forderungsgründen bewusst gewesen sein, und die Annahme eines Irrtums liegt daher fern. Nicht auszuschliessen ist hingegen, dass der Gesuchsteller aus reiner Nachlässigkeit für eine beabsichtigte Zahlung an das Bundesverwaltungsgericht versehentlich den BFM-Einzahlungsschein verwendet hat. Wie oben (E. 3.2.) gesehen, müssen aus revisionsrechtlicher Sicht jedoch Umstände unberücksichtigt bleiben, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Es liegt auf der Hand, dass eine versehentliche Zahlung an den falschen, wenngleich berechtigten, Gläubiger vorliegend dem Beschwerdeführer zuzurechnen wäre, zumal es einzig um die Entscheidung über die Verwendung des richtigen und vom Gesuchsteller gar speziell nachverlangten Einzahlungsscheines ging. Die Wahrung einer minimalen Sorgfalt musste ihm zumutbar gewesen sein, und der Gesuchsteller war zudem durch die unmissverständliche und ihm mehrfach zur Kenntnis gebrachte Unterlassungsandrohung (Verfahrensbeendigung mittels Nichteintretens auf die Beschwerde im Falle der Nichtleistung des Kostenvorschusses) über die Tragweite einer Nichtbezahlung hinlänglich informiert. In einem Verhalten wie dem vom Gesuchsteller geltend gemachten ist daher eine unsorgfältige Prozessführung der Beschwerde führenden Partei zu erblicken. Dabei ist im Übrigen unerheblich, ob die Nachlässigkeit in der Person des Gesuchstellers selber oder in jener seines Rechtsvertreters aufgetreten ist. 4.3. Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben Private Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 627).

E-1058/2011 Nachdem eine dem Gesuchsteller zuzurechnende Unsorgfalt oder Nachlässigkeit wie gesehen nicht zur Revision des Beschwerdeentscheides führen können, stellt sich auch die Frage nicht mehr, ob der Gesuchsteller nach Treu und Glauben die berechtigte Aussicht auf einen materiellen Beschwerdeentscheid haben durfte. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang dennoch Folgendes: Die Gründe für die zweijährige und somit bedauerlicherweise ungewöhnlich lange Zeitdauer zwischen Entscheidreife (Kenntnis vom fehlenden Zahlungseingang) und Fällung des Prozessurteils (Nichteintretensentscheid) sind aus den beigezogenen Beschwerdeakten nicht eruierbar. Tatsache ist jedoch, dass das Gericht während der ganzen Dauer weder jemals eine ausdrückliche Zusicherung der Erfüllung der Prozessvoraussetzungen gab, noch irgendwelche Prozesshandlungen (beispielsweise Beweismassnahmen) tätigte, die ein berechtigtes Vertrauen auf einen materiellen Entscheid hätten aufbauen können. Im Übrigen bestehen weder gesetzliche noch in der Praxis entwickelte Fristen, innert welcher ein Nichteintretensentscheid nach Nichtleistung des Kostenvorschusses oder aus anderen Gründen zu ergehen hätte. Zudem kann Zeitablauf eine angedrohte gesetzliche Rechtsfolge (vorliegend Nichteintretensfolge gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG) nicht hinfällig werden lassen. Diese vorliegend vom Gesetz einzig vorgesehene Rechtsfolge des Nichteintretens ist somit weder für das Gericht noch für die Parteien disponibel, womit auch feststeht, dass sie nicht dem vorgängigen rechtlichen Gehör unterliegen kann. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2011 ist demzufolge abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] wegen der ungewöhnlich langen Dauer des mit dem angefochtenen Prozessurteil abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-1058/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Dem Gesuchsteller werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: 4.

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