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Bundesverwaltungsgericht 08.03.2017 E-1049/2017

8 mars 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,780 mots·~14 min·1

Résumé

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1049/2017

Urteil v o m 8 . März 2017

Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, und (…) B._______, geboren am (…), Irak, beide vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion (…), Rechtshilfe Asyl und Migration, (…),

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2017 / N (…).

E-1049/2017 Sachverhalt: A. Mit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 29. November 2016 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes vom 6. September 2016 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug an. B. Mit Eingabe vom 20. Januar 2017 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter an das SEM und beantragte, die Verfügung vom 29. November 2016 sei wiedererwägungsweise aufzuheben, das Dublin- Verfahren sei zu beenden, und es sei für sie und B._______ ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie als vorsorgliche Massnahme die Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit der Anweisung an die Vollzugsbehörde, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das SEM über das vorliegende Gesuch entschieden habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe häusliche Gewalt erlitten und sich von ihrem Ehemann trennen wollen. Er habe sie regelmässig geschlagen und (…). Zudem habe sie regelmässig Morddrohungen von ihm erhalten. Sie sei von ihrer Mutter abhängig, die (…) sei. Das SEM habe den humanitären Umständen der Beschwerdeführerin und von B._______ Rechnung zu tragen. Bei einer Wegweisung nach Italien hätten sie mit massiver Gewalt des Ehemannes und Vaters zu rechnen, die lebensgefährlich werden könnte. Bei dieser Sachlage sei auch dem Kindeswohl angemessen Rechnung zu tragen. Der Mutter der Beschwerdeführerin komme eine besondere Rolle zu, weil sie die Beschwerdeführerin bei der Verarbeitung der jahrelang erlittenen Gewalt durch ihren Ehemann unterstützen könnte. Folglich bestehe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Mutter und Tochter respektive zwischen der Grossmutter und B._______. Die Beschwerdeführerin habe sich in (…) befunden und werde weiterhin (…) behandelt. Das SEM sei deshalb verpflichtet, von Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-

E-1049/2017 VO) Gebrauch zu machen. Zudem seien auch die Voraussetzungen von Art. 8 EMRK erfüllt. Zur Stützung ihrer Vorbringen liess die Beschwerdeführerin diverse Dokumente zu ihrem Gesundheitszustand und zum Verhältnis zu ihrem Ehemann zu den Akten reichen. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2017 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 29. November 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–, wies das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ab und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es an, die Beschwerdeführerin mache mit den Ausführungen in ihrem Wiedererwägungsgesuch sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend. Was das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrer Mutter anbelange, sei festzuhalten, dass das SEM im Nichteintretensentscheid vom 29. November 2016 bereits ausführlich auf diesen Umstand eingegangen sei. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO begründe ein Abhängigkeitsverhältnis insbesondere aufgrund einer Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder eines hohen Alters. In der Befragung zur Person (BzP) vom 19. September 2016 habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, dass sie immer wieder an (…) leiden würde. Sie habe zu jenem Zeitpunkt keine schwere Krankheit geltend gemacht. Der eingereichte Austrittsbericht vom 29. Dezember 2016 führe an, dass bei ihr der Verdacht auf (…) bestehe und (…) festgestellt worden sei. Zudem sei auch B._______ abhängig von (…) Grossmutter. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass Italien angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Dem SEM lägen keine Hinweise vor, wonach der Zugang zur medizinischen Versorgung in Italien nicht gewährleistet sei respektive keine adäquaten Behandlungen durchgeführt würden. Eine medizinische Behandlung könne folglich auch in Italien in Anspruch genommen werden. Zusammenfassend sei anzufügen, dass eine allfällige (…) der Beschwerdeführerin auch in Italien behandelt werden

E-1049/2017 könne. In Bezug auf das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis sei zu erwähnen, dass keine Hinweise auf ein Verhältnis vorliegen würden, das über die übliche affektive Verbundenheit zwischen Mutter und Tochter hinausgehe. Gemäss Aktenlage habe die Beschwerdeführerin nie über einen längeren Zeitraum mit ihrer Mutter zusammengelebt. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie notwendigerweise und dauernd auf deren Unterstützung angewiesen sei. Das betreffe auch das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen B._______ und (…) Grossmutter. An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin gemäss den bei der BzP vom 19. September 2016 im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Angaben selber auf (…) angewiesen sei. Somit bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Abschliessend sei anzufügen, dass eine Überstellung nach Italien keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle, weil, wie dies bereits in der Verfügung vom 29. November 2016 erwähnt worden sei, gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO die Mutter der Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige im engeren Sinn zu betrachten sei. Zum beantragten Selbsteintritt sei festzuhalten, dass das SEM Kenntnis vom Vorfall vom (…) erlangt habe. Als Folge davon habe es die Vollzugsmodalitäten angepasst. Am 9. Januar 2017 habe das Staatssekretariat mit Italien vereinbart, dass die Überstellung dieser Familie gestaffelt stattfinden werde. Die Beschwerdeführerin und B._______ würden demnach getrennt von ihrem Ehemann respektive Vater nach Italien überstellt. Zudem werde der familiären Konstellation bei der Überstellung Rechnung getragen, indem das SEM die italienischen Behörden ausführlich darüber informieren und sie darum ersuchen werde, die Familie auch in Italien getrennt unterzubringen. Sollten sich die Beschwerdeführerin und B._______ dennoch vor allfälligen Übergriffen des Ehemannes und Vaters fürchten, sei anzumerken, dass Italien ein Rechtsstaat sei, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sei. Sie könnten sich deshalb an die zuständigen staatlichen Stellen in Italien wenden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden, die die Rechtskraft der Verfügung vom 29. November 2016 beseitigen könnten. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Februar 2017 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochten Verfügung und diejenige vom 29. November 2016 seien aufzuheben und das Verfahren sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei

E-1049/2017 diese anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie den Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) mit der unverzüglichen Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Zudem sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und der Beschwerdeführerin sei (im Falle ihres Obsiegens) eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Als Beilagen liess sie Kopien der angefochtenen Verfügung und der sich bei den Vorakten befindlichen Vollmacht vom 5. Januar 2017 einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Am 22. Februar 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein

E-1049/2017 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Sinne einer Anpassung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 4.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,

E-1049/2017 ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist (vgl. statt vieler: Urteil D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3). 5. 5.1 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch offensichtlich nicht gelingt, Wiedererwägungsgründe im Sinne einer veränderten Sachlage darzutun. Insbesondere ergibt sich aus dem zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Situationsbericht (…) vom (…), dass die Mutter der Beschwerdeführerin bereits seit (…) Jahren in der Schweiz lebt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann suchten demgegenüber für sich und B._______ erst am 6. September 2016 in der Schweiz um Asyl nach, womit das in Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegte Kriterium einer bereits im Herkunftsland bestehenden familiären Bindung offensichtlich weder bei der Beschwerdeführerin noch bei B._______ erfüllt ist. Bezeichnenderweise wird in der Beschwerde gerade noch darauf hingewiesen, dass das Abhängigkeitsverhältnis sogar erst nach der SEM-Verfügung vom 29. November 2016 entstanden sei. Unbesehen davon liegen vorliegend auch keine besonderen Umstände, wie insbesondere eine Schwangerschaft, ein neugeborenes Kind, eine schwere Krankheit, eine ernsthafte Behinderung oder ein hohes Alter vor, die gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermöchten. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen im zu den Akten gereichten Bericht des (…) vom (…) – wonach ihre Mutter für die Beschwerdeführerin, der es (…) sehr schlecht gehe, und die sich in einer schwierigen Lebenslage befinde, eine unabdingbare Unterstützung sei – nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zudem hat das SEM zutreffend festgestellt, dass mit einer Überstellung der Beschwerdeführerin und von B._______ nach Italien auch keine Verletzung von Art. 8 EMRK respektive von Art. 2 Bst. g Dublin-III- VO einhergehe, weil die Mutter der Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige anzusehen sei. Des Weiteren ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin auch mit dem gleichzeitig eingereichten Austrittsbericht der (…) vom (…) nicht gelingt, einen Wiedererwägungsgrund im Sinne einer medizinischen Notlage darzutun. Diesbezüglich hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu-

E-1049/2017 treffend ausgeführt, dass Italien angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste, weshalb davon auszugehen sei, dass die der Beschwerdeführerin im Austrittsbericht attestierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (…) auch in Italien behandelt werden könnten. Im Austrittsbericht wurde zudem ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin regulär am (…) Behandlungstag in gebessertem Zustand (…) ausgetreten sei und zum Zeitpunkt des Austritts keine Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden hätten. Was die von der Beschwerdeführerin befürchteten (weiteren) Übergriffe seitens ihres nunmehr getrennt von ihr lebenden Ehemannes anbelangt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Kindeswohl von B._______ in wiedererwägungsrechtlich entscheidender Hinsicht betroffen wäre – auch wenn ein gutes Verhältnis zu (…) Grossmutter, das allerdings erst einige Monate andauert, gar nicht in Frage gestellt werden soll – zumal er gemeinsam mit seiner Mutter, die gemäss dem zu den Akten gereichten Situationsbericht des (…) vom (…) (recte: […]) stets die einzige verlässliche Bezugsperson gewesen sei, nach Italien überstellt wird. 5.2 Die Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts dieser Sachlage offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Insbesondere erweist sich die Rüge, das SEM habe seine Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör in schwerwiegender Weise verletzt, weil es sich nicht einmal ansatzweise mit den als Beleg für das angebliche Abhängigkeitsverhältnis eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt habe, als offensichtlich unbegründet. Diesbezüglich ist festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung angeführt wurde, als Beilagen zum Wiedererwägungsgesuch seien diverse Dokumente zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zu ihrem Eheverhältnis zu den Akten gereicht worden. Zudem wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin mit der bei der BzP erwähnten (…) keine schwere Krankheit darzutun vermochte, die zu einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Mutter im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO führen würde. Des Weiteren wurde auch auf den Austrittsbericht vom (…) Bezug genommen und festgehalten, die der Beschwerdeführerin attestierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen könnten auch in Italien behandelt werden. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise begründet

E-1049/2017 wurde, weshalb die zu den Akten gereichten Dokumente nicht geeignet seien, ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter darzutun, auch wenn der eingereichte Bericht des (…) vom (…) nicht namentlich erwähnt wurde. Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde, zumal sie offensichtlich nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Mit vorliegendem Urteil werden die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. Die mit Verfügung vom 22. Februar 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete vorsorgliche Massnahme (sofortiges einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) wird gegenstandslos. 8. 8.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1049/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

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