Abtei lung V E-1040/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Februar 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, geboren (...), B. _______, geboren (...), C._______, geboren (...), China, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1040/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer, eine aus der (Provinz) stammende Han- Chinesin und ihre Tochter sowie das damals ungeborene Kind – eigenen Angaben zufolge – ihren Heimatstaat am 22. Januar 2008 per Flugzeug verliessen und nach mehreren Zwischenhalten am 29. Januar 2008 im Flughafen Zürich-Kloten landeten, wo sie am 1. Februar 2008 um Asyl ersuchten, dass die Flughafenpolizei Zürich am 3. Februar 2008 die Personalien der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder erhob, und die Beschwerdeführerin summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates befragte, dass das BFM die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2008 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass mit Verfügung vom 14. Februar 2008 das BFM den Beschwerdeführern die Einreise bewilligte und sie dem Kanton (...) zuwies, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei das dritte Mal schwanger, was gemäss der Ein-Kind-Politik in China nicht erlaubt sei, dass die Behörden keine Kenntnis von der Existenz der zweitgeborenen Tochter hätten, da sie nicht registriert worden sei, dass ihre Schwangerschaft dieses Mal indessen von einem Beamten der Kontrollbehörde für Geburtenbeschränkung bemerkt worden sei, als sie sich auf den Markt begeben habe, dass sie daraufhin von Zuhause weggegangen sei, dass die Beamten sie bei sich zu Hause aufgesucht hätten, um sie für eine Abtreibung im Spital mitzunehmen, dass jedoch nur die Schwiegermutter zu Hause gewesen sei, dass aufgrund ihrer Abwesenheit schliesslich ihrem Mann die Zwangssterilisation angedroht worden sei, worauf er sich vor den Beamten versteckt habe und nur noch gelegentlich seiner Arbeit habe nachgehen können, E-1040/2009 dass er als Selbständigerwerbender überdies wegen des Verstosses gegen die Ein-Kind-Politik den Verlust der Arbeitslizenz riskiere, dass sie und ihre Tochter mit einem Freund, der die Reise organisiert habe, beabsichtigt hätten nach Kanada zu gehen, dass der Freund die dafür notwendigen Tickets in der Schweiz hätte erwerben wollen, dass er in Zürich aber nur ihr Geld genommen habe und untergetaucht sei, dass sie Zettel mit Adress- und Telefonangaben von Hotels, Firmen und Tourismuszielen in der Schweiz von Freunden bzw. von ihrem Reisebegleiter erhalten habe, bzw. dass diese von ihm in ihre Tasche gesteckt worden seien, dass am (...) der Sohn der Beschwerdeführerin zur Welt kam, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2009 – eröffnet am 11. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides zusammenfassend festhielt, die Beschwerdeführer hätten innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- und Identitätspapiere abgegeben, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht; zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien nicht erforderlich; sodann sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Februar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl für sich und ihre Kinder beantragte; eventualiter sei vom Wegweisungsvollzug abzusehen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, E-1040/2009 dass sie in prozessrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen die Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass die Frist für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 bis 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-1040/2009 dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretenstatbestands gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. b AsylG über das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu befinden hat, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 und E. 5.6.5 S. 90 f.), dass hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, da das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass demgegenüber auf den Antrag in der Rechtsmitteleingabe vom 18. Februar 2009, das Asylgesuch sei materiell zu prüfen und gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter obenstehendem Vorgehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des E-1040/2009 Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in den angefochtenen Verfügungen überzeugend darlegte, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, insbesondere weil die Beschwerdeführerin weder eine Erklärung für das Fehlen des Originals des Identitätspapiers noch einen Beleg für ihre Bemühungen (mit ihren Angehörigen diesbezüglich Kontakt aufgenommen zu haben) abgegeben habe, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, sie habe ihre Verwandten um Zustellung ihrer Original-Identitätskarte gebeten, diese indessen befürchten würden, das Dokument könne verloren gehen, nicht zu überzeugen vermögen, da sie bisher keinen Beleg für ihre Bemühungen um Einreichen eines Originaldokuments zu den Akten reichte, dass den Asylbehörden bis heute ihre Identitätskarte lediglich in Faxkopie und nicht - wie mehrfach in Aussicht gestellt - im Original vorliegt, dass gemäss Bundesverwaltungspraxis ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG „fälschungssicher“ sein muss (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1 ff. S. 65), weshalb eine Faxkopie als ungenügend zu erachten ist, dass deshalb anzunehmen ist, die Beschwerdeführer haben unter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere bis in die Schweiz gelangen können, welche sie jedoch in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht den schweizerischen Behörden innert 48 Stunden nicht ausgehändigt haben, E-1040/2009 dass diese Vermutung durch die unterschiedlich ausgefallenen Versionen der Beschwerdeführerin zur Begründung, weshalb sie anlässlich der Einreise in die Schweiz Zettel mit touristischen Adressen aus der Schweiz auf sich geführt habe (vgl. A7, S. 7 f.), erhärtet wird, dass dieses Verhalten darauf hindeutet, sie habe die Schweiz zuerst aus nicht flüchtlingsrechtlichen Gründen aufsuchen wollen, zumal sie ihren Angaben zufolge beabsichtigte, sich nach Kanada zu begeben, dass sodann im vorliegenden Verfahren die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom 3. Februar 2008 und der Direktanhörung vom 13. Februar 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung zu Recht den Schluss gezogen hatte, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6), dass die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, die Massnahmen gegen chinesische Staatsangehörige, die gegen die Ein-Kind-Politik verstossen würden, beträfen alle gleichermassen und würden nicht aufgrund von asylrelevanten persönlichen Merkmalen vollzogen, dass im Weiteren die Beschwerdeführerin oder ihre Familie bislang keine Nachteile habe gewärtigen müssen, dass sich die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe, sie befürchte bei einer allfälligen Rückkehr zwangssterilisiert zu werden, weil sie die Ein-Kind-Politik missachtet habe, nicht als begründet erweisen, dass sich nämlich nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Beamte in China, die Frauen gegen ihren Willen zu einer Abtreibung oder Sterilisation drängen, gestützt auf das Familienplanungsgesetz strafbar machen, dass überdies die in völkerrechtlicher Hinsicht zulässige Verfolgung eines gemeinrechtlichen Delikts durch den Staat bzw. die Durchsetzung des Familienplanungsgesetzes mittels Auferlegung von Bussen für sich allein noch kein asylrelevanter Verfolgungsgrund darstellt, E-1040/2009 dass in China Personen, die mehr Kinder gebären als ihnen von Gesetzes wegen zustehen, zwar mit einer hohen Geldbusse (bis zu mehreren Jahreslöhnen) zu rechnen haben, welche indessen nicht als übermässig hohe, über den legitimen Strafzweck hinausgehende und damit flüchtlingsrechtlich relevante Strafe im Sinne eines Politmalus gelten kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.8 S. 36 f.), dass den Akten im Übrigen nicht zu entnehmen ist, die Beschwerdeführerin wäre nach der Geburt ihres zweiten Kindes im Jahr 1997 deswegen gebüsst worden, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer ohne zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom E-1040/2009 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführer noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Ehemann sowie ihren Sohn und sämtliche Familienangehörige in der (...) Provinz (...) hat, dass es der Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern folglich zuzumuten ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren, um dort mit ihrem Mann – auch wenn diesem der Verlust seiner Geschäftslizenz drohen sollte – und allenfalls mit Hilfe von Verwandten eine neue Existenz aufzubauen, zumal sie gemäss ihren Angaben Arbeitserfahrungen als Chauffeurin besitzt, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-1040/2009 dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1040/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (kantonales Amt) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 11