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Bundesverwaltungsgericht 04.03.2015 E-1046/2015

4 mars 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,886 mots·~14 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Januar 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1046/2015

Urteil v o m 4 . März 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Hans Peter Roth, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Januar 2015 / N (…).

E-1046/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Iran am (…) verliess und über (…) am 22. Oktober 2013 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. November 2013 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Juli 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und er stamme aus dem Dorf C._______, dass die Kurden im Iran wegen ihrer Ethnie und Religionszugehörigkeit (Sunniten) unterdrückt und benachteiligt würden, dass es zudem keine Arbeit gegeben habe, weshalb ihm sein (…) (…) oder (…) Jahre vor der Ausreise bei der Aufnahme einer Schmugglertätigkeit behilflich gewesen sei, dass er Zigaretten, Zucker, Reis und Alkohol vom Irak in den Iran geschmuggelt und mit dem Erlös den Lebensunterhalt seiner Familie finanziert habe, dass er ungefähr (…) nach der Aufnahme dieser Schmugglertätigkeit auf eine entsprechende Anfrage hin zusätzlich damit begonnen habe, entgeltlich Briefe für die (…) von der Grenze in sein Dorf zu schmuggeln, dass er eines Tages über seinen (...) gewarnt und aufgefordert worden sei, seine Aktivitäten einzustellen, weil ihm sonst Schlimmes widerfahren werde, dass er vor diesem Hintergrund mit Hilfe seines (...) ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis der Identität eine Kopie seiner Identitätskarte einreichte, dass das SEM mit am 20. Januar 2015 eröffneter Verfügung vom 16. Januar 2015 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 22. Oktober 2013 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

E-1046/2015 dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass er insbesondere erst bei der Anhörung als Grund für seine Ausreise angeführt habe, verraten worden zu sein, und bei der BzP zu Protokoll gegeben habe, seine illegalen Aktivitäten seien nie entdeckt worden und er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt, dass er auch bei der Anhörung zuerst nichts über den Verrat erzählt, sondern vielmehr seine Aussage bei der BzP, er sei nie erwischt worden, bestätigt habe, dass er erst auf die Frage, weshalb er sich entschieden habe, sein Heimatland zu verlassen, geantwortet habe, alle hätten von seinen Aktivitäten gewusst und er sei verraten worden, dass es sich beim Ausreisegrund um ein zentrales Asylvorbringen handle, weshalb vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden dürfen, diesen bereits bei der BzP zu erwähnen, dass der erst bei der Anhörung geltend gemachte Ausreisegrund des Verrats deshalb als nachgeschoben qualifiziert werden müsse, weshalb bereits massive Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkämen, dass der Beschwerdeführer des Weiteren teilweise widersprüchliche Angaben zum Briefschmuggel gemacht habe, indem er bei der BzP angeführt habe, die für den Empfang vorgesehenen Person habe ihn jeweils darüber informiert, dass ihm eine andere Person der Partei einen Brief an einem bestimmten Ort übergeben werde, den er dann weitergeleitet habe, dass er auf entsprechende Frage geantwortet habe, er habe die Briefe immer in seinem Dorf transportiert, und oft oder fast immer habe ihm die gleiche Person einen Brief für die Weiterleitung ausgehändigt, dass er im Unterschied dazu bei der Anhörung ausgesagt habe, die Briefe an der Grenze erhalten und jeweils vor der Übergabe nicht gewusst zu haben, ob ein Brief auf ihn warte, die Übermittler seien dorthin gekommen, wenn sie einen Brief für den Transport gehabt hätten, mehr habe er nicht gewusst,

E-1046/2015 dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben nicht geglaubt werden könne, von den iranischen Behörden verfolgt zu werden, weil er illegal als Schmuggler und Überbringer von Briefen der (…) tätig gewesen sei, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. Februar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzulässigkeit oder allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte und zur Stützung dieses Vorbringens eine Sozialhilfebestätigung des (…) vom 25. Januar 2015 zu den Akten reichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Gericht dem Rechtsvertreter am 23. Februar 2015 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

E-1046/2015 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab festzustellen ist, dass sich die Rüge, das SEM habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt respektive den Sachverhalt unvollständig festgestellt, weil sich in der angefochtenen Verfügung keine rechtsgenügliche Begründung für die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs finden lasse und keine Anstrengungen unternommen worden seien, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach C._______ genau abzuklären, als unbegründet erweist, dass diesbezüglich festzustellen ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise begründet hat, weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat, dass es des Weiteren auch die individuelle Situation des Beschwerdeführers vollständig festgestellt und diesbezüglich angeführt hat, er habe zwar einerseits ausgesagt, (…), aber er verfüge andererseits (…) und mit (…) über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, weshalb es ihm gelingen dürfte, sich eine neue Existenz aufzubauen,

E-1046/2015 dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, in der Regel für sich allein noch keine konkrete Gefährdung begründen würden, dass somit festzustellen ist, dass das SEM sowohl seiner Pflicht zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts als auch zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) hinreichend nachgekommen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass festzustellen ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, und vorab auf diese Ausführungen verwiesen werden kann, dass die Entgegnung in der Beschwerde, es falle schwer, zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers bei der BzP, er sei bei seinen Aktivitäten nie erwischet worden, und seinem Vorbringen anlässlich der Anhörung, er sei verraten worden und deshalb geflüchtet, einen Widerspruch auszumachen, zwar insofern zutrifft, als er bei beiden Befragungen angegeben hat, nie erwischt worden zu sein, was indessen in der Tat nicht auszuschliessen vermag, dass er tatsächlich verraten wurde und deshalb befürchten musste, festgenommen zu werden,

E-1046/2015 dass aber gleichzeitig festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer den eigentlichen Grund für seine Ausreise, alle hätten von seiner Arbeit gewusst, und sein (…) habe ihm gesagt, er müsse von hier weggehen, weil er verraten worden sei (vgl. Akten SEM A13/15 S. 8 Frage 81), erst bei der Anhörung geltend machte, dass er diesen Ausreisegrund als zentrales Asylvorbringen bei der BzP auch nicht ansatzweise erwähnte, sondern auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in den Iran befürchte, lediglich antwortete, es könne sein, dass die Behörden von seinen illegalen Aktivitäten erfahren hätten, er wisse es jedoch nicht, weil er keinen sicheren Beweis für seine Vermutung habe (vgl. A6/11 S. 9), dass sich die Entgegnung in der Beschwerde, es müsse sich bei der Warnung seines (…) mütterlicherseits nicht um ein nachgeschobenes Vorbringen handeln, sondern der Umstand, dass er die Warnung nicht bereits vorher erwähnt habe, liege darin begründet, dass in der BzP häufig nur die verkürzten Antworten protokolliert würden und den asylsuchenden Personen mitgeteilt werde, dass sie die detaillierten Angaben bei der nächsten Befragung machen könnten, als wenig stichhaltig erweist, dass gleiches für den Einwand gilt, es falle auf, dass Fragen und Antworten bei der summarischen Befragung sehr dicht aufeinander folgen würden, sodass kein Raum für eine freie Rede bleibe und es leider häufig vorkomme, dass wichtige Vorbringen bereits von der nächsten Frage erstickt würden, dass zwar gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3, welche Rechtsprechung nach wie vor gültig ist, den Aussagen im Empfangs- und Verfahrenszentrum zu den Ausreisegründen angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dass aber Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen dann herangezogen werden dürfen, wenn klare Aussagen im Empfangs- und Verfahrenszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen bei der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der summarischen Befragung zumindest ansatzweise erwähnt werden,

E-1046/2015 dass sich zudem aus den Befragungsprotokollen keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten oder darauf, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die Fragen bei der BzP nach dem konkreten Ausreisegrund und danach, was er bei einer Rückkehr in den Iran zu befürchten habe, ausführlich und detailliert zu beantworten, ergeben, weshalb das SEM zutreffend angeführt hat, der erst bei der Anhörung geltend gemachte Ausreisegrund des Verrats und die Warnung durch (...) sei als nachgeschoben und deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren, dass sich auch die weiteren Einwände in der Beschwerde zur Feststellung in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zur Schmuggelroute für die Briefe gemacht und im Unterschied zur Anhörung bei der BzP ausgesagt, er habe die Briefe stets innerhalb seines Heimatdorfes transportiert, eine solche Aussage wäre im Rahmen eines grenzüberschreitenden Schmuggels unsinnig, zudem habe er an der zitierten Stelle von zwei Dörfern gesprochen, mutmasslich seien bei der Protokollierung Fehler passiert, als wenig stichhaltig erweisen, dass nämlich eine Durchsicht des Protokolls ergibt, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, von wo nach wo er die Briefe transportiert habe, antwortete, er habe sie immer im Dorf, wo er gelebt habe, transportiert, eine Person sei mit einem Brief gekommen, den er einer anderen Person habe überbringen müssen, die im gleichen Dorf gelebt habe (A6/11 S. 8), dass sich aus dem Befragungsprotokoll auch keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten respektive auf Protokollierungsfehler oder darauf ergeben, der Beschwerdeführer habe von zwei Dörfern gesprochen, dass er am Schluss der BzP auf entsprechende Frage antwortete, er habe den Dolmetscher sehr gut verstanden (A6/11 S. 9), dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, zumal diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt

E-1046/2015 hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

E-1046/2015 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist, womit der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-1046/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Karpathakis Peter Jaggi

Versand:

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